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u w e s c h m i d t - Bad Füssing...2020/04/01  · Vrenur geerig .3.22 1.2 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“ 2 BauGB Begründung Unmaßstäblicher

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    - Freiflächengestaltungspläne

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    - Flächennutzungspläne

    - Landschaftspläne

    - Bebauungspläne

    - Grünordnungspläne

    - Naturschutzfachliche Konzepte

    (Eingriffsregelung,

    Kompensationsverordnung,

    etc.)

    Sonstige Planungen

    - Dorferneuerungen - Bürgerbeteiligungen

    - Planfeststellungen - Raumordnungsverfahren

    - Umweltverträglichkeits-

    prüfungen

    - Wasserrechtsverfahren

    Gemeinde Bad Füssing 05.03.2020 Bauleitplanung Deckblatt Nr. 37, „Safferstetten Nord-West“ Erweiterung Aldi-Filiale auf Flurnummer 601, Gmk. Safferstetten Eingriffsregelung Für die bestehende Aldi Filiale in Safferstetten wurde im Jahr 2002 eine Eingriffsregelung nach dem Leitfaden des BayStMLU vorgenommen. Die Ergebnisse sind im Folgenden kurz zusammengefasst: Eingriffsermittlung des rechtskräftigen Bebauungsplans (2002) Geltungsbereich (= Eingriffsfläche): 8873 m2 Nutzung: Acker GRZ: >0,35 (0,66) Mögliche Faktorspanne: 0,3 -0,6 gewählt 0,3 Ermittelter Ausgleichsbedarf 2661,90 m2 Ausgleichsfläche: 1637 m2 Anerkennungsfaktor 1,5 Ausgleichswert 2455,50 m2 Gem. Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde wurde vereinbart, dass aufgrund der Minimierungsmaßnahmen (verbleibender Grünflächenanteil 40 %, Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück, Oberflächenbefestigung der Pkw-Stellplätze mit wasserdurchlässigem Pflaster) der Eingriff auf dem Grundstück vollständig ausgeglichen ist. Eingriffsregelung (geplante Änderung) Die nun im Rahmen des Deckblatts Nr. 37 „Safferstetten Nord-West“ beantragte Erweiterung der bestehenden Aldi-Filiale führt zu einer zusätzlichen Versiegelung sowie zum Verlust von Bäumen. Bilanziert werden im Folgenden die Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan, die auf dem Plan im Anhang nachzuvolllziehen sind. Geltungsbereich: 8866 m2 (aktuelle Ermittlung) Bestand: - Intensiv gepflegte Grünflächen mit teilweise jungem Baumbestand -> geringe Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (oberer Wert) - Ausgleichsflächen (Muldenzonen) -> mittlere Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (oberer Wert) Eingriffsfläche (nur Veränderungen): 530 m2 (Versiegelungen) -22 m2 (Entsiegelungen) = 508 m2

