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Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

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Andrang an unserem Stand. Das Angebot war recht umfangreich. Sohatten Herbert Schadewald (links) und Klaus Zwingenberger (rechts)alle Hände voll Zutun.

Redaktion: DDR - 1086 Berlin,Charlottenstraße 60PF Nr. 1286Telefon: 2071169Werner Sündram(Chefredakteur)Eberhard Preusch(Technik)

Wolfram Riedel(Fahrzeuge)

Herbert Schadewald(Verkehrssicherheit, Touristik)Klaus Zwingenberger(Verkehr, Recht)Gestaltung: Wolfgang BarthDie Redaktion wurde 1979 mit derVerdienstmedaille der Organedes Ministeriums des Inneren inGold und 1978 mit der Ehrennadeldes ADMV der DDR in Gold aus-gezeichnet.Herausgeber: transpress VEBVerlag für Verkehrswesen, DDR-1086 Berlin, FranzösischeStraße 13/14, Telefon: 20410Träger des Ordens „Banner der

Arbeit"Verlagsdirektor:Dr. Harald BöttcherChefredakteur des Verlages:Max KinzeLizenznummer 1150 des Presse-amtes beim Vorsitzenden desMinisterrates der DDR;Artikel-Nummer (EDV) 5930

Druck: Berliner Druckerei, DDR-1020 Berlin, Dresdener Straße 43Anzeigenannahme: Für Bevölkerungsanzeigen alle Anzeigen-An-nahmestellen in der DDR für

Wirtschaftsanzeigen der VEBVerlag Technik, 1020 Berlin, Ora-nienburger Straße 13-14, PSF293.Gültige Preisliste: Nr. 8Ausland: interwerbung, DDR-1157 Berlin, Herrmann-Duncker-Straße 89Bezugsbedingungen:„Der Deutsche Straßenverkehr"erscheint einmal monatlich.Im Ausland: Der internationaleBuch- und Zeitschriftenhandel,zusätzlich in der BRD und West-berlin der örtlich Buchhandel,Firma Helios LiteraturvertriebGmbH, Berlin (West) 52, Eichborn-damm 141-167, sowie Zeitungs-vertrieb Gebrüder PetermannGmbH&Co. KG, Berlin (West) 30.Kurfürstenstraße 111.Auslandspreise bitten wir denZeitschriftenkatalogen von Buch-export, Volkseigener Außen-handelsbetrieb der DDR, DDR-7010Loipzig, PF16O.zuentnehmen.In der DDR werden zur Zeit keineneuen Abonnementsbe-stellungen entgegengenommen.Alle Rechte vorbehalten. Nach-druck. Übersetzungen und Auszüge

nur mit Quellenangabe gestattet.Die Redaktion wertet jede Zu-schrift aus, ist aber auf Grund derVielzahl nicht in der Lage, jedeZuschrift direkt zu beantworten.

Unser Titelbildzeigt eine Szene, die leider auchzum Alltag des Straßenverkehrsgehört - einen Unfall. Hier hatsich - wie man unter Motorradfah-rern zu sagen pflegt - einer „hin-gelegt", ist also ein Motorradfahrergestürzt. Dabei ging es relativglimpflich ab, nicht zuletzt dankdes Schutzhelmes. (Und es wäre

noch weniger passiert, hätte derGestürzte ordentliche Motorrad-fahrerkleidung getragen, minde-stens eine feste Jacke.)Das A und 0 einer Unfallopferversorgung ist eine schnelle und wirk-same medizinische Hilfe. DieseAufgabe erfüllt bei uns in der DDRhauptsächlich das Deutsche RoteKreuz der DDR (DRK) mit seinerSpezialabteilung, der SchnellenMedizinischen Hilfe (SMH). AlleKraftfahrer sind gerade diesenDRK-Kameraden, den Ärzten undanderen Helfern dankbar für ihreHilfe in der Not. Deshalb unsere

und unserer Leser herzlichstenGlückwünsche zum 30. Geburtstagdes DRK der DDR.Über Geschichte und Aufgabendieser Organisation mehr auf denSeiten 4-und 5 (Unfallfotos KlausZwingenberger).

Das Vratna Tal...-. in der Malä Fatra (Rücktitel)

fotografierte Ivo Petik. Ausgangs-punkt für dieses Tal ist die slowaki-sche Stadt Terchova. Das Talselbst, so liest man es im „Auto-führer Tschechoslowakei", „istdas schönste Tal in der Malä Fatraund eines der schönsten in derSlowakei überhaupt". Das vonhohen Berggipfeln umgebeneTal bietet ausgezeichnete Bedin-gungen für die Touristik und auch- jahreszeitlich bedingt - für denWintersport. Am Ende des Ab-schnittes Starä dolina befindetsich die Talstation des Sesselliftes,der zum Hauptkamm Smilovskösedio (1500 m) fährt. Von dorterreicht man nach einstündigemAufstieg die höchsten Gipfel derMalä Fatra, den Velky Krivä(1709 m) und den Chleb (1640 m).

AuszeichnungIm Auftrag des Staatsrates derVolksrepublik Bulgarien verliehder Außerordentliche und Bevoll-mächtigte Botschafter der VRBulgarien in der DDR, WaltschoNaidenow, Bürgern der DDR dieMedaille 1300 Jahre Bulgarien".Unter den Ausgezeichneten be-fand sich auch unser Herbert Schadewald. Damit wurde vor allem

sein journalistisches Schaffengewürdigt, daß dem Staatsjubi-läum gewidmet war. Seine Bei-träge unter dem Motto „1300"trugen zur weiteren Vertiefungder brüderlichen Beziehungender beiden Länder und Völker bei.

VDJ-Soliaktion1982

„Solch ein Gewimmel möcht' ichseh'n .." Dieses Goethe-Zitat paßtnicht nur haargenau in das Jubi-läumsjahr des Dichters, sondernauch auf de VDJ-Soliaktion amletzten August-Freitag auf demBerliner Alexanderplatz. An unse-rem Stand waren unter anderemMokick-Poster und Zeitschriftenzu haben. Wir danken vor allemunserem Leser Gerhard Schönherraus Birkenwerder, der uns etliche

alte Exemplare „Der DeutscheStraßenverkehr' kostenlos fürden Soliverkauf zur Verfügungstellte.

Zweifelloser Höhepunkt unsererdiesjährigen Aktion war ZeichnerGerhard Vontra, der gut zwei Stun-den vor unserem Stand Porträtsfertigte. Für einen Solipreis von20,— Mark konnte man sich inner-halb von zehn Minuten auf demZeichenblatt wie in einem Spiegelerkennen. „Frauen sind mutiger.Sie lassen sich eher porträtieren",meinte Gerhard Vontra anschlie-ßend. Die dichtgedrängt Umste-henden störten den Zeichner nicht.Im Gegenteil, er achtete auf diekommentierenden Bemerkungenund konzentrierte sich auf dasModell. „Mensch, der hat ja Händewie een Bauarbeiter", staunteeine Zuschauerin, als sie dem Por-trätzeichner über die Schulterblickte. „Daß der damit so zeich-nen kann ?" Für viele war es dieerste unmittelbare Begegnungmit dem sympathischen Künstler,der oft als Berliner angesehenwird, es aber nicht ist.Unser Dank gilt allen, die durchden Kauf unserer Erzeugnisseihren Beitrag für die internationaleSolidarität und damit auch fürdie Sicherung des Weltfriedensgeleistet haben.

Dicht umlagert porträtierte Gerhard Vontra vorunserem Stand.Fotos: Schadewald, Sündram

Vontras Dank und Gruß an alleLeser unserer Zeitschrift.

Ökonometer-ProduktionIn der CSSR soll noch in diesemJahr mit der Produktion eines Oko-nometers begonnen werden. MitHilfe eines solchen Meßgeräteswird bekanntlich der momentaneKraftstoffverbrauch eines Verga-

sermotors gemessen (siehe auchdazu unser Heft 7/82). Das Gerät,das in der ÖSSR produziert werdensoll, wird optisch anzeigen, ob

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angeben.

Pkw-Viertakt-Ottomotoren

eine Mischung

r Volksrepublik Bulgarien und

Produktionsprogramm

i traditionellen Zschopauer Werk,dem seit 60 Jahren Zweiräder

Bei jedem zweiten Unfall aberwar Alkohol im Spiel. Jährlichmußten etwa 14 000 Fahrer zurRechenschaft gezogen werden,weil sie unter Alkoholeinfluß stan-den. Daraus resultiert nach Anga-ben der Presse die Notwendigkeit,in alln Bereichen die vorbeugendeTätigkeit zu verstärken. Außerdemerscheint beispielsweise der Ent-

zug der Fahrerlaubnis für die

Dauer bis zu fünf Jahren in beson-ders schweren Fällen zu gering.Jetzt wird ein Zeitraum bis zu zehnJahren erwogen. Ferner denktman daran, die Schuldigen anHeilungskosten zu beteiligen oderihr Krankengeld zu kürzen. (ADN)

NeueSchneeketteNun ist sie da - die langersehnteSchneekette, die auch auf Radial-reifen uneingeschränkt verwendetwerden kann Im vergangenenJahr wurden die ersten Paare der

Spur-Zick.Zack-Gleitschutzketteim VEB Ketten- und NagelwerkeWeißenfels hergestellt. In diesemJahr hat die eigentliche Produktionbegonnen.Die Kette ist feingliedriger als diebisher bekannte Leiter-Kette, unddie Auflageform gewährleisteteine hohe Spursicherheit undGreifwirkung. Sie eignet sich fürDiagonal- und Radialreifen, fürSommer- und Winterprofil.Ihre Herstellung erfolgt in dreiGrößen. Die Größe 1 (Kennfarbegrün) ist für die Reifengrößen5.20-13, 5.60-13, 145 R 13 und

155 R 13 vorgesehen. Die GrößeII (Kennfarbe rot) paßt auf dieReifen 6.00-13, 6.15-13, 6.40-13,165 R 13 und 155 R 14. Die Produk-tionsaufnahme einer Größe III(Kennfarbe gelb) für die Reifen6.70-13, 175 R 14 und 185 R 14ist vorgesehen. Ein Paar Ketten

der Größe 1 kostet 300,–, derGröße 11 320,– und der Größe III

340,–M.Da uns das Werk dankenswerter-weise ein Paar dieser Ketten zurVerfügung stellte, werden wir da-mit im kommenden Winter unsereErfahrungen sammeln und dann

ausführlich darüber berichten.

„Ihr Wagen ist fertig. Der Mechaniker kommt gerade von der Probe-fahrt." arikatur: Frank Steger

Größen - RekordDas größte serienmäßig gebauteMotorrad kommt aus - Brasilien.Es heißt Amazonas und besitzteinen Vierzylinder-Viertakt-Motormit 1600 cm'. Die Maschine bringt

360 kg auf die Waage, der Kraft-stoffbehälter faßt 24 Liter. Bisheri-ger Spitzenreiter war die KawasakiZ 1300 mit 1277 cm  Hubraum.Ihr Sechszylinder-Viertakt-Motorleistet 73 kW (99 PS) bei 7500 UImin. Ihre Eigenmasse ist mit322 kg angegeben.

Teure StreckeSpanien erhöhte mitten in derHauptreisezeit drastisch die Auto-bahngebühren. Betroffen ist inerster Linie die Route entlang derMittelmeerküste. So kostet die

740 km lange Strecke von der nord-In Wismar entdeckten wir in die- spanischen Grenze bis Alicantesem Sommer diese Verkehrszei- nunmehr 55 statt bisher 44 DM.chenkombination, die uns einigeRätsel aufgab. Offensicht-

lich ist damit gemeint, daß eszum Parkplatz nach links geht.Dafür bietet die StVO, Anlage 2aber das Zusatzzeichen „links"(Bild 406). Mitunter wird auch aufdem Zeichen .‚Parkplatz" ein wei-ßer Richtungspfeil aufgebracht.Schon im Interesse einer besse-ren Materialökonomie sollte auf

die hier gezeigte Variante ver-zichtet werden.

Fotos: Zwingenberger

Falsche RetterAuf den Straßen der belgischenHauptstadt Brüssel kann manleicht zweifaches Opfer werden.Allein die Tatsache, bei einemVerkehrsunfall verletzt zu werden,ist schon schlimm. Doch immerhäufiger gerät ein solch Verun-glückter in die Hände von falschenRettern. Private Krankenwagenbe-sitzer patrouillieren durch die Stra-

ßen, hören den Notruf-Funkverkehrab und versuchen so, die Unfallop.fer „wegzuschnappen". Diesewerden dann gegen entsprechen-des Honorar in private Kranken-häuser eingeliefert. Dabei hat nichtnur der offizielle Rettungsdienstdas Nachsehen. Auch der Patientist oftmals arg betroffen, denneine Soforthilfe schon währendder Fahrt in die Klinik ist bei denAmbulanzpiraten nicht möglich.Das bringt vor allem für be-wußtlose Unfallopfer ein erhöhtesRisiko mit sich. Diese privatenKrankenwagen sind mit keiner

speziellen Ausrüstung ausgestat-tet, und das fahrende Personalbesitzt keine besondere Qualifika-tion.

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Helfer Geburtstag

Am 23. Oktober 1952 wurde das Deutsche er prähospitalen mobilen Notfallversorgung.

