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AKTUELL VVO Das Wichtigste für unsere Mitglieder in Kürze AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020

AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020 VVO

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Page 1: AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020 VVO

AKTUELLVVO

Das Wichtigste für unsere Mitglieder in Kürze

AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020

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IMPRESSUMFür den Inhalt verantwortlich: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern möchten oder kein Interesse am weiteren Empfang von „VVO aktuell“ haben, schreiben Sie bitte an [email protected]. Die Information in dieser Nachricht ist vertraulich und ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Der Empfänger dieser Nachricht, der nicht der Adressat, einer seiner Mitarbeiter oder sein Empfangsbevollmächtigter ist, wird in Kenntnis gesetzt, dass er deren Inhalt nicht verwenden, weitergeben oder reproduzieren darf. Sollten Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, benachrichtigen Sie uns bitte und löschen Sie die Nachricht aus Ihrer Mailbox. Bitte beachten Sie auch, dass E-Mails des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) nicht dazu bestimmt sind, irgendeine rechtliche Verpflichtung des VVO vertraglicher oder sonstiger Art, zu begründen. ZVR-Nr.: 462754246

VORWORT

Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Personenbegriffe (Mitarbeiter, Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter/in) verzichtet und die männliche Nominalform angeführt. Gemeint und angesprochen sind natürlich immer beide Geschlechter. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen. Stand: Jänner 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser 57. Ausgabe von „VVO aktuell – Das Wichtigste für unsere Mitglieder in Kürze“ haben wir für Sie den Überblick über die viel- fältigen, derzeit im VVO diskutierten, Themen zusammengestellt.

Wir freuen uns über Ihr Feedback und stehen Ihnen für Fragen natürlich immer zur Verfügung. Bitte leiten Sie „VVO aktuell“ auch in Ihren Häusern

weiter – branchenrelevante Themen erreichen dadurch einen noch größeren Leser- und Kenner-kreis und ermöglichen uns ein noch effizienteres und erfolgreicheres gemeinsames Arbeiten im Sinne unserer Mitgliedsunternehmen.

Mit diesem „VVO aktuell“ erhalten Sie eine Über-sicht der Aktivitäten des österreichischen Ver- sicherungsverbandes VVO, der Bildungsakade-mie der Österreichischen Versicherungswirtschaft BÖV, der Gesellschaft für Versicherungsfachwissen GVFW wie auch des Kuratoriums für Verkehrs- sicherheit (KFV).

Ihr

Prof. Dr. Louis Norman-Audenhove

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THEMENÜBERSICHT

Recht und Internationales 004• Regierungsprogramm 2020• Neue EU-Kommission (EK)• Sustainable Finance • European Green Deal• Whistleblower-Richtlinie (RL)• Kfz-Richtlinie/Motor Insurance Directive (MID)• Kollektive Rechtsverfolgung (i. e. Sammelklagen)• ESAs Review: Gesetzestexte in Kraft getreten• Rumänien: Konsultation zur Überarbeitung des

Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes • Tschechien: Neue Steuer auf technische Reserven • Slowenien: Gesetzesentwurf zur Reform der

Krankenversicherung• Albanien: Diskussion über verpflichtende Versicherung

von Naturkatastrophen• Serbien: Überarbeitung des Kfz-Haftpflicht-

versicherungsgesetzes verabschiedet• Montenegro: Stufenweise Umsetzung von

EU-Gesetzgebungsstandards

Wirtschaft und Finanzen 012• Rechnungslegung• Solvency II• OECD – Änderungen im internationalen Steuerrecht/

Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Lebensversicherung 015• Novelle der Lebensversicherung Informationspflichten

Verordnung (LV-InfoV)• EuGH-Verfahren zum Rücktrittsrecht in der

Lebensversicherung• Überarbeitung der Level-2-Maßnahmen zur PRIIP-VO• Privates europaweites Pensionsprodukt (PEPP)• Start „Initiative 2050 – für eine sorgenfreie Zukunft“

Krankenversicherung 018• Direktverrechnungsvereinbarungen mit Krankenanstalten

und Ärztekammern• Anforderungsprofil (AP) Sonderklasse – landesfonds -

finanzierte Krankenanstalten• Spitalsambulantes Abrechnungsmodell• Praevenire• EDIVKA Rollout, spitalsambulante Abrechnung,

EDIVKA DWH 4.0

Unfallversicherung 020• Hubschrauberbergungen – Gespräche mit Flugrettungs-

betreibern und Hauptverband der Sozialversicherungsträger (HVSVT)

• Musterbedingungen • Unfallstatistiken

Kommunikation & PR 021• Presseinformation: 20 Jahre Kfz-Zulassung durch die öster-

reichische Versicherungswirtschaft – eine Erfolgsgeschichte• Pressekonferenz: Cybercrime in KMU: „Mittlerweile jeder

betroffen“ (mit KFV, .BK, WKO)• Presseinformation: VVO plädiert für eine sachliche Debatte

über die EuGH-Entscheidung• Presseinformation: So vermeiden Sie einen Christbaumbrand

(mit KFV)

Gesellschaft für Versicherungsfachwissen (GVFW) 022• Aktuelles Veranstaltungsprogramm

Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) 023• EU-Safety Konferenz 2021 in Wien• Waldarbeit: Steigende Schadholzmengen erhöhen

Unfallgefahr• So klickt Österreich: Studie zur Internetkriminalität 2019 • Unfallentwicklung 2019

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Regierungsprogramm 2020 Ansprechperson: Mag. Christian Eltner, Tel.: 01/711 56 - 251

Am 7. Jänner 2020 wurde die neue Bundesregierung angelobt. Das aktuelle Re gier ungs-programm „Aus Verantwortung für Österreich“ für 2020 - 2024 können Sie mittels folgendem Link downloaden:

https://www.dieneuevolkspartei.at/Download/Regierungsprogramm_2020.pdf

Wir dürfen Sie in diesem Zusammenhang auf nachstehende unmittelbar versicherungs-relevante Themen hinweisen:

• Teilhabe an Kapitalmarkt und private Altersvorsorge stärken (S. 71)- Ergänzend zur staatlichen Vorsorge sollen auch entsprechende Rahmenbe-

dingungen für die private Pensionsvorsorge geschaffen werden.- Stärkung der Financial Literacy.- Erarbeitung einer Behaltefrist für die KESt-Befreiung bei Wertpapieren

und Fondsprodukten.- Schaffung einer Pensions-App.- Ökologisierung/“Green Supporting Factor“.