    büroSchreibmaschinentextAnlage 1

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    - Wasserrechtsverfahren

    - davon in intensiv gepflegte Grünflächen mit teilweise jungem Baumbestand: 465 m2 - davon in Ausgleichsflächen: 43 m2 GRZ: >0,35 (0,69) Mögliche Faktorspanne für Bereich mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild 0,3 -0,6 gewählt 0,5 (unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen, z.B. Baumpflanzungen, die insbesondere auch der landschaftlichen Einbindung dienen) Mögliche Faktorspanne für Bereich mit mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild 0,8 -1,0 gewählt 0,9 (unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen, z.B. Baumpflanzungen, die insbesondere auch der landschaftlichen Einbindung dienen) Ermittelter Ausgleichsbedarf 465 m2 x 0,5 = 233m2 43 m2 x 0,9 = 39 m2 Summe 272 m2 (= Ausgleichsbedarf) Anmerkung: Die geplante Erweiterung führt gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan zu einem Fehlen von 22 Bäumen. Dem Verlust stehen 22 Bäume gegenüber, die auf dem Grundstück im Zuge der Erweiterung gepflanzt werden und neben ihren ökologischen Funktionen und der Kohlendioxid-Fixierung insbesondere auch der landschaftlichen Einbindung dienen. Ausgleichsmaßnahmen Die Deckung des Ausgleichsbedarfs von 272 m² erfolgt über eine Abbuchung vom privaten Ökokonto Pabst. Das private Ökokonto umfasst derzeit 3 Flurstücke in der Gemarkung Steinkirchen und ein Flurstück in der Gemarkung Plattling. Die Flächen liegen in derselben naturräumlichen Einheit (D65 -Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten) wie der Eingriff. Die Umsetzung/Abbuchung der Ausgleichsmaßnahme soll auf der Flurnummer 1588/0, Gmk. Steinkirchen, Gemeinde Stephansposching erfolgen. Für diese Fläche hat das Team Umwelt Landschaft (Fritz Halser und Christine Pronold), Am Stadtpark 8, 94469 Deggendorf ein Konzept zur Aufwertung erstellt und mit der Unteren Naturschutzbehörde Deggendorf, Frau Schultes; abgestimmt. Die Aufwertung zielt darauf ab, mäßig extensiv genutztes artenarmes Grünland (G211) in artenreiches Extensivgrünland (G214-GE00BK) sowie artenarme Feucht- und Nasswiesen (G221) in artenreiche Feucht- und Nasswiesen (G222-GN00BK) zu entwickeln. Neben reiner Pflege sind hierzu auch Maßnahmen wie

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    Kompensationsverordnung,

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    - Dorferneuerungen - Bürgerbeteiligungen

    - Planfeststellungen - Raumordnungsverfahren

    - Umweltverträglichkeits-

    prüfungen

    - Wasserrechtsverfahren

    teilweiser Oberbodenabtrag zur Herstellung einer Seige, das Aufreißen der Grasnarbe sowie eine Mähgutübertragung geplant. Die Flurnummer liegt in einem Wiesenbrütergebiet. Das Konzept von Team Umwelt Landschaft errechnet eine durchschnittliche Aufwertung von 0,67 m² / m² Ausgleichsfläche. Für die Deckung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs von 272 m² sind demnach 272 / 0,67 = 406 m² abzubuchen. Die abzubuchende Fläche ist beiliegenden Plan von Plan Team Landschaft zu entnehmen.

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“Begründung Seite 1 von 11

    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS

    „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“ § 2 BauGB

    Begründung

    Unmaßstäblicher Auszug des Flächennutzungsplanes(Planungsstand 19.11.2019)

    Gemeinde Bad Füssing

    VORENTWURF

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“Begründung Seite 2 von 11

    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    Inhaltsverzeichnis

    1. Aufstellungsbeschluss, Verfahren 3

    2. Planungsanlass 3

    3. Flächennutzungsplan 3

    4. Geltungsbereich 4

    5. Planungsinhalte 4

    6. Freiflächen, GRZ, GFZ, Grünflächenzahl 5

    7. Eingriffsregelung (Anlage 1) 8

    8. Immissionsschutz 8

    9. Ver- und Entsorgung 8

    10. Wasserwirtschaft 8

    11. Brandschutz, Löschwasserversorgung 8

    12. Sonstige Belange 8

    13. Umweltbericht 9

    14. Anlagen 11

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“Begründung Seite 3 von 11

    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    1. Aufstellungsbeschluss, Verfahren

    Der Gemeinderat hat für das Flurstück Nr. 601, Gemarkung Safferstetten, die 37. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Safferstetten Nord-West“ nach § 2 BauGB beschlossen.

    2. Planungsanlass

    Das im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesene Anwesen ist mit einemLebensmitteldiscounter der Aldi GmbH & Co. KG bebaut. Die Verkaufsfläche beträgt ca. 883 m², und soll auf Antrag des Betreibers auf nunmehr 1.200 m² erweiteret werden.