Rote Kreuz der DDR gegründet. Wenige Wo- ur weiteren Verbesserung der Betreuung vonchen später, am 1. Januar 1953, erhielt die otfallpatienten wurde 1975/76 in der DDR dasjunge Rotkreuzgesellschaft den Auftrag, in der ystem der Schnellen Medizinischen HilfeDDR einen einheitlichen Krankentransport zu SMH) eingeführt. Dabei handelt es sich um ei-organisieren und durchzuführen. Mit Aus- en neuen Leistungsbereich des staatlichennahme der Hauptstadt der DDR, Berlin (dort esundheitswesens in enger Zusammenarbeiterfüllte das Rettungsamt als staatliche Einrich- it dem DRK der DDR. Ein funktionstüchtigertung diese Aufgaben), galt es, in allen Bezirken rankentransport ist die stabile Basis derund Kreisen Einsatzstellen des Krankentrans- MH. Der Anteil des DRK bei der Sicherungportes des DRK einzurichten und diese sehr er Aufgabenerfüllung einer mobilen medizini-schnell und zuverlässig funktionstüchtig zu ge- chen Erstversorgung in der DDR besteht instalten. er Bereitstellung von KrankentransporteurenDie sich aus der Zersplitterung des Kranken- it Kenntnissen in der Notfallmedizin, der Be-transportes von 1945 bis 1952 auf verschiedene eitstellung von Spezialfahrzeugen sowie derZuständigkeitsbereiche ergebenden Probleme rahtlosen Nachrichtentechnik. In unserer Re-waren sehr vielschichtig und stellten das DRK ublik bestehen heute 194 Einsatzstellen des

der DDR vor komplizierte Aufgaben. rankentransportes, die rund um die Uhr fürDie Mängel bestanden vor allem darin, daß ie Bevölkerung erreichbar sind. Über 84 Leit

keine einheitliche Leitung, Planung und Orga-nisation von Krankentransporten existierte,das DRK zu diesem Zeitpunkt weder über dieentsprechenden Erfahrungen noch über einqualifiziertes Personal verfügte und der über-nommene Fahrzeugpark aus den verschieden-sten Typen bestand. Vom Chevrolet, Baujahr1936, über Opel, Wanderer bis zum Ifa F 8 undBMW 326/340 sowie Phänomen „Granit 25"

war alles vorhanden, was zwischen 1936 und1952 an einschlägigen Kraftfahrzeugen gebaut

worden war.

Mit der Schaffung gesetzlicher Grundlagenund Dokumente - erste Krankentransportord-nurig 1954 -‚ der Typisierung des Wagenparksund der Einführung einer zielgerichteten medi-zinisch-fachlichen und fahrzeugtechnischenQualifikation für Krankentransporteure, Dispat-cher und Einsatzleiter, konnten diese Mängelsystematisch abgebaut werden.So entwickelte sich der Krankentransport voneinem Fuhrbetrieb im Auftrage des Gesund-heitswesens zu einem wesentlichen Elementder medizinischen Grundbetreuung der Bevöl-kerung. Die elfenbeingespritzten und mit ro-

tem--Kreuz auf weißem Grund versehenen B-

1000-Fahrzeuge, sei es nun mit oder ohne Blau-licht und Sirene, sind heute Bestandteil unse-res Straßenverkehrs. Nicht wenige Verkehrs-teilnehmer gehören jährlich zu dem Patienten-kreis, die ihren Platz hinter dem Lenkrad mit

einem Platz im Patientenraum eines Kranken-transportfahrzeuges vertauschen müssen.In enger Zusammenarbeit mit dem staatlichenGesundheitswesen begann 1960 der Aufbau ei

stellen der SMH hat die Bevölkerung von 106Kreisen (Stand 31. 12. 1981) unmittelbaren Zu-gang zur prähospitalen Notfallbetreuung. Besonders nach dem IX. Parteitag der SED unddem VIII. Kongreß des DRK der DDR vollzogsich eine bedeutende Wandlung des Kranken-transportes. Mit großzügiger Unterstützungvon Partei- und Staatsführung und in kamerad-schaftlicher Zusammenarbeit mit den Indu-

striepartnern, wie z. B. dem VEB Barkas-Werke Karl-Marx-Stadt, MLW Labortechnik II-menau, VEB Funkwerk Köpenick u. a. konntenim Zeitraum von 1976 bis 1981 beste materiell-technische Voraussetzungen für die Erfüllungder ständig wachsenden Aufgaben geschaffenwerden.

So stehen seit 1977 serienmäßig nach einemmit dem Ministerium für Gesundheitswesenabgestimmten Rahmenstandard ausgerüsteteFahrzeuge für die SMH zur Verfügung. Mithochwertigen medizinisch-technischen Gerä-ten wie Sauerstoffanlage, EKG-Sichtgerät,

Notfallstimulator, tragbarem Beatmungsgerätund allem notwendigen ärztlichen Handwerks-zeug ausgerüstet, konnte mit diesen Spezial-fahrzeugen rechtzeitig am Ereignisort medizi-

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nische Hilfe geleistet bzw. Leben erhalten wer-den.

Allein von 1976 bis 1981 stiegen die Leistungender SMH mit B-1000-Fahrzeugen auf 289,9 Pro-

zent an. Im Jahre 1981 wurden in diesem Lei-stungsbereich 9,33 Millionen Kilometer zurück-

gelegt und nahezu 300 000 Patienten unter

ärztlicher Aufsicht befördert.Aber auch für die Erhöhung des Beförderungs-

komforts der Patienten des Krankentranspor-tes wurde viel getan. Die harten Längs- und

Querbänke, die alles andere als eine schmerz-arme und schonende Beförderung zuließen,

wurden durch moderne Schwingsitze ersetzt.Ebenfalls mußte die starre Trage, der Alptraum

jedes liegenden Patienten, einer modernen

Schwingtrage weichen, die nun zusätzlich Ver-tikalschwingungen abfängt.

Dazu kommen auch solche Veränderungen

wie der Einbau neuer Drehstäbe mit verbesser-ten Federeigenschaften und Bestückung der

Fahrzeuge mit wirksameren Stoßdämpfern.Ein oft diskutiertes Problem war in der Vergan-genheit die innere Sicherheit im B 1000. DasAnbringen von Sicherheitsgurten im Fahrer-

und Patientenraum an den in Fahrtrichtung be-findlichen Sitzen führte zu einer befriedigen-

den Lösung. Noch nicht zufriedenstellend istlerzeitig der Geräuschpegel im Innenraum desrahrzeuges. In Zusammenarbeit mit den Indu-striepartnern und der Arbeitsgruppe „SchnelleMedizinische Hilfe des Ministeriums für Ge-

sundheitswesen sowie durch Neuerertätigkeitwird ständig nach weiteren Lösungsvarianteneines verbesserten Beförderungskomforts ge-

sucht.

Funkkontakt

Der Aufbau des DDR-einheitlichen DRK-Fun-knetzes, der 1981 abgeschlossen werden

konnte, führt beim Fahrzeugeinsatz zu einer er-höhten Effektivität und verbessert erheblich

die Wirksamkeit. Vorrangig durch Koordinie-rungsmaßnahmen mittels UKW-Sprechfunk

lassen sich Leerfahrten vermeiden, kürzeste

Fahrverbindungen zwischen den einzelnen

Aufträgen herstellen und damit Wartezeiten

für die Patienten senken. Aufträge können

ohne Zeitverzug an die jeweiligen Einsatzgrup-

pen weitergeleitet werden und sind nicht mehrvon einer drahtgebundenen Nachrichtentech-ik abhängig. Nicht zu übersehen ist dabei die

Einsparung von Vergaserkraftstoff, da ein

sonst oftmals notwendiger doppelter Rich-

tungsverkehr vermeidbar wird und der Ausla-stungskoeffizient der Krankentransportwagenerhöht werden konnte.

Stützpunkte

Aber nicht nur auf die Fahrzeuge und die

Nachrichtentechnik erstrecken sich die mate-riell-technischen Voraussetzungen, sondern

sie umfassen auch die Objekte, also Leitstel-len, Garagen, Wartungs-, Pflege- und Instand-haltungseinrichtungen. Eine umfangreiche

technologische Ausrüstung gehört ebenso zueinem stabilen und funktionstüchtigen

Krankentransport wie eine vollständige und an-wendungsbereite medizinische Ausstattung

der Fahrzeuge.In dieser Beziehung gestalteten sich die ver-

gangenen fünf Jahre zur erfolgreichsten

Etappe seit Bestehen des Krankentransportes

des DRK. 28 Dienststellen wurden neu gebautbzw. rekonstruiert und modernisiert. Damit

verbesserten sich nicht nur die Arbeits- und

Lebensbedingungen der Mitarbeiter, es er-

höhte sich auch die Qualität und Wirksamkeitbeträchtlich. Die bereitgestellten finanziellen

Fonds stiegen in diesem Zeitraum auf 148,6

Prozent an.

FuhrparkZum gegenwärtigen Zeitpunkt setzt das DRK

der DDR insgesamt mehr als 2300 Kranken-

transportwagen, davon 485 Spezialfahrzeugeder SMH für die Aufgabenerfüllung ein. Umge-rechnet in Krankentransportwagen pro tau-

send der Bevölkerung liegen wir in der DDR,international verglichen, mit an der Spitze.

Auch die mit diesen Fahrzeugen erbrachten

Leistungen halten jedem internationalen Ver-gleich stand. Die Anzahl der zu beförderndenPatienten pro Jahr liegt seit 1977 konstant bei

fast vier Millionen. Dabei erfolgte jedoch inner-halb der Leistungsbereiche Krankentransportund SMH eine zunehmende Verschiebung zuLasten der SMH.Der Krankentransport des DRK der DDR legte1981 rund 74 Millionen Kilometer zurück, waseiner Steigerung von etwa neun Millionen Kilo-meter gegenüber 1976 entspricht.

Arbeitskräfte

Diese hier aufgeführte positive Entwicklung

des Krankentransportes seit seinem Bestehenist aber nicht nur auf die vorhandenen mate-

riellen Fonds zurückzuführen. Ein so gewalti-ges Potential ist in seiner Qualität, Wirksam-

keit und Effektivität primär abhängig von den

personellen Voraussetzungen.Seit 1976, also mit der Einführung der SMH,

wurden auch auf diesem Gebiet wirksame

Maßnahmen eingeleitet und ständig fortge-

führt. Besondere Bedeutung kommt einer ho-hen politisch-ideologischen sowie fachlich-me-dizinischen Qualifizierung aller Mitarbeiter die-ser Leistungsbereiche zu. Durch umfangreichepraktische sowie theoretische Aus- und Wei-

terbildungsmaßnahmen, die obligatorischen

Charakter haben, entwickelten sich die Kennt-nisse in der Ersten-Hilfe-Leistung und in den

Grundlagen der Notfallmedizin positiv. Damitsoll aber keinesfalls der Eindruck entstehen,

daß der erreichte Stand vollauf befriedigt unddas Niveau nicht noch verbessert werden

kann. In dieser Hinsicht hat der IX. Kongreß

des DRK der DDR von 1981 die neuen Ziele der

80er Jahre klar abgesteckt und höhere Maß-

stäbe für die tägliche Aufgabenerfüllung ange-

legt.Im Krankentransport und in der SMH kommt

es immer mehr darauf an, daß jeder Mitarbei-ter seine hohe moralische Verpflichtung ge-

genüber dem Patienten erkennt und ihm jederzeit eine qualifizierte medizinische Hilfe zuteil

werden läßt. Damit leistet er einen konkretenBeitrag zur Erfüllung der gesundheitspoliti-

schen Zielstellung und zur Stärkung der DDR.

Appell

An dieser Stelle bietet es sich förmlich an, vorallem die Verkehrsteilnehmer aufzurufen, dieverantwortungsvolle Tätigkeit der Mitarbeiter

des Krankentransportes und der SMH zu un-terstützen. Leider werden die Hilfemaßnah-

men noch allzuoft durch undiszipliniertes Ver-halten, z. B. bei einem Verkehrsunfall, verzö-gert bzw. erschwert. Obwohl auf der Autobahnschon einige hundert Meter weit ein Verkehrs-stau erkennbar ist, halten immer wieder Ver-

kehrsteilnehmer nicht rechts hinter dem letz-ten Fahrzeug an, sondern fahren auf der Über-

holspur bis auf wenige Schritte an den Unfall-

ort heran. Fahrzeug an Fahrzeug wird diese

dann blockiert, und die Rettungsfahrzeuge

können nur in halsbrecherischer Slalomfahrt

oder über den Grünstreifen die Unfallstelle er-reichen. Das aber kostet Zeit und verzögert die

dringend notwendige Hilfeleistung.

Ein weiteres, wiederholt zu beobachtendes

Problem bei einem Verkehrsunfall ist das Ver-halten von Verkehrsteilnehmern, die zuerst am

Unfallort eintreffen. Während Berufskraftfali-

rer oder solche, die schon Erfahrungen in derErsten-Hilfe-Leistung besitzen, sich disziplin-

iert verhalten und alle Maßnahmen in der rich-tigen Reihenfolge durchführen, gibt es auch

Verkehrsteilnehmer, die, obwohl im Besitz ei-nes Nachweises der DRK-Breitenausbildung in

der Ersten Hilfe, ratlos vor einem verunfalltenFahrzeug stehen bzw. kopflos auf der Fahr-

bahn hin- und herlaufen. Ohne an dieser Stelleeinen Kurzlehrgang in Erster Hilfe zu wiederho-len, sollen einige Hinweise auf das Verhaltenbei einem Verkehrsunfall gegeben werden.