• Entbürokratisierung im Kapitalmarktbereich (S. 73)- Elektronische Kommunikation mit Kundinnen und Kunden soll auch für

Finanz- und Versicherungsunternehmen möglich sein.- Weiterführen der Anti-Gold-Plating-Aktivitäten.

• Krisen- und Katastrophenschutz (S. 229)- Stärkung des Zivilschutzes und der Eigenvorsorge bzw. des Selbstschutzgedankens

in Not- und Krisensituationen (z. B. Naturkatastrophen).

Darüber hinaus finden sich insbesondere folgende weitere Themen mit Relevanz für die Versicherungsbranche:

• Steuerreform und Entlastung (S. 77)- KÖSt-Entlastung auf 21%.- KESt-Befreiung für ökologische bzw. ethische Investitionen.

• Konsumentenschutz (S. 39)- Bekenntnis zu einer Balance zwischen Wirtschaftsstandort und Konsumentenschutz.- Dauerhafte Finanzierung des VKI.- Einsatz für umfassende Nachbesserung bei der von der EU-Kommission

vorgeschlagenen Verbandsklage (Opt-in-Prinzip, Beibehaltung des Loser-Pay-Principles, etc.).

RECHT UND INTERNATIONALES

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• Ausbau der digitalen Verwaltung - Amtswege sollen nach Möglichkeit digital abgewickelt werden (S. 318).

• Zivilrecht/Strafrecht - Evaluierung der haftungsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen bei Bäumen/Wäldern im Zusammenhang mit Wegehalterhaftung (S. 32). - Evaluierung und Prüfung des Untreuetatbestandes (S. 34).

Neue EU-Kommission (EK)Ansprechperson: Mag. (FH) Susanne Hofer, Tel.: 01/711 56 - 215

Das nun seit 1. Dezember 2019 tätige neue Kommissarsteam besteht aus 27 Mit-gliedern, dabei stehen 18 Newcomern neun Alt-Kommissarinnen und –Kommissare mit neuen Zuständigkeiten gegenüber. Österreichs Kommissar Johannes Hahn wird künftig für Haushalt und Verwaltung zuständig sein − und damit auch für die Ver-handlungen über den EU-Finanzrahmen 2021 - 2027. Damit kommt ihm eine absolute Schlüssel rolle zu. Wie bereits zuvor ist der Lette, Valdis Dombrovskis, Kommissar für Wirtschaft und Soziales zuständig. Zu den Schwerpunkten seiner (künftigen) Arbeit zählen die Entwicklung einer grünen Finanzierungsstrategie, um sicherzustellen, dass Direktinvestitionen und Finanzierungen für den Übergang zu einer klimaneu-tralen Wirtschaft durchgeführt werden können; auch die Finalisierung der Kapital-marktunion (KMU) soll er zügig vorantreiben, um die Finanzierungsquellen für Unter-nehmen zu diversifizieren und die Hindernisse für den Kapitalfluss zu beseitigen. Weiters fallen ab nun auch die Geldwäscheagenden in seinen Zuständigkeitsbereich.

Sustainable Finance Ansprechperson: Mag. (FH) Susanne Hofer, Tel.: 01/711 56 - 215, Mag. Marietta Preiss, Tel.: 01/711 56 – 240

Der im März 2018 von der EU-Kommission (EK) vorgelegte Aktionsplan für ein nach-haltiges Finanzwesen ist Teil der Bemühungen die Kapitalmarktunion, Finanzfragen und die spezifischen Erfordernisse der europäischen Wirtschaft zum Nutzen des Pla-neten und unserer Gesellschaft miteinander zu verknüpfen. Der Maßnahmenkatalog im publizierten Aktionsplan beinhaltet diverse legislative und nicht-legislative Aktionen, die die EK bis ins 2.Quartal 2019 initiierte.

Konkret geht es um ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Vermö-genswerte (Taxonomie), welches harmonisierte Kriterien festlegen will, anhand derer wirtschaftliche Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig bewertet werden können. Der künftige Rahmen stützt sich auf sechs umweltpolitische Ziele der EU: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und

Recht und Internationales 5

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Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminde-rung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Das Plenum des Europäischen Parlaments hatte sich Ende März 2019 auf seinen Bericht geeinigt. Der Rat war am 25. September mit seiner Position ge-folgt. Seitdem waren die Trilogverhandlungen geführt worden. Für die finnische Rats-präsidentschaft stellte die Finalisierung der Taxonomie-Verordnung im 2. Halbjahr 2019 eine Priorität dar und konnte noch Ende 2019 erfolgreich abgeschlossen werden.

Investoren bzw. Offenlegungspflichten (Disclosures)Die vorgeschlagene Verordnung wird für Kohärenz und für Klarheit darüber sorgen, wie institutionelle Anleger, etwa Vermögensverwalter, VUs, Pensionsfonds oder Anlage-berater, die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Faktoren) in ihren Investitionsentscheidungsprozessen berücksichtigen sollen. Im Übrigen müssen Ver-mögensverwalter und institutionelle Anleger künftig nachweisen, inwieweit ihre Inves-titionen an ESG-Zielen ausgerichtet sind und offenlegen, in welcher Weise sie ihren Pflichten nachkommen. Nach der formellen Annahme konnte Ende 2019 die Offen-legungsverordnung (2019/2088) nun im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die erstmalige Anwendung soll ab 10. März 2021 erfolgen.

Benchmarks Ende 2019 wurde der offizielle Rechtstext zur Änderung der Benchmark-Verordnung im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und beinhaltet ein unmittelbares Inkraft-treten. Folgende zwei neuen Benchmark-Kategorien werden eingeführt, nämlich “EU Climate-Transition Benchmark” und “EU Paris-aligned Benchmark”. Zu diesen Benchmarks definiert die Verordnung jeweils regulatorische Mindestanforderungen auf EU-Ebene, dazu ist auch ein entsprechendes Benchmark-Statement offenzulegen. Die Verordnung ist nur auf jene Benchmarks anwendbar, die das Label „EU Climate-Tran-sition Benchmark“ oder „EU Paris-aligned Benchmark” verwenden.

