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Im Moskauer Automobilwerk1. A. Lichatschew wurde ein neues Mo-dell. der SIL 115 herausgebracht. Das Fahrzeug verfügt über einen 8-Zylinder-Motor,ein automatisches Getriebe und eine Klimaanlage.

Foto: ADN-ZB/TASS

086 Berlin,

mer 1150 des Presse-enden des

isterrates der DDR;

Anzeigenverwaltung

ahme DEWAG Berlin, alle

g. DDRBerlin, Herrmann-Duncker-

in der BRD und West-

, Berlin (West) 52, Eichborn-

Gebrüder Petermann

&Co. KG, Berlin (West) 30,

spreise bitten wir den

Außen-

g, PF16O,zuentnehmen.

vorbehalten. Nach-

Unser Titelbildzeigt eine Szene, wie sie in denGroßstädten unseres Landesschon zum Alltag gehört. Auf den

Hauptmagistralen fließt der Verkehr in mehreren Spuren. Neben

einer allgemein hohen Disziplinbedarf es unter diesen Umständenvor allem einer hohen Spurtreue.Enthielt die StVO 77 in bezug auf

das Fahren in Spuren wesentlicheNeuerungen und Erweiterungen,so ist mit der jüngst verabschiede-ten und in diesem Heft veröffent-lichten „Vierten Verordnung überdas Verhalten im Straßenverkehr"eine erneute Präzisierung für dasFahren in Spuren vorgenommenworden. Wir werden darüber undüber weitere Neuerungen undVeränderungen in den folgendenHeften ausführlich informieren.Das Foto entstand in Berlin undwurde von Klaus Zwingenbergeraufgenommen.

VW-SoliaktionWie bereits in den Vorjahrennimmt unsere Redaktion wiederuman der großen Solidaritätsaktiondes Verbandes der Journalistender DDR am 27. August 1982 zwi-schen 9 und 19 Uhr auf dem Berli-ner Alexanderplatz teil. Prominen-tester Gast wird Zeichner GerhardVontra sein, der Sie mit seinemStift porträtiert. Darüber hinaushaben Sie die Möglichkeit, mituns Redakteuren ins Gesprächzu kommen. An unserem Stand

bieten wir Poster, einzelne Hefteälterer Jahrgänge sowie neuesteAusgaben an. Wir erwarten Siealso auch in diesem Jahr am letz-ten August-Freitag bei uns aufdem Alex.

ten Fahrzeugproduktion. 71 Pro-zent dieser Exporte haben soziali-

stische Länder als Empfänger.

Computer-regelung

Wie fast alle Großstädte, so leidetauch Budapest an Verkehrsstaus.Eine Linderung dieses leidigenProblems soll ab diesem Jahr einelektronisches Verkehrsienkungs-

system bringen, das mit Kamerasan Verkehrsschwerpunkten undeinem Computer arbeitet, der dieMeßdaten auswertet. Im Zentrum

der ungarischen Hauptstadt wur-den bereits die ersten Monitoreaufgestellt. Wenn das Systemvoll ausgebaut sein wird, werden300 Lichtsignalanlagen so ge-schaltet werden, daß optimaleGrün- und Rotphasen die Regel

sind.

Linien-ArbeitAuf Berlins Straßen sind 829 kmLinien als Fahrbahnmarkierung

aufgetragen. Da diese Linien pro

Jahr dreimal zu erneuern sind,müssen die Arbeiter des VEB Be-zirksdirektion Straßenwesen Ber-

lin jährlich über 2400 km Linienziehen. Dazu stehen fünf Markie-rungsmaschinen zur Verfügung.Zusätzlich sind 6390 Richtungs-pfeile auf die Fahrbahnen zu brin-gen. Dafür stehen Schablonenbereit. Für eine Runde frischen

Anstrich werden insgesamt 30 tFarbe benötigt. Da die Farbe eineTrockenzeit von 30 Minuten bis 5Stunden benötigt (in Abhängig-keit der Außentemperatur), sindin einer Arbeitsschicht rund 3000

Leitkegel aufzustellen und abzu-räumen.

Exportbilanz

Sowjetische Fahrzeuge werdenseit 1934 exportiert. Im Oktober1956 wurde die Allunions-Außen-handelsvereinigung „Avtoexport"gegründet. Sie ist jetzt der Gene-ralexporteur von sowjetischenPkw, Lkw, Omnibussen, Anhän-gern, Spezialfahrzeugen, Motorrä-dern, Fahrrädern und Werkstatt-ausrüstungen. Heute exportiertdas sowjetische Außenhandelsun-ternehmen 450 Modelle und Modi-fikationen verschiedener Fahr-zeuge, die aus mehr als 150 Betrie-ben kommen. Nach nunmehr25jähriger Arbeit von Avtoexport

werden über 100 Länder mit sowje-tischer Technik beliefert, insge-samt wurden bis jetzt etwa 5 Mil-lionen Fahrzeuge ins Ausland gelie-fert. So gingen 1980 knapp 400 000Pkw, Lkw, Omnibusse und Spezial-fahrzeuge über die Landesgrenzen.Das waren 18 Prozent der gesam-

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in der Ungarischen

Das ungarische

unserer Veröf-

teilte uns der VEB Reisebüro

agen gebucht werdeninnen. Dazu stehen ab Sommer

auf den Campingplätzen

Konopisteung von Prag) und Karlovy

nteressenten können

Zu den Besonderheiten auf kanadi-

schen Straßen zählt, daß dieHauptstraßen nicht gesondert

gekennzeichnet sind, also überkein Verkehrszeichen „Haupt-

straße" verfügen. Lediglich dieNebenstraßen sind mit Vorfahrts-

zeichen, meist Stoppschildernversehen.

Weniger UnfälleIn Frankreich wurden im vergange-nen Jahr 239 734 Verkehrsunfälle

registriert, was einen Rückgangum 3,5 Prozent gegenüber 1980bedeutet. Bei diesen Unfällen ka-men 12 428 Personen ums Leben(0,9 Prozent weniger) und wurden

334 289 verletzt (minus 1,6 Pro-

zent). Trotz dieses Rückgangsbleibt Frankreich weiterhin ein

Land mit einer relativ hohen Unfall-

zahl. Auf 100 000 Fahrzeuge kom-

men 70 Verkehrstote, im europä-ischen Durchschnitt sind es 68.

Auch auf die Bevölkerungszahlbezogen steht Frankreich schlechtda. Mit 250 pro einer Million Ein-

wohner rangiert Frankreich an17. Stelle in Europa. Im Gegensatzzu anderen Ländern sind es inFrankreich 1981 die Zweiradfahrer

gewesen, die die Unfallbilanz rück-läufig werden ließen. Bei ihnengab es 14.6 Prozent weniger Tote,während es bei den Autofahrern5,9 Prozent mehr Tote waren.

„Zum Hafen?Drei Strich backbord "Karikatur: Frank Steger

Benzinpreise

Seit Anfang Juni gelten in derUngarischen Volksrepublik neueBenzinpreise. Der Liter mit 86 Ok-tan kostet jetzt 15,30, der Liter92oktaniger 16,80 und der 980k-tanige 18,30 Formt. Zur gleichen

Zeit stiegen auch die Preise fürMotorenöle um etwa 15 Prozent.

In Ungarn wurde diese fahrbare Ölfilteranlage entwickelt. Sie kann -wie das Foto zeigt - dort eingesetzt werden, wo das Altöl anfällt. Da-mit entfallen Transportaufwand und -kosten. Die Ausbeute mit dieserAnlage soll nach Angaben des Herstellers 50 Prozent betragen, d. h.aus 2 1 Altöl wird 11 frisches 01 gewonnen.

Foto: ADN-ZB/INTERFOTO MTl

enutzer erhalten als Monatskarteeinen Chip. Bei der Abgabe wird

ird von einem Signal ausgelöst,as der Fahrradbesitzer mit seinerenutzerkarte, die einen Codenthält, auslöst.

Auf Kanadas Straßen außerhalbder Ortschaften darf 80 bis110 km/h schnell gefahren werden.Die Einhaltung der vorgeschriebe-

nen Höchstgeschwindigkeit kon-trolliert die Polizei nicht selten

mit Hilfe von Hubschraubern. VieleLkw haben deshalb einen Spiegelam Fahrzeug angebracht, der an-

zeigt, was sich über dem Fahrzeug

tut...

Veränderte StVOSeit über dreieinhalb Jahren fahren wir

nach der jetzt gültigen Straßenverkehrs-ordnung. Damals 977/78 - gab es zwei

gewichtige Gründe für eine neue Straßen-verkehrsordnung: Die StVO von 1971 ent-

sprach nicht mehr den Anforderungen des

damaligen Straßenverkehrs, und gleichzei-tig paßten wir uns den Empfehlungen der

UNO-Konvention über den Straßenver-kehr, die Verkehrszeichen und Signale an,

der die DDR beigetreten war. Seit jenerZeit sind auch die Verkehrsbestimmungen

innerhalb der sozialistischen Länder annä-

hernd gleich.

In den danach folgenden Jahren nahm der

Verkehr auf unseren Straßen stark zu.Viele von ihnen sind zeitweise bis an die

Grenze ihrer Durchlaßfähigkeit ausgela-

stet.Doch damit es auch künftig relativ

flüssig und sicher rollt, wurde im Januar

das Verkehrssicherheitsprogramm der

DDR verabschiedet. Ein weiterer Schrittdazu ist nun die „Vierte Verordnung über

das Verhalten im Straßenverkehr (Stra-ßenverkehrsordnung —StVO)", die im Ge-setzblatt Teil 1, Nr. 17 vom 4. Mai 1982 ver-

öffentlicht ist und am 1. Oktober 1982 in

Kraft tritt.Die komplette StVO mit den eingearbeite-

ten Änderungen veröffentlichen wir in die-

sem Heft auf den Seiten 9 bis 26.

Gegenwärtig begannen betriebliche undöentliche Verkehrsteilnehmerschulun-gen, in denen der Inhalt und die Bedeu-

tung der geänderten Rechtspflichten erläu-tert werden. Wir empfehlen jedem Ver-

kehrsteilnehmer, diese Schulungsmöglich-

keit zu nutzen, damit wir alle am 1. Okto-ber genauso gut vorbereitet sind, wie wir

es am 1. Januar 1978 waren.Die Redaktion

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Langanhaltende Trockenheit und hohe Tem-

peraturen führen in der Sommerzeit zu erhöh-ten oder hohen Brandgefahren. Durch Fehlver-

halten, Fahrlässigkeit und Leichtsinn einzelnerBürger beim Umgang mit Zündquellen wurden

unter solchen Bedingungen in der Vergangen-heit wiederholt Brände verursacht, die nicht

selten hohe volkswirtschaftliche Verluste,

meist in der Land- und Forstwirtschaft, zur

Folge hatten. Gerade auch der Kraftfahrzeug-führer muß einige Grundsätze zur Vermeidung

von Branden kennen und einhalten, weil seinKraftfahrzeug Quelle von Bränden sein kann

bzw. weil er sich mit dem Kraftfahrzeug in ge-fährdete Gebiete begibt, z. B. in Wälder. Miß-

achtet er solche Verhaltensanforderungen,

kann er schnell zum Brandstifter werden, auchwenn er solche Auswirkungen nicht gewollt

hat. Gerade die Wochenendausflüge, der be-vorstehende Urlaub und Aufenthalte auf Cam-pingplätzen sind geeignet, dem Thema Brand-schutz Aufmerksamkeit zu widmen.

Rechtsgrundlagen

Nach Paragraph 17, Absatz 7 der Anordnungüber den Schutz und die Reinhaltung der Wäl-

der vom 11. März 1969, Gbl. II Nr. 30, S. 203dürfen in Waldgebieten zum Schutz vor Brän-den außerhalb von befestigten öffentlichen

Straßen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmo-toren nur benutzt werden, wenn bei ihnen einFunkenflug ausgeschlossen ist. Bei Personen-

kraftwagen kann davon ausgegangen werden,daß diese Forderung 'durch Konstruktion undBauweise erfüllt wird. Lediglich bei Defekten

an der Abgasanlage könnte es zur Funkenbil-

dung kommen, die das Fahrzeug verläßt.Praktischer für die Kraftfahrer ist dagegen eine

allgemeine Vorsicht bei der Benutzung von

Waldwegen, wenn Waldbrandgefahrenstufenbekanntgegeben werden. Diese können zur

Folge haben, daß ganze Waldgebiete gesperrtoder auf den Straßen durch Wälder Haltever-bote ausgesprochen werden.

Waldbrandgefahrenstufen

Entsprechend der Höhe der Waldbrandgefahrwerden folgende Waldbrandgefahrenstufen

festgelegt:Stufe 1 : Es besteht Waldbrandgefahr.Stufe II : Erhöhte Waldbrandgefahr.

Stufe III: Sehr hohe Waldbrandgefahr. Eine

rasche Ausbreitung von Bränden zuGroßbränden ist möglich.

Stufe IV Höchste Gefährdung unserer Wäl

der. Brandentstehung durch Zünd-

quellen aller Art, da extrem niedrigeZündtemperaturen orherrschen,

schnellste Brandausbreitung.

Bei Hitzeerhöhte Brandgefahrdurch die BenutzungvonKraftfahrzeugen

Ab der Stufe II können die Staatsorgane die

Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahr-

zeuge aller Art generell verbieten.Zu der häufigsten Brandursache gehört das

Rauchen, insbesondere in Wäldern und in Ein-richtungen der Landwirtschaft (Scheunen

usw.). Raucht der Kraftfahrer im Auto, so darfer auf keinen Fall glimmende Zigarettenresteaus dem Fahrzeug werfen und auch nicht denAschenbecher im Wald oder an Feldrainen ent-leeren. Bei Mißachtung dieses Verbots ist es

nicht nur schon zu Waldbränden und anderenBränden außerhalb des Fahrzeuges gekom-

Mülirose 14 km

• 1 Grunow 3km

1

Auf diesen roten Tafeln werden die festge-legten Waldbrandgefahrenstufen bekanntge-

geben.

Beim Parken in Wäldern sind die vorge-

schriebenen Plätze zu nutzen

men, auch die leichtbrennbaren Kunststoff-

polster und Schonbezüge haben sich dabei

entzündet. Denn die vermeintlich aus dem Fen-

ster geworfene Glut ist durch den Sog wieder

ins Fahrzeug gelangt und hat dort den Brandverursacht, Neben dem allgemeinen Rauchver-

bot im Wald, dem Verbot, dort oder in der

Nähe von Grasflächen oder landwirtschaftli-

chen Objekten offenes Licht oder Feuer zu ent-

zünden, sind auf Campingplätzen und ähnli-

chen Erholungseinrichtungen spezielle Brand-schutzordnungen zu beachten, beispielsweiseauch beim beliebten Grillen.

Gefahr durch Verdunsten

Bei großer Hitze verdunsten verschüttete

Kraftstoffmengen sehr leicht, was Brand- undExplosionsgefahr hervorruft. Beim Betanken

des Fahrzeuges und im Umgang mit dem Re-servekanister ist daher darauf zu achten, daßmöglichst lein Kraftstoff verschüttet wird.

Kraftstofftanks und Reservekanister dürfen

niemals randvoll betankt werden, denn bei derErwärmung des Kraftstoffes nimmt sein Volu-men zu. Der Kraftstoff braucht also Platz, um

sich ausdehnen zu können. Ansonsten fließt eraus. Diese Gefahr besteht auch bei undichtemTankstutzen bzw.verschluß und defekter Benzinleitung.Wird an der Kraftstoffanlage oder der elektri-

schen Anlage gearbeitet (beispielsweise auf

einem Campingplatz), ist die Batterie abzu-

klemmen und anderweitig dafür zu sorgen,

daß es zu keinem Brand kommt. Kraftstoff darfdabei nicht auf den Waldboden tropfen, Feuer-

löscher sollten bereitstehen. Am sichersten

werden solche Arbeiten auf einem asphaltier-ten oder betonierten Parkplatz, fernab von

Gras, Sträuchen und Bäumen ausgeführt.In Garagen sind das Rauchen sowie der Um-gang mit offenem Feuer und Licht, Reinigungs-

arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten, die La-gerung von Kraftstoff in einer Menge über 20Liter und das Laufenlassen der Motoren unter-sagt. Das Unterstellen von Kraftfahrzeugen inScheunen oder Ställen ist ebenfalls nicht ge-

stattet. (Anordnung über brandschutzgerech-tes Verhalten in Wohnstätten, Objekten und

Einrichtungen vom 5. Juli 1976.)

Gefahr durch Auspuff

Eine typische Brandursache in der Landwirt-

schaft ist die Entzündung von leichtentzündli-chem Erntegut durch defekte und nicht gewar-tete Auspuffanlagen der eingesetzten Fahr-

zeuge. Hier müssen die Bestimmungen der Ar-

beits- und Brandschutzordnung 105/3-Ernte,Transport, Aufbereitung und Lagerung von

leichtbrennbaren landwirtschaftlichen Erzeug-nissen - konsequent eingehalten werden. In

den Paragraphen 21 bis 24 dieser Ordnung

sind Forderungen für Verbrennungskraftma-

schinen zur Verhinderung von Branden festge-legt. Insbesondere wird eine ordnungsgemäßeWartung, Pflege und Instandhaltung der Auspuff- und Funkenschutzanlagen verlangt.Ist ein Brand entstanden bzw. wird ein Brandfestgestellt, ist sofort die nächstliegende

Feuerwehr, VP- oder Forstdienststelle oder derRat der Gemeinde bzw. der Stadt zu verständi-

gen. Je nach Ausmaß des Brandes ist mit derBrandbekämpfung zu beginnen. Bei Eintreffen

der Feuerwehr ist für deren Einweisung zu sor-gen.

Lothar Liebmann

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Kein Auto ist zu klein

„Ich steige dir aufs Dach, schaust du den an-dern nach', drohte ein Schlager der 60erJahre. Ende der 70er Jahre schaute der Ruß-dorfer Gerhard Müller den Campern nach underkannte die Nachteile des Zeltens auf unwirtli-chem Grunde. Er beschloß, sich, d, h. seinemTrabant, aufs Dach zu steigen und fortan dortoben zu nächtigen, wenn er bei Mutter Natureinkehrte. Wenig später erlaubte man ihm,auch anderen Autofahrern zu ermöglichen,aufs Pkw-Dach zu steigen. Seit 1979 produzierter Autodachzelte, zunächst nur für den Tra-bant, dann aber auch für andere Pkw-Typen.Sein neuestes Modell ist ein Universal-Auto-dachzelt, das für alle Nicht-Trabant-Typenpaßt. Daneben läuft natürlich die Trabant-Au-todachzeltherstellung weiter.

Treffen

Die Herstellung ist mehr eine handwerklicheKlein- als eine industriemäßige Großproduk-tion. Inzwischen sind es 190 Stück geworden,und jährlich sollen 100 dazukommen. Die Zeltewerden von der Fa. Müller direkt an die Kun-den geliefert (Selbstabholung mit Montage,Funktionserläuterung und Fachgespräch durchbzw. mit dem Meister persönlich). Deshalb hatsich so etwas wie eine Autodachzeltfamilieherausgebildet, die sich, wie jede Familie

auch, hin und wieder trifft, dieses Jahr am bisdato wärmsten Wochenende, am 5. Juni an

der Holzmühle bei Kaufungen im Bezirk Karl-Marx-Stadt. Reichlich 70 Dachzeltbesatzungenwaren angereist, um bei Bratwurst, Brause,Bier, Steaks, sauren Gurken und unterbrochendurch Zauberkunst über Erlebnisse zu plau-dern, vom anderen Basteleien abzuguckenoder die neuesten Witze auszutauschen.