Hinweise

Das erste Prinzip ist in jedem Falle, die Ruhezu bewahren, das eigene Fahrzeug soweit esgeht rechts am Fahrbahnrand abzustellen und

die Unfallstelle abzusichern. Das ist notwen-dig, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht

gefährdet werden und die eigene Sicherheit

bei der Hilfeleistung gewährleistet wird. Be

sonders bei schlechten Sichtverhältnissen undGlatteis auf unübersichtlichen Straßenab-

schnitten und regennasser Fahrbahn sind

Warnmarkierungen in entsprechenden Entfer-

nungen vom Ereignisort anzubringen bzw.

Warnposten aufzustellen. Als zweite Maß-

nahme verschafft man sich einen kurzen Über-blick über den Umfang der Verletzungen unddie Anzahl verletzter Personen. Danach begin-nen im Rahmen der Möglichkeiten und persön-lichen Fähigkeiten die Ersten-Hilfe-Leistungen.Die Benachrichtigung der SMH oder des

Krankentransportes unter genauer Angabe desUnfallortes und des Unfallumfanges sind un-

bedingt erforderlich. Dabei ist es unwichtig,

warum der Unfall geschah, welcher materielleSachschaden eingetreten ist bzw. wer eventu-ell diesen Unfall verschuldet hat. Diese Fragenwerden durch die VP festgestellt bzw. unter-

sucht. Dazu müssen eventuelle Zeugen bis

zum Eintreffen der VP am Unfallort verbleiben.Da in der Regel innerhalb kurzer Zeit mehrereVerkehrsteilnehmer am Unfallort eintreffen,

sind die einzelnen Maßnahmen zu verteilen.

Dadurch verkürzt sich der Zeitfaktor bis zum

Eintreffen der Rettungsmannschaften.Alle Schritte einer medizinischen Hilfeleistunglassen sich in Form einer Rettungskette dar-

stellen:1. Erstversorgung durch Laien2. Hilfe durch zufällig am Ort befindliches me-

dizinisches Personal

3. Erstä ärztliche Hilfe durch die SMH

4. Transport

5. Rettungsstelle, medizinische Einrichtung.Aufgabe des DRK der DDR ist es unter ande-rem, aktiv bei der Sicherung des Gesundheits-schutzes der Bevölkerung mitzuwirken. DieseZielstellung kann aber nicht nur mit den ehren-amtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern

des DRK allein erfüllt werden, sondern machtdie Ausbildung breitester Kreise der Bevölke-rung in der Ersten Hilfe erforderlich. Das DRKder DDR leistet dazu gemeinsam mit dem

staatlichen Gesundheitswesen seit seinem Be-stehen einen aktiven Beitrag.

Heinz Zwicker,Generalsekretariat des DRK der DDR

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

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Nur in Ausnahmefällen wird das Auffahren auf die Autobahn durch ein „Abkegeln' erleich-tert, wie hier an der Anschlußstelle Dresden-Nord. oto: Schadewald

2

--

Autobahn-Auffahrt

vertrauen, daß ihnen die Vorfahrt vom Warte-pflichtigen gewährt wird. Bei erkennbaren

oder voraussetzbaren Vorfahrtsverletzungendurch den Wartepflichtigen sind sie jedochnach den gegebenen Möglichkeiten zur Gefah-renabwendung verpflichtet. Das heißt, sie dür-fen die Vorfahrt nicht erzwingen, sondern müs-sen auf sie verzichten. Däs gebieten die

Grundforderungen aus Paragraph 1 Absatz 1StVO.

Viele Kraftfahrer haben sicherlich schon Situ-ationen erlebt, bei denen das Verlassen einesParkplatzes mit dem Kraftfahrzeug oder dieAuffahrt auf eine stark befahrene Straße, bei-spielsweise eine Autobahn, nicht einfach war.Mitunter führt hier fehlerhaftes Verhalten zufolgenschweren Unfällen. Oft reagieren diewartenden Fahrer nervös und sind ungeduldig.Abgesehen davon, daß ungeduldiges Verhal-ten generell keine gute Eigenschaft eines

Kraftfahrzeugführers im Straßenverkehr ist,führt es in bestimmten Situationen zu Gefah-ren, mitunter auch zu schlimmsten Folgen.

Anpassungsfähigkeit ist notwendig

Der Verkehr an Straßeneinmündungen fordertdaher vom Fahrzeugführer unter den Bedin-gungen wachsender Verkehrsdichte ein beson-ders aufmerksames und umsichtiges Verhal-ten. Es können dort sehr komplizierte, schnell-wechselnde Situationen entstehen, die dannvom Fahrer in kurzer Zeit zu bewältigen sind.Hohe Anforderungen an Reaktions- und An-passungsfähigkeit des Kraftfahrers sind damitgestellt. Das bezieht sich vor allem auch aufseine Fahrfertigkeiten.

Zu welchen tragischen Folgen die Nichtbeach-tung der entsprechenden Pflichten führen kön-nen, zeigt folgender Fall.

Unfall am Autobahnparkplatz

Es hatte sich ein Pkw-Fahrer wegen der Her-beiführung eines schweren Verkehrsunfalls zuverantworten, weil er leichtfertigerweise auseinem Parkplatz auf eine Autobahn aufgefah-ren war. Er hatte auf einem für ihn nicht gutüberschaubaren Parkplatz gehalten. Da dieserstark belegt war - er stand nahe der Parkplatz-einfahrt -‚ wendete er und fuhr an der Park-platzeinfahrt zügig auf die Autobahn wiederauf. Abgesehen davon, daß dies bereits

pflichtwidrig war, hatte er von dieser Stelleaus nur eine rückwärtige Sicht von 100 m.Ein mit Höchstgeschwindigkeit auf seiner Fahr-spur ankommender Pkw-Fahrer konnte mitderartiger verkehrswidriger Verhaltensweise

nicht rechnen. Trotz sofortigen Bremsens unddes Versuches, nach links auszuweichen,konnte er einen Zusammenstoß nicht mehrverhindern. Bei diesem Unfall waren zwei

Menschenleben zu beklagen.Hätte der verursachende Fahrzeugführer ord-nungsgemäß den Parkplatz an der Ausfahrtverlassen, hätte er eine Sicht von mindestens200 m nach hinten gehabt. Bei aufmerksamemVerhalten wäre der Unfall dann sicherlich vermieden worden.In dieser gegebenen Situation aber hat der aufdie Autobahn Auffahrende nicht beachtet, daßbei einer Geschwindigkeit von 100 km/h dasFahrzeug in 3,6 Sekunden 100 m zurücklegt.Für eine Strecke von 25 m benötigt es nur

noch 0,9 Sekunden. Unter diesen Gesichts-punkten stellt es für den Autobahnbenutzereine nicht zu bewältigende Situation dar, wennplötzlich in kurzer Entfernung ein anderes

Fahrzeug auf die Hauptfahrbahn auffährt,

ohne den fließenden Verkehr auf dieser aus-reichend zu beobachten. In diesen Fällen sinddie Fahrer auf der Hauptfahrbahn hinsichtlicheines rechtzeitigen Reagierens auf derartigeGefahrensituationen überfordert.

Forderungen der StVO

Gerade für das Auffahren auf die Autobahn er-geben sich darum eine Reihe von Konsequen-zen. Drei sind davon besonders hervorzuhe-ben:1. Der aus einem Parkplatz Ausfahrende ist

wartepflichtig. Die Verkehrsfläche, auf dieaufgefahren wird, ist als Hauptstraße zu be-trachten. Daher gelten hier die Regelungen

der Vorfahrt mit dem Grundsatz.,, Haupt-straße vor Nebenstraße".2. Die Auffahrt darf nur erfolgen, wenn die üb-

rigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere dernachfolgende Verkehr nicht behindert wird.Dazu bedarf es ausreichender Sicht.

3. Kann die Ausfahrt erfolgen, dann muß zü-gig angefahren werden, um schnell eine derAutobahn angemessene Geschwindigkeitzu erreichen. Das ist insbesondere dann derFall, wenn diese stark befahren wird.

Das Gebot an den Wartepflichtigen, die Ein-mündung bzw. die Ausfahrt erst zu befahren,wenn er ausreichende Sicht hat und jede Ge-fährdung anderer Fahrzeugführer ausgeschlos-sen ist, umfaßt mehrere Forderungen. So ist

der Wartepflicht grundsätzlich nicht auf derEinmündung, sondern vorher zu genügen.Dem Wartepflichtigen ist auch die Auffahrtdann untersagt, wenn dadurch andere Fahrergezwungen werden könnten, Geschwindigkeitund Richtung ihres Fahrzeugs plötzlich zu ver-ändern.

Vertrauensgrundsatz

Fahrzeugführer dürfen grundsätzlich darauf

Autobahnanschlußstellen

Die Regelung im Paragraph 13 Absatz 7 StVOdient der Flüssigkeit des Verkehrs auf Auto-bahnen. Grundsätzlich sind alle Auffahrwilli-gen wartepflichtig, sofern nicht durch vor-

fahrtsregelnde Verkehrszeichen eine andereRegelung bestimmt ist. Als durchgehenderVerkehr auf den Hauptfahrbahnen gelten dielinksseitig von hinten kommenden Fahrzeuge.Zwischen den Benutzern der Anschlußfahrbah-nen und der parallel zu den Hauptfahrbahnenverlaufenden Nebenfahrbahnen wird die Vor-fahrt grundsätzlich durch Verkehrszeichen ge-regelt.

Es ist daher falsch verstandenes Entgegen-kommen bzw. keine Rücksichtnahme, wenn jE'-mand auf diese Weise dem Wartepflichtigedie Auffahrt erleichtern will, indem er auf dieÜberholspur ausweicht. Handelt es sich umKolonnenverkehr, ist diese Methode sowiesoungeeignet, weil wegen der nicht so großenAbstände die gesamte Kolonne ausweichenmüßte. Auch kann nicht damit gerechnet wer-den, daß der nachfolgende Fahrer weiß,

warum der vor ihm nach links ausweicht. Dieentstehende Gefahrensituation rechtfertigt esdaher, die in der StVO getroffenen Regelun-gen strikt einzuhalten.Handelt es sich dagegen um einen sogenann-ten Fahrzeugstau, dann ist es selbstverständ-

lich Ausdruck der gegenseitigen Rücksicht-nahme, wenn das Einordnen aus der Anschluß-stelle durch entsprechende langsame Ge-schwindigkeit oder durch kurzes Halten ermöglicht wird.Andere Regelungen an Autobahnanschlußstel-len können nur durch Vorschriftszeichen undVerkehrsleiteinrichtungen festgelegt werden.

Oberrichter Dr. Joachim SchlegelMitglied des Präsidiums drObersten Gerichts der DL.

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Mitglieder des Verkehrssicherheitsaktivs aus dem Spezialglaswerk „Einheit" Weißwasserbei der technischen Überprüfung von Kraftfahrzeugen. oto: Huschto

Das Verkehrssicherheitsprogramm der DDR in der Praxis

Eine schöne Sache, dieser Ministreifenwagen des Verkehrserzie-hungszentrums Limbach-Oberfrohna. Er wird vielseitig in der Ver-

kehrserziehung eingesetzt. Natürlich ist es auch für die Kleinen einbesonderes Erlebnis, mit dem Fahrzeug einige Runden zu fahren.

Ausgerüstet ist dieser Ministreifenwagen mit einem Troll-Motor.Foto: Scheibe

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Die Feriengestaltung wird von den Erziehern und der Verkehrspolizei

genutzt, um den Kindern das richtige Verhalten im Straßenverkehr zu

erläutern. Außer theoretischen Kenntnissen werden auchan Kreu-

zungen und besonders gefährlichen Straßenabschnitten praktischeUnterweisungen vorgenommen.

Foto: Pohlmann

VSA mitvielen IdeenSeit Jahren gehört das Verkehrssicherheitsak-tiv des Spezialgiaswerkes „Einhdit" Weißwas-ser zu den besten des Kreises. Zahlreiche Akti-vitäten zeigen die 12 Mitglieder auch währendder alljährlichen Aktion ‚Brennpunkt Straße"im Bezirk Cottbus. In Vorbereitung auf denHerbst- und Winterfahrverkehr werden techni-sche Überprüfungen der Kraftfahrzeuge aberauch der Fahrräder vorgenommen. Bei den Rä-dern der Glaswerker geht es vor allem um die

ordnungsgmäße Beleuchtungseinrichtung, diegerade in der lichtarmen Jahreszeit von beson-derer Bedeutung ist.Zu den Initiativen ds Verkehrssicherheitsak-tivs gehören auch die regelmäßigen verkehrs-erzieherischen Veranstaltungen mit Vetera-nen. Das ist mit aktuellen Auswertungen desVerkehrsunfallgeschehens verbunden und fin-det bei den älteren Bürgern stets große Zu-stimmung. Seit geraumer Zeit gehören auchöffentliche Auswertungen von Verkehrsdelik-ten der Spezialglaswerker in den sozialisti-schen Brigaden zum Programm des bewährtenund mehrfach ausgezeichneten Verkehrssi-cherheitsaktivs.