    Das Flurstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Safferstetten Nord-West“. Mit Deckblatt Nr. 22 vom 30.07.2002 wurde für den Einzelhandelsbetrieb die baurecht-liche Grundlage geschaffen. Durch die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche auf ca. 1.200 m² unterliegt das Vorhaben der Kategorie eines Einzelhandelsgroßprojekts und er-fordert die Änderung der Gebietswidmung nach § 11 Abs. 3 BauNVO.Neben der Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes ist der Flächennutzungsplan von der Gebietswidmung GE in ein SO zu ändern

    Die Änderung des Bebauungsplans umfasst die Erweiterung der Baugrenzen mit der einher-gehenden Anhebung der Grund- und Geschossflächenzahl, sowie die teilweise Änderung der Aussenanlagen mit gerinfügiger Erhöhung des Anteils an versiegelten Flächen.Siehe Anlage GRZ - Berechnung.

    3. Flächennutzungsplan

    Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Füssing (rechtswirksam seit 05.05.1997, Stand 19.11.2019) ist der Planbereich als Gewerbegebiet dargestellt.Da diese Darstellung nicht der geplanten Festsetzung eines Sondergebiets entspricht, erfolgt die Änderung des FNP parallel zur Änderung des Bebauungsplans.Hierbei war zu berücksichtigen, dass nach dem LEP 2013 Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die Flächenausweisung hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen und die Verkaufsflächen dürfen die verbrauchernahe Ver-sorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht wesentlich beeinträchtigen. Bad Füssing ist im Regionalplan Donau-Wald als Unterzentrum ausgewiesen und kommt daher als Standort für ein Einzelhandelsgroßprojekt grundsätzlich in Frage. Der Mikrostandort des Vorhabens liegt am Rand des Hauptortes der Gemeinde und kann daher nicht direkt als städtebaulich integriert im Sinne des LEP bezeichnet werden. Nachdem es aus ortsplanerischer Sicht in zentraler Lage keine Standortalternative gibt, und der bestehende Verbrauchermarkt im Falle eines Abzuges zu einem Leerstand führen wür-de, kann das Vorhaben am bestehenden Standort aus landesplanerischer Sicht befürwortet werden. Für eine Anbindung an den Ortskern wird die Errichtung eines Fuß- und Radwegs zur Linden- und Eichenstraße vorgesehen. Dazu wird im Flächennutzungsplan im aktuellen Ände-rungsverfahren eine entsprechende Trasse festgelegt.

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“Begründung Seite 4 von 11

    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    4. Geltungsbereich

    Die Abgrenzung des Plangebiets entspricht den Flurstücksgrenzen, analog dem planlich festgesetzten Geltungsbereich.

    5. Planungsinhalte

    Im Wesentlichen regelt der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für die Erweite-rung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs.

    Die Rechtsgültigkeit der Festsetzungen des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Safferstet-ten Nord-West“ vom 03.03.1089 bleibt unberührt, soweit sie nicht durch die Festsetzungen der 37. Änderung ersetzt werden.

    Aus städtebaulicher Sicht werden die Auswirkungen der beabsichtigten Erweiterung als uner-heblich eingeschätzt, da diese dem Gebietscharakter weitestgehend entspricht und sich der Gebäudebestand aus dieser Nutzungsart entwickelte. Planungsziel ist, die bisherige Gebäu-destruktur beizubehalten. Ein wesentlicher Planungsaspekt ist dabei, die Übergänge zu den Naturräumen planerisch zu erfassen, und landschaftsplanerisch zu ordnen bzw. zu gestalten.