Erfahrungen

Mit dem Autodachzelt selbst sind alle zufrie-den. Es hat bisher noch keine Pannen, sprichZusammenbrüche oder Abstürze gegeben.Sein typischer Einsatz ist das Wochenendeoder der Kurzurlaub. Bequem können auf der2,00 m mal 1,40 m großen Fläche zwei Erwach-

sene schlafen, bei ruhigen und schlanken kön-nen es auch drei sein. Auch Eltern mit zweikleinen Kindern wurden in luftiger Höhe von1,40 m angetroffen.Probleme gibt es, wenn man mit dieser Cam-

In

Auf dem Wege zum Treffen

Abstieg nach getaner Arbeit

Autodachzeltler - Kraftfahrer außer Dienst

pingneuerung auf DDR-Zeltplätze will, die fürdie Kraftfahrzeuge gesonderte Parkplätze ge-schaffen haben. Wir meinen, daß die Zeit nunreif ist, hierzu eine autodachzeltlerfreundliche

und republikeinheitliche Regelung zu schaffen.Wir werden uns in diesem Sommer diesesThemas annehmen.Die Ungewöhnlichkeit dieser Campingart

bringt es mit sich, daß sich viel Publikum ein-findet, wo immer ein Autodachzeltler sich an-schickt, sein Domizil zu nutzen. Bewunderungstellt sich ein, wenn ie im Fall von MarthaHeise aus Schwed ine 83jährige die Zelt-dachleiter erklimmt.Die recht glatte Form des zusammengeklapp-ten Zeltes läßt den Kraftstoffverbrauch nur un-wesentlich ansteigen. Übereinstimmend

wurde ein Mehrverbrauch von 0,5 bis 1 1t

100 km angegeben. Erste eigene Erfahrungenbestätigen diese Angaben.

UmfangZum Lieferumfang gehören das Zelt, eine Ein-stiegs- und Stützleiter, eine Schaumstoffauflage, eine Zeltleuchte und eine Plane. Der Preisdafür beträgt 1584,50 M. Voraussetzung fürden Aufbau ist eine montierte Anhängerzugvor-richtung, auf der sich die Leiter abstützt. Alsnützlichstes Zubehör wird ein Holzklotz oderein Wagenheber angesehen, der unter die An-hängerzugvorrichtung gestellt wird, um die Fe-dern zu entlasten, wenn das Dach bestiegenwird.Die jetzt erreichte Familiengröße wird Treffendieser Art kaum noch möglich machen. DieAutodachzeltler werden ihre Sonderstellungverlieren und aufgehen in der großen Scharder Camper mit ihren schon vielfältigen Nacht-lagerformen. Nehmen wir sie auf und freuenuns über das neue Mosaiksteinchen.

Klaus Zwingenberger

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Kontrollierter Fahrstil

rg

ahlreichen Schaltungsvarianten zur

atischen Abschaltung des Leerlaufs bei

chriften, die recht unterschiedliche Auffas-

ungen unter den Kraftfahrern erkennen las-

en. Daß Kraftstoffeinsparungen technisch

chen

ründen als auch im Interesse des privaten

eldbeutels wünschenswert sind, darüber sind

ich alle einig. Gegensätzliche Meinungen gibt

parungen zu realisieren sind.

nur

urde, um beabsichtigten Patentanmeldungen

ir im Rahmen dieses Posteingangs erhielten,

steht in der Anzahl der Bauelemente den Inne-

reien eines Fernsehgerätes kaum noch nach.

Zum Aufbau solcher Geräte gehören aber

nicht nur elektronische Fachkenntnisse und

umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit

den Bauelementen (Anfertigung von Leiter-

platten, Löten usw.), sondern auch meistens

Meßmittel und Spannungsquellen, um die auf-

gebaute Schaltung zu prüfen, abzugleichen

und zum Funktionieren zu bringen. Darüber

verfügen jedoch die wenigsten.Die „Praktiker" unter unseren Lesern vertreten

daher die Auffassung, daß kompliziertere

Schaltungen einem Serieneinsatz vorbehalten

bleiben sollten. Für den nachträglichen Einbau

im Rahmen der Selbsthilfe halten sie solche

Lösungen für besser geeignet, die mit mög-

lichst geringem Aufwand aufgebaut und leicht

in das Fahrzeug eingebaut werden können,

selbst wenn dabei zum Beispiel auf die vollau-

tomatische Funktion verzichtet und auf eine

vom Willen des Fahrers abhängige, per Druck-

knopf bediente Anlage zurückgegriffen wer

den muß. Sie wiesen darauf hin, daß der Auf-wand in einem angemessenen Verhältnis zum

Nutzen stehen sollte und daß es für Eigenbau-

ten keine Vertragswerkstatt gibt, so daß die

Geräte wenn nötig auch in Selbsthilfe repariert

werden müssen. Wenn es sich dabei um han-delsübliche, leicht auswechselbare Bauteile

der Kfz-Elektrik handelt, ist das im allgemeinen

kein Problem. Ein defektes Bauteil in einer

komplizierten elektronischen Schaltung zu fin-

den, ist aber für Laien auf diesem Gebiet ein

fast aussichtsloses Unterfangen.

Die „Füchse" unter den Fahrern gingen sogar

noch einen Schritt weiter. Sie sind der Mei-

nung, daß für diejenigen, die sparsam fahren

wollen, überhaupt keine technischen Hilfsmit-

tel notwendig seien. Die Einsparungen, die mit

solchen Geräten erreichbar wären, ließen sich

im gleichen Umfang auch durch entspre-

chende Fahrweise realisieren. Sie hätten dasbereits seit Jahren praktiziert und hielten auf

grund ihrer Verbrauchswerte - die nach den

Schilderungen beachtlich unter dem bekann-

ten Durchschnitt der betreffenden Typen lagen

- die Leerlaufabschaltung für einen unnötigen

Aufwand. Da ist zweifellos etwas dran, aber

eine wesentliche Frage bleibt offen:

Wie fährtman entsprechend?

Ohne spezielle Fahrversuche und Messungen,

die eine Beurteilung der Belastungszustände

und des sich dabei einstellenden Momentan-

verbrauchs während der Fahrt ermöglichen,

läßt sich eine solche Frage kaum eindeutig be-

antworten. Und selbst wenn es eine Antwortgibt, ist immer noch nicht sicher, ob eine aus

Versuchsergebnissen abgeleitete Empfehlungfür die vielen anders gearteten Praxisbedin-

gungen zutrifft, die verschiedene Fahrer mit in-

dividuellem, von mehr oder weniger Routine

geprägtem Fahrstil bewältigen.

Deshalb gibt es seit Jahren im internationalen

Maßstab Bemühungen, Anzeigegeräte am Ar-

maturenbrett anzuordnen, die den Fahrer in je-

der Situation orientieren, ob der Motor spar-

sam oder unwirtschaftlich läuft. Ändern sich

die Belastungsbedingungen, wie zum Beispiel

an Steigungen oder bei Gegenwind, so gibt ein

Anzeigegerät darüber augenblicklich und vor

allem zuverlässiger Aufschluß als das Gefühl

des Fahrers, der Lastunterschiede zwar mit

mehr oder weniger Gasgeben ausgleichen,

aber nicht merken kann, ob er durch solche

Reaktionen in unwirtschaftliche Bereiche ge-

rät, die vielleicht durch Schalten in einen ande-

ren Gang vermieden werden könnten.

Die sowjetische Fachzeitschrift „Sa ruljom"

(,‚Hinter dem Lenkrad") veröffentlichte dazu im

Heft 1/82 die Ergebnisse eines sehr interessan-

ten Fahrversuchs mit einem Lada 2101, der mit

einem sogenannten Ökonometer ausgestattet

war, nach dessen Anzeige sich die Fahrer rich-

ten konnten. Angesichts der damit erzielten

Kraftstoffeinsparungen wählten unsere sowje-tischen Kollegen folgende Überschrift für ih-

ren Beitrag, den wir bis auf unwesentliche Kür-

zungen hier veröffentlichen.

Die Redaktion

1000 kmim Jahrkostenlos

Es ist nicht neu, daß ein rationeller Fahrstileine Kraftstoffeinsparung bringt. Das geht aus

Erkenntnissen der Automobiltechnik hervor,

wurde durch viele Versuche bestätigt und er-gibt sich auch aus der Fahrpraxis. Geschriebenwird darüber in letzter Zeit auch ausreichend.Aber die Theorie ist das eine ... Jedenfalls sindnoch keine Veränderungen im Fahrverhaltender Hauptmasse der Kraftfahrer im Fahrzeug-strom zu bemerken. Und für den einzelnen istes schon schwierig, vernünftig zu fahren,

wenn keine anderen hemmenden Faktoren vor-handen sind, als die eigene Einsicht. Es reichtauch nicht, ökonomisch fahren zu wollen, manmuß es können und wissen, welche Maßnah-men dafür erforderlich sind, und man muß ob-jektive Daten für ein ökonomisches Fahrverhal-ten haben.

Die wichtigsten Fragen lassen sich leicht be-

antworten, wenn das Fahrzeug mit einer Meß-einrichtung ausgerüstet wird, die dem Fahrerständig den Betriebszustand anzeigt, in dem erim Augenblick fährt. Diese Meßeinrichtungensind Okonometer. Ihr Aufbau ist unterschied-lich, er reicht vom einfachsten Anzeiger, derdurch den Unterdruck im Ansaugkrümmer ge-steuert wird, bis zu komplizierten elektroni-schen Systemen mit Computer und vielen Ge-bern. Letztere sind sehr teuer und für den Ein-satz in großem Umfang kaum geeignet. Diebilligen Unterdruckmesser lassen sich jedochgut für die Praxis anwenden, wenn auch vonihnen eine absolute Genauigkeit nicht erwartetwerden kann. Ihre Skala ist in verschiedenfar-bene Sektoren unterteilt und hat keine Ziffern-angaben. Aber vielleicht ist das ausreichendfür eine richtige Einschätzung des Fahrverhal-tens?Für unseren Test wählten wir einen WAS-2101,der das gebräuchlichste Fahrzeug in unseremLand ist. Zum Beginn des Testes hatte er be-reits 50 000 km zurückgelegt. Er befand sich im„Aufschwung seiner Kräfte", und sein techni-scher Zustand wurde genau in Straßenversuchslaboratorien des Wissenschaftlichen Forschungsinstituts für Kraftfahrzeuge und -moto-ren (NAMI) überprüft. Das Hauptmeßinstru-ment für den Test - das Okonometer - wurdeaus einem gewöhnlichen -Unterdruckmessermit den Anzeigegrenzen von 0 bis minus

100 kPa (0 bis —1 kp/cm2 ) hergestellt. Auf der

Skala wurden die einzelnen Zonen farbig un-terteilt, deren Grenzwerte sich aus Prüfstand-untersuchungen des WAS-Motors ergaben.Was diese Zonen bedeuten, ist in der Tabelle 1aufgeführt.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 7/1982

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Anschlußvarianten

Für den Anschluß des Ökonome-

ters gibt es verschiedene Mög-lichkeiten. Der sogenannte An-guß (A im Bild 1), von dem imsowjetischen Test die Rede ist,hat original bereits ein Sacklochvon 8 bis 8,5 mm und etwa20 mm Tiefe, in das GewindeM 10 geschnitten werden könnte.Zum Durchbohren der restlichenWand müßte jedoch zumindestder Vergaser, besser auch derAnsaugkrümmer ausgebaut wer-den, damit nicht Bohrspäne imAnsaugrohr verbleiben, die denKolben schaden könnten.Viel einfacher ist es, den

Schlauch zum Unterdruckmesseram Ablaufröhrchen aufzustek-ken. Das 4 mm dicke Röhrchen(B) mit etwa 1 mm Austrittsboh-rung (C) ist unterhalb des An-schlußstutzens (D) für die Kühl-flüssigkeit (der Krümmer wirddamit beheizt) eingeschraubt.Auf dieses Ablaufröhrchen fürüberschüssigen Kraftstoff, dernur bei Startversagen anfällt,kann man zur Not verzichten.Sollte der Motor wirklich einmalnach mehreren längeren Startver-suchen nicht anspringen unddie Möglichkeit bestehen, daß

er „ersäuft", so kann derSchlauch mit einem Handgriffabgezogen und der im Krümmereventuell angesammelte Kraft-stoff abgelassen werden.Unterdruckmesser (Bild 2) miteinem Anzeigebereich von 0 bis- 100 kPa (0 bis - 1 kp/cm2) wer-den auch in unserer Republikgefertigt und über die VEBMaschinenbauhandel für Indu-striebedarf angeboten. Wir habenvon dem handelsüblichen Mano-meter den Gewinde-Anschluß-stutzen der Einfachheit halberauf den für den Schlauchan-

schluß erforderlichen Durchmes-ser abgeschliffen.Drosseldüsen mit4 mm dickenSchlauchstutzen (links im Bild

3) werden in der Steuer- undRegelungstechnik in verschiede-

nen Größen für pneumatischeGeräte verwendet. Mit einer sol-chen Düse von 0,5 mm 0 (Mitteim Bild3) funktioniert die Unter-druckanzeige recht gut. Schließ-lich läßt sich dafür auch eine45er(= 0,45 mm0)Leerlauf-Kraft-stoffdüse verwenden (Gewindeabdrehen, Kopf an der Querboh-rung absägen), die mit einemDorn etwa 20 mm weit in denAnschlußschlauch eingedrücktwird, daß er mit der innenliegen-den Düse noch auf einen An-schlußstutzen paßt.Bild 4 zeigt das komplette An-schlußprinzip, mit dem das Oko-nometer inunserem Versuchswa-gen einwandfreifunktionierte.

E. P.

Das Gerät befestigten wir an der Lenksäuleund stellten eine Verbindung zum Ansaug-krümmer über einen Schlauch her. Zum An-schluß des Schlauches bohrten wir in denKrümmer (am Anguß) ein Loch mit Gewindeund schraubten einen Verbindungsstutzen ein.Da der Unterdruckmesser sehr empfindlich re-agiert, mußte dem Anzeigesystem eine ge-wisse Trägheit verliehen werden, um starke

Zeigerschwankungen zu vermeiden. Dazuwurde die Bohrung im Anschlußstutzen mit0,4 mm Durchmesser sehr klein gewählt.Unser Testgelände wurde der Gartenring in

Moskau, eine 15 km lange Magistrale mit sehrintensivem Verkehrsaufkommen. Dazu kom-men 26 Lichtsignalanlagen und zwei bis dreiStellen, an denen sich kontinuierlich ein Fahr-zeugstau bildet, weil sich hier Lkw in die linkeFahrspur einordnen. Die Fahrtroute ist trotz ih-rer hohen Verkehrsbelastung deshalb interes-sant, weil hier an den schmalsten Stellen nochdrei Fahrspuren vorhanden sind. Dadurch kann

man den Lkw ausweichen, und der Test wirdkaum durch zufällige Hindernisse gestört.Zur genauen Kraftstoffverbrauchsmessungwährend des Testes rüsteten wir den Pkw

noch mit einem Durchflußverbrauchsmessermit einer Anzeigegenauigkeit in den Grenzen± 1 cm3 aus. Sein Geber wurde in die Kraft-stoffleitung zum Vergaser eingesetzt und dasAnzeigegerät rechts auf der Instrumententafelvor dem Prüfer angebracht. Die Fahrzeit wurdein Sekunden gestoppt. Im Fahrzeug befandensich drei Personen, der Fahrer, der Prüfer undein Passagier. Nach unserer Meinung ent-spricht diese Besetzung den üblichen Nut-zungsbedingungen von Pkw.Zwei Fahrer nahmen am Test teil, und zwarMitarbeiter der Redaktion mit 15- bzw. 26jähri-

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Tabelle 2: Testergebnisse von 3 verschiedenen Fahrern

Fahrer eliebige Fahrweise Fahren nach Ökonometer Verrin- Senkunggerung des

mittlere or- mittlere Ver- er Kraft-Geschwin- rauch Geschwin- brauch eschwin- stoff-

digkeit /100 km digkeit )/100 km igkeit verbrauchskm/h km/h % 00

erster 1,6 ,1 9,8 ,5 ,3 ,2

zweiter 4,1 ,7 1,7 ,2 ,5 ,0

dritter 7,4 0,4 2,9 ,5 ,5 8,4

trec u gewöhnen. Danach begann der

ahrer konnte es nicht beob-chten. In der nächsten Etappe wurde das Ge-

ät abgedeckt, der Fahrer konnte sich nach sei-

er Anzeige richten und seinen Fahrstil ent-prechend anpassen. Zum Abschluß wurde die

trecke nochmals unter Kontrolle des Okono-eters durchfahren. Bei der Kontrollfahrt regi-

trierten wir nicht die Gesamtzeit, sondern nurie reine Fahrzeit, weil es Unterschiede bei

en Standzeiten an den Ampeln gab, die einenflusses des Okonometers

ultate (siehe Tabelle 2) waren positiv und

umfahren. Das Fahren mit

auf das Meßinstrument verblüffte uns be-fang. Oft stimmte unser Gefühleinung des Zeigers überein.

te, äußerst rationell zu fahren. Je-

zum kontinuierlichen Beschleuni-hohen Gang „kletterte der Zeiger in

eschaltet wurde.

kung des Okonometers war unum-

r neigt dazu, sich viel

iell, und im Gedränge des Straßenverkehrs

en. Jedenfalls kann mit Überzeugung gesagterden: Wenn wir auch nur einige Tage mit

em Meßinstrument fahren und uns etwas

aran gewöhnen, würde die Kraftstoffeinspa-rung noch bedeutend höher liegen als die Test-

ausweisen.s versteht sich, daß die Beachtung der An-

zeige des Ökonometers die mittlere Geschwin-digkeit ein wenig herabsetzt. Die fünf Prozent

Verringerung, die sich im Durchschnitt bei unseren Testfahrten ergaben, waren praktisch

weder für uns, noch für die uns Umgebenden

bemerkbar. Wir beschleunigten mit der glei-

chen Intensität wie die anderen - nur eben

gleichmäßiger (der Zeiger befand sich dabei

gewöhnlich im gelben Feld), behinderten aberkeinen und ernteten auch keine verächtlichenBlicke von hinter uns fahrenden „tempera-

mentvollen" Kollegen.Schließlich baten wir einen professionellen

Versuchsfahrer vom NAMI, für den es keine

Schwierigkeit war, jeden beliebigen Fahrstil zupraktizieren, den Test zu wiederholen. Seine

erste Fahrt - ohne Ökonometer - sollte er „ag-gressiv' durchführen, natürlich in den Grenzender Straßenverkehrsordnung. Auf der zweitenFahrt - mit Hilfe des Meßinstrumentes -

konnte er seinen Fahrstil auswählen. Die Er-

Tabelle 1: Anzeigebereiche des Ökoriometers

Gelb on 20 bis -. 30 kPa

(von 0,2 bis 0,3 kp/c(n2  

Grün on -30 bis --70 kPa

(von -0,3 bis - 0,7 kp/cm2  

Blau on 70 bis - 100 kPa

(von ---0,7 bis 1,0 kp/cm2  

gebnisse sind ebenfalls in Tabelle 2 enthalten.Beim beliebigen Fahren (ohne Instrument) er-gab der abrupte, temperamentvolle Fahrstil

tatsachlich eine Zunahme der Geschwindigkeit

im Vergleich zu den mittleren Resultaten der

ersten beiden Fahrer. Im Stadtverkehr auf derfünfzehn Kilometer langen Strecke betrug derZeitgewinn zwei Minuten bei einer Gesamt-

fahrzeit von einer halben Stunde. Aber der

Kraftstoffverbrauch stieg in diesem Fall von

8,9 1/100 km (mittleres Ergebnis der beiden er-sten Fahrer) auf 10,4 1/100 km an Offensicht-lich steht der Zeitgewinn von zwei Minuten inkeinem Verhältnis zu diesem erhöhten Ver-

brauch. Der gleiche Testfahrer erreichte beimFahren mit Ökonometer . vergleichbare Ergeb-nisse mit denen unserer Mitarbeiter. Folglich

gibt das Meßinstrument jedem beliebigen Fah-rer eine objektive Orientierung für einen be-

stimmten, ökonomischen Fahrstil.

