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Puntainvest Investieren in Uruguay Punta del Este und Umgebung

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Punta del Este und Umgebung

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Satellitenbild von Punta del Este

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Alleinstellungsmerkmale(que es Punta del Este)

• Vornehmes Seebad • Das Sylt Südamerikas (Südd. Zeitung)• 300 km von Buenos Aires, 125 km von Montevideo• Sicherheit, moderne Infrastruktur und gute

Verkehrsanbindung• Sensationelles Preis-/Leistungsverhältnis• Erstklassige Umweltbedingungen• Doppelbesteuerungsabkommen Uruguay/Deutschland• Attraktivste Steuerregelung für „residents“ und Firmen• Alle Sportarten: Golf, Segeln, Reiten, Polo, Tennis, etc.

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Punta del Este und Umgebung

Neben dem bekannten Seebad Punta del Este zählen „La Barra de Maldonado“ und „José Ignacio“ zu den beliebtesten Orten.

Diese Orte liegen an der südöstlichen Spitze Uruguays, daher der Name Punta (=Spitze) del Este (=Osten), ca. 1,5 Autostunden von Montevideo und ca. 40 Flugminuten von der argentinischen Millionenmetropole Buenos Aires entfernt.

Die Lage ist geprägt von endlosen Dünenstränden, Pinien- und Eukalyptuswäldern, Villen wie in St. Tropez, Appartmenthäuser wie in Miami. Das Hinterland hat landwirtschaftlichen Charakter mit großen Lagunen.Für jeden Geschmack ist etwas dabei. Man findet, je nach Wunsch, Trubel oder Stille.

Das Klima ist sehr angenehm, vergleichbar mit Kapstadt. Von Dezember bis März ist Saison, Januar und Februar absolute Hochsaison.

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Impressionen (1)• Küste bei José Ignacio

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Impressionen (2)

• Sonnenuntergang bei Punta Ballena

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Investitionsansätze(en que invertir)

• Wohnimmobilien zur Eigennutzung und / oder Vermietung– Eigentumswohnungen– Häuser– „Chacras“ von mehreren Hektar Größe, eine echte

Alternative zu den spanischen „fincas“.

• Landwirtschaftliche Betriebe

• Tourismus

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Eigentumswohnungen

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Villen

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Chacras (1)

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Chacras (2)

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Dienstleistungskatalog(que hacemos)

• Gründung und Administration von Aktiengesellschaften• Persönliche Beratung• Immobilienerwerb• Immobilienverwaltung• Steuerberatung (Doppelbesteuerungsabkommen)• Baubetreuung• Vermittlung von Personal• Übersetzungen• Notare• Aufenthaltsgenehmigungen• Deutschsprachige Betreuung

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Kontakte(contacto)

• GS-Finplan Frank BehrendtGerhard Schobelt J.J. Diaz 2160Schloß Warth 1643 Beccar, Buenos Aires Schloßstr. 41 ArgentinienD 84163 Marklkofen

Tel. 0049 8734 937685 Tel. 0054 11 4139 8870Fax 0049 8734 938188 Fax 0054 11 4139 8876Mobil 0049 160 3630966 cel 0054 911 4444 8715mail [email protected] mail [email protected]

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Anhang zum Doppelbesteuerungsab

kommen

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Auszüge aus dem Doppelbesteuerungsabkomme

n (1)• Einkünfte jeder Art aus unbeweglichem Vermögen können nur in dem Land

versteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt• Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem

Staat besteuert werden, in welchem das Unternehmen, es sei denn , dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

• Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividende zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Landes besteuert werden; die Steuer darf aber 15% des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

• Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15% des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

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Auszüge aus dem Doppelbesteuerungskommen (2)

• Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Staat ansässige gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert weden; die Steuer darf aber 15% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren und 10% des Bruttobetrags der Vergütung für technische Dienstleistungen nicht überschreiten.

• Gewinne aus Veräußerung unbeweglichen Vermögens …… können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

• Einkünfte, die eine in dem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass sich diese Person zur Ausübung dieser Tätigkeit länger als 183 Tage in dem betreffenden Kalenderjahr aufgehalten hat. In diesem Fall können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der dort ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können

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Auszüge aus dem Doppelbesteuerungsabkommen

(3)• Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in

einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaates ansässig ist, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

• Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

• Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen: Siehe oben und Details des Doppelbesteuerungsabkommens.Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch das Recht vor, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

• Der vollständige Text des Doppelbesteuerungsabkommens wird auf Anforderung gerne zur Verfügung gestellt.