Reinhard Huschto, Weißwasser

Ein Kompliment für:

Gunter FlemmingSeit 13 Jahren versieht Gunter Flemmingseinen ehrenamtlichen Dienst im Kollektivder freiwilligen Helfer der Verkehrspolizeivon Rochlitz. Dem 47jährigen freiwilligenHelfer liegt die Erziehung der Verkehrsteil-nehmer zu diszipliniertem Verhalten imStraßenverkehr besonders am Herzen.Für seine vorbildlichen Leistungen, dieer unter den Bedingungen der ständig

wachsenden Verkehrsdichte auf dem Ge-biet der Ordnung und Sicherheit im Stra-ßenverkehr vollbrachte, wurde er mit der

„Verdienstmedaille des Mdl in Bronze'ausgezeichnet.Gunter Flemming ist auf vielen Streckender verkehrspolizeilichen Arbeit versiert.So wird er bei Verkehrskontrollen oderder Begleitung von Großraum- undSchwerlasttransporten eingesetzt.Auch Bereitschaftsdienst ist für ihn keinFremdwort. Ein Anruf genügt, und er stehteinsatzbereit vor seinem Haus und erwartetdas Eintreffen der Verkehrsnfallbereit-schaft.Obermeister der VP Hartmut Jaaks,

Rochlitz

GunterFlemming (rechts) während ei-

ner Verkehrskontrolle auf der F 175.Foto: Matthes

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Erheblich gemausert hat sich der Moskwitsch. Als Modell 82 wurde - wie vor einem Jahr -ein grüner 1500er gezeigt, dessen Innenausstattung - den Kommentaren der Begutachter zu-

folge - recht gut gefiel.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

Die Pforten der Leipziger Herbstmesse '82sind längst geschlossen. So mancher unse-rer Leser wird die Gelegenheit wahrgenom-men haben, sich über Neuigkeiten des Kraft-fahrzeugbaus der DDR direkt an den IFA-Ständen zu informieren und überdies die Ex-ponate der wiederum recht zahlreich vertre-tenen ausländischen Firmen sozusagen „vorOrt zu begutachten. Sensationen blieben

aus. Niemand hat sie wohl auch erwartet.

Deutlich ist der weltweite Trend, rundum

vernünftige Kraftfahrzeuge zu bauen, derenerste Tugend darin besteht, mit möglichst

wenig Kraftstoff auszukommen. Kompakt-

bauweise, Bedienungs- und Fahrkomfort,

aber vordergründiger denn je auch univer-selle Zweckmäßigkeit sind die Rezepturen,die alle Pkw-Produzenten für die Konzeptionder Autos der 80er Jahre anwenden. Daß die-ser konstruktive Standardrahmen noch

Raum für formgestalterische Feinarbeit läßt,die letztlich den konzeptionell oft sehr ähnli-chen Autos ihre besondere Note verschafft,war eine erfreuliche Feststellung bei unse-rem Messerundgang.

 

Kompliziert war der Umgang mit der Kamera(wie in jedem Jahr) in Halle 11, dem Stamm-platz unserer volkseigenen Fahrzeugindustrie.Hier drängten sich die Besucher an allen Expo-naten und bekundeten damit ihr starkes Inter-esse an der Weiterentwicklung jener Fahr-zeuge, die viele von ihnen bereits besitzenoder aber vielleicht auch erst erwarten.

Mit einem Großaufgebot von motorisiertenZweirädern konfrontierte unser IFA-Zweirad-kombinat die Messebesucher. Typen- und Far-

benvielfalt, ebenso wie neue, von Exportkun-den gewünschte Ausstattungsvarianten sorg-ten für ein imponierend buntes Bild. Fast tradi-tionsgemäß war auch wieder eine Messepre-miere fällig: Simson präsentierte das Korn-fort-Mokick 5 51 C in strahlendem Atlasweißund - als wirksamen Kontrast dazu - mit matt-schwarzem Motor. Dieser sechsten Mokick-Variante aus Suhl galt verständlicherweise dasbesondere Interesse ganz junger Messebesu-cher. Viele der Ausstattungsdetails des „Com-fort"-Typs stammen vom geländegängigen„Enduro'-Modell, das es nun schwer hat, seineStarrolle zu behaupten.

Der MZ-Knüller vom Vorjahr, die ETZ 250, be-herrschte das Zschopauer Messeterrain inHalle 11. Auch sie gab es in einer Luxusausfüh-rung mit wunderschönem Glanzlack (Metallic-Blau) zu sehen; dazu ein verchromter Vorderr-adkotflügel, ein zusätzlicher Seitenständer -und die nach oben abgewinkelte Abgasanlage.Auch wenn der Knick nur ganze 7 Grad vomehemals gestreckten Verlauf des Schalldämp-fers abweicht, so ist die optische Wirkung

doch überraschend effektvoll. Das Ganze siehtsportlich aus - eine Schönheitskorrektur, dievon Anfang an fällig war und auch unseren imTestbericht (Heft 12/81) geäußerten Wunsch

erfüllte.

Gefälliger, so finden wir, wirkt die neue Be-schriftung am Kraftstoffbehälter und an der

Seitenverkleidung. Daß die beiden Rundinstru-mente der MZ-Maschinen - Tachometer undDrehzahlmesser - in Aussage und gestalten-

scher „Neben'funktion bisher nicht rundwegbefriedigten, vermerkten wir in erwähntem

Wartburg-Neuheit im Verborgenen: Leucht-dioden zeigen den momentanen Kraftstoffver-brauch an. Sie sind in einem überarbeitetenAnzeigeinstrument angeordnet, das auchKraftstoffvorrat undTemperatursignalisiert.

Ein origineller kleiner Geländewagen, dergroßes Publikumsinteresse fand: der sowje-tische LuAZ 969 M. Bei ihm ist der luftge-kühlte Vierzylinder-V-Motor (vom Saporos-hez) unter der Fronthaube untergebracht.

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Nicht mehr nur auf der Messe zu sehen: der Lada 1300 S, der seit ge-

raumer Zeit auch schon im Ifa-Vertrieb verkauft wird. In Heft 11 be-richten wir über unsere Eindrücke von einem Testwagen.

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Der „kleine" Volvo: der Typ 345 in GLS-Aus-führung mit Vierzylinder-Viertakter von1986 cm3 (70 kW/95 PS). Der Typ 343 mit1397 cm3 (47 kW/64 PS) hat als Besonderheitein automatisches Keilriemengetriebe.

Wie schon im Vorjahr zeigte der rumänischeAussteller „Auto-Dacia" neben dem Dacia1300 als Kombi (mit Doppelscheinwerfern)auch einen geländegängigen „Aro 10-4" mitgleichem 1300er Benzinmotor.

Das „Flaggschiff" des westdeutschen Audi-Programms, der Audi 200, rundete nebendem VW Santana das Wolfsburger Messe-aufgebot nach oben hin ab. (200 SE, 5-Zyl.-Einspritzmotor, 100 kW/126 PS).

1

Bugpartie des neuenMZ-Superelastik-Seitenwagens mitvorderem Blinker undSeitenbegrenzungsleuchte. Am Heck gibt'seinen Extra-Blinker.

Die Seitenansicht der MZ ETZ 250 machtdeutlich, daß der Knick in der Abgasanlage

viel besser zum gesamten Erscheinungsbilddieser sportlichen Maschine paßt. Wirhätten uns den Auspuff sogar noch einbißchen höher w,n.rhf. .....

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10 1982

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1 .

Vielseitig war die Offerte der Betriebe, diePkw-Lastanhänger bauen; auffällig bei allendie Varianten mit verzinktem Fahrgestell undKasten aus Holz. Im Bild der HP 500.01(150 kg schwer. 350 kg Zuladung)

BVF-Vergaser 28 HB 4— 1 (mit Luftsteuer- Am Trabant S de Luxe noch Ende 82 serienmäßig geplant: das neueierspeichenlenkrad mit griffigem Kranz (25 mm Durchmesser) undroßer Prallfläche, die ein wirksames Sicherheitspolster darstellt.

rden, wie das Foto zeigt.

ser und einer quer-

ser aus der ÖSSR und die jetzt

ung) erreichte Kraft-senkung unser spezieller Bei-

t sei, daß der Wartburg mit einer neuen

es auch bei unserem gebrauchs-

nde-

nstrumententafel mit

und Türscheibe ver-

Auch der Caravan Bastei-2 hat jetzt eineselbstlösende Rückfahrsperre. Daserleichtert notwendige Fahrmanöver imRückwärtsgang. Ein zweiterSchwingungsdämpfer fiel ebenfalls auf.

Eine Neuheit bei den Obernhauer Wohnzelt-anhängern: der CT 5-3 LB. Er ist noch kom-pletter ausgestattet, u. a. mit 220-Volt-An-schluß und Rückfahrautomatik am gebrem-sten Fahrgestell.

Künftige Käufer eines Trabant-universal wer-den es im Umgang mit der Heckklappe vielbequemer haben. Links und rechts hebt eineGasfeder die Klappe. Der Kombi sammeltdamit einen weiteren Pluspunkt.

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Nissan/Datsun-Aufgebot in Halle 17. Mit neuem Gesicht, überarbeitetem Triebwerk und -

wie es heißt-leiserem Innenraum" wurde der Cherry nebem dem Sunny präsentiert, er-sterer mit Schräg-, zweiterer mit Stufenheck.

Das Atlasweiß aus Suhl: Simson 5 51 C. Besonders mit Lob junger Begutachter bedacht: dererstamls bei einem solch kleine Zweirad angebotene Drehzahlmesser, der Seitenständer, derBremslichtkontakt in der Vorderradbremse.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

dem (Hersteller: VEB Stoßdämpferwerk Har-tha) übernehmen das Abstützen der Heck-klappe selbsttätig. Die Gasfedern arbeiten alspneumatische Kraftspeicher. Sie bestehen auseinem gasgefüllten Zylinder, in dem ein Kolbenmit Kolbenstange läuft. Die komprimierte Gas-füllung gleicht die Masse der Heckklappe fastaus. Solche Verbesserungen im Detail mach-ten den Trabant von Jahr zu Jahr kompletter,

zuverlässiger, bequemer. Ähnliche ZwickauerInitiativen wird es, dessen sind wir sicher,

auch künftig geben.Den Weltstand in Funktionsparametern undGrenznutzungswerten ihrer Trockenreibungs-kupplungen bestimmen die volkseigenen Re-nak-Werke in Reichenbach mit, die als Neuent-wicklungen sechs Typen (von T 160 bis TIP 380)anbieten. Auch von solchem „Zubehör" hän-gen Qualität und Zuverlässigkeit eines Kraft-fahrzeuges ja wesentlich mit ab.Aus der Typenreihe der Olbernhauer Wohn-zeltanhänger (CT 4, CT 5, CT 6-2) ging mit demCT 5-3 eine Neuentwicklung hervor. Sein Fahrwerk ist als selbständige Baugruppe ausge-führt und leicht vom Kasten zu trennen (Lösenvon 8 Sechskantmuttern). Bugrad und Halte-rung für ein Ersatzrad unter dem Kastenboden

sind nützlich, die mechanische Auflaufbremsemit Rückfahrautomatik - auch beim Wohnan-hänger Bastei eingeführt - entspricht dem in-ternational Üblichen.

Neu dabei: Nissan

Die meisten der ausländischen Pkw-Produzen-ten, für die Leipzig seit Jahren eine Messewert ist, fand man auf dem Gelände wieder aufihrem alten Platz: Volvo und Fiat, Motokov mitSkoda und das sowjetische Außenhandelsun-ternehmen Avtoexport mit Lada, Wolga undMoskwitsch oder der rumänische Aussteller„Auto-Dada'. In Halle 17 war die japanische

Firma Toyo Kogyo mit ihrem Mazda-Pro-gramm eingezogen. Dort zeigten sie die drei323er Typen (Schrägheck/Stufenheck/Kombi),den repräsentativen 2-Liter-Wagen „Mazda929" und den sportlichen „RX-7" mit 2-Schei-ben-Kreiskolben-Motor (2 x 573 cm ). Neu da-bei - in Nachbarschaft von Citroen, PeugeotTalbot - war der Nissan-Konzern, dessen Dat-sun-Limousine „Sunny" (1487 cm', 75 PS) in-teressanterweise mit Pneumant-Radialreifenpräsentiert wurde. Mit von der Partie: Datsun-„Cherry" (1270 cm , 60 PS) und ein bei der

spektakulären Safari-Rallye erfolgreiches Dat-sun-Wettbewerbsmodell im „Rallye-Dreß". DieAutomobilindustrie er undesrepublikDeutschland vertraten Mercedes (Sechszylin-

der-280/380 SE, Fünfzylinder-Turbo-Diesel 300TD und die Coupäs 380 bzw. 500 SEC mit 8-Zy-linder-V-Motor - 4973 cm3 , 170 kW/231 PS )und VW/Audi. Ihren Polo Formel E (1093 cm3 

37 kW/50 PS) wiesen die Wolfsburger als

Sparkünstler aus: 4,9 1 soll' er nur verbrauchen,wenn er mit Tempo 90 rollt... Gezeigt wurdenaußerdem ein Golf C (Diesel), die Stufenheck-Alternative Jetta GL (1457 cm3 , 51 kW/70 PS)und der elegante Santana GL 5 mit Automatik-Getriebe (1921 cm , 85 kW/115 PS) sowie dasAudi-,,Flaggschiff" 200.Unser Messerundgang mit der Kamera gibt ei-nen Überblick. Am technischen Detail Interes-sierte wird er kaum befriedigen. Wer selbst„vor Ort" war, hat zweifellos viel mehr gese-

hen. Leipzig ist eben eine Reise wert. Die Aus-steller zuerst werden das wieder bestätigenkönnen.