FMA-Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitskriterien Die FMA plant die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Umgang mit Nachhaltig-keitsrisiken. Ziel ist dabei vor allem, Know-How gesammelt praktisch aufzubereiten und einen aktuellen Überblick zu Tools und Methoden, die zur Identifikation, Messung und Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken am besten (als „Good Practices“) geeignet sind, zu geben. Der Leitfaden soll an die bereits veröffentlichte Guidance der Bafin (Deutsch-land) und FCA (Vereinigtes Königreich) angelehnt werden. Eine Konsultation ist für das 1. Quartal 2020 geplant und mit einer finalen Veröffentlichung ist demnach im 2. Quartal 2020 zu rechnen.

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European Green DealAnsprechperson: Mag. (FH) Susanne Hofer, Tel.: 01/711 56 - 215

Noch im alten Jahr hat die neue EK-Präsidentin, Ursula von der Leyen, mit ihrem Europäischen Grünen Deal gezeigt, wohin die Reise gehen wird: Im Wesentlichen ist der Green Deal ein großer und vor allem ambitionierter Fahrplan für 2020 und 2021. Im Mittelpunkt des Grünen Deals steht die Klimaneutralität bis 2050. Die EK plant, innerhalb von 100 Tagen, das erste europäische Klimagesetz vorzulegen. Die Verknüpfung zwischen Klima und Wirtschaft ist durchaus zu begrüßen, konkrete Inhalte fehlen dazu jedoch noch.

Whistleblower-Richtlinie (RL)Ansprechperson: Mag. (FH) Susanne Hofer, Tel.: 01/711 56 - 215

Ende Dezember 2019 trat die neue Richtlinie (RL) zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die sogenannte Whistleblower-Richtlinie 2019/1937, in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die RL soll Hinweisgebern ein hohes Schutzniveau an-hand EU-weiter Mindeststandards bieten. Demnach müssen sichere Kanäle für die Meldung von Missständen sowohl bei Organisationen und Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten als auch bei Behörden eingerichtet werden. Hinweisgeber werden ermutigt, Missstände zunächst intern zu melden. Je nach den Umständen im jeweiligen Fall können sie sich jedoch auch direkt an die zuständigen Behörden wenden. Wenn nach der Meldung an die Behörden keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, können Hinweisgeber mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit gehen und hierfür auch die Medien nutzen. In jedem Fall bleiben sie auch dann geschützt, wenn sie es vorziehen, direkt externe Kanäle zu nutzen.

Kfz-Richtlinie / Motor Insurance Directive (MID)Ansprechperson: Mag. (FH) Susanne Hofer, Tel.: 01/711 56 - 215

Kurz vor Weihnachten hat sich der Rat auf eine allgemeine Ausrichtung zur Än-derung der Kfz-Richtlinie geeinigt. Die Position des Rates sieht eine angemessene Entschädigung für alle Opfer von Unfällen, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die schwerer als 25 kg sind oder schneller als 25 km/h fahren, vor. Auch sollen die Mitgliedstaaten mehr Befugnisse beim Kampf gegen das Fahren ohne Versicherungs-schutz erhalten. Die vorgeschlagene Überarbeitung harmonisiert zudem auch das Mindestschutzniveau der Kfz-Versicherung für Personen- und Sachschäden in der gesamten EU und passt den Geltungsbereich der Richtlinie im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an. Insbesondere wird die

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Definition des Begriffs „Kraftfahrzeug“ präzisiert. Das Europäische Parlament hatte seine Position bereits Anfang des Jahres festgelegt – somit können die Trilogverhand-lungen 2020 nun rasch beginnen.

Kollektive Rechtsverfolgung (i. e. Sammelklagen)Ansprechperson: Mag. (FH) Susanne Hofer, Tel.: 01/711 56 - 215

Am 28. November 2019 wurde im Rat der, durch die finnische Ratspräsidentschaft vorgelegte, geänderte Entwurf einer Richtlinie über kollektiven Rechtsschutz für Verbraucher mehrheitlich angenommen (Enthaltungen durch DE, AT). Im Euro-päischen Parlament (EP) befassten sich mehrere Ausschüsse damit und es wurden hunderte von Abänderungsanträgen eingebracht, bevor sich das EP im Frühjahr positionierte. Mit der nun vorliegenden allgemeinen Ausrichtung im Rat können die Verhandlungen im Trilog nun bald starten, wobei das EP eine sehr verbraucher-freundliche Position vertritt. Nach einer endgültigen Einigung haben die Mitglieds-staaten die Richtlinie innerhalb von 30 Monaten umzusetzen.

Mit der gegenständlichen Richtlinie sollen besonders qualifizierte Einrichtungen (QEs), wie etwa der VKI, ermächtigt werden, repräsentativ für Konsumenten Klagen gegen Unternehmen einzubringen. Umfasst sind vorgeworfene Verstöße gegen ins-gesamt 63 Unionsrechtsakte inkl. deren nationale Umsetzungsgesetze. Inkludiert sind neben allgemeinem Konsumentenschutzrecht, u. a. Bereiche wie elektronischer Geschäftsverkehr, Telekommunikation, Datenschutz, Finanzmarkt sowie Versiche-rungsmarkt. QEs, die nur in ihrem Sitzstaat klagen, unterliegen keinen spezifischen Voraussetzungen, d.h. ihre Regelung unterliegt ausschließlich dem jeweiligen staat-lichen Regime. QEs, die in einem anderen als ihrem Sitzstaat klagen wollen, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Klage kann sowohl auf Unterlassung wie auch auf Leistung an die Verbraucher gerichtet sein. Es sind sowohl opt-out wie auch opt-in-Verfahren zulässig (opt-out aber nur für Verbraucher mit Wohnsitz im Staat, in dem das Verfahren anhängig ist). Ausdrücklich wird auch ein stillschweigen-der Beitritt bzw. Austritt als zulässig angesehen. Es besteht die Pflicht des Prozess-gegners sowie Dritter zur Herausgabe von Beweismitteln (disclosure). Regelungen gelten für Verfahren, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist angestrengt werden (und sohin nicht für Ansprüche, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind).