    80m6040200Maßstab 1:2.500

    Gedruckt am 16.10.2019 11:26https://v.bayern.de/Kk4wF Vervielfältigung nur mit Erlaubnis des Herausgebers

    © Bayerische Vermessungsverwaltung 2019, EuroGeographics

    Auszug aus Bayernatlas@Daten: Bayerische Vermessungsverwaltung, EuroGraphics

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“Begründung Seite 5 von 11

    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    Die Grundstruktur der umgebenden Bebauung ist geprägt durch die Gemengelage von ge-werblichen Betrieben und wohnbaulichen Nutzungen , wie er im Randbereich von größeren Orten häufig anzutreffen ist. Städtebauliche Konflikte mit dem Planungsbereich sind nicht erkennbar.

    Zur Abschätzung und Berücksichtigung möglicher Konflikte ist gegebenenfalls eine schall-technische Untersuchung vorzunehmen.

    Um die Marktcharakteristik eines Lebensmitteldiscounters weiterhin zu gewährleisten bzw. zu erhalten, wurde die maximale Verkaufsfläche auf 1.200 m² beschränkt und das Sortiment, sowie der Warenanteil an Non-Food-Artikeln und innenstadtrelevanter Sortimente begrenzt.

    Den Belangen des Naturschutzes wird durch die Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen Rechnung getragen.

    6. Freiflächen, GRZ, GFZ, Grünflächenzahl

    Für die Berechnung der Grundflächenzahl im Bebauungs- und Grünordnungsplan Safferstet-ten Nord-West“ vom 03.03.1989 ist die BauNVO 1990 anwendbar.

    Zur Ermittlung des tatsächlichen Verhältnisses Flurstücksgröße zu den überbauten und be-festigten Flächen auf der Grundlage der aktuellen BauNVO von 2017 wurde die nachfolgende Berechnung erstellt.

    Für die geplante Erweiterung errechnet sich nach § 19 Abs. 1 BauNVO eine Grundflächenzahl von 0,5.

    Im Bebauungs- und Grünordnungsplan Safferstetten Nord-West“ vom 03.03.1989 wurde darü-berhinaus eine Grünflächenzahl von 0,4 festgesetzt.Diese wird mit einem Wert von 0,31 unterschritten. Im Rahmen der Eingriffsregel wurde dieser Sachverhalt angemessen gewürdigt.

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“Begründung Seite 6 von 11

    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

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    1Gegenüberstellung der überbauten und befestigten FlächenBestand / Planung

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“Begründung Seite 7 von 11

    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

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    Berechnung der überbauten und befestigten FlächenBestand / Planung

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“Begründung Seite 8 von 11

    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    7. Eingriffsregelung

    siehe Anlage 1 Eingriffsregelung

    8. Immissionsschutz

    Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen insbesonde-re die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.Die Vereinbarkeit mit den genannten Vorgaben wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens geklärt.

    9. Ver- und Entsorgung

    Die Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Müllentsorgung) ist weiterhin mit den bestehenden Einrichtungen gewährleistet. Das Schmutzwasser wird in den bestehenden Kanal im Hofgar-tenweg geleitet. Das Oberflächen- bzw. Regenwasser wird (nach Angabe WWA) abgeleitet.

    Gegebenenfalls darüberhinaus erforderliche Maßnahmen sind zu definieren, und im Zuge der baulichen Realisierung umzusetzen.

    10. Wasserwirtschaft

    in Bearbeitung.

    11. Brandschutz , Löschwasserversorgung

    in Bearbeitung

    12. Sonstige Belange

    Gefahren durch Altlasten oder Kriegseinwirkungen sind bis dato nicht bekannt.Ein jeweiliger Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.

    Bodendenkmäler sind nicht bekannt. Auch hierzu ist ein Hinweis im Bebauungsplan enthal-ten. Ebenso wie zu den ökologischen Belangen (Klimaschutz, Ressourcen- und Umweltschutz etc.)

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    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    13. Umweltbericht

    Relevante Rahmenbedingungen

    Die Gemeinde Bad Füssing beabsichtigt mit dem Deckblatt Nr. 37 „Safferstetten Nord-West“ die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der bestehenden ALDI- Filiale zu schaf-fen.