Wolfram Riedel

Das Visa-Programm ist variabel. Der Wagenwird mit luftgekühltem Zweizylinder-Boxer-Motor (647 cm3,5 kW/34 PS) oder-ls VisaII - mit wassergekühltem Vierzylinder (1116bzw. 1210 cm', 34/37 kW) ausgerüstet.

Sparsamster und Kleinster am VW/Audi-Stand war der Polo E. Dieser Pkw mit gefälli-ger Kombikontur hat als spezielle Sparva-riante (Formel E = Energiesparer) bei

1100 cm  (37 kW/50 PS) wenig Durst.

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Bau, Betrieb und Ausrü 

stungvon Fahrzeugen

Dritte Durch führungsbe st/mm ung   zur Straßen verkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO) vom 28. Mai 1982

der Straßenverkehrs-Zulas-

und Bauartgenehmigung

§1Allgemeine Betriebserlaubnis

Den Anträgen der Hersteller oder Import-

vom Kraftfahr-Deutschen Demo-

Der Hersteller oder Importbetrieb ist ver-

Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-

ur Allgemeinen

Zur Gewährleistung einer den Rechtsvor-

Werden für einen Fahrzeugtyp Ausnah-Straßenverkehrsbestimmungenihrer Durchführung erlassenen

Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-

r jedes dem Fahr-

zeugbrief unter Verwendung der vom Ministe-rium des Innern anzufordernden Vordruckeauszustellen. Die Richtigkeit der Angaben überdie Beschreibung und Beschaffenheit des

Fahrzeugs und die Übereinstimmung mit demgenehmigten Fahrzeugtyp sind zu bestätigen.Die Übertragung der Angaben aus der Allge-meinen Betriebserlaubnis in den Fahrzeugbriefhat ohne Streichung oder Zusätze zu erfolgen;das Baujahr, die Fahrgestellnummer und dieFarbe des Fahrzeugs sind für jedes Fahrzeuggesondert einzutragen.(7) Fahrzeugbriefe sind verschlossen aufzu-bewahren. Ober ihren Bestand und Verbrauchist ein Nachweis zu führen. Die zuständigenBezirksbehörden der Deutschen Volkspolizeisind berechtigt, die Aufbewahrung der Fahrzeugbriefe und die Nachweisführung zu kon-trollieren.(8) Das KTA ist berechtigt und verpflichtet,bei den Herstellern und Importbetrieben sowieden Einrichtungen des Handels Nachprüfun-gen bezüglich der Einhaltung der mit der Allge-meinen Betriebserlaubnis übertragenen Befug-nisse durchzuführen.(9) Die Allgemeine Betriebserlaubnis besitzteine Gültigkeit von drei Jahren. Das KTA kanneine geringere Gültigkeitsdauer festlegen. EineVerlängerung der Allgemeinen Betriebserlaub-

nis kann beim KTA beantragt werden. Die Ein-stellung der Produktion oder des Imports einesgenehmigten Fahrzeugtyps ist dem KTA umge-hend mitzuteilen.(10) Stellen sich während des Betriebes anFahrzeugen eines genehmigten Fahrzeugtypswesentliche Mängel der Betriebssicherheitoder solche Mängel heraus, die die Verkehrs-sicherheit beeinträchtigen, kann die Allge-meine Betriebserlaubnis vor Ablauf der Gültig-keitsdauer entzogen werden.

§2

Einzel-Betriebserlaubnis

(1) Für einzeln gefertigte, eingeführte oderimportierte Fahrzeuge eines nicht nach § 1 ge-nehmigten Fahrzeugtyps ist vom Herstelleroder Importbetrieb ein schriftlicher Antrag aufErteilung einer Einzel-Betriebserlaubnis an diezuständige Bezirksstelle des KTA zu richten.Für einzeln eingeführte Fahrzeuge ist auch derEigentümer antragsberechtigt. Der Importbe-trieb hat die Zustimmung des KTA zum Importeinzuholen. Die Zustimmung ist Voraussetzungfür den Abschluß der Einfuhr- und Importver-träge. Sie kann an die Erfüllung bestimmterBedingungen gebunden werden. Dem Antragsind die vom KTA vorgeschriebenen Unterla-gen und die gegebenenfalls erforderlichenstaatlichen Aufbau-, Umbau- oder Einfuhrge-nehmigungen für das Fahrzeug nach den ein-schlägigen Rechtsvorschriften2) beizufügen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem

KTA unentgeltlich ein Fahrzeug zum Zweckeder Prüfung für die Erteilung der Einzel-Be-

triebserlaubnis für einen angemessenen Zeit-

raum zur Verfügung zu stellen. Die mit der Prü-fung und Erteilung der Einzel-Betriebserlaub-nis anfallenden Kosten3 ) trägt der Antragstel-ler.(3) Die Fahrzeugbriefe für einzeln gefertigte,eingeführte oder importierte Fahrzeuge werden vom KTA oder vom Ministerium des In-nern ausgefertigt.

§3

Bauartgenehmigungen

(1) Die nachstehend aufgeführten Fahrzeug-teile und Ausrüstungen müssen in einer ge-nehmigten Bauart ausgeführt sein:1. alle Beleuchtungs- und Signaleinrichtun-

gen, die für Fahrzeuge vorgeschriebenoder zulässig sind,

2. Glühlampen für alle Leuchten,3. Sicherungsleuchten und Warndreiecke,4. Einrichtungen zur Reinigung von Schein-

werfern,5. reflektierende Kennzeichentafeln,6. Heizungen, außer Warmwasserheizungen

gemäß § 32 Abs. 2 Buchst. c,7. mechanische, elektrische, pneumatische

und hydraulische Verbindungseinrichtun-gen von Zügen,

8. Höheneinstelleinrichtungen für Anhänger-Zuggabeln und Zugrohre,

9. Kugellenkkränze für Anhänger,10. Anhängerachsen,

11. Abschleppseile, -stangen und andere Ab-schleppvorrichtungen,

12. Auflaufbremseinrichtungen,13. Felgen, Reifen und Räder,14. Abgasanlagen,15. Sicherheitsglas,16. Scheibenwischanlagen,17. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesy-

steme,18. Rückspiegel,19. Geschwindigkeitsmesser und Wegstrek-

kenzähler,

20. Fahrtschreiber,21. Einrichtungen für akustische und optische

Warnsignale,22. Lenkräder und Kraftradlenker,

23. Kindersitze für alle Fahrzeuge,24. Vorlegekeile,25. Schutzhelme,26. Verkleidung für Krafträder,

27. Dachgepäckträger,

28. transportable Leuchtenträger und Rück-spiegelhalter,

29. Gasanlagen,

30. Schutzbrillen,31. Kopfstützen,32. heizbare Scheiben,

1) 2. DB vom 29. März 1982 (GBL 1 Nr. 17 S. 358)

2) Z. Z. gilt die Anordnung vom 27. April 1982 über den Umbau

und Aufbau von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger - Kraft-

fahrzeugumbauordnung )Kfz.UbO) - )GBI. 1 Nr. 21 S. 413

3) Z. Z. gilt die Anordnung Nr. 9 vom 28. Juli 1980 über die Ge-bührentarife des Verkehrswesens )Sonderdruck Nr. 603/1 des

Gesetzblattes),

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33. Schneeketten und andere Gleitschutz-einrichtungen,

34. Anhänger für Krafträder, Kleinkrafträderund Fahrräder sowie Seitenwagen für

Krafträder,35. Luftleiteinrichtungen aller Art.

(2) Für Fahrzeugteile und Ausrüstungen, dieim Straßenverkehr erprobt werden, ist eineBauartgenehmigung nicht erforderlich, wenndie Fahrzeugführer eine entsprechende Bestä-tigung der Zentralstelle des KTA mitführen.(3) Für die Beantragung und Erteilung einerBauartgenehmigung gelten die Bestimmungendes § 17 StVZO.(4) Für Fahrzeugteile und Ausrüstungen, diegemäß Abs. 1 in einer genehmigten Bauartausgefertigt sein müssen, jedoch kein Prüfzei-chen gemäß § 17 StVZO tragen, wird im Rah-men der Erteilung der Betriebserlaubnis ge-mäß § 16 StVZO die Bauart für den Fahrzeug-typ genehmigt.

II. Abmessungen, Lasten undMassen

§4

Abmessungen der Fahrzeuge und Züge

(1) Kraftfahrzeuge und deren Anhänger dürfen folgende höchstzulässigen Abmessungennicht überschreiten:a) Fahrzeugbreite über alles ,50 mb) Fahrzeugbreite bei land- und forstwirt-

schaftlichen Spezial- und Arbeitsfahrzeu-gen über alles ,00m

c) Fahrzeughöhe über alles ,00md) Fahrzeuglänge für Einzelfahrzeuge außer

Sattelauflieger 2,00 me) Gesamtlänge für Züge über alles:

Sattelzugmaschinen einschließlich Sattel-auflieger 6,50m

Züge mit einem Anhänger 8,00mZüge mit zwei Anhängern 2,00 mGelenkzüge 8,00m.

In einem Zug dürfen nicht mehr als zwei An-hänger mitgeführt werden.(2) Lastkraftwagen und Anhänger dürfen ein-schließlich ihrer festen Aufbauten die aus An-lage 3 Buchst. a ersichtlichen Höhenmaßenicht überschreiten, wenn sie offene Lade-räume haben. Verdeckspriegel und Verdeckge-stell müssen abnehmbar sein; bei Fahrzeugenmit einer Nutzlast von mehr als 3,0 t müssensie in der Mitte eine lichte Höhe von minde-stens 2,00 m haben oder auf diese Höhe ein-stellbar sein.

§5Bodenfreiheit

(1) Kraftfahrzeuge und deren Anhänger müs-sen eine ausreichende, den Betriebsbedingun-gen entsprechende Bodenfreiheit in Fahrtrich-tung aufweisen.(2) Die Bodenfreiheit vollbelasteter Nutz-

kraftfahrzeuge muß mindestens betragen:

a) bei Nutzkraftfahrzeugen über 1,0 bis 2,5 tNutzlast 3 cm

b) bei Nutzkraftfahrzeugen über 2,5 t Nutzlast25 cm.

(3) Die Bodenfreiheit kann nach den Rädernzu abnehmen entsprechend einem Kreisbo-gen, der durch die Mitte der Auflageflächen

der Räder einer Achse (bei Doppelbereifungder inneren Räder) geht und dessen Scheitel-höhe den im Abs. 2 angegebenen Werten ent-spricht (Anlage 3 Buchst. b)

(4) Bei Nutzkraftfahrzeugen über 1,0 t bis2,5 t Nutzlastkann das Gehäuse für das Ausgleichgetriebebis 3 cmbei Nutzkraftfahrzeugen über 2,5 t bis 3,5 tNutzlast bis 4 cmin den frei bleibenden Raum (gestrichelter Teilder Abbildung gemäß Anlage 3 Buchst. b) hin-einragen. Das Gehäuse muß in diesen Fällenausreichend versteift sein und darf an seinerUnterseite keine leicht verletzbaren Absätze

oder Verschraubungen haben.(5) Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwin-digkeit 30 km/h nicht übersteigt, und solche,die mit gespeicherter elektrischer Energie an-getrieben werden, sind von den Bestimmun-gen der Absätze 2 bis 4 befreit.

§6

Achslasten und Gesamtmassen

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern dür-fen die Achslasten folgende Werte nicht über-steigen:a) Einzelachse Otb) Mehrfachachse mit einer Summe der Rad-

stände bis zu 1 m insgesamt Ot

c) Mehrfachachse mit einer Summe der Rad-stände über 1 m nach folgender Tabelle:Radstand ehrfachachslast

bis 0,6 m ,0 t mal Anzahl der Achsen0,61 bis 0,7 m ,75 t mal Anzahl der Achsen0,71 bis 0,8 m ,5 t mal Anzahl der Achsen0,81 bis 0,9 m ,25 t mal Anzahl der Achsen0,91 bis 1,0 m ,0 t mal Anzahl der Achsen1,01 bis 1,1 m ,75 t mal Anzahl der Achsen1,11 bis 1,2 m ,5 t mal Anzahl der Achsen1,21 bis 1,3 m ,25 t mal Anzahl der Achsen1,31 bis 2,0 m ,0 t mal Anzahl der Achsen

Dabei darf die Achslast einer Achse 10tnicht überschreiten.

(2) Die Achslastverteilung muß so ausgelegtsein, daß ein Fahrzeug in allen Betriebszustän-den sicher gelenkt werden kann. In allen stati-schen Belastungszuständen in der Ebene muß

jede gelenkte Achse mindestens 20 % der je-weiligen Gesamtmasse tragen. Die zulässigeGesamtmasse für Einzelfahrzeuge und Zügeergibt sich aus der Summe der zulässigenAchslasten. Bei Kraftfahrzeugen oder Anhän-gern, die nicht mit Luftreifen ausgerüstet sind,darf die Achslast höchstens 4 t betragen.(3) Straßenwalzen sind von den Bestimmun-gen über Achslasten befreit.

§7

Anhängelast

(1) Beim Mitführen von Anhängern hinter

Kraftfahrzeugen dürfen die vom Hersteller an-gegebenen und in der Betriebserlaubnis bestä-

tigten Gesamtanhängelasten nicht überschrit-ten werden. Die zulässigen Gesamtanhängela-sten sind im Fahrzeugbrief und Zulassungs-schein einzutragen.