Branchenübergreifend sehr kritisch werden jene Elemente des Entwurfes gesehen, die die bislang relativ ausgewogene Balance in Zivilprozessen zu Lasten der Unterneh-men wesentlich verändern. Weiters enthält der Entwurf viele Punkte, die bei Umset-zung amerikanische Verhältnisse in der kollektiven Rechtsverfolgung, insbesondere bei Gruppen- oder Sammelklagen, bringen würden. Eine Klageindustrie à la USA, die lediglich darauf aus ist, von Unternehmen Vergleiche zu erzwingen, ist aus Sicht europäischer Unternehmen nachdrücklich abzulehnen.

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Page 9: AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020 VVO

ESAs Review: Gesetzestexte in Kraft getretenAnsprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 - 216

Die finalen Gesetzestexte wurden am 27. Dezember im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die abgeänderte EIOPA-Verordnung trat am 1. Jänner 2020 und die Solvency II-Richt-linie am 30. Dezember 2019 in Kraft. Die Änderungen der EIOPA-Verordnung sind direkt anzuwenden. Die neuen Bestimmungen in der Solvency II-Richtlinie sind bis spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten in den nationalen Gesetzen umzusetzen.

Rumänien: Konsultation zur Überarbeitung des Kfz-HaftpflichtversicherungsgesetzesAnsprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 - 216

Die rumänische Regierung hatte im November 2018 nach Aufforderung der EU-Kom-mission im Juli 2018 eine Stellungnahme zum Inhalt des aktuellen Kfz-Haftpflicht-gesetzes u.a. hinsichtlich einer Beschränkung der administrativen Kosten bei der Prämienberechnung abgegeben. Nach einer neuerlichen Aufforderung der EU-Kom-mission wurde Anfang Oktober 2019 ein Gesetzesentwurf zur Konsultation gestellt. Darin ist eine Beschränkung der administrativen Kosten nicht mehr enthalten. Eine Einbringung des Gesetzes in das Parlament durch die Regierung wird im ersten Quartal 2020 erwartet.

Tschechien: Neue Steuer auf technische Reserven Ansprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 - 216

Das tschechische Parlament nahm im Dezember 2019 im Rahmen eines Steuergesetz-paketes ein Gesetz an, das die steuerliche Abzugsfähigkeit von technischen Reserven für Versicherungsunternehmen nach der Definition der lokalen Rechnungslegungsstan-dards abschafft und an die Solvency II-Definition anpasst.

Die damit verbundene zusätzliche Steuerlast für die Versicherer, die als Einmalzahlung abzuführen ist, beläuft sich demzufolge auf rund 10 Mrd. tschechische Kronen (ca. 400 Millionen Euro). Dies entspricht in etwa dem Jahresgewinn des gesamten tschechi-schen Versicherungssektors. In den Verhandlungen im Parlament diskutierte Lösungs-ansätze (z. B. bezüglich des Anwendungsbereichs oder des Verwendungszwecks der Ein-nahmen), die diese Belastung reduzieren würden, wurden von den Regierungsparteien letztendlich nicht berücksichtigt.

Im Dezember 2019 nahm das Parlament den Gesetzesentwurf an. Das Gesetz trat mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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Slowenien: Gesetzesentwurf zur Reform der KrankenversicherungAnsprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 - 216

In Slowenien wurde im September 2019 ein Gesetzesentwurf zur Reform der kofinan-zierten privaten Krankenversicherung (CHI), die komplementär zur staatlichen Kranken-versicherung ist, in das Parlament eingebracht. Die CHI soll dem Gesetzesentwurf zufolge ab 2021 wieder in das staatliche System eingeordnet werden. Nachdem der Finanzaus-schuss im slowenischen Parlament zuerst den Gesetzesentwurf abgelehnt hatte, wurde er Ende November 2019 überraschend im Gesundheitsausschuss doch noch angenommen. Eine finale Abstimmung in der ersten Parlamentskammer ist für Ende Jänner 2020 an-gesetzt. Das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses ist noch nicht abzusehen. Die Konse-quenzen einer entsprechenden Änderung werden auch über die Versicherungswirtschaft hinaus kritisch betrachtet.

Die private Krankenversicherung hatte im Jahr 2018 einen Anteil von 23,4 Prozent am Gesamtprämienvolumen des slowenischen Versicherungsmarktes.

Albanien: Diskussion über verpflichtende Versicherung von NaturkatastrophenAnsprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 - 216

Nach dem verheerenden Erdbeben im November 2019 wird in Albanien über die Ein-führung einer verpflichtenden Versicherung für Naturkatastrophen und verpflichtende Haftpflichtversicherungen im Zusammenhang mit dem Bau von Gebäuden diskutiert. Die Versicherungsaufsichtsbehörde wurde von der Regierung beauftragt, an entspre-chenden Gesetzesvorschlägen zu arbeiten.

Der VVO war im Dezember 2019 auf Einladung des albanischen Versicherungsver-bandes zu einem bilateralen Treffen zu Gast.

Serbien: Überarbeitung des Kfz-HaftpflichtversicherungsgesetzesverabschiedetAnsprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 - 216

In Serbien wurde die für Dezember 2019 im Parlament geplante Annahme eines Ge-setzesentwurfs zur Überarbeitung des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes aus dem Jahr 2009 auf unbestimmte Zeit verschoben.

Ein wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Deckelung von Provisionszahlungen. Weitere Themen beziehen sich u. a. auf die Eingliederung des Garantiefonds in den

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Versicherungsverband, die Sanierung und Abwicklung von in Schräglage geratenen Versicherungsunternehmen und Beziehungen von Versicherungen zu Kfz-Werkstätten, die in Serbien zu den wichtigsten Vertriebskanälen zählen. Eine Liberalisierung der Kfz-Haftpflichtversicherung soll laut Aussagen von politischen Entscheidungsträgern nicht vor einem möglichen EU-Beitritt erfolgen.

Montenegro: Stufenweise Umsetzung von EU-GesetzgebungsstandardsAnsprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 - 216

Die Versicherungsaufsichtsbehörde und der Versicherungsverband aus Montenegro waren Mitte Dezember im VVO zu einem bilateralen Treffen zu Gast. Dabei kam man u. a. überein, dass das vom VVO und der Initiative of Teaching Entrepreneurship (IFTE) entwickelte Brettspiel „Less Risk – More Fun“ als Aktivität im Bereich der Finanzbildung nun auch in Montenegro eingesetzt werden soll.

Ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Versicherungsgesetzes mit u. a. Bestimmungen des Solvency II-Regelwerkes im Bereich Governance wurde Anfang 2020 in das mon-tenegrinische Parlament eingebracht. Die Versicherungsaufsicht arbeitet weiterhin an einem Gesetzesentwurf für eine komplette Überarbeitung des Versicherungsgesetzes zur vollständigen Harmonisierung mit Solvency II. Eine vollständige Anwendung von Solvency II sowie eine Liberalisierung der Kfz-Haftpflichtversicherung sollen erst zum Zeitpunkt eines möglichen EU-Beitritts von Montenegro erfolgen.

11Recht und Internationales

Page 12: AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020 VVO

RechnungslegungAnsprechperson: Mag. Marietta Preiss, Tel.: 01/711 56 – 240

AFRAC StellungnahmenDas AFRAC-Plenum beschloss am 4. Dezember 2019 die Änderungen der Stellung-nahme 27 (Personalrückstellungen) auf Grund des Anti-Gold-Plating-Gesetzes 2019 (BGBl. I Nr. 46/2019). Die Ergänzung des § 211 Abs 1 UGB sieht nunmehr wieder für Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleich-bare langfristig fällige Verpflichtungen auch eine finanzmathematische Ermittlung vor, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Aus dieser Formu-lierung ergibt sich, dass kein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen versicherungsma-thematischer und finanzmathematischer Berechnung vorliegt. Es ergeben sich jeden-falls dann Bedenken, wenn aufgrund der großen Anzahl der Mitarbeiter und/oder der starken Fluktuation eine finanzmathematische Bewertung die Risiken für den voraus-sichtlich zu leistenden Betrag nicht ausreichend berücksichtigt und dieser Fehlbetrag außerdem wesentlich ist. Der Gesetzgeber nimmt damit für die Interpretation der Ein-schränkung nach der neuen Rechtslage explizit auf das Kriterium der Wesentlichkeit Bezug. Der Begriff „Fehlbetrag“ ist dabei wohl als Abweichung in beide Richtungen zu interpretieren. Demnach bestehen gegen eine finanzmathematische Berechnung der Abfertigungs- bzw. Jubiläumsgeldrückstellung bzw. einer vergleichbaren Rückstellung dann keine erheblichen Bedenken, wenn der potenzielle Fehlbetrag zwischen versiche-rungs- und finanzmathematischer Berechnung als unwesentlich im Sinne von AFRAC 34 beurteilt werden kann.

Des Weiteren wurde eine Klarstellung bei ausgelagerten bzw. rückgedeckten Verpflich-tungen in die Überarbeitung aufgenommen.

Solvency IIAnsprechperson: Mag. Marietta Preiss, Tel.: 01/711 56 – 240

Review 2020Die Versicherungswirtschaft (Insurance Europe, CFO Forum, CRO Forum, PEIF und AMICE) hat in einem weiteren Schreiben vom 9. Dezember 2019 ihre Anliegen an die finnische Ratspräsidentschaft und die Versicherungsabteilung der Europäischen Kommis-sion (EK)gerichtet, welches in weiterer Folge vom VVO an das BMF übermittelt wurde.

Zur laufenden EIOPA Konsultation, zu der wir in der vorigen Ausgabe berichtet haben, steht der VVO mit dem BMF und der FMA in gemeinsamen Austausch.

Die DG FISMA (Generaldirektion für Finanzstabilität und Kapitalmärkte) hält am 29. Jänner 2020 eine Konferenz zum Review ab.

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WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Page 13: AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020 VVO

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Die EK forderte im call for advice (cfa) an EIOPA ein „holistic impact assessment“, um die Auswirkungen der EIOPA Empfehlungen abschätzen zu können. Die Abfragen dazu werden voraussichtlich im März 2020 an ausgewählte Unternehmen von der FMA versendet. Die Rückmeldung von EIOPA zum cfa an die EK hat, wie bereits berichtet, Ende Juni 2020 zu erfolgen.

FMA PraxisdialogDer diesjährige Praxisdialog der FMA fand am 6. Dezember 2019 statt. Die Präsen-tation u. a. zu den Stress-Test Ergebnissen wurde auf der FMA Webseite (https://www. fma.gv.at/versicherungen/informationsveranstaltungen) veröffentlicht.

FMA Bericht zur Lage der österreichischen VersicherungswirtschaftDer Bericht 2019 wurde auf der FMA Webseite veröffentlicht und beinhaltet u. a. ein Kapitel zur „Solvabilität“.

FMA AufsichtsschwerpunkteDie Aufsichtsschwerpunkte 2020 wurden am 5. Dezember 2019 von der FMA ver- öffentlicht und widmen sich folgenden Themen:• Digitalisierung nutzen, Risiken adressieren• Neue Geschäftsmodelle regulatorisch und aufsichtlich begleiten• Die Sauberkeit des Finanzplatzes Österreich sichern• Den kollektiven Verbraucherschutz weiterentwickeln• Die Krisenfestigkeit der Finanzdienstleister stärken• Die Governance der beaufsichtigten Unternehmen verbessern.

An besondere Thematiken im Bereich Versicherungen sind benannt:• Anhaltender Niedrigzins• ESG-Faktoren• Einhaltung der Anforderungen zur Kostentransparenz sowie ordnungsgemäße Information der Kunden bei Aufsichtsmaßnahmen• Governance Workshops mit ausgewählten Versicherungen• Versicherungs-Stresstests werden weiterentwickelt, wobei in Hinkunft „Management Actions“ in der Post-Stress-Situation im Modell abgebildet und im Rahmen der Durchführung des Stresstests 2020 berücksichtigt werden• Schwerpunktmäßige Evaluierung des direkten Vertriebs über Webseiten, zudem werden grenzüberschreitende Vertriebsstrukturen einer Evaluierung unterzogen• Einhaltung der Produktinterventionsverordnung (Monitoring auf Marktpraktiken bei Produktinterventionen)• Conduct-Aufsicht in der Marktintegrität mit Schwerpunkt auf die Marktmissbrauchsverordnung (Handelsverbote, STOR etc.)• Schadenbearbeitung• Cyber Risiken.