    Die Erweiterung besteht in der Vergrößerung des Gebäudes nach Süden und in kleineren Anpassungen der Erschließung und Parkplatzorganisation.

    Von der Erweiterung werden kaum Grünflächen in Anspruch genommen, da diese i. W. im Bereich des bestehenden Parkplatzes vorgesehen ist.

    Auswirkungen auf die Schutzgüter treten deshalb nur in geringem Maße auf und zwar i. W. in Form eines dauerhaften Verlustes von Boden und in Form eines Verlustes von Lebensraum für Tiere und Pflanzen infolge der absehbaren Überbauung auf. Auswirkungen auf andere Schutz-güter lassen sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan weitgehend ausräumen.

    Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

    Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes

    Um den Umweltzustand eines Gebietes zu charakterisieren, sind die einzelnen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen untereinander heranzuziehen.

    1. Mensch, Tier und Pflanzen

    Mensch:

    Das Planungsgebiet dient dem Menschen bereits jetzt schon als Einkaufsmarkt. Es ist davon auszugehen, dass die geplante Erweiterung allenfalls unerhebliche Auswirkungen auf das benachbarte Wohnen haben wird.

    Tiere und Pflanzen:

    Da sich die zusätzliche Versiegelung überwiegend auf Bereiche beschränkt, die geringe Be-deutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild besitzen, sind die Verluste von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen nur gering. Verloren gehende Bäume werden durch Pflanzungen auf dem Grundstück ersetzt.Bestandsgefährdungen von Tier- und Pflanzenarten sind nicht absehbar.

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    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft

    Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem verlorengehenden Boden nicht mehr um den gewachsenen Boden, sondern um aufgefüllten Boden handelt.

    Die zusätzlichen Flächenversiegelungen führen zu einem erhöhten Aufkommen von Oberflä-chenwasser, das aber nach wie vor auf dem Grundstück versickert werden kann.

    Der großräumige Zusammenhang weist auch nach der geplanten Erweiterung keine Barrieren auf, die einen Luftaustausch behindern. Die Quellbelastung an dieser Stelle erscheint durch den weitgehend unbehinderten Luftaustausch nach wie vor kompensierbar.

    Die Erweiterung führt zu kleinklimatischen Veränderungen infolge zusätzlicher Versiege-lungen, die jedoch vor dem Hintergrund eines weitgehend unbehinderten Luftaustausches vernachlässigbar erscheinen.Durch die Ersatzpflanzung (für verloren gehende Bäume) im Norden des Grundstücks wird die landschaftliche Einbindung des Areals gegenüber dem Ist-Zustand verbessert.

    3. Kultur- und Sachgüter

    Im Bereich der Deckblattänderung sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt.

    Prognose des Umweltzustandes

    Ließe man das Planungsgebiet im jetzigen Zustand, so blieben die geringfügigen Auswirkun-gen auf Boden sowie Tiere und Pflanzen aus.

    Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird eine Verschlechterung des Um-weltzustandes bereits stark eingeschränkt. Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation einer dauerhaften Beeinträchtigung bestimmter Schutzgüter.

    Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen

    Die Erweiterung vermeidet mit seiner Abgrenzung Eingriffe in die offene Landschaft.

    Bestehende Gehölzstrukturen bleiben soweit möglich erhalten. Alle verloren gehenden Bäu-me werden auf dem Grundstück neu gepflanzt und tragen zur landschaftlichen Einbindung des Areals bei.

    Vermehrt anfallendes Oberflächenwasser wird vor Ort versickert.

    Die Ausgleichsmaßnahmen leisten Ersatz für dauerhaft wirksame Eingriffe in Form der zusätz-lichen Versiegelung.

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    Vorentwurf gefertigt 05.03.2020

    1.2

    Eingriffsregelung

    Der Nachweis der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt extern über das Ökokonto Pabst auf Flur-nummer 1558/0, Gemarkung Steinkirchen, Gemeinde Stephansposching.