Serien ein satzvorgesehen

So ermöglichte das Ökonometer eine Senkung

des Kraftstoffverbrauches um 18,4 Prozent

vom ursprünglich temperamentvollen und im

Durchschnitt um 6,1 Prozent vom subjektivsparsamen zum objektiv ökonomischen Fahr-stil. Bei größerer Vertrautheit mit dem Instru-

ment könnte das Ergebnis wahrscheinlich

noch besser sein. Ökonomisch mit Kraftstoff

Drosselklappe halb geöffnet, Bedin-gungen für schnelles Fahren und mitt-lere Beschleunigung.Kraftstoffverbrauch befriedigend.

)rosselklappe wenig geöffnet, ge-inge Belastung, Fahren mit mittlerer

Geschwindigkeit.Sparsamste Fahrweise.

Drosselklappe geschlossen, Fahrzeugbremst mit dem Motor.

Ökonomische Kennziffern unbefrie-digend.

können fast alle umgehen, sie wissen nur nichtwie. Der exakte Test mit der Anwendung desOkonometers bestätigte diese Tatsache. Wir

halten es für sehr wahrscheinlich, daß der

größte Teil der Autofahrer damit K(aftstoffein-sparungen um 10 Prozent erreichen würde.Wenn die jährliche Laufleistung Ihres Fahrzeu-ges etwa 10 000 km beträgt (und das ist einebescheidene Zahl), so könnte der vom Ökono-meter diktierte Fahrstil dazu verhelfen,

1000 km kostenlos zu fahren. Für den WAS-2101 sind das etwa 90 Liter Benzin. Für den

2103, 2106 und Moskwitsch mit 1500 cm3 Mo-

tor entsprechend mehr. Außerdem vermindert

das Fahren im ökonomischen Bereich die Luft-

verschmutzung durch giftige Abgase, was be-sonders in den Städten vorteilhaft wäre.Die Testergebnisse veranlaßten uns noch zueiner zweiten, nicht weniger wichtigen Schluß-folgerung, nämlich daß das Ökonometer für je-den Kraftfahrer notwendig ist. Die Frage seinerAnwendung und Herstellung in der UdSSR

wird positiv gelöst: Das Gerät wird Zubehör

der Bordausrüstung künftiger Fahrzeugmo-

delle von WAS und ASLK. Es gilt aber auch,

die Massenherstellung eines Okonometers zu

organisieren, das für alle Fahrzeugtypen an-wendbar ist, die sich im Betrieb befinden, undder größere Teil des PKW-Parkes muß damit

ausgerüstet werden.Brigade „Sa ruijom

Farbe des Skalen- Unterdruckgrenzen etriebszustand des Motorsfeldes

Rot on 0 bis 20 kPa rosselklappe weit geöffnet, Motorarbeitet mit hoher Belastung.Unrationeller Kraftstoffverbrauch.

(von 0 bis - 0,2 kp/cm2  

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(Straßenverkehrs-Ordnung —StVO—) vom 26 Mai 1977(GB . / Nr, 20 S. 257)

in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 25.

September 1979

(GB . / Nr. 34 S. 323)

Dritten Verordnung vom 18. Februar 1980

(GB . / Nr. 8 S. 57)

Vierten Verordnung vom 2. April 1982

(GB . 1 Nr. 17 S. 353)

Gliederung

Erstes Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundregeln für das Verhalten im Stra-ßenverkehr

§ 2 Allgemeine Bestimmungen für die Ver-kehrsregelung

§ 3 Verkehrsregelung durch Farbzeichen§ 4 Verkehrsregelung durch Zeichen der Ver-

kehrsposten§ 5 Blinklichter und Rundumleuchten§ 6 Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen

Zweites KapitelVoraussetzungen für das Führen

von Fahrzeugen

§ 7 Fahrtüchtigkeit§ 8 Verkehrs- und Betriebssicherheit§ 9 Pflichten der Fahrzeughalter

Drittes Kapitel

Verhalten der Fahrzeugführer

§ 10 Benutzung der Fahrbahn§ 11 Fahren in Fahrspuren§ 12 Fahrgeschwindigkeiten und Abstand

§ 13 Vorfahrt§ 14 Fußgängerüberwege§ 15 Änderung der Fahrtrichtung§ 16 Wenden und Rückwärtsfahren§ 17 Begegnen und Überholen§ 18 Begegnen mit und Überholen von Schie-

nenfahrzeugen§ 19 Haltestellen§ 20 Bahnübergänge§ 21 Beleuchtung der Fahrzeuge§ 22 Warnsignale§ 23 Halten und Parken§ 24 Verlassen der Fahrzeuge

§ 25 Sicherung abgestellter Fahrzeuge§ 26 Abschleppen von Fahrzeugen§ 27 Besondere Verkehrssituationen

§ 28 Mitnahme von Personen§ 29 Personenbeförderung§ 30 Transport von Gütern§ 31 Gespannfahrzeuge§ 32 Führen von Fahrrädern

§ 33 Mitnahme von Personen und Gegentän

den auf Fahrrädern

Viertes Kapitel

Verhalten der Fußgänger

§ 34 Benutzung der Straße§ 35 Überqueren der Fahrbahn§ 36 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Fünftes Kapitel

Bestimmungen zum Schutzedes Straßenverkehrs

§ 37 Führen und Treiben von Tieren§ 38 Veranstaltungen, Sport und Spiele§ 39 Verkehrshindernisse§ 40 Bauarbeiten§ 41 Sichtbehinderungen§ 42 Verkehrsunfälle

Sechstes Kapitel

Sonderbestimmungen

§ 43 Sonderrechte im Straßenverkehr§ 44 Fahrzeuge mit Sondersignalen§ 45 Führen von Standarten und Sonderkenn-

zeichen

§ 46 Ausnahmen

Siebentes Kapitel

Schlußbestimmungen

§ 47 Ordnungsstrafbestimmungen§ 48 Erlaubniserteilung§ 49 Befugnisse gesellschaftlicher Kräfte§ 50 Durchführungsbestimmungen und Anord-

nungen§ 51 Geltungsbereich

§ 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmun-gen

Anlage 1 zur StVO - Verkehrsregelung durchFarbzeichenAnlage 2 zur StVO - Verkehrszeichen und -leit-

einrichtungenAnlage 3 zur StVO - Begriffsbestimmungen

Bei der weiteren Gestaltung der entwickel-ten sozialistischen Gesellschaft und den damitzu schaffenden grundlegenden Voraussetzun-gen für den allmählichen Übergang zum Kom-munismus in der Deutschen DemokratischenRepublik ist das Wohl, die Sicherheit und Ge-borgenheit der Bürger vornehmstes Anliegen.Das erfordert auch eine hohe Ordnung, Sicher-heit und Flüssigkeit im Straßenverkehr. Unterden Bedingungen der ständig zunehmendenVerkehrsdichte gilt es, jederzeit das Leben unddie Gesundheit der Bürger sowie das sozialisti-sche und persönliche Eigentum zu schützenund die Erfüllung der wachsenden volkswirt-schaftlichen Aufgaben im Straßenverkehr zusichern.

Alle Verkehrsteilnehmer müssen die für siegeltenden Verkehrsbestimmungen kennen undgewissenhaft einhalten. Die Leiter der staatli-chen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombi-nate, Betriebe und Einrichtungen sowie dieVorstände der Genossenschaften sind ver-pflichtet, in ihren Verantwortungsbereichendie Bildung und Erziehung der Verkehrsteilneh-mer zu organisieren sowie auf die strikte Ein-haltung und Durchsetzung der Verhaltenswei-sen im Straßenverkehr Einfluß zu nehmen. Diegesellschaftlichen Organisationen und gesell-schaftlichen Kollektive für Verkehrssicherheitsind aufgefordert, dabei aktiv mitzuwirken.

Deshalb wird folgendes verordnet:

Erstes Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§1

Grundregeln für das Verhaltenim Straßenverkehr

(1) Verantwortungsbewußtsein und Disziplinsowie Aufmerksamkeit, Vorsicht und gegen-seitige Rücksichtnahme sind Grundforderun-

gen für das Verhalten im Straßenverkehr. Je-der Teilnehmer am Straßenverkehr hat sich sozu verhalten, daß Personen oder Sachwertenicht gefährdet oder geschädigt und Personennicht mehr als unvermeidbar behindert oderbelästigt werden.

(2) Gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen undälteren Personen ist jeder Verkehrsteilnehmerzu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahmeverpflichtet.

(3) Die Führer und Halter von Fahrzeugenmüssen vermeidbare Beeinträchtigungen an-derer Personen durch Abgase oder Lärm so-wie Verunreinigungen der Umwelt verhindern.

(4) Den mündlich, schriftlich oder durch Zei-chen erhobenen Forderungen der Angehöri-

gen der Deutschen Volkspolizei oder andererermächtigter Personen ist Folge zu leisten. Siegehen anderen Verkehrsbestimmungen vor,entbinden jedoch nicht von den Pflichten ge-mäß den Absätzen 1 bis 3.

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§2

Allgemeine Bestimmungenfür die Verkehrsregelung

(1) Verkehrsteilnehmer haben sich rechtzei-tig auf die Zeichen zur Verkehrsregelung zu

orientieren und ihr Verhalten dementspre-

chend einzurichten. Die Zeichen der Verkehrs-

posten gehen den Farbzeichen vor.(2) Zeichen zur Verkehrsregelung können

auch von Fahrzeugen aus gegeben werden.(3) Bei der Verkehrsregelung durch Farbzei-

chen oder Zeichen der Verkehrsposten werdendie Regeln über die Vorfahrt gemäß § 13 unddie Benutzung der Fußgängerüberwege ge-mäß den §§ 14 und 35 Abs. 3 außer Kraft ge-setzt; an Haltelinien (Anlage 2 Bild 506)

braucht nicht angehalten zu werden, wenn dieVerkehrsrichtung freigegeben ist.

(4) Fahrzeugführer, die abbiegen, dürfenFahrzeuge und Fußgänger der freigegebenenVerkehrsrichtungen nicht gefährden oder be-hindern; beim Linksabbiegen ist entgegenkom-menden Fahrzeugen der Vorrang zu gewähren.

§3Verkehrsregelung durch Farbzeichen

(1) Die Farbzeichen zur Verkehrsregelung(Lichtsignale oder Signalflaggen) haben fol-gende Bedeutung:

a) Grün „Verkehrsrichtung frei-

gegeben"b) Grün-Gelb Verkehrsrichtung noch

freigegeben - Wechselauf ‚Gelb' steht bevor"

c) Gelb „Achtung, anhalten"d) Rot „Halt

e) Rot-Gelb „noch Halt - Wechsel

auf ‚Grün' steht bevor".(2) Wenn in einem Farbzeichen Pfeile (An-

lage 1 Bild 6 bis 10) angebracht sind, die dasFarbzeichen bestimmten Fahrtrichtungen zu-ordnen, gilt es nur für die Fahrzeugführer, diein die angezeigten Richtungen fahren.

(3) Sind in Farbzeichen Symbole für Fußgän-ger oder Radfahrer (Anlage 1 Bild 11 bis 14) an-gebracht, gelten die Farbzeichen nur für dieseVerkehrsteilnehmer. Signale gemäß Anlage 1Bild 15 bis 22 gelten nur für Straßenbahnen.

(4) Fahrzeugführer dürfen bei „Rot" nachrechts abbiegen, wenn das durch einen zusätz-lichen grünen Pfeil (Anlage 1 Bild 23) ange-

zeigt ist und der Fußgänger- und Fahrzeugver-kehr der freigegebenen Verkehrsrichtungennicht gefährdet oder behindert wird.

(5) Linksabbieger haben bei grünem Räum-

signal (Anlage 1 Bild 24) die Kreuzung oderEinmündung zu verlassen.

(6) Ein Wechselspursignal gilt nur für dieFahrspur, über der es angebracht ist. Es be-deuten:

a) rote schrägge- „Befahren derFahr kreuzteBalken puruntersagt"(Anlage 1 Bild 25)

b) grüner, nach un- - ‚Befahren der Fahr  

ten gerichteter purerlaubt".Pfeil (AnlagelBiId 26)

§4

Verkehrsregelung durch Zeichen derVerkehrsposten

(1) Die Zeichen der Angehörigen der Deut-schen Volkspolizei oder der zur Verkehrsrege-

lung ermächtigten Personen (mit oder ohneSignalstab) haben folgende Bedeutung:

a) Grundstellung

des Verkehrspo-stens längs zurVerkehrsrich-tung - Verkehrsrichtung

freigegeben"b) Hochhalten ei-

nes Armes - Achtung, anhal-

ten"(für Verkehrs-teilnehmer auf derKreuzung oder Ein-mündung:,,Kreuzungbzw. Einmündungverlassen")

c) Grundstellungdes Verkehrspo-stens quer zur-Verkehrsrich-tung - Halt"

d) Ausstrecken desrechten Armesnach vorn (Drei-seitensperrung) - zusätzliches Halt

für alle rechts vom

Verkehrsposten an-kommenden Fahr-zeuge und für Fuß-gänger, die die Fahr-bahn überquerenwollen, in die derrechte Arm des Ver-kehrspostens zeigt".

(2) Fahrzeugführer dürfen bei dem Zeichen„Halt" nach rechts abbiegen, wenn das durch zu-sätzliche Zeichen des Verkehrspostens ange-zeigt und der Fußgänger- und Fahrzeugverkehrder freigegebenen Verkehrsrichtungen nichtge-fährdet oder behindert wird.

§5,Blinklichter und Rundumleuchten

(1) Mit gelben oder roten Blinklichtern bzw.Rundumleuchten wird auf örtliche Gefahren-stellen hingewiesen. Fahrzeuge, durch derenEinsatz bzw. Ladung eine Gefährdung oderschwer erkennbare Behinderung eintretenkann, werden mit gelben oder roten Rundum-leuchten gekennzeichnet.

(2) Die Blinklichter bzw. Rundumleuchtenhaben folgende Bedeutung:

a) gelbes Blinklicht

odergelbe Rund-umleuchte „Alle Verkehrsteil-

nehmer sind zu be-sonderer Aufmerk-samkeit und Vorsicht verpflichtet"

b) rotes Blinklichtoder rote Rund-umleuchte „Es ist so weit wie

möglich nach rechtszu fahren und anzu-halten".

(3) Die Bedingungen für das Anbringen oderAufstellen sowie die Benutzung von Blinklich-tern und Rundumleuchten regelt der Ministerdes Innern und Chef der Deutschen Volkspo-lizei durch Rechtsvorschriften.

§6

Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen

(1) Die mit Verkehrszeichen und -leiteinrich

tungen (Anlage 2) erhobenen Forderungensind einzuhalten.

(2) Warnzeichen weisen auf örtliche Gefah-renstellen hin. Verkehrsteilnehmer sind zurnotwendigen Aufmerksamkeit und Vorsichtverpflichtet und haben entsprechend der ange-zeigten Gefahr ihr Verhalten einzurichten bzw.ihre Fahrgeschwindigkeit angemessen zu ver-ringern.

(3) Mit Vorschriftszeichen und Verkehrsleit-

einrichtungen werden Gebote und Verboteausgesprochen. Vorschriftszeichen, die überFahrbahnen angebracht sind, gelten nur fürdie Fahrspur, über der sie sich befinden.

(4) Halte- oder Parkverbote (Anlage 2 Bild224 und 225) gelten bis einschließlich der näch-sten Kreuzung bzw. Einmündung von rechtsoder links. Parkordnungen (Anlage 2 Bild 254bis 260) enden 10 m vor der nächsten Kreu-zung oder Einmündung.

(5) Wo und welche Signale, Verkehrszeichenund -leiteinrichtungen aufzustellen oder anzu-bringen sind, entscheidet die zuständige

Dienststelle der Deutschen Volkspolizei. Die inanderen Rechtsvorschriften getroffenen Rege-lungen werden hiervon nicht berührt.

(6) Das unbefugte Aufstellen oder Anbrin-gen, Entfernen oder Versetzen sowie das Be-schädigen oder mißbräuchliche Benutzen vor.Signalen, Verkehrszeichen und -leiteinrichtun-gen ist untersagt.

Zweites Kapitel

Voraussetzungen fürdas Führen von Fahrzeugen

§7

Fahrtüchtigkeit

(1) Fahrzeugführer müssen geistig und kör-

perlich den an die Führung des jeweiligenFahrzeugs gestellten Anforderungen entspre-chen, die zum sicheren Lenken und Bedienenerforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten undFertigkeiten sowie die jeweils vorgeschriebeneErlaubnis besitzen.

(2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt undwährend der Fahrt nicht unter Einwirkung vonAlkohol stehen.

(3) Die Fahrtüchtigkeit darf auch nicht -durch Übermüdung oder Krankheit sowie

durch Suchtmittel, Arzneimittel oder anderedie Reaktionsfähigkeit beeinträchtigende Mit-tel vermindert sein.

(4) Tritt während der Fahrt eine Verminde-rung der Fahrtüchtigkeit ein, ist die Fahrt so

lange zu unterbrechen, bis die Fahrtüchtigkeitwiederhergestellt ist.

§8

Verkehrs- und Betriebssicherheit

(1) Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genom-men werden, wenn sie sich in einem verkehrs-und betriebssicheren Zustand befinden. Fahr-zeugführer sind verpflichtet, die ordnungsge-mäße Funktion der für die Verkehrssicherheitwichtigen Teile und Einrichtungen, die Voll-ständigkeit der vorgeschriebenen Ausrüstungdes Fahrzeugs sowie die richtige Verteilungund Befestigung der Ladung vor Antritt der

Fahrt zu kontrollieren. Liegen Mängel vor, darfdie Fahrt nicht angetreten werden. Mängel, diewährend der Fahrt auftreten und die Verkehrs-sicherheit beeinträchtigen, sind sofort zu be-seitigen. Ist das nicht möglich, ist das Fahr-

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(2) Der Fahrzeugführer hat zu gewährlei-

men oder befördert, Tiere oder Ge-

en wer-

(3) Führer von Krafträdern sind verpflichtet,

(4) Führer von Personenkraftwagen und mit-

§9

Pflichten der Fahrzeughalter

Für die Erfüllung der den Fahrzeugführern

ntwortlich, die ständig oder zeit-

Drittes Kapitel

Verhalten der Fahrzeugführer

§ 10

Benutzung der Fahrbahn

(1) Fahrzeugführer haben den für die jewei-ahrzeugart bestimmten Teil der Straße zu

(2) Mit Fahrzeugen ist auf der rechten Fahrahnhälfte rechts zu fahren, sofern dem nichtesondere Umstände entgegenstehen.

(3) In Einbahnstraßen (Anlage 2 Bild 237

n der vorgeschriebenen Richtung zulässig; fürtraßenbahnen können Ausnahmen bestimmt

erden.(4) Auf Straßen und Autobahnen mit 2 von-

inander getrennten Fahrbahnen haben Fahr-eugführer die in ihrer Fahrtrichtung rechts lie-

gende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahrbahnengelten als Einbahnstraßen im Sinne des Abs. 3.