Wirtschaft und Finanzen

Page 14: AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020 VVO

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OECD – Änderungen im internationalen Steuerrecht/Besteuerung der digitalen Wirtschaft Ansprechperson: Mag. Andrea Schilling, Tel.: 01/711 56 - 286

Die ursprünglichen Überlegungen über die Besteuerung von digitalen Unternehmen haben sich auf OECD-Ebene zu einer Diskussion über eine generelle Anpassung des internationalen Steuerrechts entwickelt. Das derzeit vorliegende Konzept basiert auf zwei Säulen, die OECD hat dazu im letzten Quartal 2019 zwei Konsultationen durch-geführt. Die erste Säule – der Unified Approach – umfasst eine Neuverteilung der Besteuerungsrechte mit dem Ziel der verstärkten Besteuerung in den Absatzmärkten. Im Fokus stehen dabei multinationale Konzerne, die gegenüber Konsumenten direkt oder indirekt auftreten und die mit Konsumgütern oder digitalen Dienstleistungen den Konsumenten versorgen („consumer-/user-faced business“). Die Finanzindustrie könnte dabei eine Ausnahme darstellen. Die zweite Säule – GloBE (Global Anti-Base Erosion) soll ergänzend eine effektive Mindestbesteuerung sicherstellen. Beide Papiere lassen derzeit noch viele Fragen offen. Die OECD strebt einen politischen Grundsatz-beschluss bereits Anfang 2020 an.

Wirtschaft und Finanzen

Page 15: AUSGABE NR. 57 JÄNNER 2020 VVO

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Novelle der Lebensversicherung Informationspflichten Verordnung (LV-InfoV) Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.: 01/711 56 - 229

Am 27. November 2019 wurde eine Novelle der LV-InfoV im Bundesgesetzblatt verlautbart. Die Änderungen betreffen die Prognoserechnung in der FLV sowie die Erläuterungen zum negativen effektiven Garantiezins und treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat künftig auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irre-führenden Annahmen zugrunde gelegt werden.

EuGH-Verfahren zum Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.: 01/711 56 - 229

Am 19. Dezember 2019 wurde die EuGH-Entscheidung zu fünf Vorlagefragen des LG Salzburg und des HG Wien veröffentlicht. Die Antworten des EuGH lauten zusammenfassend wie folgt:• Die Rücktrittsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn die Rücktrittsbelehrung keine bestimmte Form enthält oder eine vom nationalen Recht nicht vorgeschrie- bene Form verlangt wird, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Das hat das nationale Gericht zu prüfen.

• Bei keiner oder derart fehlerhafter Belehrung, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, beginnt die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.

• Der Rücktritt bleibt möglich, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mit- geteilten Informationen fehlerhaft waren.

• Der Rückkaufswert nach § 176 VersVG als Rechtsfolge ist unionsrechtswidrig. • Zinsen nur für drei Jahre vor Klagseinbringung sind zulässig, „sofern dadurch die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird, was das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-479/18 zu prüfen haben wird.“

Lebensversicherung

LEBENSVERSICHERUNG

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Darüber hinaus hat der OGH Oktober 2019 eine weitere Vorlage an den EuGH übermittelt. Der OGH fragt den EuGH „ergänzend“ zu den bisherigen Vorlagever-fahren C-355 bis 357/18 und C-479/18, ob es mit dem europarechtlichen Äquiva-lenz- und Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, dass sich der Versicherungsnehmer nach einem Spätrücktritt die Versicherungssteuer vom Finanzamt und nicht vom Versicherer zurückholen muss.

Überarbeitung der Level-2-Maßnahmen zur PRIIP-VO Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.: 01/711 56 - 229

Die europäischen Aufsichtsbehörden planen eine Überarbeitung der Level-2-Maß-nahmen zur PRIIP-Verordnung. Einerseits will man damit regulatorische Vorkeh-rungen für die Anwendung der PRIIP-VO durch UCITS-Fonds ab 1. Jänner 2022 treffen. Andererseits ist das Ziel der ESAs, Unzulänglichkeiten der bestehenden Level-2-Maßnahmen zu beseitigen. Die ESAs führen derzeit eine Konsultation zu Änderungsvorschlägen durch. Änderungen sind insbesondere bei der Kosten- und bei der Performance-Darstellung geplant. Diese würden auch Versicherungsanlage-produkte betreffen. So sollten beispielsweise nach Ansicht der ESAs Eintrittswahr-scheinlichkeiten für die dargestellten Performance-Szenarien ermittelt werden. Der VVO hat sich mit einer kritischen Stellungnahme an der Konsultation beteiligt.

Privates europaweites Pensionsprodukt (PEPP) Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.: 01/711 56 - 229

Am 25. Juli 2019 wurde die PEPP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. EIOPA soll nun gemäß der Verordnung bis 15. August 2020 Entwürfe für die Level-2-Maßnahmen vorlegen. Nach Vorliegen der Entwürfe müssen diese wiederum im EU-Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im EU-Amtsblatt ver-öffentlicht werden. Die PEPP-Verordnung ist 12 Monate nach Veröffentlichung der Level-2-Maßnahmen im Amtsblatt anwendbar. In den ausstehenden Level-2-Maß-nahmen werden wesentliche Details geregelt. So werden unter anderem die Kosten-arten definiert, die unter die Kostenbeschränkung in der Höhe von 1 % des ange-sparten Kapitals pro Jahr fallen. Darüber hinaus werden risikomindernde Techniken für die Veranlagung beim Basis-PEPP sowie die Inhalte und Berechnungsmethoden des PEPP-KID von EIOPA definiert. Der VVO wird sich an der Konsultation der ESAs zu Vorschlägen für Level-2-Maßnahmen beteiligen.

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17Lebensversicherung

Start „Initiative 2050 - für eine sorgenfreie Zukunft“Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.: 01/711 56 - 229

Die Videoclips, die im Rahmen der Initiative 2050 - für eine sorgenfreie Zukunft produziert wurden, sind nun auf einem Youtube Kanal veröffentlicht (https://www.youtube.com/channel/UC0seAGJQaAgvVcfUYgUyrAg). Die Initiative 2050 für eine sorgenfreie Zukunft ist ein Gemeinschaftsprojekt zwischen dem VVO, dem Fachver-band der Pensionskassen, der Plattform der betrieblichen Vorsorgekassen und der Vereinigung Österreichischer Investmentfonds.