    Die Aufwertung zielt darauf ab, eine artenarme Feucht- und Nasswiese (G221) in eine artenrei-che Feucht- und Nasswiese (G222-GN00BK) zu entwickeln.

    Die Flurnummer liegt in einem Wiesenbrütergebiet.

    Datenmaterial

    Der Beurteilung des Umweltberichtes lagen folgende Daten zur Verfügung und wurden aus-gewertet:• Flächennutzungsplan ja • Amtliche Biotopkartierung ja nicht im Geltungsbereich vorhanden• FFH-Gebiete ja nicht im Geltungsbereich vorhanden• Vogelschutzgebiete ja nicht im Geltungsbereich vorhanden• Luftbild ja• Eigene Nutzungskartierung ja

    Zusammenfassung

    Die Gemeinde Bad Füssing beabsichtigt mit dem Deckblatt Nr. 37 des Bebauungsplans „Saf-ferstetten Nord-West“, die Erweiterung der bestehenden ALDI-Filiale zu ermöglichen.

    Die geplante Erweiterung des Gebäudes findet im Bereich des bestehenden Parkplatzes statt. Grundsätzlich neue Störungen entstehen durch das Vorhaben nicht.Auswirkungen auf benachbartes Wohnen sind nicht absehbar.

    Anfallendes Oberflächenwasser wird weiterhin vor Ort versickert.

    Auswirkungen auf die Schutzgüter treten nur in sehr geringem Maße auf, und zwar i. W. in Form eines dauerhaften Verlustes von Boden und in Form eines Verlustes von Lebensraum für Tiere und Pflanzen infolge der absehbaren Überbauung. Als Ersatz-Kompensation greifen hier die Ausgleichsmaßnahmen.

    14. Anlagen

    14.1. Eingriffsregelung

  • 37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“

    1. Art der baulichen Nutzung

    1.1 SO Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO; zulässig sind Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung mit einer Verkaufsfläche (VK) von höchstens 1.200 m². Zulässige Sortimente: Lebensmittel, Drogerieware, Produkte des täglichen Bedarfs; untergeordnete Non-food- und Aktionsartikel (maximal 20% der Verkaufsfläche, davon maximal die Hälfte für innenstadtrelevante Sortimente). 2. Bauweise / Baugrenze

    2.1 o offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO; 2.2 Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO; mit Ausnahme der Zulässigkeiten gem. I.3. (Verkehrsflächen) und gem. II.8. (Werbeanlagen), sind Nebenanlagen im Sinne das § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, außerhalb der Baugrenze unzulässig.

    3. Verkehrsflächen

    3.1 öffentliche Verkehrsflächen, Straße, Stellplätze, Wege

    3.2 private Verkehrsfläche (zufahrtsbeschränkt); zulässig sind Stellplätze und deren Zufahrten, Fahrradabstellanlagen, Boxen für Einkaufswagen, Müllsammelbehälter und dergl.

    4. Grünflächen

    4.1 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Ausgleichfläche

    I. FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN

    Die nachfolgenden Festsetzungen gelten ausschließlich für das Deckblatt Nr. 37.

    1. Maß der baulichen Nutzung

    1.1 GRZ 0,5 maximal zulässige Grundflächenzahl.

    1.2 GFZ 0,3 maximal zulässige Geschoßflächenzahl.

    1.3 I Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschoße 1 Vollgeschoß 2. Abstandsflächen

    Es gelten die Abstandsflächenregelungen gem. Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO. Die Berechnung der Abstandsfläche ist auf die Oberkante des Urgeländes zu beziehen.