(2) Bei Krafträdern darf die Gesamtmassedes mitgeführten Seitenwagens nicht mehr als75 % (ohne Seitenwagenbremse) bzw. 85 %(mit Seitenwagenbremse), die Gesamtmassedes mitgeführten Anhängers nicht mehr alsdie Hälfte der um 75 kg erhöhten Leermassedes Kraftrades betragen. Seitenwagen und An-hänger dürfen gleichzeitig nicht mitgeführtwerden.(3) Bei Kraftfahrzeugen mit Personenkraftwa-gen-Fahrgestell darf die Gesamtmasse einesmitgeführten ungebremsten Anhängers nicht

mehr als die Hälfte der um 75 kg erhöhtenLeermasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

(4) Bei Lastkraftwagen darf die Gesamt-

masse eines mitgeführten einachsigen Anhän-

gers nicht mehr als 50 % der Leermasse des zie-

henden Fahrzeugs, höchstens jedoch 3 t betra-gen. Von dieser Bestimmung sind Langmate-rialnachläufer befreit.

III. Bereifung, Lenkung undBremsen

§8

Bereifung und Laufflächen

(1) Maße und Bauart der Reifen müssen denBetriebsbedingungen, besonders der Bela-stung und Geschwindigkeit, entsprechen. Rei-fen oder andere Laufflächen dürfen keine Un-ebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn be-schädigen können. Bodengreifer müssen beimBefahren befestigter Straßen abgenommenoder auf andere Weise unwirksam gemachtwerden. Der Betrieb von Reifen unterschiedli-cher Bauart ist grundsätzlich nur achsweise zu-lässig.(2) Felgen mit Verschlußringen müssen mitVerschlußringsicherungen versehen sein, dieein selbsttätiges Abspringen der Verschluß-

ringe verhindern.(3) Die Räder der Fahrzeuge müssen mitLuftreifen versehen sein, soweit nicht nachste-hend andere Bereifungen zugelassen sind. AlsLuftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermö-gen überwiegend durch den Überdruck deseingeschlossenen Luftinhaltes bestimmt wird.Luftreifen an Fahrzeugen müssen am gesam-ten Umfang und auf der gesamten Breite derLauffläche mit Profilrillen versehen sein. DieProfiltiefe muß an jeder Stelle der Laufflächemindestens 1 mm betragen.(4) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mitHöchstgeschwindigkeiten bis zu 25 km/h Gum-mireifen (Elastikreifen) zulässig. Das gilt auchfür Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebach-

sen, jedoch nur mit Höchstgeschwindigkeitenbis 16 km/h.(5) Gleitschutzeinrichtungen müssen minde-stens auf den äußeren Rädern einer Achsemontiert werden.

§9

Schmutzfänger

(1) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstge-

schwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie de-ren Anhänger müssen mit Schmutzfängernoder Radeinbauten ausgerüstet sein. Ausge-nommen davon sind die gelenkten Achsten beiAnhängern.(2) Schmutzfänger oder Radeinbauten müs-

sen so angebracht oder beschaffen sein, daßbei zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeugsder Spritzwinkel an der Hinterachse 15°nichtüberschreitet.(3) Schmutzfänger müssen mindestens diegesamte Reifenbreite abdecken.

§ 10Lenkanlage

(1) Die Bauart der Lenkanlage und die Bela-stung der gelenkten Räder sind nach Gesamt-masse und Höchstgeschwindigkeit des Fahr-zeugs so zu bestimmen, daß ein leichtes undsicheres Lenken möglich ist. Fahrbahnhinder-nisse und Reifenbrüche dürfen in den Len-

kungsteilen keine Kräfte auslösen, die das si-chere Lenken stärker beeinträchtigen, als diesnach dem jeweiligen Stand der Technik unver-meidbar ist.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982 3

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Die Verbindung der Lenkungsteile darfösen.

Ausgebaute Sicherungsteilewieder verwendet werden.

Bei Verwendung von Lenkhilfen (Hufs-

Instandsetzungsschweißungen an Len-ugelassenen

eißbetrieben nach bestätigten Technolo-

entspre-

§ 11Bremsen

Kraftfahrzeuge müssen mindestens zwei

unabhängigen Betätigungs-

Teil der Bremsfläche muß un-

mit den Rädern ohne Zwischen-

Hilfsbremsung

Krafträder müssen mit zwei voneinanderngigen Betriebsbremsanlagen, die von-

Eine Hilfsbremsan-eststellbremsanlage sind nicht

Personenkraftwagen und Nutzkraftfahr-

e Betätigungseinrichtung, so muß

von der Störung be-

remsanlage. Die Verbindungen von

(4) Anhänger (auch Sattelauflieger) über

750 kg Gesamtmasse, die hinter Kraftfahrzeu-gen mitgeführt werden, müssen eine Betriebs-bremsanlage besitzen, die durch die Betäti-gungseinrichtung der Betriebsbremsanlagedes Zugfahrzeugs mit betätigt wird. Dies giltnicht für Anhänger mit Auflaufbremsen. Beidruckluftgebremsten Anhängern muß bei Be-tätigung der Feststellbremsanlage des Zug-fahrzeugs auch die Betriebsbremsanlage desAnhängers mit betätigt werden können. DerFahrzeugführer muß ständig in der Lage sein,sich darüber zu vergewissern, daß die Wirkungder Feststellbremse des Lastzuges ausrei-chend ist. Die Bremsen müssen leicht nach-stellbar sein oder eine selbsttätige Nachstell-einrichtung haben. Die Feststellbremsung mußauch dann gewährleistet sein, wenn der An-hänger vom Zugfahrzeug getrennt ist. Die

Feststellbremsanlage muß von einer Personseitlich neben oder hinter dem Fahrzeug betä-tigt werden können. Die Verbindungen vonDruckluftbremsanlagen des Anhängers zumZugfahrzeug müssen nach der Zwei- oderMehrleitungsbauart ausgeführt sein. Die

Bremsanlagen müssen so beschaffen sein,daß beim Abreißen oder bei Undichtheit derVerbindungseinrichtung zum Zugfahrzeugwährend der Fahrt der Anhänger selbsttätiggebremst wird. Auflaufbremsanlagen sind fürAnhänger (außer Sattelauflieger) zulässig,wenn deren Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt. An einachsigen Anhängern mit wenigerals 750 kg Gesamtmasse ist keine eigeneBremsanlage erforderlich, wenn vom ziehen-den Fahrzeug mit vollbeladenem Anhänger dievorgeschriebenen Bremswirkungen erreichtwerden, beim Bremsen keines der Fahrzeugeseine Fahrspur verläßt und die Bestimmungendes § 12 eingehalten werden.

(5) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderungmit mehr als 8 Sitzplätzen, außer Fhrersitz,und mit einer Gesamtmasse von mehr als 6,0müssen zusätzlich zu den im Abs. 1 geforder-ten Bremsanlagen mit einer Motorbremse

oder mit einer in der Bremswirkung gleicharti-gen Vorrichtung ausgerüstet sein.

(6) Die Betriebsbremse von Kraftfahrzeugen,die mit gespeicherter elektrischer Energie an-getrieben werden, kann eine elektrische Wi-derstands- oder Kurzschlußbremse sein. DieBremsflächen brauchen nicht unmittelbar aufdie Räder zu wirken.(7) Traktoren und selbstfahrende landwirt-schaftliche Arbeitskraftfahrzeuge müssen eineBetriebsbremsanlage und eine Feststellbrems-anlage besitzen; diese können mit Ausnahmeder Betätigungseinrichtungen gemeinsameTeile aufweisen. Bei einer Störung an der Be-triebsbremsanlage muß das Fahrzeug vomFahrersitz aus zum Stillstand gebracht werdenkönnen. Die Betriebsbremsanlage muß minde-stens auf die Räder einer Achse wirken. Be-triebsbremsanlagen, die zur Unterstützung desLenkens als Einzelradbremse ausgerüstet sind,müssen beim Befahren von öffentlichen Stra-ßen so gekuppelt sein, daß eine gleichmäßigeBremswirkung gewährleistet ist. Die Verbin-dung von Druckluftbremsanlagen an Traktorenoder selbstfahrenden landwirtschaftlichen Ar-beitskraftfahrzeugen mit einer Höchstge-

schwindigkeit bis zu 40 km/h zum Anhängermuß nach der Ein- oder Mehrleitungsbauartausgeführt sein.

(8) Landwirtschaftliche Anhänger mit einerzulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu

40 km/h müssen eine Betriebsbremsanlageund eine Feststellbremsanlage haben. Bis zueiner Gesamtmasse von 1,5 t ist keine Be-

triebsbremsanlage erforderlich. Anlaufbrems-anlagen sind zulässig, wenn die Gesamtmasse6,0 t nicht überschreitet.

(9) Von Kraftfahrzeugen mitgeführte land-und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit ei-ner zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu25 km/h müssen eine Betriebs- und eine Fest-stellbremsanlage haben. Bis zu einer Gesamt-masse von 3,0 t ist eine Betriebs- oder eineFeststellbremsanlage erforderlich. Auflauf-brernsanlagen sind zulässig, wenn die Gesamt-masse 8,0 t nicht überschreitet. Land- undforstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die nur imFahren Arbeit verrichten können und derenHöchstgeschwindigkeit auf 10 km/h begrenztist, brauchen nicht mit einer Bremsanlage aus-gerüstet zu sein.(10) Auf Nutzkraftfahrzeugen mit einer zuläs-sigen Gesamtmasse über 3,5 t und mehrachsi-gen Anhängern sind mindestens zwei Vorlege-keile griffbereit mitzuführen.(11) Beim Mitführen vors Anhängern müssendie Bremsanlagen so aufeinander abgestimmtsein, daß Wirkungen der Betriebsbremsanla-gen angemessen verteilt sind, insbesonderemuß der Verband Zugfahrzeug und Anhängerso stabil bleiben, daß kein Ausbrechen aus derFahrspur erfolgt.

§ 12Bremswerte und Bremsprüfungen

(1) Die im § 11 beschriebenen Bremsanlagenmüssen den Fahrzeugführer in die Lage verset-zen, mit seinem Kraftfahrzeug, auch bei mitge-führtem Anhänger, folgenden in Abhängigkeitvon der Ausgangsgeschwindigkeit v(km/h) ge-gebenen Bremsweg s(m) nicht zu überschrei-ten:a) Krafträder und von diesen abgeleitete

mehrspurige Kraftfahrzeuge, besetzt mitFahrer

Vorderradbremse 5100

Bremsweg bei v = 40 km/h s 6,0 m

Hinterradbremse s <

Bremsweg bei v = 40 km/h s 0,0 m

v2alle Bremsen gemeinsam s

Bremsweg bei v = 40 km/h s 12,3 mb) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung

mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen - außerFahrersitz - und von diesen abgeleiteteKraftfahrzeuge

- 0,10 v +

150Bremsweg bei v = 40 km/h s 14,7 mc) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung

mit mehr als 8 Sitzplätzen - außer Fahrer-sitz—

0,15v+130

Bremsweg bei v = 40 km/h s 18,3 md) Kraftfahrzeuge außer den in Buchst. a, b, c

und egenannten015v+ ._

115Bremsweg bei v = 40 km/h s < 20,0 m

e) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwin-digkeit bis 30 km/h

65

Bei Kontrollmessungen und Bremsproben darfdas bis zur zulässigen Gesamtmasse beladene

Kraftfahrzeug, auch mit Anhänger, höchstensdie vorstehend aufgeführten Bremswege auf-weisen, wenn es auf ebener und normal griffi-ger Fahrbahn abgebremst wird.(2) Die Feststellbremsanlage muß das bis zur

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zulässigen Gesamtmasse beladene Fahrzeugan einer Steigung von 18% vorwärts und rück-wärts im Stillstand halten. Bei Kraftfahrzeu-gen, die zum Mitführen von Anhängern zuge-lassen sind, muß die Feststellbremse des Zug-fahrzeugs die untereinander verbundenenFahrzeuge bei zulässiger Gesamtmasse desZuges an einer Steigerung von 12% vorwärtsund rückwärts halten.

V. Beleuchtungs- undSignaleinrichtungen

§ 13Elektrische Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen sind so anzu-ordnen, daß etwaige im Betrieb auftretendeFeuererscheinungen keine Entzündung vonbrennbaren Stoffen außerhalb des Verbren-nungsraumes der Antriebsmaschine hervorru-fen können.(2) Erzeugungs-, Speicher-, Verbrauchs- undSchaltgeräte für Elektroenergie, dusgenonl-men Meßeinrichtungen für Kraftstoffbehälter,dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kraft-

stoffbehältern und Rohrleitungen für flüssigeund gasförmige Kraftstoffe angeordnet wer-den.(3) Alle von der Energiequelle ausgehendenStromkreise, die im Dauerbetrieb genutzt wer-den können, sind einpolig abzusichern. Die ein-polige oder getrennte Absicherung kann ent-fallen, wenn die elektrischen Leitungen nachden einschlägigen Rechtsvorschriften4) verlegtbzw. abgesichert sind. Ist eine Absicherungvorhanden, müssen mindestens die Strom-kreise für das Abblendlicht einzeln und jedeSchlußleuchte einzeln abgesichert sein.(4) In Fahrzeugen, in denen Batterien mit ei-ner Kapazität von mehr als 84 Ah (gemessenbei einer 20stündigen Entladezeit) verwendet

werden, muß die gesamte elektrische Anlage- außer Parkleuchten, der elektrisch angetrie-benen Uhr, der Leitung zwischen Batterie undBatteriehauptschalter und der Steuerleitungdes elektrisch betätigten Batteriehauptschal-ters - durch einen Hauptschalter abschaltbarsein, soweit nicht Schalter Verwendung fin-den, die nach Betätigung zwangsläufig ab-schalten.(5) Kraftfahrzeuge müssen gemäß den gel-tenden Bestimmungen5funkentstört sein.