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Direktverrechnungsvereinbarungen mit Krankenanstalten und ÄrztekammernAnsprechperson: MMag. Astrid Knitel, Tel.: 01/711 56 - 238

Direktverrechnungsvereinbarungen zielen darauf ab, dass Patienten nicht in Vor-leistung treten müssen, sondern die Verrechnung von Hauskosten und Honoraren des Krankenhausaufenthaltes direkt zwischen den Krankenanstalten und privaten Krankenversicherern abgewickelt wird. Viele Verträge sind mit Jahresende befristet und es konnte mit allen Vertragspartnern österreichweit nach vielen Verhandlungs-runden eine Einigung für Ein- oder Mehrjahresvereinbarungen erzielt werden. In einer PKV-internen Arbeitsgruppe werden derzeit die Verträge einer objektivierbaren Evaluierung unterzogen, ob und unter welchen Konditionen eine Direktverrechnung abgeschlossen oder verlängert werden kann.

Anforderungsprofil (AP) Sonderklasse - landesfondsfinanzierte Krankenanstalten Ansprechperson: MMag. Astrid Knitel, Tel.: 01/711 56 - 238

Mit nahezu allen landesfondsfinanzierten Krankenanstalten konnte ein Sonderklasse- Anforderungsprofil vereinbart werden. Damit steht ein Instrument zur Verfügung, welches anschaulich, nachvollziehbar und objektiv die Qualität der Sonderklasse in Krankenanstalten vergleichend darzustellen imstande ist. Kriterien bei der Hotel-komponente (Zimmerausstattung, Lage der Zimmer, etc.), bei den Serviceleistungen (Menüwahl, Zeitungen, etc.) und im administrativen Bereich werden dabei erfasst. Die Ergebnisse der dazu an die Krankenanstalten ausgeschickten Erhebungslisten werden ausgewertet und den Vertragspartnern im Jahre 2020 sukzessive präsentiert werden. In einem Grundsatzübereinkommen zum Sonderklasse-Anforderungsprofil wurde mit den Spitalsträgern eine jährliche Valorisierung für einen Zeitraum von fünf Jahren vereinbart.

Spitalsambulantes Abrechnungsmodell Ansprechperson: MMag. Astrid Knitel, Tel.: 01/711 56 - 238

Im Rahmen der „Zielsteuerung Gesundheit“ im LKF-System wurde ab 2019 für die Allgemeine Klasse eine österreichweit verpflichtende „Verlagerung“ von bestimmten Leistungen (insbesondere betrifft es onkologische Chemo- und Strahlentherapien) vom stationären und tagesklinischen in den spitalsambulanten Bereich vorgesehen. Für Sonderklasseversicherte konnte auf Gesetzesebene bei der KAKuG-Novelle in den Erläuterungen eine Klarstellung erreicht werden, dass die Länder für die in Rede stehenden stationären Leistungen zukünftig auch bei spitalsambulanter Erbringung

KRANKENVERSICHERUNG

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19Krankenversicherung

entsprechende Sonderklassegebühren einheben dürfen, wenn adäquate Leistungen gegenüber stehen. Mit den oberösterreichischen Vertragspartnern wird gemeinsam mit der PKV ein Pilotversuch erfolgen.

PraevenireAnsprechperson: MMag. Astrid Knitel, Tel.: 01/711 56 - 238

Praevenire ist ein Verein zur Optimierung der solidarischen Gesundheitsversorgung. Präsident Dr. Hans Jörg Schelling stellt mit Praevenire die Zielvorstellung auf, den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen und die Gesundheit der Menschen auf den Gebieten der Gesundheitskompetenz, Prävention, Früherkennung von Krankheiten, extra- und intramuralen Versorgung, Rehabilitation und Reintegration zu fördern. Eine gemeinsame Denkweise von Interessensgruppen wird angestrebt, um langfristig die Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Geplant ist ein Weißbuch Gesundheit 2030, bei welchem sich auch die Private Krankenversicherung als ein wichtiger Player des Gesundheitssystems als Kooperationspartner beteiligt.

EDIVKA Rollout, spitalsambulante Abrechnung, EDIVKA DWH 4.0Ansprechperson: MMag. Astrid Knitel, Tel.: 01/711 56 - 238

Im KH Nord-Klinik Floridsdorf konnte nach Einigung über eine Direktverrechnungs-vereinbarung die elektronische Datenkommunikation (EDIVKA) mit Juni 2019 re-alisiert werden. Für die Möglichkeit auch spitalsambulante Fälle über EDIVKA abrechnen zu kön-nen, wurden den KH-Trägern die notwendigen Anpassungen von SAP Seite bereits zur Verfügung gestellt. Derzeit wird in den hausinternen IT-Abteilungen gemeinsam mit den Softwarefirmen intensiv an der Umsetzung im KIS (Krankenhaus-Informa-tions-System) gearbeitet. Als Pilotpartner für die Abwicklung von spitalsambulanten Fällen konnte das Kepler Klinikum Linz gewonnen werden. Die technischen Tests mit der VVO-Testplattform haben bereits begonnen. Die Pilotphase wird mit 1. April 2020 starten. Im EDIVKA DWH 4.0 sind die Auswertungsmöglichkeiten bereits auf einem hohen Standard. Für etwaige Auswertungen stehen die Daten bis November 2019 zur Verfü-gung. Die für die Abrechnung von spitalsambulanten Leistungen notwendigen Adap-tierungen wurden bereits vorgenommen. Im Jahr 2019 hat ein Upgrade von Cognos 10 auf Cognos 11 und eine Migration der Plattform stattgefunden.

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Hubschrauberbergungen – Gespräche mit Flugrettungsbetreibern und Hauptverband der Sozialversicherungsträger (HVSVT) Ansprechperson: MMag. Astrid Knitel, Tel.: 01/711 56 - 238

Die steigende Anzahl an Unfällen verdeutlicht die Wichtigkeit der privaten Unfall-versicherung. Im Flugrettungsbereich sind die Bergungen für den Einzelnen mit ho-hen Kosten verbunden. Gerade bei Einsätzen, bei welchen die Sozialversicherung die Kosten nicht übernimmt, wird eine private Versicherung empfohlen. In laufenden Ge-sprächen mit Vertretern der Flugrettungsbetreiber und der Sozialversicherung wurde auch die Möglichkeit einer Direktverrechnung angedacht. Diese könnte als Rahmenver-einbarung ausgestaltet sein, welcher die privaten Versicherungsunternehmen freiwillig beitreten können. Die Konditionen und Details müssen aber erst abgesteckt werden.