    3. Gestalterische Festsetzungen

    3.1 Dachneigung maximal 20°.

    3.2 Dachdeckung in gedeckten Rot - Braun-, Grautönen; Dachbegrünung und Solarpaneele in Dachneigung sind zulässig.

    3.3 Wandhöhe Die Wandhöhe wird am Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut bzw. dem oberen Abschluss der Wand gemessen, bezogen auf die Oberkante Urgelände. 4. Immissionsschutz

    4.1 SO (vorläufig keine Angabe)

    5. Grünordnung / Artenschutz

    5.1 Die Festsetzungen zur Grünordnung, über Gestaltung der Aussenanlagen und Pflanzlisten etc. bleiben unberührt.

    5.2 Ausgleichsflächen Der Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt teilweise außerhalb des Geltungsbereiches. (Näheres hierzu siehe Eingriffsregelung in Anlage 1 zur Begründung)

    7. PKW - Stellplätze

    7.1 Für die Ermittlung der erforderlichen Stellplatzzahl ist der Schlüssel 1 Stellplatz pro angefangene 20 m² Verkaufsfläche anzuwenden.

    8. Werbeanlagen

    8.1. Folgende Werbeanlagen sind außerhalb der Baugrenzen im Bereich zum Hofgartenweg zulässig: 1 x Werbepylon, max. Breite 3 m, max. Höhe 8 m 3 x Fahnenmast, max. Höhe 7 m

    8.2 Fassadenwerbeanlagen sind bis max. 10 % der Fassadenansichtsfläche, nur unterhalb der Trauf- und Ortgangkanten zulässig.

    Unzulässige Werbeanlagen: Dachwerbeanlagen, Werbeanlagen an Zäunen, Einfriedungen und Nebengebäuden, Werbeanlagen mit Blink- und Wechsellicht.

    II. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT

    1. Einsehbarkeit von Regelwerken

    Die in den Festsetzungen und Hinweisen genannten Vorschriften, DIN-Normen, Verordnungen, Richtlinien usw. sind im Bauamt der Gemeinde Bad Füssing, Rathausstraße 6-8, 94072 Bad Füssing vorliegend und können dort zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

    2. Wasserwirtschaft

    (vorläufige Angaben)

    Flächenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Unvermeidbare Befestigungen sind möglichst wasserdurchlässig auszuführen. Niederschlagswasser ist, soweit möglich, breitflächig über die belebte Bodenzone zu versickern.

    Beeinträchtigungen Dritter infolge der Niederschlagswasserbeseitigung sind auszuschließen.

    Der natürliche Auflauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

    Altlasten sind nicht bekannt (vorläufig)

    Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist die Stadt Straubing bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

    3. Archäologie, Bodendenkmäler

    Archäologische Bodenfunde, welche bei Erdarbeiten zu Tage treten unterliegen nach Art. 8 BayDSchG der Meldepflicht und müssen unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Abteilung Bodendenkmalpflege) mitgeteilt werden.

    4. Günordnung / Artenschutz

    4.1 Die Einhaltung der Festsetzungen zur Grünordnung ist mittels einesFreiflächengestaltungsplans, welcher der Baueingabe beizulegen ist, nachzuweisen.

    4.2 Bei der Durchführung von Baum- und Strauchpflanzungen im Bereich von Erdkabelnder Versorgungsunternehmen ist ein beidseitiger Abstand von mind. 2,50 m einzuhalten.Sollte dieser Mindestabstand unterschritten werden, sind im Einvernehmen mit dem Leitungsträger geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.Auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und,Entsorgungsleitungen“ - aufgestellt von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln - wird verwiesen.

    4.3 Auf die gesetzlich festgelegten Mindestgrenzabstände bei Pflanzungen (AGBGB Art.47 ff) wird hingewiesen.

    5. Ökologische Aspekte

    5.1 Der Unterbau von VerkehrsanIagen soll- soweit betriebsbedingt möglich - mit Bauschuttrecyclingmaterial ausgeführt werden.