(5) Die Benutzung der Autobahn ist nur mitgummibereiften Kraftfahrzeugen und Anhän-gefahrzeugen gestattet, deren zugelasseneHöchstgeschwindigkeit über 50 km/h liegt.Tritt während der Fahrt ein Mangel am Fahr-zeug oder dessen Ladung auf, der nur eine Ge-schwindigkeit unter 50 km/h ermöglicht, ist dieWeiterfahrt nur bis zum nächsten Parkplatzoder zur nächsten Anschlußstelle zulässig.

(6) Zum Auffahren auf die oder Verlassen

der Autobahn dürfen nur die mit Wegweiserngekennzeichneten Anschlußstellen benutztwerden. Der befestigte oder unbefestigte Mit-telstreifen darf nicht überfahren werden; Aus-nahmen werden durch Verkehrszeichen ange-

zeigt. Das Überqueren der Autobahn auf glei-cher Höhe ist untersagt.

§ 11Fahren in Fahrspuren

(1) Auf Straßen und Autobahnen, die durchFahrbahnmarkierungen (Anlage 2 Bild 501 bis

504) in Fahrspuren eingeteilt sind, ist innerhalbeiner Fahrspur zu fahren, sofern dem nicht be-sondere Umstände entgegenstehen.

(2) Innerhalb von Ortschaften kann unter Be-achtung der Bestimmungen der Absätze 4 und5 auf Straßen mit markierten Fahrspuren glei-cher Fahrtrichtung jede Fahrspur benutzt werden; in diesem Fall gilt es nicht als Überholen,wenn die Fahrzeuge in einer Fahrspur schnel-ler fahren als die Fahrzeuge in einer anderenFahrspur.

(3) Außerhalb von Ortschaften und auf Auto-bahnen ist bei markierten Fahrspuren gleicherFahrtrichtung in der rechten Fahrspur zu fah-ren, sofern dem nicht besondere Umständeentgegenstehen. Das Überholen ist grundsätz-lich nur links zulässig.

(4) Auf allen Straßen mit markierten Fahrspuren gleicher Fahrtrichtung darf die äußer-ste linke Fahrspur nur benutzt werden,a) zum rechtzeitigen Einordnen vor dem Links-

abbiegen oder Wenden, zum Überholenoder Vorbeifahren,

b) wenn ein ungehindertes Fahren in anderenFahrspuren nicht möglich ist.

Führer von langsamfahrenden Fahrzeugen undFahrzeugen mit einer zulässigen Gesamt-

masse über 3,5 t dürfen auf Straßen mit 3 undmehr markierten Fahrspuren gleicher Fahrt-richtung nur zum Zwecke des Linksabbiegensoder Wendens in der linken Fahrspur fahren.

(5) Das Überwechseln in eine andere Fahr-spur ist nur zulässig, wenn dadurch der Ver-

kehr nicht gefährdet oder behindert wird; esmuß rechtzeitig vor Beginn des Spurwechselsangezeigt werden. Das kurzzeitige mehrfacheWechseln der Fahrspur, insbesondere das Hin-einwechseln in die Sicherheitsabstände zwi-schen den Fahrzeugen, ist untersagt.

(6) Bei Verkehrshindernissen oder Verringe-rung der Zahl der Fahrspuren haben sich Fahr-zeugführer wechselseitig das Einordnen zu er-

möglichen.

§ 12Fahrgeschwindigkeiten und Abstand

(1)Der Fahrzeugführer muß die Fahrge-

schwindigkeit den Verkehrsbedingungen,

Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsverhältnissenanpassen. Er darf unter Beachtung der Eigen-schaften und Ladung des Fahrzeugs nur soschnell fahren, daß er es ständig beherrscht,seine Pflichten nach den Grundregeln dieserVerordnung erfüllen und - soweit erforderlich- rechtzeitig und gefahrlos anhalten kann.

(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit be-trägt, sofern nicht durch Verkehrszeichen (An-lage 2 Bild 218) andere Höchstgeschwindigkei-ten festgelegt sind,

a) innerhalb von Ortschaften 0 km/h,

b) außerhalb von Ortschaften 0 km/h,

c) auf Autobahnen 00 km/h.Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-

masse über 3,5 t sowie Personenkraftwagen

mit Anhängefahrzeugen dürfen auf Autobah-nen nicht schneller als 80 km/h gefahren wer-den.

(3) Mit einem Fahrzeug, an dem ein Ge-schwindigkeitsschild angebracht ist, darf die

für das Fahrzeug vorgeschriebene und die ge-mäß Abs. 2 jeweils zulässige Höchstgeschwin-

digkeit nicht überschritten werden.

(4) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, zudem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen ange-

messenen Sicherheitsabstand einzuhalten.Der Vorausfahrende hat starkes Bremsen zuvermeiden, wenn dafür nicht zwingende

Gründe vorliegen; das gilt insbesondere beim

Fahren in Kolonnen.

§ 13

Vorfahrt

(1) Wer die Vorfahrt zu gewähren hat, mußrechtzeitig durch angepaßtes Fahrverhalten zuerkennen geben, daß er seiner Wartepflichtnachkommt. Er darf die Kreuzung oder Ein-mündung erst befahren, wenn er ausreichendeSicht hat und jede Gefährdung anderer Fahr-zeugführer ausgeschlossen ist.

(2) An Kreuzungen und Einmündungen vongleichrangigen Straßen ist dem die Vorfahrt zugewähren, der von rechts kommt, unabhängigdavon, ob die Fahrtrichtung beibehalten wirdoder nicht.

(3) Dem Benutzer der Hauptstraße (Anlage 2Bild 301) ist vom Benutzer der Nebenstraße(Anlage 2 Bild 226 oder 227) die Vorfahrt zu ge-währen.

(4) Die Benutzer der Ausfahrten aus Grund-stücken und Parkplätzen sowie von Feld-,Wald- und anderen Wegen haben den Benut-zern der Straßen, auf die sie auffahren oderdie sie kreuzen wollen, die Vorfahrt zu gewäh-ren.

(5) Wer nach links abbiegen will, hat den aufderselben Straße entgegenkommenden Fahr-zeugen die Vorfahrt zu gewähren. Das giltnicht, wenn der Gegenverkehr die Vorfahrtnach Abs. 2 zu gewähren hat.

(6) Straßenbahnen ist in jedem Falle die Vor-

fahrt zu gewähren. Die Vorfahrt der Straßen-bahnen untereinander regelt sich nach den Ab-sätzen 1 bis 5.

(7) Wer auf eine Hauptfahrbahn der Auto-bahn auffahren will, ist gegenüber allen Benut-zern der Hauptfahrbahn wartepflichtig. An Au-

tobahnabzweigen und -kreuzen wird die Warte-pflicht durch Vorschriftszeichen (Anlage 2 Bild227) bestimmt.

§ 14

Fußgängerüberwege

(1) Fahrzeugführer sind an Fußgängerüber-wegen (Anlage 2 Bild 245 und 508) zu besonde-

rer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet.(2) Bei der Annäherung an Fußgängerüber-

wege müssen Fahrzeugführer die Fahrge-schwindigkeit rechtzeitig und allmählich ver-mindern und vor der Fahrbahnmarkierung an-halten, wenn sich auf dem FußgängerüberwegFußgänger befinden, die beim Weiterfahrenbehindert oder gefährdet werden könnten.

(3) Fahrzeugführer dürfen nach dem Anhal-ten die Fahrt fortsetzen, wenn sie ausrei-

chende Sicht auf den Fußgängerüberweg ha-ben und Fußgänger nicht gefährden.

(4) An FRhrzeugen, die vor Fußgängerüber-wegen anhalten und die Sicht behindern, darfnicht vorbeigefahren werden.

§ 15

Änderung der Fahrtrichtung

(1) Fahrzeugführer, die ihre Fahrtrichtung

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ändern wollen, haben auf den übrigen, insbe-sondere nachfolgenden Verkehr Rücksicht zunehmen.

(2) Das Hineinwechseln in den Sicherheits-abstand zwischen 2 Fahrzeugen ist untersagt.

(3) Die beabsichtigte Änderung der Fahrt-richtung ist rechtzeitig und deutlich unter Be-nutzung der Fahrtrichtungsanzeiger oder auf

andere geeignete Weise anzuzeigen. Nachbeendeter Fahrtrichtungsänderung sind die

Fahrtrichtungsanzeiger auszuschalten.(4) Das Benutzen der Fahrtrichtungsanzeigerist untersagt, wenn die Fahrtrichtung nicht ge-ändert wird.

(5) Wird an Omnibussen das Abfahren vonHaltestellen (Anlage 2 Bild 243) angezeigt,müssen nachfolgende Fahrzeugführer das An-fahren und Wiedereinordnen der Omnibussein den fließenden Verkehr ermöglichen; erfor-derlichenfalls ist anzuhalten.

(6) Das Anzeigen der Fahrtrichtungsände-rung befreit nicht von den Pflichten gemäßden Absätzen 1 und 2.

(7) Wer abbiegen will, hat sein Fahrzeugrechtzeitig so weit wie möglich nach rechtsbzw. links in den Verkehr einzuordnen. Bei

markierten Fahrspuren sind Fahrzeuge zumZweck des Abbiegens unter Beachtung vor-handener Pfeilzeichen (Anlage 2 Bild 511) vorBeginn der Sperrlinien (Anlage 2 Bild 510) ein-zuordnen.

(8) Auf Fahrbahnen, die in beiden Richtun-gen befahren werden, müssen Linksabbieger,die sich begegnen, vorsichtig voreinander ab-biegen, sofern durch Fahrbahnmarkierungen,Verkehrszeichen oder Zeichen des Verkehrspo-stens nichts anderes bestimmt ist.

(9) Abbiegende Fahrzeugführer haben aufRadfahrer und Fußgänger Rücksicht zu neh-men, die die Fahrbahn überqueren, in die ein-gebogen wird.

(10) Wenn zum Befahren oder Verlassen von

Grundstücken oder Parkflächen Radwege oderGehwege überquert werden, darf keine Ge-fährdung von Radfahrern oder Fußgängerneintreten; es ist Schrittgeschwindigkeit zu fah-

ren.

§ 16Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Das Wenden oder Rückwärtsfahren darfnur erfolgen, wenn andere Verkehrsteilnehmerdadurch nicht gefährdet oder behindert werden.An unübersichtlichen oderaus anderen Gründen

gefährlichen Stellen sowie auf Autobahnen undFahrbahnen, die nur in einer Richtung befahren

werden, ist das Wenden oder Rückwärtsfahrennicht gestattet.

(2) Fahrzeugführer dürfen nur rückwärtsfahren, wenn sie die Verkehrsverhältnisse hin-ter ihrem Fahrzeug jederzeit überblicken kön-nen; anderenfalls müssen sie sich einweisenlassen.

§ 17

Begegnen und Überholen

(1) Bei entgegenkommendem Verkehr ha-ben Fahrzeugführer - soweit erforderlich -

rechtzeitig und in ausreichendem Maße nachrechts auszuweichen. Wenn Fahrzeuge beim

Begegnen wegen eines Hindernisses nicht si-cher aneinander vorbeifahren können, hat derFahrzeugführer, auf dessen Seite sich das Hin-dernis befindet, den entgegenkommendenFahrzeugen die Durchfahrt zu gewähren. Als

Hindernis gilt auch ein haltendes Fahrzeug. Istan eingeengten Stellen das Vorbeifahren sich

begegnender Fahrzeuge nicht ohne Gefähr-dung möglich, muß derjenige Fahrzeugführerwarten oder zurückfahren, für den es leichterund weniger gefährlich ist, sofern die Warte-pflicht nicht durch Verkehrszeichen (Anlage 2Bild 229 oder 322) geregelt ist.

(2) Fahrzeugführer dürfen nur überholen,wenn sie sich rechtzeitig und ausreichend da-

von überzeugt haben, daß während des Über-holvorgangs jede Behinderung oder Gefähr-dung des übrigen Verkehrs ausgeschlossenist.

(3) Fahrzeugführer haben links zu überho-leö. Es ist rechts zu überholen, wenn an Fahr-zeugen die Änderung der Fahrtrichtung nachlinks angezeigt ist und sie zum Linksabbiegeneingeordnet sind.

(4) Ein Fahrzeugführer darf nicht überholena) an unübersichtlichen oder aus anderen

Gründen gefährlichen Stellen,

b) wenn er beim Beginn des Überholvorgan-ges von einem anderen Fahrzeug über-holt wird,

c) wenn an dem zu überholenden Fahrzeug

die Änderung der Fahrtrichtung auf derÜberholseite angezeigt ist,d) wenn der Gegenverkehr ein gefahrloses

Überholen, einschließlich Wiedereinord-nen, nicht zuläßt,

e) wenn zu anderen Verkehrsteilnehmern,Hindernissen oder getriebenen Tierenkein ausreichender seitlicher Abstandeingehalten werden kann.

(5) Der Führer des zu überholenden Fahr-zeugs hat nach rechts auszuweichen, soweitdies erforderlich und ohne Gefährdung möglichist. Erdarf die Geschwindigkeit seines Fahrzeugsnicht erhöhen und den Überholenden nicht be-hindern.

(6) Wenn sich hinter einem langsamfahren-

den Fahrzeug eine Fahrzeugkolonne gebildethat, deren Fahrzeuge am Überholen gehindertwerden, hat der Führer des langsamfahrendenFahrzeugs bei der ersten sich bietenden Gele-genheit so weit wie möglich nach rechts zu fah-ren und anzuhalten, um die Fahrzeugkolonnevorbeifahren zu lassen.

(7) Fahren mehrere langsamfahrende Fahrzeuge hintereinander, haben deren Führer unter-einander einen solchen Abstand einzuhalten,der nachfolgenden Fahrzeugführern ein unge-hindertes Überholen und Wiedereinordnen er-möglicht. In Kolonnen zusammengehörenderFahrzeuge dürfen Fahrzeugführer untereinan-der nicht überholen.

(8) Das Überholen von oder Vorbeifahren an

Vollkettenfahrzeugen bewaffneter Organe istnur gestattet, wenn durch Farbzeichen oder Zeiehen des Verkehrspostens die Verkehrsrichtungfreigegeben wird. Beim Entgegenkommen von

Vollkettenfahrzeugen haben Fahrzeugführer soweitwie möglich nach rechts zu fahren und anzu-halten.

§ 18Begegnen mit und Überholen von

Schienenfahrzeugen

(1) Entgegenkommenden Schienenfahrzeu-

gen ist - soweit erforderlich - rechtzeitig nachrechts auszuweichen. Es muß rechtzeitig nachlinks ausgewichen werden, falls derAbstand zwi-schen Schienenfahrzeug und rechtem Fahrbahnrand zum Begegnen nicht ausreicht, auch

wenn dadurch andere entgegenkommendeFahrzeuge zum Anhalten gezwungen werden.

(2) Schienenfahrzeuge dürfen nur überholtwerden, wenn andere Verkehrsteilnehmer nichtbehindert oder gefährdet werden.

(3) Schienenfahrzeuge sind rechts zu überho-len; es darf links überholt werden, falls der Ab-stand zwischen Schienenfahrzeug und rechtemFahrbahnrand nicht ausreicht. In Einbahnstra-ßen istdasUberholen rechts oder links zulässig.

(4) Das Überholen von Schienenfahrzeugenist untersagt.a) an unübersichtlichen oder aus anderen

Gründen gefährlichen Stellenb) wenn auf der Überholseite die Änderung

der Fahrtrichtung angezeigt ist und dasSchienenfahrzeug beim Abbiegen dieFahrtrichtung des überholenden Fahr-zeugs kreuzt.

(5) Wird nicht überholt, ist ein solcher Ab-stand zum Schienenfahrzeug einzuhalten, daßandere Fahrzeugführer ungehindert überholenkönnen.

§ 19Haltestellen

(1) An Haltestellen (Anlage 2 Bild 243 oder244) sind Fahrzeugführer beim Vorbeifahrenan öffentlichen Verkehrsmitteln und gegen-über Personen, die zum Ein- oder Aussteigendie Fahrbahn betreten oder sich auf Haltestel-leninseln befinden, zu besonderer Vorsichtund Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Vor Haltestellen von Schienenfahrzeu-gen (Anlage 2 Bild 244) haben Fahrzeugführerihre Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig und all-mählich zu vermindern, wenn ein Schienen-fahrzeug in die Haltestellen einfährt oder sichin ihr befindet. Es ist am Ende des Schienen-

fahrzeugs anzuhalten, sofern beim Weiterfah-ren die Fußgänger auf der Fahrbahn behindertoder gefährdet werden könnten.

§ 20Bahnübergänge

(1) Verkehrsteilnehmer sind an Bahnüber-gängen (Anlage 2 Bild 130) zu besonderer Auf-merksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Fahr-zeugführer müssen bei Annäherung an einenBahnübergang ihre Fahrgeschwindigkeit soweit herabsetzen, daß sie entsprechend denjeweiligen Verkehrsbedingungen, Fahrbahn-,Sicht- und Witterungsverhältnissen die Mög-

lichkeit haben, sich rechtzeitig und ausrei-chend zu überzeugen, ob der Bahnüberganggefahrlos überquert werden kann; erforderli-chenfalls ist vor dem Warnkreuz anzuhalten.

(2) Ab 80 m vor Bahnübergängen bis zumWarnkreuz sind Fahrzeugführer verpflichtet,

a) die Fahrgeschwindigkeit von 50 km/hnicht zu überschreiten, sofern nicht

durch erkehrszeichen Anlage 2

Bild 218) eine andere zulässige Höchstge-schwindigkeit angezeigt ist,

b) mehrspurige Kraftfahrzeuge und Ge-

spannfahrzeuge nicht zu überholen,c) bei Benutzung der Beleuchtungseinrich-

tungen abzublenden.

(3) Von80 mvorbis80 mhinterBahnübergän-gen ist das Halten, Parken und Wenden nicht ge-stattet.

(4) Das Überqueren der Bahnübergänge istverboten, wenn

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a) die Annäherung eines Schienenfahr-

zeugs wahrnehmbar ist,

b) durch rotes Blinklicht oder Schallzeichendie Annäherung eines Schienenfahr-

zeugs angekündigt wird,c) die Schranken sich schließen oder ge-

schlossen sind, wenn sie geöffnet wer-den oder wenn durch ihre Stellung oderBewegung nicht eindeutig die Aufhe-

bung der Sperrung des Bahnübergangszu erkennen ist,

d) durch Warnposten, Sperr- oder Siche-rungsgeräte die Sperrung kenntlich ge-macht wird.

§ 21Beleuchtung der Fahrzeuge

(1) Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechterSicht müssen die vorgeschriebenen Beleuch-tungseinrichtungen an Fahrzeugen in Betriebgenommen werden, wenn Personen oder Fahr-zeuge in einer Entfernung von etwa 300 mnicht mehr deutlich wahrzunehmen sind.

(2) An Fahrzeugen, die mit Scheinwerfernausgerüstet sind und sich in Bewegung befin-den, sind unter den Bedingungen des Abs. 1die Beleuchtungseinrichtungen für Fern- oderAbblendlicht einzuschalten. Nicht mehr als 2Zusatzscheinwerfer gleicher Bauart könnennach den Bau- und Betriebsbestimmungen fürStraßenfahrzeuge in Betrieb genommen wer-den.

(3) Nebelschlußleuchten dürfen nur einge-schaltet werden, wenn die Sichtweite durchNebel, Schneefall oder starken Regen wenigerals 50 m beträgt.

(4) Fahrzeugführer haben rechtzeitig abzu-blenden, wenn die Sicherheit des Verkehrs aufoder neben der Fahrbahn - insbesondere die

Rücksichtnahme auf entgegenkommende odervorausfahrende Verkehrsteilnehmer - das er-fordert. Bei entgegenkommenden Fahrzeugenist stets abzublenden.