MusterbedingungenAnsprechperson: MMag. Astrid Knitel, Tel.: 01/711 56 - 238

Die Musterbedingungen werden derzeit auf Aktualität geprüft und überarbeitet. Die Verwendung von Musterbedingungen ist für die Versicherungsunternehmen nicht ver-bindlich. Diese haben die Möglichkeit zur Gänze davon abzuweichen oder einzelne Klauseln zu vereinbaren, die nicht mit den Musterbedingungen übereinstimmen.

UnfallstatistikenAnsprechperson: MMag. Astrid Knitel, Tel.: 01/711 56 - 238

Eine finale Statistik, die auch für künftige Anforderungen gerüstet sein wird, ist nun in Aussicht. Die Inkonsistenzen (z.B. bei der Dauerinvalidität, Mehrjahresmeldungen, usw.) bei den bisherigen Datenlieferungen konnten großteils aufgeklärt werden. Mit den betroffenen Versicherungsunternehmen werden laufend Fehlerberichte angesehen und analysiert und in einer eigens eingerichteten Arbeitsgruppe die zukünftige Unfall-statistik vorbereitet.

UNFALLVERSICHERUNG

Unfallversicherung

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6. Dezember 2019: Presseinformation: 20 Jahre Kfz-Zulassung durch die österreichische Versicherungswirtschaft – eine ErfolgsgeschichteAnsprechperson: Mag. Dagmar Straif, Tel.: 01/711 56 - 289

Jährlich werden in Österreich ca. 1,5 Mio. Fahrzeuganmeldungen in über 1.200 Zulas-sungsstellen durchgeführt. Am 6. Dezember 1999 wurde die Kfz-Zulassung komplett auf neue Beine gestellt. Österreichs Versicherer übernahmen mit diesem Datum für den Staat die An-, Um- und Abmeldungen für alle Autofahrer. Durch die Übertragung der Zulassung ist die Anmeldung für die Autofahrer viel flexibler und bequemer geworden.

10. Dezember 2019: Pressekonferenz: Cybercrime in KMU: „Mittlerweile jeder betroffen“ (mit KFV, .BK, WK Wien)Ansprechperson: Mag. Dagmar Straif, Tel.: 01/711 56 - 289

Die Fälle von Cybercrime-Attacken steigen, zunehmend stehen auch Klein- und Mittel-unternehmen im Visier von Cyberkriminellen. Ob Phishing, Hacking oder Datendieb-stahl – die Auswirkungen sind besonders weitreichend. Bei einer gemeinsamen Presse-konferenz diskutierten Experten des österreichischen Versicherungsverbandes VVO und KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt und der Wirtschaftskammer Wien über unterschätzte Risiken und Präventionsmöglichkeiten.

20. Dezember 2019: Presseinformation: VVO plädiert für eine sachliche Debatte über die EuGH-EntscheidungAnsprechperson: Mag. Dagmar Straif, Tel.: 01/711 56 - 289

23. Dezember 2019: Presseinformation: So vermeiden Sie einen Christbaumbrand (mit KFV)Ansprechperson: Mag. Dagmar Straif, Tel.: 01/711 56 - 289

Rund 60 Prozent der Brände durch offenes Licht ereignen sich in der Zeit rund um Weihnachten. Ein Christbaum kann innerhalb von 20 Sekunden im Vollbrand stehen. Der österreichische Versicherungsverband VVO und das KFV (Kuratorium für Ver-kehrssicherheit) haben nützliche Tipps um einen Christbaumbrand zu vermeiden.

Kommunikation & PR

KOMMUNIKATION & PR

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Aktuelles VeranstaltungsprogrammAnsprechperson: Mag. Katharina Trampisch, Tel.: 01/711 56 - 281

Das aktuelle Veranstaltungsprogramm der Gesellschaft für Versicherungsfachwissen können Sie ab sofort auf der Homepage der GVFW abrufen: www.gvfw.at

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GESELLSCHAFT FÜR VERSICHERUNGSFACHWISSEN (GVFW)

Gesellschaft für Versicherungsfachwissen (GVFW)

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23Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV)

EU-Safety Konferenz 2021 in Wien Ansprechperson: Dr. Johanna Trauner-Karner, Tel.: 05 77077 - 1919

Wie kann Sicherheit in einer zunehmend digitalisierten Welt funktionieren? Welche Konzepte werden erfolgreich sein? Diese und ähnliche Fragestellungen sind Mittel-punkt der größten Europäischen Konferenz für Verletzungsprävention, die 2021 – aus-gerichtet vom KFV – in Wien stattfinden wird.

Waldarbeit: Steigende Schadholzmengen erhöhen UnfallgefahrAnsprechperson: Dr. Johanna Trauner-Karner, Tel.: 05 77077 - 1919

Jährlich müssen in Österreich rund 1.500 Personen aufgrund von Unfällen bei der privaten Waldarbeit im Krankenhaus behandelt werden. Das KFV und das Bundesfor-schungszentrum für Wald setzen gemeinsame Präventionsschwerpunkte, um die Zahl der Unfälle in Österreich zu reduzieren.

So klickt Österreich: Studie zur Internetkriminalität 2019Ansprechperson: Dr. Johanna Trauner-Karner, Tel.: 05 77077 - 1919

Cybercrimedelikte steigen. Auch die Bekanntheit von Cybercrimedelikten ist insge-samt hoch, dennoch bestehen hier Lücken. Eine Studie des KFV zeigt Erfahrungs-werte und Wissensstand der Österreicher in Bezug auf Cybercrime auf und entwickelt Präventionslösungen.

Unfallentwicklung 2019 Ansprechperson: Dr. Johanna Trauner-Karner, Tel.: 05 77077 - 1919

Jährlich müssen in Österreich rund 1.500 Personen aufgrund von Unfällen bei der privaten Waldarbeit im Krankenhaus behandelt werden. Das KFV und das Bundesfor-schungszentrum für Wald setzen gemeinsame Präventionsschwerpunkte, um die Zahl der Unfälle in Österreich zu reduzieren.

KURATORIUM FÜR VERKEHRSSICHERHEIT (KFV)

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Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs VVOSchwarzenbergplatz 7, 1030 WienT +43/1/711 56-0F +43/1/711 [email protected]