§14Allgemeine Bestimmungen für Beleuch-

tungseinrichtungen

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müs-sen mit den in den §§ 15, 16 Absätze 1,2,3 und5, § 18 Absätze 1, 3 und 4 und § 19 Absätze 1und 2 vorgeschriebenen Beleuchtungseinrich-tungen und einer Beleuchtung für das hinterepolizeiliche Kennzeichen ausgerüstet sein. Zu-sätzlich können die in den §§ 16 Abs. 4, 17, 18Abs. 2 und 19, Abs. 4 beschriebenen Beleuch-tungseinrichtungen angebracht werden. IhreAnbringung muß den in dieser Durchführungs-bestimmung festgelegten Maßen entspre-chen. Sie müssen jederzeit einsatzbereit unddürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(2) Ist die paarweise Anbringung von Schein-werfern oder Leuchten vorgeschrieben, müs-sen solche gleicher Bauart verwendet werden.

§ 15Fahrbahnbeleuchtung

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei oder vierScheinwerfern für Fernlicht und mit zwei

Scheinwerfern für Abblendlicht ausgerüstetsein, die weißes Licht ausstrahlen. An Krafträ-

dern - auch mit Seitenwagen - und an Kraft-fahrzeugen, deren Breite 110 cm nicht über-steigt, sind nur ein oder zwei Scheinwerfer fürFernlicht und ein Scheinwerfer für Abblend-licht zulässig. Kraftfahrzeuge mit einer Höchst-geschwindigkeit unter 30 km/h können mitScheinwerfern nur für Abblendlicht ausgerü-stet sein. Bei Kraftfahrzeugen mit einer

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als10 km/h genügt die Ausrüstung mit Begren-zungsleuchten gemäß § 16.(2) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen

Krafträder und Kraftfahrzeuge, deren Breite110 cm nicht übersteigt - sind die Scheinwer-fer paarweise in gleicher Höhe und in glei-chem Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene

anzuordnen. Der tiefste Punkt der leuchtendenFläche darf nicht tiefer als 50 cm und der höch-ste Punkt nicht höher als 120 cm über der Fahr-bahn liegen. Die Außenkanten der leuchten-den Flächen der Fernlichtscheinwerfer dürfennicht näher der äußersten Fahrzeugkante an-geordnet sein als die Außenkante der leuch-tnden Flächen der Abblendlichtscheinwerfer.(3) Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugeneinstellbar angeordnet sein. Ein unbeabsichtig-tes Verstellen darf nicht eintreten.(4) Beim Umschalten von Fernlicht auf Ab-blendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fern-licht gleichzeitig erlöschen. Beim Umschaltenvon Abblendlicht auf Fernlicht muß minde-stens ein Paar Fernlichtscheinwerfer, bei Kraft-

rädern und Kraftfahrzeugen, deren Breite110 cm nicht übersteigt, ein Fernlichtschein-werfer eingeschaltet sein. Die Abblendlicht-Scheinwerfer dürfen zu gleicher Zeit wie dieFernlichtscheinwerfer eingeschaltet sein. DieEinschaltung des Fernlichtes muß durch eineblaue Kontrolleuchte im Blickfeld des Fahr-zeugführers angezeigt werden. Bei Krafträdernund Zugmaschinen mit offenem Fahrersitzkann die Einschaltung des Fernlichtes durchdie Stellung des Schalters angezeigt werden.

(5) Scheinwerfer dürfen nicht blenden. DieBlendung gilt als behoben, wenn die Schein-werfer gemäß Anlage 4 eingestellt sind.(6) Scheinwerfer für Fernlicht und Abblend-licht müssen so geschaltet sein, daß sie nur zu-

sammen mit den Begrenzungsleuchten, denSchlußleuchten und der Beleuchtung für daspolizeiliche Kennzeichen betrieben werdenkönnen.

(7) Scheinwerferreinigungseinrichtungenmüssen am Fahrzeug so angebaut werden,daß bei ihrer Benutzung Schmutz nicht in wirk-same Bereiche anderer lichttechnischer Ein-richtungen befördert wird.

§ 16

Begrenzungs- und Parkleuchten

der Außenkante des Seitenwagens angebrachtsein. Die Begrenzungsleuchten müssen beieingeschaltetem Abblendlicht und/oder Fern-licht ständig mitleuchten.(2) Paarweise angebrachte Begrenzungs-leuchten müssen gleiche Höhe und gleichenAbstand zur Fahrzeuglängsmittelebene haben.Die Außenkante der leuchtenden Fläche darfbei Kraftfahrzeugen nicht mehr als 40 cm, bei

Anhängern nicht mehr als 15 cm von der Au-ßenkante des Fahrzeugs entfernt sein. Der Ab-

stand zwischen den Innenkanten zweier leuch-tender Flächen darf nicht weniger als 60 cmbetragen. Der tiefste Punkt der leuchtendenFläche darf nicht tiefer als 35 cm, der höchstePunkt nicht höher als 150 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Fahrzeugaufbaus die Anordnung in dieser Höhe nicht zu-läßt, darf der höchste Punkt maximal 210 cmüber der Fahrbahn liegen. An Krafträdern darfder höchste Punkt der leuchtenden Flächenicht höher als 120 cm über der Fahrbahn lie-gen.(3) Bei einem Zug müssen die äußersten seit-lichen Begrenzungen der Anhänger gemäßAbs. 1 kenntlich gemacht werden, wenn siemehr als 40 cm über die Scheinwerfer oder Be-

grenzungsleuchten des ziehenden Fahrzeugsherausragen.(4) Kraftfahrzeuge können mit einer Park-schaltung oder Parkleuchte ausgerüstet sein.Bei einer Parkschaltung müssen die vorderelinke Begrenzungsleuchte und die hintere linkeSchlußleuchte gleichzeitig einschaltbar sein.Für Kraftfahrzeuge bis 5 m Länge und 1,8 rnBreite genügt eine Leuchte (Parkleuchte), dienach vorn weißes und nach hinten rotes Lichtzeigt. Sie muß an der linken Seite des Kraft-fahrzeugs so angebracht sein, daß die Sicht-barkeit von der Fluchtlinie der rechten Fahr-zeugseite aus in 15 m Entfernung hinter demKraftfahrzeug gewährleistet ist. Der höchstePunkt der leuchtenden Fläche darf nicht höher

als 150 cm und der tiefste Punkt nicht tiefer als35 cm über der Fahrbahn liegen. Bei Krafträ-dern kann die Parkleuchte im gleichen Höhen-bereich in der Mitte des Kraftrades angebrachtwerden, wenn sie nach vorn und hinten sicht-bar ist.(5) Spezial- und Arbeitskraftfahrzeuge mit fe-sten Aufbauten, die nach vorn um mehr als2 m - gemessen von der leuchtenden Flächeder vorderen Begrenzungsleuchten - hinausra-gen, sind an der Vorderkante mit weißen

Leuchten kenntlich zu machen.

§ 17Zusätzliche Scheinwerfer, Leuchtenund optische Signaleinrichtungen

(1) Zusätzlich zu den im § 15 vorgeschriebe-nen Scheinwerfern können Kraftfahrzeuge mitzwei, Krafträder mit einem Nebelscheinwerferausgerüstet werden.(2) Nebelscheinwerfer sind in gleicher Höheund in gleichem Abstand zur Fahrzeuglängs-mittelebene anzubauen. Der höchste Punkt ih-rer leuchtenden Fläche darf nicht höher als derhöchste Punkt der leuchtenden Fläche derAbblendlichtscheiriwerfer, der tiefste Punktnicht tiefer als 25 cm über der Fahrbahn lie-gen. Die Befestigung muß so erfolgen, daß einunbeabsichtigtes Verstellen und ein deutlichesSchwingen der Lichtbündel auf dem Einstell-schirm bei laufendem Motor ausgeschlossen

sind.(3) Die Nebelscheinwerfer sind so zu schal-ten, daß bei ihrer Verwendung die Scheinwer-fer, die Begrenzungsleuchten, die Schluß-

(1) Zur Kenntlichmachung der seitlichen Be-grenzung müssen Kraftfahrzeuge mit zwei

41 Z. Z. gilt die TGL 5003 - Elektrische Ausrüstungen tut Stra- ach vorn gerichteten Begrenzungsleuchtenßenfahrzeuge.

ür weißes Licht ausgerüstet sein. Krafträder5) Z. Z. gilt die Anordning vom 20. März 1967 zum Schutz des üssen mit einer Begrenzungsleuchte ausge-Funkempfangs vor Beeinträchtigungen durch funkstörende Er-

zeugnisse - Funk-Entstörungsordnung - (GBI II Nr. 28

S.169). uß außerdem eine Begrenzungsleuchte an

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eingeschaltet

Fahrzeugaußenkante

vorgeschriebenen

Die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit

seiner Verwendung müssen dieten, die Schlußleuchten und

Die Ausrüstung mit ein oder zwei Rück-

nd so anzubringen und zuFahrbahn auf höchstens

dem Fahrzeug beleuchtet wird und

schinen sowie hinter Spezialfahr-als Rückfahrscheinwerfer.

Für die Anbringung und Benutzung von

Zusätzlich zu den in den §§ 16 und 18 vor-

cht ausstrahlen. Die Anordnung der

äß § 16 und der weißen

An Lastkraftwagen und Anhängern kön-Schlußleuchten ange-

Herunterklappen

Anhänger mit einer Gesamtbreite über

sleuchten für weißes Licht gemäß

Zusätzlich zu den im § 18 vorgeschriebe-

ger an ihrer Vorderseite mit zwei weißen

reflektierenden Fläche zur Fahrzeugaußen-kante darf nicht größer als 40 cm, bei Anhän-gern nicht größer als 15 cm sein. Die Innenkan-ten der reflektierenden Fläche müssen einenAbstand voneinander von mindestens 60 cmhaben. Dieser Abstand kann auf 40 cm verrin-gert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahr-zeugs weniger als 130 cm beträgt. Der tiefstePunkt der reflektierenden Fläche darf nicht tie-fer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher

als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn derFahrzeugaufbau die Einhaltung dieser Höhenicht zuläßt, darf der höchste Punkt maximal150 cm über der Fahrbahn liegen.(11) Kraftfahrzeuge und Anhänger könnenaußerdem an ihren Längsseiten mit gelbenRückstrahlern ausgestattet sein. Der Abstandzwischen Fahrzeugvorderkante und der zuge-wandten Kante der reflektierenden Fläche desersten Rückstrahlers sowie zwischen den ein-ander zugewandten Kanten der reflektieren-den Flächen zwischen zwei Rückstrahlern darf300 cm nicht überschreiten. Der Abstand zwi-schen der Rückseite des Fahrzeugs und der ihrzugewandten Kante der reflektierenden Flächedes hintersten Rückstrahlers darf 100 cm nicht

überschreiten. Mindestens ein Rückstrahlermuß im mittleren Drittel des Fahrzeugs ange-ordnet sein. Bei Anhängern ist die Zugstangemit zur Fahrzeuglänge zu rechnen. Der tiefstePunkt der reflektierenden Fläche daff nicht tie-fer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höherals 90 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn derFahrzeugaufbau die Einhaltung dieser Höhenicht zuläßt, darf der höchste Punkt maximal150 cm über der Fahrbahn liegen. An Krafträ-dern (auch mit Seitenwagen) können an jederSeite ein oder zwei gelbe Rückstrahler im glei-chen Bereich der Anbauhöhe angebracht sein.