    5.2 Es wird zur Schonung von wertvollen Primärressourcen empfohlen, bereits im Rahmen der Gebäudeplanung auf die Verwendung von umweltschonenden Bau- stoffen (z.B. auch Materialien aus dem Baustoffrecycling) und die Versorgung mit Wärme, Kälte und Warmwasser mittels regenerativer Energieträger zu achten. So sollen - auch bzgl. der besonderen Relevanz das Klimaschutzes - die Energie- träger möglichst schadstoffarm hergestellt werden.

    5.3 Der Einsatz von Streusalz und ätzenden Streustoffen sowie der von chemischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln soll unterbIeiben.

    IV. HINWEISE DURCH TEXT LUFTBILD

    1. Stellplätze auf privaten Verkehrsflächen

    Stellplätze

    2. Regenrückhaltemulde

    3. Sonstige Planeinträge sind Kennzeichnungen bzw. nachrichtliche Übernahmen, und somit keine Festsetzungen.

    III. HINWEISE DURCH PLANZEICHEN

    1. Die Gemeinde Bad Füssing hat in der Sitzung vom __.__.____ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Deckblatts Nr. 37 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht.

    2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Deckblatts Nr. 37 in der Fassung vom __.__.____ hat in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ stattgefunden.

    3. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1BauGB für den Vorentwurf des Deckblatts Nr. 37 in der Fassung vom __.__.____ hat in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ stattgefunden.

    4. Zu dem Entwurf des Deckblatts Nr. 37 in der Fassung vom __.__.____ wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ beteiligt.

    5. Der Entwurf des Deckblatts Nr. 37 in der Fassung vom wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ öffentlich ausgelegt.

    6. Die Gemeinde Bad Füssing hat mit Beschluss des Gemeinderats vom __.__.____ das Deckblatt Nr. 37 gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom __.__.____ als Satzung beschlossen.

    Gemeinde Bad Füssing, den __.__.____

    _____________________________________ (Siegel) 1. Bürgermeister

    7. Das Landratsamt hat das Deckblatt Nr. 37 mit Bescheid vom __.__.____ AZ ................................ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

    (Siegel Genehmigungsbehörde)8. Ausgefertigt

    Gemeinde Bad Füssing, den __.__.____ _____________________________________ (Siegel) 1. Bürgermeister

    9. Der Satzungsbeschluss zu dem Deckblatt Nr. 37 wurde am __.__.____ gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Das Deckblatt Nr. 37 mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Das Deckblatt Nr. 37 ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.

    Gefertigt: 05.03.2020 APA Arbeitsgruppe Planung und Architektur GmbH Spitalstraße 2 94481 Grafenau Uwe Schmidt, Landschaftsarchitekt Am Sandhügel 4 94526 Metten Zur genauen Maßentnahme nicht geeignet!

    NORDEN

    V1.6

    37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLANS „SAFFERSTETTEN NORD-WEST“

    Bad Füssing

    Bad Füssing

    © Daten:Bayerische Vermessungsverwaltung, EuroGeographics

    5. Bepflanzungen

    5.1. Baum zu erhalten bzw. zu pflanzen

    7. Sonstige Planzeichen

    7.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs nach § 9 Abs. 7 BauGB

    8. Nutzungsschablone

    maximal zulässige Zahlder Vollgeschosse gem.II.1.3

    Art der baulichen Nutzunggem. I.1.

    maximal zulässigeWandhöhe nach II.3.3

    Grundflächenzahlgem.II.1.1

    Geschossflächenzahlgem.II.1.2o = Bauweise gem. I.2.

    Deckblatt Nr. 22 ohne MaßstabÄnderung Deckblatt Nr. 37 M 1:1000

    37. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGPLANS

    „Safferstetten Nord-West“§ 2 BauGB

    GEMEINDE: BAD FÜSSINGREG. - BEZIRK: NIEDERBAYERN M 1:1000

    VORENTWURF

    Bekanntmachung 3-1 VerfBad Füssing-Aldi- Eingriffsregelung-Text-050320-AbgabefassungBplanBF Begründung-V1.2BplanBF-V1.6