(5) Haltende oder parkende Fahrzeuge sindunter den Bedingungen des Abs. 1 ausrei-chend zu beleuchten. An Kraftfahrzeugen müs-sen

a) außerhalb von Ortschaften und auf unbe-leuchteten arkplätzen Anlage 2Bild 250) längs der Autobahnen und Fern-verkehrsstraßen mindestens die Begren-zungs- bzw. Standleuchten,

b) innerhalb von Ortschaften mindestensdie Begrenzungs- bzw. Standleuchtenoder die Parkschaltung bzw. Parkleuchte

in Betrieb genommen werden.(6) Die Beleuchtung haltender oder parken-

der Fahrzeuge ist nicht erforderlich, wenn siea) durch andere Lichtquellen ständig aus-reichend beleuchtet,

b) außerhalb von Fahrbahnen und derenRandstreifen bzw.

c) innerhalb einer Parkordnung (Anlage 2Bild 254 bis 260) oder auf nicht im Abs. 5genannten Parkplätzen (Anlage 2 Bild 250bis 253) abgestellt

ben. Warnsignale entbinden nicht von der not-wendigen Vorsicht.

§ 23Halten und Parken

(1) Das Halten oder Parken auf der Fahr-bahn ist nur auf der rechten Seite in Fahrtrich-tung, parallel zum Fahrbahnrand, zulässig. Ne-ben mehrspurigen Fahrzeugen darf nicht indoppelter Reihe geparkt werden.

(2) Sind am rechten Fahrbahnrand Gleisevorhanden, darf auf der gegenüberliegendenSeite gehalten werden. In den mit Verkehrszei-chen (Anlage 2 Bild 237 oder 238) gekennzeich-neten Einbahnstraßen darf rechts und links ge-halten, jedoch nur rechts geparkt werden.

(3) Halten ist untersagt

a) an engen, unübersichtlichen oder aus an-deren Gründen gefährlichen Stellen,

b) 10 m vor bis 10 m hinter Kreuzungen Ein-mündungen, Sperrlinien - die mit Pfeil-zeichen markierte Fahrspuren begren-zen (Anlage 2 Bild 510) - sowie Fußgän-gerüberwegen (Anlage 2 Bild 508) undBegrenzungslinien (Anlage 2 Bild 509),

c) in Haltestellen (Anlage 2 Bild 243 oder244),

d) im Fahrraum von Schienenfahrzeugen,wenn diese dadurch behindert werdenkönnen,

e) auf den Fahrbahnen der Autobahnen, ih-ren Randstreifen sowie anderen Neben-anlagen,

f) vor Warnzeichen, Vorschriftszeichen undLichtsignalen, Blinklichtern und Rundum-leuchten, wenn diese dadurch verdecktwerden.

(4) Parken ist untersagta) an allen Stellen, an denen Halteverbot

besteht,b)

auf Fahrbahnen der Fernverkehrsstraßen(Anlage 2 Bild 304),c) vor Ein- und Ausfahrten von Grundstük-

ken und Parkplätzen,d) im Fahrraum von Schienenfahrzeugen,e) außerhalb der Zeit, für die durch Ver-

kehrszeichen (Anlage 2 Bild 224 mit 412)ein zeitlich begrenztes Halteverbot ange-zeigt ist,

f) wenn dadurch der Zugang zu einem an-deren parkenden Fahrzeug oder das Her-ausfahren eines solchen Fahrzeugs ver-hindert wird.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4gelten nicht, wenn durch Verkehrszeichenoder Fahrbahnmarkierungen eine andere Re-

gelung getroffen ist.(6) Auf markierten Parkflächen (Anlage 2Bild 516) dürfen nur solche Fahrzeuge parken,deren Abmessungen die markierte Flächenicht überschreiten bzw. auf die durch Schrift-zeichen (Anlage 2 Bild 515) hingewiesen wird.

§ 24

Verlassen der Fahrzeuge

(1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat derFahrzeugführer alle notwendigen Maßnahmenzur Verhinderung von Unfällen und Verkehrs-

störungen sowie der Benutzung durch Unbe-fugte zu treffen und die hierfür bestimmtenVorrichtungen am Fahrzeug wirksam zu ma-chen.

(2) Das Offnen der Fahrzeugtüren sowie dasEin- und Aussteigen ist nur zulässig, wenn an-dere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wer-den.

§ 25Sicherung abgestellter Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge, mit denen betriebsbedingtangehalten werden muß, sind auf der äußer-sten rechten Fahrbahnseite - nach Möglich-keit außerhalb der Fahrbahn - abzustellen.Dasgilt auch für Fahrzeuge, mit denen wegen Hil-feleistung bei Verkehrsunfällen bzw. anderenNotfällen die Fahrt nicht fortgesetzt wird.

(2) Die gemäß Abs. 1 auf Fahrbahnen oderderen Randstreifen abgestellten Fahrzeugesind bei Dunkelheit, Nebel oder schlechterSicht ausreichend zu beleuchten. Außerhalbvon Ortschaften müssen sie unter diesen Be-dingungen oder an unübersichtlichen Straßen-stellen unverzüglich durch zugelassene Warn-oder Sicherungseinrichtungen gekennzeichnetwerden, die im Abstand von mindestens 100 mvom Fahrzeug nach hinten am Fahrbahnrandaufzustellen sind.

(3) Warnblinkeinrichtungen an Fahrzeugendürfen nur eingeschaltet werden, wenn

a) andere Verkehrsteilnehmer im Falle desAbs. 1 oder bei einer anderweitigen aku-

ten Gefahr gewarnt werden müssen,b) Fahrzeuge, die mit den Zeichen „Kinder-beförderung" (Anlage 2 Bild 334) oder„Transport gefährlicher Güter" (Anlage 2Bild 341) gekennzeichnet sind, halten.

Das Einschalten der Warnblinkeinrichtung ent-bindet nicht von den Pflichten nach Abs. 2.

§ 26Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen ist besondere Vor-sicht geboten. Das Abschleppen von Kraftfahr-zeugen darf nur mit zugelassenen Abschlepp-stangen, Abschleppseilen oder Spezialvorrich-

tungen erfolgen. Vor Beginn des Abschiep-pens haben sich die Fahrzeugführer über Sig-nale - besonders zum Anhalten - zu verständi-gen.

(2) Erfolgt das Abschleppen mit einem Ab-schleppseil, so müssen die Lenkvorrichtungund die Betriebsbremse, beim Abschleppen

(7) Auf Parkplätzen mit begrenzter Park- it einer Abschleppstange die Lenkvorrich-dauer (Anlage 2 Bild 253) dürfen mehrspurige tung des geschleppten Fahrzeugs verkehrs-

sind. ahrzeuge nur geparkt werden, wenn die An- und betriebssicher sein.kunftszeit beim Beginn des Parkens auf einer 3) Kraftfahrzeuge mit einer GesamtmasseParkscheibe eingestellt und diese sichtbar im von mehr als 5000 kg und Kraftfahrzeuge mit

§ 22 ahrzeug angebracht ist. Nach Ablauf der vor- mehrachsigen bzw. aufgesattelten Anhänge-Warnsignale eschriebenen Parkdauer ist die Parkfläche zu fzhrzeugen dürfen nur unter Verwendung ei-

verlassen. er Abschleppstange oder SpezialvorrichtungFahrzeugführer dürfen Warnsignale (Licht- bgeschleppt werden.

oder Schallzeichen) nur abgeben, wenn sie 8) Taxifahrer dürfen zum Ein- oder Ausstei- 4) Das Abschleppen von mehr als einemeine Gefahr für sich oder andere Verkehrsteil- gen der Fahrgäste in Haltestellen (Anlage 2 raftfahrzeug bzw. Kraftfahrzeug mit Anhän-nehmer erkennen oder wenn sie überholen Bild 243 oder 244) halten, soweit andere öf- gefahrzeugen ist untersagt; beim Abschleppenwollen. Es ist untersagt, Warnsignale zu ande- fentliche Verkehrsmittel nicht behindert wer- eines Kraftfahrzeugs mit Anhängefahrzeugren Zwecken und mehr als notwendig abzuge- den. arf das ziehende Fahrzeug kein Anhängefahr-

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(5) Bei Ausfall der Beleuchtungseinrichtung

(6) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit

§ 27

Besondere Verkehrssituationen

(1) Fahrzeugführer dürfen einen Fußgänger-

nicht befahren,

(2) Bei Sperrung der Fahrbahn durch Ver-

der haltenden Fahrzeuge möglich

§ 28Mitnahme von Personen

(1) Auf oder in einem Kraftfahrzeug dürfen

et haben, mitgenommen werden, wie Sitzem Zulassungsschein eingetragen sind.

(2) Unabhängig von den Bestimmungen desbs. 1 dürfen Kinder im Alter bis zu 12 Jahrennter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 mit-

genommen werden, wenn geeignete, ausrei-hende sowie dem Alter und Verhalten der

Kinder angemessene Sicherheitsmaßnahmen

getroffen sind.(3) Es ist untersagt,

a) Personen auf Krafträdern und Kleinkraft-rädern ohne besonderen Sitz,

b) Personen auf Zugmaschinen oder Spe-zialkraftfahrzeugen ohne geeignete Sitz-gelegenheit,

c) Personen auf oder in einachsigen Anhän-

gefahrzeugen bzw- Wohnanhängern -soweit diese nicht zur Personenbeförde-

rung zugelassen sind -‚d) Kinder im Alter bis zu 7 Jahren auf Vor

dersitzen von Kraftwagen und

e) Kinder im Alter bis zu 7 Jahren auf Kraft-rädern und Kleinkrafträdern - außer aufzugelassenen und vorschriftsmäßig an-gebrachten Kindersitzen -

mitzunehmen.(4) Unabhängig von den Bestimmungen des

Abs. 1 dürfen auf der Ladefläche von Lastkraft-wagen - außer auf Muldenkippern - bis zu 8Personen mitgenommen werden, wenn geeig-nete Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.Sind keine geeigneten Sitzgelegenheiten vor

handen, müssen die Personen auf dem Bodender Ladefläche sitzen. Bei beladenen Fahrzeu-gen muß der Sitzplatz so gewählt werden, daßein Herabfallen von der Ladefläche oder einEinklemmen unmöglich ist.

(5) Auf der Ladefläche von mehrachsigenbzw. aufgesattelten Anhängefahrzeugen dür-fen unter den im Absatz 4 genannten Bedin-gungen bis zu 8 Personen mitgenommen wer-den, wenn sie zum Be- und Entladen erforder-lich sind.

§29Personenbeförderung

(1) Bei der Beförderung von Personen mitStraßenbahnen, Omnibussen, Taxi und ande-ren für die Personenbeförderung zugelassenenFahrzeugen, einschließlich Anhängefahrzeu-gen, sind die dafür geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

(2) Die Personenbeförderung auf der Lade-fläche von Anhängefahrzeugen, auch hinterZugmaschinen, sowie die Beförderung vonmehr als 8 Personen auf der Ladefläche vonLastkraftwagen ist nur mit Erlaubnis der Deut-schen Volkspolizei zulässig.

§ 30

Transport von Gütern

(1) Die Beladung eines Fahrzeugs hat so zuerfolgen, daß eine gefährdende Verlagerung,ein Herabfallen oder ein Nachschleifen des La-degutes ausgeschlossen sind. Beim Transportgefährlicher Güter sind die dafür geltendenRechtsvorschriften einzuhalten.

(2) Eine seitlich überragende Ladung ist

durch eine rot-weiße Sicherungskennzeich-nung und bei Dunkelheit, Nebel oder schlech-ter Sicht nach vorn durch weißes, nach hintendurch rotes Licht ausreichend kenntlich zu ma-chen, wenn die Ladung die vorgeschriebenenBeleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug ummehr als 0,40 m überragt. Die Breite von Fahr-zeug und Ladung darf insgesamt 2,50 m nichtüberschreiten. Einzelne Stangen, Pfähle undandere schlecht erkennbare Gegenstände dür-fen nicht über die seitliche Fahrzeugbegren-zung hinausragen.

(3) Ragt die Ladung um mehr als 1 m überdie hintere Fahrzeugbegrenzung hinaus, istdas äußerste Ende der Ladung mindestensdurch eine rote Warnflagge - bei Dunkelheit,Nebel oder schlechter Sicht durch rotes Licht- ausreichend kenntlich zu machen. Die Längevon Fahrzeug, Anhängefahrzeug und Ladungdarf insgesamt 22 m nicht überschreiten.

(4) Die Höhe von Fahrzeug und Ladung darf4 m nicht überschreiten.

(5) Werden die in den Absätzen 2 bis 4 ge-nannten Maße sowie die in den Bestimmun-gen über die Zulassung von Fahrzeugen fest-gelegten zulässigen Gesamtmassen oder

Achslasten oder eine Gesamtmasse je Fahr-zeug von 42 t überschritten, ist die Durchfüh-rung des Großraum- bzw. Schwerlasttrans-ports nur mit Erlaubnis der Deutschen Volks-polizei zulässig.

(6) Die Bestimmungen über die zulässigeBreite und Höhe der Ladung gelten nicht fürTransporte von land- und forstwirtschaftlichenErzeugnissen. Für das Abschleppen von Kraft-fahrzeugen und für Transporte von forstwirt-schaftlichen Rohholzerzeugnissen ist bei Über-schreitung der zulässigen Gesamtlänge eine

Erlaubnis nicht erforderlich.(7) Beim Transport von Gütern darf die Um-welt durch Lärm, Staub oder andere Belästi-gungen nicht mehr als unvermeidbar beein-trächtigt werden.

§ 31Gespannfahrzeuge

(1) Der Führer eines Gespannfahrzeugsmuß während der Fahrt ausreichend auf dieZugtiere einwirken können und die Zügel in derHand halten.

(2) Bespannte Gespannfahrzeuge dürfennur dann unbeaufsichtigt abgestellt werden,wenn die Zugtiere abgesträngt und kurz ange-bunden sind. Bei zweispännigen Gespannfahr-zeugen ist nur innen abzusträngen.

(3) Werden unbespannte Gespannfahr-

zeuge abgestellt, so ist die Deichsel abzuneh-men oder hochzuschlagen und fest anzubin-den; die Fahrzeuge müssen gegen Abrollenwirksam gesichert sein. Bei Dunkelheit, Nebeloder schlechter Sicht dürfen Gespannfahr-zeuge nur aus zwingenden Gründen auf öffent-lichen Straßen abgestellt werden. In solchenFällen sind die vorgeschriebenen Beleuch-tungseinrichtungen in Betrieb zu nehmen.

§32Führen von Fahrrädern

(1) Radfahrer müssen einzeln hintereinan-der fahren. Sie haben Radwege zu benutzen.Auf Straßen ohne Radwege ist die äußersterechte Fahrbahnseite einzuhalten. Außerhalbvon Ortschaften dürfen Radfahrer die nebender Fahrbahn liegenden Seitenstreifen (Ban-kette) benutzen, wenn sie den Fußgängerver-kehr nicht behindern.

(2) Es ist nicht gestattet, freihändig zu fah-ren oder während der Fahrt die Füße von denPedalen zu nehmen. Das ständige Fahren ne-ben einem anderen Fahrzeug, insbesondereneben einem Schienenfahrzeug, sowie das An-hängen an Fahrzeuge oder ständige Fahren ingeringer Entfernung hinter einem Kraftfahr-zeug ist nicht gestattet.

§ 33Mitnahme von Personen und Gegenständen

auf Fahrrädern

(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen an-dere Personen nicht mitgenommen werden.Ausgenommen davon sind Kinder im Alter biszu 7 Jahren, wenn für sie geeignete und festeSitze sowie Fußstützen angebracht sind. DieFußstützen müssen mit einer Schutzvorrich-tung versehen sein, die das Einklemmen derFüße verhindert.

(2) Auf einem Fahrrad dürfen nur solche Ge-genstände mitgenommen werden, die denRadfahrer und den übrigen Verkehr nicht ge-fährden oder behindern.

(3) Mit Fahrrädern, an denen Anhänger an-gebracht sind, darf nur die Fahrbahn benutztwerden. Das Anbinden von Handwagen anFahrräder sowie das Führen von Handwagenoder Tieren, mit Ausnahmen von Hunden, vonfahrenden Fahrrädern aus ist nicht gestattet.

Viertes apitel

Verhalten der Fußgänger

§34Benutzung der Straße

(1) Fußgänger haben die Gehwege zu be-nutzen. Sie können auf dem Seitenstreifen

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oder am äußersten Rand der Fahrbahn gehen,wenn keine Gehwege vorhanden sind, sperrige

Lasten oder die im Abs. 7 genannten Gegen-stände mitgeführt bzw. Krankenfahrstühle be-nutzt werden.

(2) Außerhalb von Ortschaften ist der linkeSeitenstreifen, wo dieser fehlt, die äußerstelinke Seite der Fahrbahn zu benutzen, soferndem nicht besondere Umstände entgegenste-hen. Entgegenkommenden Fahrzeugen istrechtzeitig und ausreichend auszuweichen. BeiDunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht dür-fen Fußgänger nur nebeneinander gehen,wenn dadurch keine. Gefährdung eintretenkann.

(3) Fußgängern ist das Betreten von Ver-kehrsflächen, die durch Gitter, Seile, Kettenu. ä. abgesperrt sind, nicht gestattet.

(4) Fußgänger haben sich rechtzeitig undausreichend davon zu überzeugen, daß Bahn-übergänge gefahrlos überquert werden kön-nen. Das Überqueren ist unter den Bedingun-gen des § 20 Abs. 4 nicht zulässig; in diesenFällen müssen Fußgänger vor dem Warnkreuz(Anlage 2 Bild 130) warten.

(5) Marschkolonnen haben die äußerste

rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen. BeiDunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht isteine ausreichende Beleuchtung - nach vornmit weißem, nach hinten mit rotem Licht -

mitzuführen.(6) Fußgänger dürfen Autobahnen und ihre

Nebenanlagen nicht benutzen. Ausgenommendavon sind die gekennzeichneten Park- undRastplätze.

(7) Für Personen, die Handwagen bzw. -kar-ren bis zu einer Breite von 1,10 m, Kinderwa-gen, Fahrräder oder Schlitten mitführen bzw.Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwin-digkeit bis zu 6 km/h benutzen, gelten die Be-stimmungen für Fußgänger.

§ 35Überqueren der Fahrbahn

(1) Fußgänger dürfen die Fahrbahn erst be-treten, wenn sie sich ausreichend und allseitigdavon überzeugt haben, daß keine Gefähr-dung eintreten kann. Plötzliches Hervortretenvor oder hinter sichtbehindernden Fahrzeugenoder Hindernissen ist nicht gestattet. Das

Überqueren von Fahrbahnen und anderennicht für Fußgänger bestimmten Teilen derStraße hat auf dem kürzesten Weg, quer zurFahrtrichtung, mit Vorsicht und ohne unnöti-gen Aufenthalt zu erfolgen.

(2) Fußgänger haben Fahrbahnen an Kreu-zungen oder Einmündungen mit Verkehrsrege-lung innerhalb der Begrenzungslinien (Anlage

2 Bild 509) zu überqueren bzw. Fußgängerbrük-ken oder -tunnel (Anlage 2 Bild 246) sowie Fuß-

gängerüberwege (Anlage Bild 245 und 508)

zu benutzen.

(3) Bei Benutzung von Fußgängerüberwe-gen ist die Fahrbahn aufmerksam und ohneVerzögerung zu überqueren. Fahrzeuge, dienach dem Anhalten wieder anfahren, sind vor

beifahren zu lassen.(4) Das Überqueren der Fahrbahn ist unter

sagt,a) in einer Entfernung von weniger als 50 m

von den im Abs. 2 aufgeführten Verkehrs-

anlagen undb) wenn Straßen durch nicht für Fußgänger

bestimmte Mittelstreifen, besondereGleiskörper oder Sperreinrichtungen inmehreren Fahrbahnen getrennt sind.

§36

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittelbenutzen wollen, haben diese auf dem Geh-weg, einer Haltestelleninsel oder - soweit

Gehwege bzw. Haltestelleninseln nicht vorhan-den sind - am äußersten Rand der Fahrbahnzu erwarten.

(2) Personen dürfen nur bei Stillstand desöffentlichen Verkehrsmittels an Haltestellenoder nach Aufforderung durch das Fahrperso-nal ein- oder aussteigen. Vom Ertönen bzw.Aufleuchten des Abfahrtsignals an darf nichtmehr ein- oder ausgestiegen werden.

(3) An den mit Verkehrszeichen (Anlage 2Bild 244) gekennzeichneten Haltestellen vonSchienenfahrzeugen darf die Fahrbahn betre-ten werden, wenn das Schienenfahrzeug in dieHaltestelle einfährt. Nach dem Aussteigen istdie Fahrbahn auf dem kürzesten Weg zu ver-lassen.

(4) Befindet sich kein Schienenfahrzeug inder Haltestelle, hat das Überqueren der Fahrbahn zwischen Gehweg und Haltestelleninselnach den Bestimmungen des § 35 zu erfolgen.

Fünftes Kapitel

Bestimmungen zum Schutze desStraßenverkehrs

§ 37

Führen und Treiben von Tieren

(1) Im Straßenverkehr sind Tiere so zu füh-ren oder zu treiben, daß sie jederzeit ausrei-chend beeinflußt werden können und andereVerkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.Dazu müssen geeignete Personen in angemes-sener Anzahl eingesetzt werden.

(2) Reiter haben vorhandene Sommerwege

zu benutzen. Ein Reiter darf nicht mehr als 2Pferde zusätzlich mitführen. Das Treiben vonPferden im Straßenverkehr ist unzulässig.

(3) Beim Reiten, Führen und Treiben vonTieren während der Dunkelheit, bei Nebel oderschlechter Sicht muß eine ausreichende Be-leuchtung - nach vorn mit weißem, nach hin-ten mit rotem Licht - mitgeführt werden.

§38Veranstaltungen, Sport und Spiele

(1) Sport- und andere Veranstaltungen, beidenen Straßen über das verkehrsübliche Maßhinaus in Anspruch genommen werden, bedür-

fen der Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei.Andere Rechtsvorschriften werden hiervonnicht berührt.

(2) Spiele sowie die Ausübung des Wintersports auf und unmittelbar neben der Fahr-bahn sind untersagt. Das gilt nicht für Straßen,die als Spielstraßen (Anlage 2 Bild 201 mit 416)

gekennzeichnet sind.

§ 39Verkehrshindernisse

(1) Materialien bzw. Gegenstände dürfenauf Straßen nicht gelagert werden. In begrün-

deten Fällen kann auf der Grundlage andererRechtsvorschriften die Straße in Anspruch ge-nommen werden, wenn der Verkehr nicht ge-fährdet wird. Die Lagerung darf nur so langedauern, wie das nach den jeweiligen Umstän-

den unbedingt notwendig ist. Bei Dunkelheit,Nebel oder schlechter Sicht sind die Materia-lien bzw. Gegenstände durch rotes oder gel-bes Licht ausreichend kenntlich zu machen.Nach Beendigung der Lagerung müssen dieStraßen durch die für die Lagerung Verant-wortlichen unverzüglich in einen solchen Zu-stand versetzt werden, daß keine Gefährdungoder Behinderung des Verkehrs eintreten

kann.(2) Auf Straßen aufgestellte Gerüste, Lei-

tern oder Sperrgeräte sind durch rote Warn-flaggen oder rot-weiße Sicherungskennzeich-nungen (Anlage 2 Bild 604) kenntlich zu ma-chen. Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechterSicht müssen die Gerüste, Leitern oder Sperrgeräte entfernt werden; ist das nicht möglich,sind sie durch rotes oder gelbes Licht aus-reichend zu kennzeichnen.

(3) Werden Straßen verschmutzt oder in an-derer Weise verunreinigt, so daß dadurch eineGefährdung oder Behinderung des Verkehrseintritt, hat der Verursacher unverzüglich dieReinigung durchzuführen oder durchführen zulassen. Unabhängig davon sind andere Ver-kehrsteilnehmer rechtzeitig und ausreichendzu warnen. Die bei produktionsbedingten Ver-schmutzungen nach anderen Rechtsvorschrif-ten vorgeschriebenen Maßnahmen bleibenhiervon unberührt.

(4) Spitze oder scharfe Gegenstände, dieden Verkehr gefährden können, dürfen nur ingeschütztem Zustand mitgeführt werden.

§40Bauarbeiten

(1) Bauarbeiten auf oder neben Straßen, diezu einer wesentlichen bzw. langfristigen Behin-derung oder Einschränkung des Verkehrs füh-ren können, bedürfen der Zustimmung der

Deutschen Volkspolizei. Andere Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt.(2) Baustellen und Verkehrsumleitungen

sind mit den hierfür vorgeschriebenen Verkehrszeichen zu kennzeichnen. Baustellen aufStraßen müssen durch rot-weiße Sperrgerätegesichert werden. Bei Dunkelheit, Nebel oderschlechter Sicht sind die Sperrgeräte durch ro-tes oder gelbes Licht ausreichend kenntlich zumachen.

(3) Das Aufstellen von Verkehrszeichen undSperrgeräten hat so zu erfolgen, daß Verkehrs-teilnehmer rechtzeitig gewarnt und aufmerk-sam gemacht werden.

(4) Nach Beendigung der Bauarbeiten müs-sen die Bauausführenden die Straßen unver-

züglich in einen solchen Zustand versetzenoder versetzen lassen, daß keine Gefährdungoder Behinderung des Verkehrs eintreten

kann.

§ 41Sichtbehinderungen

(1) Sichtbehindernde Transparente, Tafeln,Säulen, Masten, Verkaufsstände und ähnlichesdürfen nicht angebracht oder aufgestellt wer-den, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wer-

den kann.(2) Auf oder an Straßen dürfen keine Ein-

richtungen angebracht werden, die durch

Form, Farbe oder Größe sowie durch Ort undArt ihrer Anbringung zu Verwechslungen mitSignalen, Verkehrszeichen oder -leiteinrichtun-gen führen, deren Erkennbarkeit beeinträchti-

gen oder Fahrzeugführer blenden können.

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§ 42

Verkehrsunfälle

(1) Jeder an einem Verkehrsunfall beteiligtemer hat unverzüglich

a) anzuhalten bzw. stehenzubleiben undsich über die Folgen des Unfalles zu ver-gewissern,

b) die notwendigen und ihm möglichen

Maßnahmen zur Hilfeleistung für ver-

letzte Personen zu treffen oder einzulei-

ten und durch Sicherung oder Räumendes Unfallortes, Warnung oder Umlei-tung des Verkehrs Gefahren abzuwen-den,

c) die Deutsche Volkspolizei zu verständi-gen oder verständigen zu lassen, wenn- durch den Unfall Personenschaden

eingetreten ist,- Gefahren oder Störungen für den Ver-

kehr entstanden sind,- ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern

(Anlage 2 Bild 341) am Unfall beteiligtist und/oder

- der Verdacht besteht, daß ein am Un-fall beteiligter Fahrzeugführer nichtfahrtüchtig im Sinne des § 7 ist.

d) anderen Geschädigten die zur Schadens-regulierung erforderlichen Angaben zumachen bzw. zu hinterlassen.

(2) Die sich aus Abs. 1 Buchstaben a und d

ügigem Sachschaden.

Sechstes Kapitel

Sonderbestimmungen

§43Sonderrechte im Straßenverkehr

Die Angehörigen bewaffneter Organe sowie

§44Fahrzeuge mit Sondersignalen

(1) Kraftfahrzeugen, die sich durch die Son-

gewähren. Alle Fahrzeugführer

(2) Kraftfahrzeuge, die zusätzlich zum Blau-rote Rundumleuchten führen, sind Füh-

von Kolonnen zusammenge-

, wenn dasfahrzeug mit Blaulicht und grüner

leuchte vorbeigefahren ist.

(3) Krankentransportfahrzeugen, die sichmit Sondersignalen (Rot-Kreuz-Flagge, Rotes

Kreuz auf weißem Grund als Blinkleuchte,Zweiklanghorn mit auf- und abschwellendemTon) bemerkbar machen, ist bereits bei ihrerAnnäherung die ungehinderte Durchfahrt zuermöglichen und die Vorfahrt zu gewähren.

§45Führen von Standarten und

Sonderkennzeichen

Standarten, Stander oder andere Sonder-kennzeichen dürfen an Kraftfahrzeugen nur ge-führt werden, wenn das durch Rechtsvorschrif-ten oder eine Ausnahmegenemigung gemäߧ 46 bestimmt ist. Die Entscheidung für die Be-reiche der bewaffneten Organe treffen die zu-ständigen Minister.

§46Ausnahmen

(1) Die Deutsche Volkspolizei kann im Ein-zelfall Ausnahmen von den Bestimmungen die-ser Verordnung genehmigen. Der Minister desInnern und Chef der Deutschen Volkspo-lizei regelt die Bedingungen, die Zuständigkei-ten und das Verfahren für die Beantragungund Genehmigung von Ausnahmen allgemei-ner Art und Ausnahmen in Einzelfällen.

(2) Führer von Fahrzeugen des ärztlichenBereitschaftsdienstes und anderer Rettungs-dienste sowie von Krankentransportfahrzeu-gen sind von den Bestimmungen über das Hal-ten und Parken befreit, wenn das zur Hilfelei-stung zwingend erforderlich ist.

(3) Führer von Fahrzeugen des Straßenwin-terdienstes, der Straßenreinigung oder -unter-haltung sind für die Zeit der Erfüllung ihrer Ar-beitsaufgaben von den Bestimmungen der§ 10 und 23 befreit.

(4) Das Personal der Straßenreinigung und-unterhaltung ist von den Bestimmungen der§§ 34 und 35 befreit, soweit das zur Erfüllungder Arbeitsaufgaben erforderlich ist. Zur Kenn-zeichnung ist orangefarbene Arbeitsschutzbe-kleidung zu tragen.

Siebentes Kapitel

Schlußbestimmungen

§ 47

Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Be-stimmungen dieser Verordnung oder den zu ih-rer Ausführung im Einzelfall mündlich, schrift-lich oder durch Zeichen erhobenen Forderun-gen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oderOrdnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt wer-den.

(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwider-handlung

a) begeht und wegen einer solchen Hand-lung innerhalb der letzten 2 Jahre bereitsmit einer Ordnungsstrafmaßnahme be-legt oder strafrechtlich zur Verantwor-tung gezogen wurde,

b) in rücksichtsloser Weise begeht,c) begeht und dadurch schuldhaft Perso-

nen- oder Sachschaden verursacht, ohnedaß strafrechtliche Verantwortlichkeiteintritt,

kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegtwerden.

(3) Wera) trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge

von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug

führt, obwohl er in den vergangenen 2Jahren aus dem gleichen Grund bereitsmit einer Ordnungsstrafmaßnahme be-legt oder strafrechtlich zur Verantwor-tung gezogen wurde,

b) ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahr-tüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist,ohne daß strafrechtliche Verantwortlich-

keit vorliegt,kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 M belegtwerden.

(4) Zusätzlich zu anderen Ordnungsstraf-maßnahmen oder selbständig können Vorla-dungen zur Teilnahme am Verkehrsunterrichtausgesprochen oder Eintragungen über dieVerletzung ordnungsrechtlicher Pflichten aufdem Berechtigungsschein vorgenommen wer-den.

(5) Zusätzlich zu anderen Ordnungsstraf-maßnahmen oder selbständig kann der Entzugder Fahrerlaubnis

a) bei besonders groben Zuwiderhandlun-gen nach den Ahsatzen 1,2 und 3 Buchstb bis zu 3 Jahren,

b) in Fällen des Abs. 3 Buchst. a bis zu 5Jahren und bei besonders verantwor-tungslosem Verhalten unbefristet

ausgesprochen werden. Die Angehörigen derDeutschen Volkspolizei können die Fahrerlaub-nis vorläufig entziehen, wenn es die Gewährlei-stung der Sicherheit des Straßenverkehrs er-fordert; der vorläufige Entzug soll 4 Wochennicht überschreiten.

(6) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einerAufforderung zur Teilnahme am Verkehrsun-terricht nicht Folge leistet, kann mit Verweisoder Ordnungsstrafe bis zu 100 M belegt wer-den.

(7) Die Durchführung des Ordnungsstrafver-fahrens obliegt den Leitern der Dienststellender Deutschen Volkspolizei.

(8) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeitengemäß Abs. 1 sind die Angehörigen der Deut-schen Volkspolizei befugt, eine Verwarnungmit Ordnungsgeld bis 20 M auszusprechen.

(9) Ordnungsstrafmaßnahmen nach Abs. 4können von Angehörigen der Deutschen Volks-polizei ausgesprochen werden. Die ermächtig-ten Angehörigen anderer bewaffneter Organekönnen bei Zuwiderhandlungen durch Fahr-zeugführer dieser Organe selbständig Eintra-gungen über die Verletzung ordnungsrechtli-cher Pflichten auf dem Berechtigungsscheinvornehmen.

(10) Für die Durchführung des Ordnungs-strafverfahrens und den Ausspruch von Ord-nungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ord-nungswidrigkeiten - OWG - (GBI. 1 Nr. 3 S.101).

(11) Die Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen regelt der Minister des Innernund Chef der Deutschen Volkspolizei.

§48Erlaubniserteilung

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahrenfür die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Zustim-mung

a) zur Personenbeförderung auf der Ladeflä-che von Lastkraftwagen und Anhänge-fahrzeugen (§ 29 Abs. 2),

b) zur Durchführung von Großraum- undSchwerlasttransporten (§ 30 Abs. 5),

ER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 7/1982

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5. BlinklichtVorrichtung zur Kennzeichnung örtlicher

7Gefahrenstellen mit unterbrochenem gel-bem oder rotem Licht, die nicht an einemFahrzeug angebracht ist;

6. EinmündungVerkehrsfläche mit dem Anschluß einerStraße an eine durchgehende Straße oderRichtungsfahrbahn, die durch gedachte 7

Verbindungen jeweils vom Beginn der

Krümmung des Fahrbahnradesa) zum gegenüberliegenden Krümmungs-

beginn des Fahrbahnrandes der ein-

mündenden Straße bzw.b) rechtwinklig zum gegenüberliegenden

Fahrbahnrand der durchgehenden

Straße oder Richtungsfahrbahnbegrenzt wird;

Haltestelleninselbaulich oder durch Markierung von derFahrbahn abgegrenzte Fläche, die für dasEin- oder Aussteigen in bzw. aus öffentli-chen Verkehrsmitteln bestimmt ist undnicht von Fahrzeugen befahren werdendarf;a. Hilfsbedürftige PersonenPersonen, die infolge ständiger oder zeit-weiliger körperlicher und/oder geistigerMängel nicht sicher am Straßenverkehrteilnehmen können, sowie Blinde, Seh-

oder Hörgeschädigte, die eine gelbe Arm-binde mit drei schwarzen Punkten tragenoder deren Behinderung an Hilfsmitteln(weißer Gehstock, Blindenführhund) er-kennbar ist;

c) zur Durchführung von Sport- und ande-ren Veranstaltungen (§ 38 Abs. 1),

d) zur Durchführung von Bauarbeiten (§ 40

Abs. 1)regelt der Minister des Innern und Chef derDeutschen Volkspolizei durch Rechtsvorschrif-ten.

(2) Die Erlaubnis bzw. Zustimmung kann mitAuflagen erteilt oder von Bedingungen abhän-gig gemacht werden, die als Forderungen ge-mäß den §§ 1 und 47 einzuhalten sind. Die Erlaubnis ist auf Verlangen den Angehörigen derDeutschen Volkspolizei oder dazu ermächtig-ten Personen zur Prüfung auszuhändigen.

§49

Befugnisse gesellschaftlicher Kräfte

(1) Die Dienststellen der Deutschen Volks-polizei können den gesellschaftlichen Kräftenin den Kollektiven für Verkehrssicherheit fol-gende Befugnisse übertragen:

a) Durchführung von Verkehrsunterricht(§ 47 Abs. 4 StVO oder § 23 Abs. 3

StVZO),

b) Abnahme der theoretischen und/oderpraktischen Grundprüfung sowie der Ab-schlußprüfung für den Erwerb der Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 3 Buchst. d StVZO),

c) Überprüfung der Fahrzeugführer und

Fahrzeuge zwecks Erteilung der Erlaubniszur Personenbeförderung (§ 29 StVO),

d) Begleitung von Großraum- und Schwer-lasttransporten (§ 30 Abs. 5 StVO),

e) Kontrolle der Führerscheine, Fahrerlaub-nisscheine und Berechtigungsscheine,der Zulassungsscheine und Nachweiseüber die Entrichtung der Kraftfahrzeug-steuer und des Beitrages zur Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung (§§ 3 Abs. 5 und10 Abs. 4 StVZO),

f) Kontrolle der Fahrtüchtigkeit sowie Ver-kehrs- und Betriebssicherheit (§§ 7 und 8StVO),

berprüfun-genDurchführung technischer Uberprüfun-gen von Fahrzeugen (§ 12 StVZO) sowieEintragung der technischen Überprüfungim Zulassungsschein,

h) Wahrnehmung der Meldepflichten derFahrzeugeigentümer und -halter und Ein-tragung von Veränderungen im Fahrzeug-brief und Zulassungsschein (§ 11 StVZO).

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahrenzur Übertragung von Befugnissen an gesell-schaftliche Kräfte regelt der Minister des In-nern und Chef der Deutschen Volkspolizei.

§50

Durchführungsbestimmungen und Anord

nungen

(1) Der Minister des Innern und Chef derDeutschen Volkspolizei kann in Abstimmungmit den Leitern der zuständigen zentralen

staatlichen Organe Durchführungsbestimmun-gen zu dieser Verordnung erlassen und durchAnordnungen die Anlagen ändern oder ergän-

zen.

(2) Der Minister des Innern und Chef derDeutschen Volkspolizei kann zur Vorbeugungund Bekämpfung von Katastrophen oder ähnli-

chen Gefahrensituationen, zur Beseitigung ihrer

Folgen sowie zur Gewährleistung der Sicher-heit des Staates Beschränkungen für den Stra-ßenverkehr abweichend von den Bestimmun-gen dieser Verordnung festlegen.

§ 51

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr auf öf-fentlichen Straßen in der Deutschen Demokra-

tischen Republik. Sie gilt auch in Objekten be-

waffneter Organe, in denen Verkehrszeichengemäß Anlage 2 aufgestellt sind.

§ 52Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978in Kraft.Die Absätze 2 bis 4 sind gegenstandslos ge-worden.Die vorstehend abgedruckte Fassung tritt am1.Oktober 1982 in Kraft.

Anlage 3 zur StVO

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Bestimmungen der StVO und derAnlagen 1 und 2 gilt als

Änderung der Fahrtrichtung

jedes deutliche Abweichen eines Fahr-zeugs von der bisher eingehaltenen Rich-tung nach rechts oder links zum Einord-nen, Abbiegen, Wenden, Überholen, Vor-beifahren, Wiedereinordnen, Halten, Ab-fahren oder Fahrspurwechsel, nicht jedochein durch den Fahrbahnverlauf (Kurve) be-dingtes Abweichen;

2. Anhalten

Unterbrechung der Fahrt, die durch denVerkehrsablauf (verkehrsbedingt) odereine nicht voraussehbare plötzliche Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs bzw. eine

von der Ladung ausgehende Gefahr (be-triebsbedingt) erforderlich wird;

4. Bahnübergang

mit einem Warnkreuz (Anlage 2 Bild 130)gekennzeichnete Kreuzung einer Straße

mit einem Schienenweg in einer Ebene;

7 Ermächtigte PersonenAngehörige der bewaffneten Organe so-wie freiwillige Helfer der Deutschen Volks-

polizei und gesellschaftliche Kräfte im

Rahmen der ihnen nach § 49 übertragenenBefugnisse;

8. Fahrbahn

Teil einer Straße, der dem Verkehr mitFahrzeugen bzw. bestimmten Fahrzeugar-

ten vorbehalten ist;

9. FahrspurTeil einer Fahrbahn, der durch Fahrbahn-markierungen in Längsrichtung so be-grenzt ist, daß er für die Fortbewegung ei-ner Reihe hintereinanderfahrender mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;

10. Fahrzeugdurch Maschinen- oder Muskelkraft fortbe-wegte Einrichtung, die der Ortsverände-rung von Personen oder Gütern auf Stra-ßen dient und den Bau- und Betriebsbe-stimmungen für Straßenfahrzeuge unter

liegt;

11. FahrzeugführerPerson, die ein Fahrzeug lenkt und be-dient;

12. FahrzeughalterPerson, die ein Fahrzeug für eigene Rech-nung in Gebrauch hat;

13. Fahrzeugkolonne10 oder mehr in einer Reihe hintereinan-derfahrende mehrspurige Fahrzeuge;

14. Gespannfahrzeugvon Tieren gezogenes Fahrzeug, ein-schließlich Schlitten;

HaltestelleTeil der Straße, der für das Ein- oder Aus-steigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrs-mitteln bestimmt ist, am Verkehrszeichen(Anlage 2 Bild 243 oder 244) beginnt und50 m dahinter endet, soweit nicht durchFahrbahnmarkierungen (Anlage 2 Bild 509)

eine andere Begrenzung gekennzeichnetist;

15. HaltenStillstand eines Fahrzeugs zum Ein- oderAussteigen bzw. Be oder Entladen ohneVerzögerung;

3. Anhängefahrzeug

Fahrzeug - einschließlich Sattelauflieger 6.-‚ das dazu bestimmt ist, von einem Fahr-zeug gezogen zu werden;

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Auflösung und Gewinner

Richtige Lösung: BAB

18. Kraftfahrzeugdurch Maschinenkraft angetriebenes undnicht an Schienen gebundenes Landfahr-zeug;

19. KreuzungVerkehrsfläche, auf der sich mindestens 2Straßen in einer Ebene überschneiden unddie durch gedachte Verbindungen zwi-schen dem sich jeweils gegenüberliegen-den Beginn der Krümmungen der Fahr-

bahnräder begrenzt wird;

19a.Langsamfahrendes FahrzeugFahrzeug, mit dem nur eine Geschwindig-keit gefahren wird, die wesentlich unterder jeweils zulässigen Höchstgeschwindig-keit liegt;

20. Öffentliches VerkehrsmittelFahrzeug, das von Personen im Rahmender Beförderungsbestimmungen benutztwerden kann;

21. ParkenAbstellen eines Fahrzeugs, soweit dasnicht zum Ein- oder Aussteigen bzw. Be-oder Entladen ohne Verzögerung ge-schieht;

22. SicherheitsabstandMindestabstand zum vorausfahrendenFahrzeug, der unter Berücksichtigung vonFahrgeschwindigkeit, Verkehrsbedingun-gen, Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsver-hältnissen, der Beschaffenheit und desBremsvermögens des eigenen und voraus-fahrenden Fahrzeugs so zu wählen ist, daßbei Geschwindigkeitsverringerung oderAnhalten des Vorausfahrenden rechtzeitigund gefahrlos angehalten werden kann;

23. Straßefür den Fußgänger- und Fahrzeugverkehrbestimmte Fläche mit mindestens einerFahrbahn;

24. ÜberholenFahrvorgang, bei dem ein auf derselbenFahrbahn in gleicher Richtung langsamerfahrendes Fahrzeug durch ein schnellerfahrendes Fahrzeug passiert wird;

25. Verkehrsteilnehmer bzw. Teilnehmer am

Straßenverkehr

Person, die sich als Fußgänger, Führeroder Insasse eines Fahrzeugs im Verkehrs-raum öffentlicher Straßen befindet oderdort ein Fahrzeug abgestellt hat bzw. vonaußen in irgendeiner Weise auf die Ver-hältnisse im Straßenverkehr einwirkt;

26. Verkehrsunfallplötzliches Ereignis im öffentlichen Stra-ßenverkehr, bei dem im Zusammenhangmit dem Fahrverkehr Personenschadenoder mehr als nur geringfügiger Sachscha-

den entsteht;

27. VorbeifahrenPassieren von Hindernissen, stehendenoder entgegenkommenden Fahrzeugenbzw. Personen.

Am Preisausschreiben zum Thema „Ach-

tung Straßenbahn " (Heft 3/1982) beteilig-ten sich mehr als 12 000 Leser. Die hohe Be-teiligung ist sehr erfreulich, weil es sich umProbleme handelt, die in den Städten mitStraßenbahn oft zu Behinderungen. Gefähr-dungen und zu Unfällen führen.

Auflösung 1

Die erste Frage war nur für Fahrzeugführer be-deutsam. Obwohl es sich beim Ausweichengegenüber einer entgegenkommenden Stra-ßenbahn um einen seltenen Fall im Verkehrs-geschehen handelt, werden doch manche Kraft-fahrer beispielsweise auf ihrer Urlaubsfahrt

(Pillnitzer Landstraße in Dresden oder Kir-nitzschtal bei Bad Schandau) plötzlich mit die-sem Problem konfrontiert. Die dabei zu beob-achtenden Unsicherheiten sind auch auf unzu-reichende Kenntnis der entsprechenden Vor-schriften zurückzuführen.Im Paragraph 18 Absatz 1 StVO wird diese Si-tuation eindeutig geregelt. Besonders wichtigist dieses Wissen für Fahrzeugführer, die ingleicher Richtung wie die Straßenbahn fahren.Denn sie sind unter den geschilderten Bedin-gungen zum Anhalten verpflichtet Jeder Fahr-zeugführer muß also beim Überholen einer ingleicher Richtung fahrenden Straßenbahn indiesen Fällen damit rechnen, daß ihm ein ent-gegenkommendes Fahrzeug (eventuell recht

plötzlich) gegenübersteht. Demzufolge ist ansolchen Stellen besondere Aufmerksamkeitund Wahl der entsprechenden Geschwindig-keit notwendig.Die richtige Antwort 8 wurde von 86 Prozentder Teilnehmer des Preisausschreibens ange-geben.

Das Foto entstand in der Pillnitzer Land-straße in Dresden. Der Lkw und die Pkw, diein gleicher Richtung wie die Straßenbahnfahren, müssen anhalten, denn der Lkw imGegenverkehr mußte nach links auswei-chen, um die Straßenbahn passieren zu las-sen. Damit mußte er den in gleicher Rich-tung fahrenden Gegenverkehr zum Anhalten

zwingen. oto: Seid[

Auflösung 2

Die Fragen 2 und 3 beinhalteten Probleme desVerhaltens von Fußgängern und Fahrzeugfüh-rern an Straßenbahnhaltestellen. Dabei ist es

Der Anteil der Einsendungen mit drei richti-

gen Lösungen war jedoch relativ niedrig (68Prozent). Das zeigt, daß ein erheblicher Teilder Verkehrsteilnehmer nicht genügend ge-festigte Kenntnisse auf diesem Gebiet be-sitzt. Bei 150 Einsendungen waren sogar alledrei Antworten falsch.

wiederum wichtig, daß der Beteiligte auch dieVorschriften für die jeweils andere Verkehrs-teilnehmergruppe kennt. Das richtige Verhal-ten der Fußgänger wird im Paragraph 36 Ab-satz 3 StVO festgelegt. Dazu sollte auch die Erläuterung 7 zum Paragraph 19 StVO beachtetwerden. Diese Festlegung zu kennen ist beson-ders für alle Fahrzeugführer wichtig. Sie müs-

sen also stets damit rechnen, daß Fußgänger'die Fahrbahn betreten, wenn die Spitze der—.Straßenbahn das Verkehrszeichen „Haltestelle" passiert und müssen ihren Pflichten ge-mäß Paragraph 19 StVO nachkommen.Ein relativ großer Teil der Einsender (26 Pro-zent) schrieben die falsche Antwort C. Richtigwar die von 72 Prozent der Teilnehmer gege-bene Antwort A.

Auflösung 3

Hier war danach gefragt, wo Fahrzeuge anzu-halten sind, wenn sich eine Straßenbahn in derHaltestelle befindet. Im Paragraph 19 Absatz 2StVO ist das eindeutig festgelegt. Die Antwort

B war also richtig. Trotz dieser eindeutigenFestlegung beantworteten 11 Prozent der Le-ser diese Frage falsch.

Gewinner

Unter Ausschluß des Rechtsweges ermitteltenwir unter den richtigen Einsendungen die fol-genden Gewinner:500 Mark: Ina Anders (8355 Neustadt)250 Mark: Christian Poeche (2200 Greifswald),Waltraud Schmidt (5500 Nordhausen), N. Wei-gel (2520 Rostock 22)100 Mark: Ilona Berger (1512 Werder), CurtGroßmann (8312 Heidenau), Heinz Hopfenmül-ler (6540 Stadtroda), Johanna Koch (1020 Ber-

lin), Jörg Perschk (1140 Berlin), Günther Rup-pert (9290 Rochlitz), J. Schondorff (2520 Ro-stock 22)50 Mark: Ingeburg Bach (7030 Leipzig), MarioBartz (7420 Schmölln), Konrad Bauer (7320Leisnig), Marianne Fischer (7060 Leipzig), A.Hirche (4020 Halle), Meike Jugert (8902 Gör-litz), D. Kaltenbach (1170 Berlin), NormanKirchner (8406 Zeithain), Peter Kummerow(4800 Naumburg), Gerald Malchow (2090 Tem-plin), Marion Richter (9400 Aue), Cornelia Roß-mann (1034 Berlin), H. Scheffler (9031 Karl-Marx-Stadt), E. Scherner (1220 Eisenhütten-stadt), Peter Syrbe (7500 Cottbus), Heike Tel-zerow (2520 Rostock 22), Gabi Vogel (4106 Lö-bejün), A. Weber (7022 Leipzig), Erich Werner

(9508 Friedrichsgrün), Ines Winkler (8054 Dres-den), Manfred Wopp (7291 Falkenberg).Herzlichen Glückwunsch Die Post bringt Ih-nen demnächst die Postanweisung ins Haus

26ER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 7/1 982

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Sicher in den Urlaub

UnserPreisausschreiben

Autobahnen sind Schnellverkehrsstraßen. Dawährend der Sommermonate die Autobahnverstärkt für Fahrten in den Urlaub genutztwird, möchten wir Sie durch die folgenden Fra-gen unseres Preisausschreibens zum Überden-ken dieser Problematik anregen.

Ihre Antworten auf unsere drei Fragen sendenSie bitte auf einer Postkarte an

RedaktionDer Deutsche Straßenverkehr8072 DresdenPSF 136

Einsendeschluß ist der 27. August 1982 (Datumdes Poststempels).

Die Hauptabteilung Verkehrspolizei im Mini-sterium des Innern und die Staatliche Versi-cherung der DDR stellten uns für die richtigenAntworten die folgenden 32 Preise zur Verfü-gung:

1 x 500 Mark3 x 250 Mark7 x 100 Mark

21 x 50 Mark

Frage 1

Sie fahren auf der Autobahn Ihrem Urlaubszielentgegen und stellen plötzlich fest, daß so-eben die Anschlußstelle in Richtung Urlaubs-ort verpaßt wurde und sie zurückfahren müs-sen. Wie handeln Sie in dieser Situation?

A) Sie überfahren den Mittelstreifen, nach-dem Sie sich überzeugt haben, daß Siebeim Überqueren sowohl die hinter Ihnenfahrenden Fahrzeuge als auch den Gegen-verkehr nicht gefährden, um zu „Ihrer" An-schlußstelle zurückzufahren.

B) Sie fahren weiter bis zur nächsten An-

schlußstelle. Dort verlassen Sie die Auto-bahn und benutzen die Autobahnauffahrtin der Gegenrichtung.

C) Sie legen den Rückwärtsgang ein und fah-ren vorsichtig zur Anschlußstelle zurück,um die Autobahn verlassen zu können.

Frage 2

Sie wollen an einer Anschlußstelle ohne Einfä-delungsspur auf die Autobahn auffahren, Müs-

sen Sie beim Auffahren die Fahrtrichtungsän-derung anzeigen?A) Sie müssen links blinken, um den Fahrzeu-

gen auf der Hauptfahrbahn anzuzeigen,daß Sie auffahren wollen.

B) Da keine Fahrtrichtungsänderung erfolgt,ist Ihnen das Blinken untersagt.

C) Sie müssen links blinken, da beim Auffah-ren auf die Hauptfahrbahn ein Fahrspur-wechsel erfolgt.

Frage 3

Sie fahren während der Dunkelheit auf der Au-tobahn. Ein defekter Reifen zwingt Sie zumAnhalten. Ihr Fahrzeug stellen Sie auf der äu-ßersten rechten Fahrbahnseite, halb auf dembefestigten Randstreifen ab. Sie schalten dasStandlicht ein und stellten den Autobahndrei-bock auf. Wo und in welcher Entfernung hatdie Aufstellung zu erfolgen?

A) Mindestens 100 m vom Fahrzeug nach hin-ten am rechten Fahrbahnrand.B) 50 m vom Fahrzeug nach hinten am rech-

ten FahrbahnrandC) Mindestens 100 m vom Fahrzeug nach hin-

ten auf der Mitte der rechten Fahrspur.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 7/1982 7

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Lada 13

Mein Lada 21011 zeigte nach Beseitigung einerkleinen Ungenauigkeit (siehe Heft 3/82, S. 27)ein sehr gutes Kaltstartverhalten. Bei einerkompletten Vergaserüberprüfung (nach derGarantiedurchsicht) bemerkte ich beim jetztmontierten Vergasertyp 2105-110 70 10-20 eine

Besonderheit, auf die ich andere Lada-Besitzerhinweisen möchte.

Im „Deutschen Straßenverkehr" (Heft 4/77,S. 131) und anderen Veröffentlichungen wirddarauf hingewiesen, daß sich die Starter-

klappe nach dem Anspringen des Motors

durch die Unterdruckdose der Starteinrichtungeinen Spalt breit (7 ± 0,25 mm) öffnen muß.Dadurch soll verhindert werden, daß das Kraft-stoff-Luft-Gemisch infolge Luftmangels zu fett(Spalt zu klein) oder durch Luftüberschuß zumager (Spalt zu groß) wird.Beides führt zu schlechtem Kaltstartverhalten.Die Kontrolle des Vergasers meines Fahrzeu-ges ergab einen Spalt von 4 mm

Nach dem Einstellen des Spaltes auf 7 mmstartete der Motor sehr schlecht und nach eini-gen Kurbelwellenumdrehungen blieb er immerwieder stehen - sicheres Zeichen für Luftüber-schuß.Bei einer Reihe von Versuchen fand ichheraus, daß ein Spaltmaß von 3-4 mm das be-ste Startverhalten verschaffte. Der Spalt wirdvom Ansaugrohr aus (nach Entfernen von Luft-filterdeckel und Luftfilter) mit einem entspre-chend zugeschnittenen Blechstreifen und beigezogenem Schock im Leerlauf gemessen.Gegebenenfalls ist eine Hilfsperson erforder-lich, die das Starten übernimmt.Die Korrektur erfolgt an der Unterdruckdoseder Starteinrichtung. Nach Entfernen der sich

Lada 16

Keine 9 1/100 km

Die Beweisführung von Herrn Heinemann inHeft 2/82, daß der Lada 1300 kein „Spritfres-ser" sei, veranlaßt mich, meine Meinung dazuzu schreiben. Wenn man voraussetzt, daßnach Einregulierung des richtigen Schwimmer-standes auch die Zündung und der Vergaseroptimal eingestellt sind, kann man mit 10 1/100 km nicht zufrieden sein. Zum Vergleichmöchte ich einmal die Verbrauchswerte mei-nes Lada 1600 nennen. Ich fahre den Wagen

knapp drei Jahre.

Zeitraum k-Ver- mbrauch

in ihrer Mitte befindlichen Verschlußschraubekann die darunterliegende Einstellschraubemit einem kleinen Schraubendreher reguliertwerden. Ein Hineindrehen verkleinert den

Spalt, ein Herausdrehen vergrößert ihn. Vor je-dem neuen Probestart muß die Unterdruck-dose wieder mit der Verschlußschraube verse-hen werden. Lada-Motoren mit unerklärlichemschlechtem Kaltstartverhalten sollten zu sol-cher Überprüfung veranlassen. Falls nötig, ist

die Korrektur auf den angegebenen Wert vor-zunehmen. Mit korrekt eingestelltem Vergaserspringt der Motor auch bei tiefen Außentem-peraturen stets sofort an.Abschließend noch eine grundsätzliche Be-merkung zum Lada 1300 Baujahr 81/82. Dankder Entwicklung der neuen Vergaser konnteder ursprünglich recht durstige Motor, unterBeibehaltung seiner ausgezeichneten Lei-stung, auf einen erstaunlich niedrigen Ver-brauch gebracht werden. Nach einer Lauflei-stung von 6000 km (bei zügiger Fahrweise)stellte sich bei meinem Wagen ein Durch-schnittsverbrauch von 8,7 1/100 km ein.

K.-H. Hartmann, Halle-Neustadt

Dazu der Verbrauch nach einzelnen Abschnit-ten (Tabelle).

Der geringste gemessene Verbrauch über eineStrecke von 700 km war 7,26 1/100 km.Von den gefahrenen 31180 km sind minde-stens 17 000 km Kurzstreckenfahrten. Ich fahremit dem Pkw täglich zur Arbeitsstelle. Das sindgenau 22 km hin und zurück, davon 12 km rei-ner Stadtverkehr.

G. Krieger, Borna

Interessant ist in diesem Zusammenhang si-cher auch der Beitrag von K.-H. Hartmannauf dieser Seite.

Die Redaktion

1/ edingungen100 km

Skoda S 100

Nachdem der Anlasser meines koda 5 100schon beim Schalten seines Magnetschaltersund auch in seiner Durchzugskraft einige Zeitnicht mehr befriedigen konnte, brummte er ei-nes Tages nur noch, ohne sich zu rühren. Da

baute ich ihn aus.Die Suche nach den in früheren Heften be-schriebenen Fehlern blieb ohne Anhalts-

punkte. Der Anlasser schien tadellos in Ord-nung zu sein. Bei genauerer Durchsicht desAnlasserankers stellte ich aber fest, daß dieZwischenräume (Schlitze) der Kollektorlamel-len mit einer Masse aus Kohlen- und Kupfer-staub vollständig zugesetzt waren. Ich kratztedie Schlitze sorgfältig aus, schliff und polierteden Kollektor sauber (wobei ich darauf ach-tete, daß den Kollektor keine Kratzer lädierten)und baute den Anlasser gesäubert und geöltwieder zusammen. Eine erste Prüfung - ange-schlossen an der Batterie - ergab, daß der An-lasser mit voller Kraft anlief und der Magnet-schalter ebenfalls funktionierte.

Ich möchte erwähnen, daß die Batterie vordem Ausbau des Anlassers ebenfalls voll gela-den war.

Otto Neupert, Berlin

Eine schwingende Tachometeranzeige verär-gert jeden Kraftfahrer. So erging es auch mir.Nach anfänglicher einwandfreier Funktion desTachometers beim Neufahrzeug stellte sich biszum km-Stand 2000 ein sehr starkes Zeiger-schwingen ein, dessen Amplitude erst bei ho-

hen Geschwindigkeiten geringer wurde. DurchEinfetten der Tachowelle erreichte ich eine ge-ringfügige Verbesserung, aber keine grund-sätzliche Abhilfe. Die Kontrolle der herausge-zogenen Welle ergab einen einwandfreien Zu-stand. Mit der Hand ausgeführte Drehbewe-gungen an der gebogenen Welle führten aberzu einer inneren Verspannung der Stahldraht-seele, die sich durch Aufzug- und Schnappef-fekte in der Drehbewegung äußerten. Als ichdann etwa 8 bis 10 cm lange Teilabschnitte bizum kleinstmöglichen Radius (bei langsamemDrehen der Welle) bog, zeigten sich deutlichMaterialunterschiede. Ich überbog die Wellean jenen Stellen etwas, wo sie sich selbst we-niger biegen ließ und erzielte damit eine

gleichmäßige Elastizität. Ordentlich gefettetläuft die Tachowelle nun gut, und die Ge-

schwindigkeitsanzeige steht stabil.V. Ullrich, Berlin

4. .79-31. 10.79 649,5 6815 9,53 Einfahrzeit

1. 11.79-17. 4.80 438,2 4830 9,07 Winterhalbjahr

18. 4.80-18. 7.80 320,3 3655 8,76 Mit Wohnanhänger

19. 7.80-23. 8.80 268,1 2 430 11,03 „Friedel"

24. .80-14. 11.80 97,7 1 225 7,98 Fahrt nach Ungarn

15. 11.80-16. 4.81 284,7 3330 8,55 Winterhalbjahr

17. .81-29. 10.81 533,8 6 440 8,29 850 km mit „Friedel"

1.11.81-15. 2.82 212,1 2455 8,64 Winterhalbjahr

zusammen: 804,4 1 180 ,99

Skoda 105 S

rhöhterÖlverbr uch

Bis zum Kilometerstand 12 000 verbrauchtemein Motor 0,81 01 pro 1000 km. Dieser fürden 5 105 wohl normale Wert änderte sichdann sprunghaft auf mehr als 2 1 (Addinol 232).

Ölnebel am Auspuff und das Fehlen von Leck-spuren ließen auf eine erhöhte Verbrennung

von Öl im Arbeitsraum schließen. Ich erfuhr,daß eine Beseitigung dieses Mangels nur

durch den Ausbau und die Reparatur des Mo-tors erreicht würde.Auf Hinweis der Werkstatt ersetzte ich das

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7/21/2019 Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/07

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Schmieröl versuchsweise durch die ÖlsorteAddinol 244 Super. Pro Tankfüllung mischteich außerdem vorübergehend 15 cm3 Zwei-

taktöl bei. Die kostenaufwendige Reparaturkonnte entfallen, denn offensichtlich wurdemit dieser Maßnahme die volle Funktion derKolbenringe wieder hergestellt. Der Olverbrauch liegt wieder stabil bei 0,8 l pro 1000 km.Ergänzen möchte ich noch, daß Kraftstoffver

brauchswerte und Leistungsverhalten stetsnormal waren.

Siegfried Kreher, Dresden

Pflegetip:

Druckspritze umgebaut

Die Bedeutung guter Unterbodenpflege weißjeder Autobesitzer zu schätzen. Ich benutzedie handelsübliche Druckspritze 5 121 (sieheFoto), welche mit Düsen verschiedenen Durch-messers (0,6-3,0 mm) und mit einem (mittelsLuftpumpe erzeugten) Betriebsdruck von

max. 6 kp/cm2 arbeitet. Um die Beweglichkeit

des Sprühkopfes, der vom Hersteller fest amDruckbehälter verschraubt ist, zu gewährlei-sten, trennte ich das Richtungsrohr in der

Mitte und setzte mittels Verschraubungen

(vom Propangasverteiler) ein Zwischenstück(bestehend aus einem Messingrohr 8 mm0

und einem Gasdruckschlauch) dazwischen.Als Griffstück leistet ein aufgebohrtes Feilen-heft gute Dienste. Ich habe die Verbindungs-stücke entsprechend meinen Möglichkeitenmit einer Lötlampe weich gelötet.Beim Test blieb der erwünschte Erfolg nichtaus: Öle aller Art, Elaskon, sogar Kaltanstrich(Siloanstrich) ließen sich ohne Mühe an dieentferntesten Stellen des Unterwagens brin-gen.Es ist aber empfehlenswert, die Flüssigkeit vordem Einfüllen in den Druckbehälter durch einPerlongewebe zu filtern. Um eine ausrei-

chende Zerstäubung zu erreichen, erwärmteich die Flüssigkeiten (Achtung, Sicherheitsbe-stimmung beachten ) und machte sie so dünn-flüssiger. Eine andere Möglichkeit wäre dasVerdünnen mit Testbenzin oder Petroleum.

Frank Schütze, Schwerin

SchleizerDreieckrennen1982

Wie in jedem Jahr, so findet auch 1982das Schleizer Dreieckrennen im Auguststatt. Die dabei zu berücksichtigenden

verkehrsorganisatorischen Maßnahmensollen im folgenden kurz erläutert werden.Während der Rennläufe werden vom 6.August, 5 Uhr bis zum 8. August, 19 Uhrdie F 2 (Schleiz bis Oberoschütz) und dieF 282 (Schleiz bis Abzweig Tanna) gesperrt.

Die Umleitung erfolgt über schmale undkurvenreiche Straßen, die zudem Gefälle-und Steigungsstrecken bis zu 12 Prozentaufweisen. Die Parkplätze für die Rennbe-sucher befinden sich in unmittelbarer Näheder Rennstrecke. Zur An- und Rückfahrtsollte die Autobahn bis zur AnschlußstelleSchleiz benutzt werden. Wer aus RichtungPlauen und Greiz kommt, benutzt am be-sten die F 94 bis zum Abzweig Oberböhms-dorf. In der Stadt Schleiz stehen für Renn-besucher keine Parkflächen zur Verfügung.Campingplätze sind am Buchhübel, Seng

und der Waldkurve eingerichtet. Die An-reise zu ihnen erfolgt analog den Zufahrtenzu den Parkplätzen. Die Anreise zu den

Campingplätzen ist nur vom 5. bis 8. Au-gust 1982 mit entsprechender Zeltgenehmi-gung erlaubt.Als Tankmöglichkeiten stehen die durch-gängig geöffnete Autobahn-TankstelleHermsdorfer Kreuz und an der F 282 dieTankstelle Mühltroff (montags bis freitags8-18, sonnabends und sonntags 7-12 Uhrgeöffnet) zur Verfügung. Es wird empfoh-len, während der Anreise zu tanken, daim Zuge der Abreise mit erhöhtem Andrang

zu rechnen ist.Wer in dieser Zeit in das Erholungsgebiet

Saalburg reist, sollte über das HermsdorferKreuz fahren und die Autobahn dann ander Anschlußstelle Schleiz-Saaletalsperrenverlassen.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 7/1982 9

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Keinen Halteriemen mehr gibt es an der Sitz-

bank der neuen MZ ETZ 250. Stattdessen fin-det der Mitfahrer jetzt an einem sehr stabi-

len verchromten Bügel am SitzbankendeHalt. (Der traditionelle Halteriemen war oh-nehin kaum zu fassen.) Der Bügel aber ver-führt dazu, daß sich Mitfahrer nach hintenlehnen. Das ist der Fahrstabilität der Ma-schine abträglich und erschwert dem Fahrer

die Spurhaltung. schnelle Richtungswechselund Kurvenschräglagen. Körperkontakt istfür eine Zweiradbesatzung wichtig. BeimGriff nach dem Haltebügel sollte das nichtvergessen werden.

fl

V

ßige Bremslichtschalter „totgelegt" wird. DasMassekabel (braun/schwarz) wird vom Kon-takt 31 des Bremslichtes zu einer Kontaktfahnedes Schalters geführt. Dazu wird das Original-kabel entsprechend gekürzt. Mit dem Rest-stück des Kabels wird eine Verbindung der an-deren Kontaktfahne des Schalters an Massehergestellt.

Beim Betätigen des Bremshebels wird die An-laufrolle angehoben. Damit werden die Kon-

takte des Mikroschalters zusammengeführtund eine Masseverbindung und damit ein

Stromfluß hergestellt. Die Bremslichtlampeleuchtet. Die Verwendung und Anordnung ei-nes derartigen Schalters garantiert auch we-gen unnötig gewordenen Nachregulierens desSchalters eine sehr große Funktionssicherheit.

H. Heinemann, Bobbau

Die serienmäßigen Gepäckträger der Mokicksverfügen als Befestigungsmittel über ein Gum-

iband, das mit einem Metallhaken um dasuflagerohr des Trägers greift und damit das

Gepäck hält. Transportiert man einen Gegen-tand (z. B. eine Tasche), der mindestens

benso tief ist wie die Auflage des Ständers,

dann drückt dieser Gegenstand den Metallha-en nach unten, läßt ihn nicht voll fassen (Bild). Auf holpriger Straße kann das dazu führen,

daß der Haken herausspringt und man das Ge-päck verliert.

gehängt wird (Bild 2). Dazubeim Einhängen etwas

-er

Bremslicht-TipZur Beseitigung wiederholt auftretender Funk-tionsunsicherheiten des Bremslichtes an mei-nem Mokick 5 50 B 2, deren Ursache ungenü-gender Massekontakt am Bremslichtschalterim hinteren Bremsschild war, realisierte ichfolgende Lösung, die eine hundertprozentigeFunktionssicherheit des Bremslichtes garan-tiert:Am unteren Motorlager montierte ich mittelseines Wirbels aus 1 mm dickem, rostfreiemBlech, den ich dort mit zwei Schrauben M 3befestigte, einen Mikroschalter „C 3/250 V 4 A,wassergeschützt, mit Anlaufrolle" (Hersteller:VEB Schaltgerätewerk Auerbach). Die Befesti-

gung des Schalters am Blechwinkel erfolgtebenfalls mittels zweier Schrauben M 3. DerSchalter ist so angeordnet, daß die Anlaufrolleauf dem Bremshebel liegt. Die elektrische

Schaltung erfolgt derart, daß der serienmä-

WindschattenDieses Foto ist nicht gestellt. Kilometerweit

fuhr der Mokickfahrer im Windschatten einesTrabant. Und das auf der Autobahn KeinenMeter war das Vorderrad des Mokicks von derhinteren Stoßstange des Pkw entfernt. In derTat: So etwas sieht man nicht alle Tage. Glück-licherweise. Allerdings leistete der Pkw-Fahrerdiesem Leichtsinn deutlich Vorschub, indem erdie Geschwindigkeit kaum über 60 km/h an-wachsen ließ.Wie hielt es der Mokickfahrer mit der StVO?

„Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, zu demvor ihm fahrenden Fahrzeug einen angemesse-nen Sicherheitsabstand einzuhalten" (§ 12, Ab-satz 4 der StVO). Auch andere Zweiradfahrersind gut beraten, wenn sie den Begriff „Sicher 

heitsabstand" nicht nur im Ohr haben, sondernwirklich ausreichende Distanz zu Vorausfah-renden halten.Es sei an dieser Stelle noch einmal wiederholt:Der Sicherheitsabstand ist jener Mindestab-stand zum vorausfahrenden Fahrzeug, der un-ter Berücksichtigung von Fahrgeschwindigkeit,Verkehrsbedingungen, Fahr-, Sicht- und Witte-rungsverhältnissen, der Beschaffenheit unddes Bremsvermögens des eigenen und voraus-fahrenden Fahrzeugs zu wählen ist. Er muß beiGeschwindigkeitsverringerung oder Anhaltendes Vorausfahrenden rechtzeitiges und gefahr-loses Anhalten gestatten.

Auffahrunfälle haben für Zweiradfahrer beson-ders schlimme Folgen. Distanz zu Vorausfah-renden ist keine Feigheit, sondern ein Zeichenfür gebotene Vorsicht und Vernunft. 1

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7/21/2019 Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/07

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Plas tteile

bleiben schwarz

Alle Plastteile am neuen Skoda

werden nach relativ kurzer Zeitgrau und unansehnlich.

Ich habe diese abgebaut, gründlichgesäubert und mit Canupaste ein-

gestrichen und anschließend nach-gerieben. Dadurch erhalten die

Teile einen dauerhaften schwarzenmatten Glanz.

Benno Litka, Eberswalde-fjnow

Arger pass6

Zum Beitrag „Zwischenbescheid"

(braune Bestätigungsmarke) imHeft 2/82, S. 15, bekam unsere

Redaktion viele Zuschriften, wieman das Ablösen der Marke ver-hindern kann: Mit ein paar Pinsel-strichen Bootslack, Alkydharz-Klar-lack oder Nitrofarbe farblos kanndie braune Bestätigungsmarkedauerhaft fixiert werden und hältjeder mechanischen Beanspru-chung und Wagenwäsche stand.

Ein zweirädriges

Auto

Den Gedanken der ScherlschenEinschienenbahn hat man in Eng-land auf das Automobil übertra-

gen, das in dieser neuesten Form

in diesen Tagen in London aufge-taucht ist. Der Erfinder diesesneuen Typs ist Dr. Schilowsky.

Das Gleichgewicht während derFahrt wird durch einen Kreiselaufrechterhalten. Während desStillstandes des Wagens haltenzwei kleine Räder, die sich in derMitte rechts und links befinden,den Wagen in senkrechter Lage.Ich erinnere mich, im letzten Jahrediese Stützräder in London auchbei Fahrrädern gesehen zu haben,deren Besitzer, in dem riesigenWagenverkehr eingekeilt, vomRad nicht absteigen können.

Regierungsbaumeister HOELTJE

Diese Kuriosität wurde von HerrnLothar Meyer aus Hettstedt beiDachdeckerarbeiten in einer Zei-tung von 1914 gefunden.

Mit dem Auto

nach Berlin

Dieser Artikel im Heft 2/82, S.14, stimmt genau und charakteri-siert treffend den gegenwärtigenStand der Verkehrsdisziplin. Auchich halte die jeweils zulässigeHöchstgeschwindigkeit auf derStraße und Autobahn - auch beimÜberholen - ein und ernte dabeiHupen, Lichtblinken, Vogelzeigenbis hin zum strafenden Blick derBeifahrerin des mich überholenden

Wagens.Dieter Werner, Fürstenwalde

Die Abhandlung war mir wie ausder „Seele" geschrieben. Wasdenken sich solche Kraftfahrer,wenn sie aufgestellte Verkehrszei-chen bewußt ignorieren, oder ha-ben sie die Bedeutung derselbenvergessen? Überall kann die Ver

kehrspolizei nicht sein, aber es

gibt sogenannte Schwerpunktstra-ßen, wo Geschwindigkeitsbe-schränkungen übertreten werden.Dort sollte man verstärkt Kontrol-len durchführen. Im StadtkreisJena ist es die Schnellstraße vonder Innenstadt nach Lobeda/Ostund West oder umgekehrt. Sehroft passiert es mir, daß ich trotzder erlaubten 80 km/h, die ichfuhr, von Pkw oder Krädern mit

mindestens 90 km/h und mehr

überholt wurde.Manfred Karliczek, Jena

Als absoluten Knüller in positiverForm betrachte ich den Bericht

„Mit dem Auto nach Berlin". Solchähnliche Beiträge, die mit derWirklichkeit auf unseren Straßenso vieles gemeinsam haben, wün-schen sich bestimmt viele Leser.Das geschilderte Erlebnis habeich in ähnlicher Art (Berlinbesuch)mehrfach erlebt. Ein Unterschied:Als die Gefahren von hinten ka-men, beschleunigte ich mein Fahrzeug, um einen Sicherheitsabstandzu den „Verfolgern" zu erreichen- und wurde mit 61 km/h zumersten Stempelaufdruck meinerdamaligen 10jährigen Kraftfahrer-hobbypraxis gebeten.

H.-Ullrich Klemm, Erfurt

Als Mitglied des VSA unseresBetriebes und langjährig unfallfreifahrender Kraftfahrer habe ichden Beitrag mit einem lachendemund weinendem Auge gelesen.Leider kommen in unserer Haupt-stadt noch einige zusätzliche „Un-sitten" dazu. Das ist einmal dasLosfahren an Kreuzungen bei„Rot-Gelb". Die zweite Unsitte,die einen ortsfremden Fahrer gele-gentlich den Angstschweiß aufdie Stirn treibt, ist das Nichtein-wechselnlassen bei vorgeschriebe-nem Fahrspurwechsel - Wehedem armen Fahrer, der nicht schonzwei Kilometer vor der entspre-chenden Kreuzung weiß, wo ersich einzuordnen hat und das erst

versucht, wenn er den Vorwegwei-ser sieht Das verzweifelte Blinkenwird glatt übersehen.

Werner Groß, Eberswalde-Finow

Kraftstoff-

einsparung

Mit Interesse verfolge ich die Bei-träge zur Kraftstoffeinsparungdurch Motorabschaltung bei Still-stand des Fahrzeuges. In diesemZusammenhang werden immerwieder Vermutungen von Kraftfah-rern laut, die einen vorzeitigenVerschleiß der Starteinrichtungendes Fahrzeuges befürchten, Ichmöchte dazu meine Erfahrungenvermitteln:

Seit Inbetriebnahme meines neuenTrabant 601 im August 1977, derviel im Stadtverkehr gefahren wird,schalte ich konsequent bei jedemfür länger als 8 Sekunden vermute-ten Halt den Motor ab. Das erfolgtmit der serienmäßigen Startein-richtung und ist mir so zur Routinegeworden, daß ich es nicht alsBelästigung empfinde. Die Schal-tung der Fahrtrichtungsanzeigerhabe ich so verändert, daß ihreFunktion bei ausgeschalteter Zün-dung erhalten bleibt. Startschwie-rigkeiten gibt es niemals, auch

bei noch nicht ausreichend er-

Auch Kleinanzeigen

haben große Wirkung

Gebe Straßenverkehr Jahrg. 1969-1981,120,— ab. Gertrud Kunert, 7033 Leipzig,Kindstr. 6

wärmtem Motor genügt ein Antip-pen des Starters.Trotz vieler Tausender zusätzlicherStarts im Verlauf von fast fünfJahren gab es keinerlei Funktions-störungen am Zündschtoß oderAnlasser. Die Originalbatterie hat- bei normaler Batteriepflege -bereits den fünften Winter klaglosüberstanden.Ich vertrete die Ansicht, die Motor-abschaltung zur Kraftstoffeinspa-rung anzuwenden.

Günther Heinrich, Berlin

Lobenswert

Am Sonnabend, den 20. Februarkonnte ich mit meinem Pkw infolgezweier Reifenschäden nicht mehrweiter. Da war sechs Kilometervor Weimar guter Rat teuer. Zweiunbekannten jungen Männernund der Hilfe von Herrn Ingo Brühlaus Weimar-Ehringsdorf habeich es zu verdanken, daß ich schonnach kurzer Zeit - mit zwei repa-rierten Reifen - eine sorgloseWeiterfahrt antreten konnte.

Mathias Hoyer, Karl-Marx-Stadt

Repariere an der Plastekappe durchgeschlagene Zündspulen.

Dieter Schramm,2500 Rostock 1Adolf Becker -Straße 8

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7/21/2019 Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/07

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DER DEUTSCHE

Parken in kleinster Lücke

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Sie liebt rot - ich buSTANDESAMT

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