§ 18

Schlußleuchten, Bremsleuchten undRückstrahler

(1) Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit Sei-tenwagen) und Anhänger müssen an der Rück-seite zwei Schlußleuchten für rotes Licht füh-ren. Bei Krafträdern ohne Seitenwagen undFahrzeugen, deren Breite 110 cm nicht über-steigt, genügt eine Schlußleuchte, die bei

mehrspurigen Fahrzeugen an der linken Au-ßenkänte angebracht sein muß. Paarweise an-gebrachte Schlußleuchten müssen gleicheHöhe und gleichen Abstand zur Fahrzeug-längsmittelebene haben. Der Abstand der Au-ßenkante der leuchtenden Fläche zur Fahr-zeugaußenkante darf nicht größer als 40 cm

sein. Die Innenkanten der leuchtenden Flächenmüssen einen Abstand voneinander von min-destens 50 cm haben. Dieser Abstand kann auf40 cm verringert werden, wenn die Gesamt-breite des Fahrzeugs weniger als 130 cm be-trägt. Der tiefste Punkt der leuchtenden Flächedarf nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punktnicht höher als 150 cm über der Fahrbahn lie-gen. Wenn die Form des Fahrzeugaufbaus dieAnordnung in dieser Höhe nicht zuläßt, darfder höchste Punkt maximal 210 cm über derFahrbahn liegen. An Krafträdern darf der höch-ste Punkt nicht höher als 120 cm über der Fahr-

bahn liegen.(2) Außer den im Abs. 1 vorgeschriebenenSchlußleuchten können ein oder zwei Nebel-

schlußleuchten, an Krafträdern ohne Seiten-wagen nur eine Nebelschlußleuchte ange-bracht werden. Paarweise angebrachte Nebel-schlußleuchten müssen gleiche Höhe und glei-chen Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene

haben. Beim Anbau einer Nebelschlußleuchteist diese an der linken Außenkante anzubrin-

gen. In jedem Fall muß der Abstand der einan-der zugewandten Kanten der leuchtenden Flä-

chen der Nebelschlußleuchte und der Brems-leuchte mindestens 10 cm betragen. Der tief-ste Punkt der leuchtenden Fläche darf nichttiefer als 25 cm, der höchste Punkt nicht höherals 100 cm über der Fahrbahn liegen. Bei Kraft-rädern darf der tiefste Punkt nicht tiefer als

35 cm, der höchste Punkt nicht höher als90 cm liegen. Nebelschlußleuchten müssen sogeschaltet sein, daß sie mit dem Fernlicht, Ab-blendlicht und den Nebelscheinwerfern wahl-weise zusammen eingeschaltet werden kön-nen. Die Bedienung muß über einen getrenn-ten Schalter erfolgen. Die l,lbetriebnahme istdurch eine Kontrolleuchte anzuzeigen.(3) Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit Sei-tenwagen) und Anhänger müssen an ihrerRückseite zwei Bremsleuchten für rotes Lichtführen, die beim Betätigen der Betriebs-

bremse eingeschaltet werden. Fahrzeuge, diegemäß Abs. 1 nur eine Schlußleuchte führen,sind nur mit einer Bremsleuchte auszurüsten.Für Zugmaschinen in land- und forstwirtschaft-

lichen Betrieben und Arbeitskraftfahrzeuge,die eine Geschwindigkeit von 20 km/h nichtüberschreiten können, sowie Krankenfahr-stühle sind Bremsleuchten nicht erforderlich.Paarweise angebrachte Bremsleuchten müs-sen eine gleiche Höhe und einen gleichen Ab-stand zur Fahrzeuglängsmittelebene haben.Die Innenkanten der leuchtenden Flächenmüssen einen Abstand voneinander von min-destens 50 cm haben. Dieser Abstand kann auf40 cm verringert werden, wenn die Gesamt-breite des Fahrzeugs weniger als 130 cm be-trägt. Bei Ausrüstung mit nur einer Brems-leuchte ist diese unmittelbar bei der Schluß-leuchte anzuordnen. Der tiefste Punkt der

leuchtenden Fläche darf nicht tiefer als 35 cm,

der höchste Punkt nicht höher als 150 cm überder Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Fahr-zeugaufbaus die Anordnung in dieser Höhenicht zuläßt, darf der höchste Punkt maximal210 cm über der Fahrbahn liegen. An Krafträ-dern darf der höchste Punkt nicht höher als120 cm über der Fahrbahn liegen.(4) Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit Sei-tenwagen) und Anhänger müssen an der Rück-seite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstetsein. Bei Krafträdern ohne Seitenwagen undFahrzeugen, deren Breite 110 cm nicht über-steigt, genügt ein Rückstrahler. Er muß beiFahrzeugen an der linken Außenkante ange-bracht sein. Für Kraftfahrzeuge mit einer Ge-samtbreite von mehr als 110cm sind Rück-

strahler zu verwenden, die zusätzlich zum amt-lichen Prüfzeichen die Klassenbezeichnung „1"oder „1 A" tragen. Für Kraftfahrzeuge, derenGesamtbreite 110 cm nicht übersteigt, und fürKrafträder mit und ohne Seitenwagen, sindRückstrahler zu verwenden, die die Klassenbe-zeichnung „1", ‚.1 A" oder „Il" tragen. Für An-hänger sind Rückstrahler mit der Klassenbe-zeichnung „III", in der Form eines gleichseiti-gen Dreiecks, zu verwenden, die so ange-bracht werden müssen, daß eine Dreieckspitzenach oben zeigt. Paarweise anzubringendeRückstrahler müssen eine gleiche Höhe und ei-nen gleichen Abstand zur Fahrzeuglängsmittel-ebene haben. Der Abstand der Außenkanteder reflektierenden Fläche zur Fahrzeugkante

darf nicht größer als 40 cm sein. Die Innenkan-ten der reflektierenden Flächen müssen einenAbstand voneinander von mindestens 60 cmhaben. Dieser Abstand kann auf 40 cm verrin-gert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahr-

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zeugs weniger als 130 cm beträgt. Der tiefstePunkt der reflektierenden Fläche darf nicht tie-fer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höherals 90 cm über der Fahrbahn liegen.

§ 19Fahrtrichtungsanzeiger und

Warnblinkeinrichtungen

(1) Fahrzeuge (außer Kleinkrafträder) müs-

sen mit Fährtrichtungsanzeigern ausgerüstetsein, die mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30pro Minute ein gelbes (gelbrotes) Blinklichtausstrahlen. Fahrtrichtungsanzeiger an dersel-ben Seite eines Fahrzeugs oder Zuges müssengleichzeitig und phasengleich blinken.(2) Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit undohne Seitenwagen) sind an der Vorder- undRückseite, Anhänger an der Rückseite mitFahrtrichtungsanzeigern (Blinkleuchten) aus-zurüsten. An Kraftfahrzeugen und Sattelauflie-gern mit einer Länge von mehr als 6 m ist zu-sätzlich an den Längsseiten noch je eine Blink-leuchte anzubringen Die vorderen und seitli-chen Fahrtrichtungsanzeiger können in einemGehäuse vereinigt sein. Bei Krafträdern (auch

mit Seitenwagen) können die vorderen undhinteren Fahrtrichtungsanzeiger derselben3eite in einem Gehäuse vereinigt sein. Paarweise angebrachte Blinkleuchten (für vorn,hinten oder seitlich) sind jeweils in gleicherHöhe bzw. in gleichem Abstand von der Fahrzeuglängsmittelebene anzuordnen. Der Ab-stand der Außenkante der leuchtenden Flächezur Fahrzeugaußenkante darf nicht größer als40 cm sein. Die Innenkanten der leuchtendenFlächen müssen einen Abstand voneinandervon mindestens 50 cm, bei Krafträdern ohneSeitenwagen von mindestens 30 cm haben.Wenn der vertikale Abstand zwischen den ein-ander zugewandten Kanten der leuchtendenFlächen des hinteren Fahrtrichtungsanzeigers

und der Schlußleuchte nicht größer als 30 cmist, darf der Abstand der Außenkante der

leuchtenden Fläche des hinteren Fahrtrich-tungsanzeigers zur Fahrzeugaußenkante denAbstand der Außenkante der leuchtenden Flä-chen der Schlußleuchte zur Fahrzeugkantehöchstens um 5 cm überschreiten. Der tiefstePunkt der leuchtenden Fläche darf bei vorde-ren und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern

icht tiefer als 35 cm, bei seitlichen nicht tieferls 50 cm liegen. Der höchste Punkt der leuch-

tenden Fläche darf für alle Arten Fahrtrich-tungsanzeiger nicht höher als 150 cm über derFahrbahn liegen. Wenn die Form des Fahrzeugaufbaus eine Anbringüng in dieser Höhenicht zuläßt, darf bei vorderen und hinteren

Fahrtrichtungsanzeigern der höchste Punktmaximal 210 cm, bei seitlichen maximal

230 cm über der Fahrbahn liegen. Bei seitli-chen Fahrtrichtungsanzeigern darf der Ab-stand der leuchtenden Fläche bis zu einer dievordere Fahrzeugbegrenzung berührendenQuerebene nicht größer als 180 cm sein. In Fäl-len der Sichtbarkeitseinschränkung durch denFahrzeugaufbau darf dieses Maß auf 250 cmvergrößert werden. Die Notwendigkeit des An-baus seitlicher Blinkleuchten kann vom KTAentschieden werden.(3) Fahrtrichtungsanzeiger müssen unabhän-gig von den anderen lichttechnischen Einrich-tungen eingeschaltet werden können. SindFahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des

Fahrers angebracht, muß ihre Wirksamkeitdurch eine Kontrolleuchte oder eine akusti-sche Anlage angezeigt werden. Dies gilt nichtfür zusätzliche an den Fahrzeuglängsseiten an-gebrachte Blinkleuchten.

(4) Das Warnblinklicht kann mittels der Fahrt-richtungsanzeiger erzeugt werden. Die Schal-tung muß so ausgeführt sein, daß alle an ei-nem Fahrzeug oder Zug befindlichen Blink-leuchten gleichzeitig-blinken. Die Bedienungmuß über einen eigenen Schalter erfolgen undunabhängig vom Betriebszustand des Motorsmöglich sein. Der Betrieb der Warnblinkanlagemuß durch mindestens eine Kontrolleuchte an-gezeigt werden.

(5) Werden hinter Kraftfahrzeugen Anhängermitgeführt, so müssen außer den Blinkleuch-ten des Kraftfahrzeuges mindestens die Blink-leuchten des letzten Anhängers blinken.

§ 20Einrichtungen für Warnsignale

(1) Kraftfahrzeuge müssen eine Einrichtungzur Abgabe von Schallzeichen (z. B. Hupen,Hörner) haben, die in der Tonhöhe einen

gleichbleibenden Klang (auch harmonischenAkkord) erzeugen. Die Abgabe von Schallzei-chen muß unabhängig vom Betriebszustanddes Motors möglich sein.(2) Die Größe des Schalldruckpegels für

Schallzeichen muß betragen:a) für Kraftfahrzeuge (außer Kleinkrafträder)in 7 m Entfernung mindestens 93 dB (A),

b) für Kleinkrafträder in 2 m Entfernung min-destens 85 dB (A).

Das Anbringen von Auspuffsirenen und Kom-pressions- oder Zwitscherpfeifen ist nicht

statthaft.(3) Zusätzlich zu der Einrichtung für Schall-zeichen kann eine Einrichtung für Lichtzeichen(Lichthupe) an Kraftfahrzeugen eingebaut

sein. Sie muß so gebaut sein, daß ein unbeab-sichtigtes Weiterblinken vermieden wird; dieseBedingung ist erfüllt, wenn eine ständige Betä-tigung eines Druckschalters zum Aufleuchtennotwendig ist oder wenn beim Einbau eines

Relais eine Kontrolleinrichtung (optisch oderakustisch) bzw. eine selbständige Ausschalt-einrichtung vorhanden ist. Für die Verwendungder Lichthupe finden die Bestimmungen des§ 15 Abs. 6 keine Anwendung.

V. Sonstige Einrichtungen undAusrüstungen

§ 21

Scheiben, Scheibenwischer und Scheiben-waschanlage

(1) Scheiben an Kraftfahrzeugen und Anhän-

gern müssen aus Sicherheitsglas bestehen.Als Sicherheitsglas gilt Glas oder glasähnli-ches Material, dessen Bruchstücke keine

ernsthaften Verletzungen verursachen. DieserForderung müssen auch Klarsichtscheiben ent-sprechen.(2) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeu-gen, außer Krafträdern, müssen mit selbsttätigwirkenden Scheibenwischern und einer Schei-benwaschanlage oder einer in ihrer Wirkunggleichartigen Einrichtung versehen sein. DerWirkungsbereich der Scheibenwischer ist sozu bemessen, daß ein ausreichendes Blickfeldfür den Fahrzeugführer gewährleistet ist.

§22

Rückspiegel

(1) Kraftfahrzeuge müssen Innen- und Au-ßenspiegel haben, die den toten Sichtwinkelfür den F'hrzeugführer weitestgehend verrin-

gern. Die geforderte Wirksamkeit muß durchAußenspiegel erreicht werden, wenn Innen-spiegel nicht verwendbar sind. Bei Krafträderngenügt ein Rückspiegel. Außenspiegel sind soanzubringen, daß sie durch die Seitenscheibenbzw. durch die vom Scheibenwischer bestri-chene Fläche einzusehen sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit of-fenem Fahrersitz, der nach rückwärts Ausblickbietet und deren Höchstgeschwindigkeit

20 km/h nicht übersteigt.

§ 23Geschwindigkeitsmesser und

Wegstreckenzähler

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im

Blickfeld des Fahrzeugführers liegenden Ge-schwindigkeitsmesser und einem Wegstrek-kenzähler ausgerüstet sein. Der Wegstrecken-zähler kann mit dem Geschwindigkeitsmesserzusammengebaut sein. Die angezeigten Wertedieser Meßgeräte dürfen abweichen:a) bei Geschwindigkeitsmessern muß zwi-

schen der angezeigten Geschwindigkeit v1und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2

folgende Beziehung bestehen:

0 2 5 v1 - v  <Z Z + 410

in km/h für die Erteilung der Betriebserlaubnis

0 v - v  1020

in km/h für in Betrieb befindliche Fahrzeuge

b) bei Wegstreckenzählern um ±2 % der tat-sächlich zurückgelegten Strecke.

(2) Von der Ausrüstung mit Geschwindig-

keitsmessern und Wegstreckenzählern sindbefreit:a) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwin-

digkeit bis zu 40 km/h,b) Kraftfahrzeuge, die mit Fahrtschreibern ge-

mäß § 24 ausgerüstet sind, wenn die Ge-schwindigkeitsskala des Fahrtschreibers imBlickfeld des Fahrzeugführers liegt.

§ 24Fahrtschreiber

(1) Mit einem Fahrtschreiber sind auszurü-sten:a) Lastkraftwagen und Spezialkraftfahrzeuge

mit mehr als 5,5 t zulässiger Gesamtmasse,b) Zugmaschinen mit einer Motorleistung vonmehr als 40,5 kW (55 PS),

c) zur Beförderung von Personen bestimmteKraftfahrzeuge mit mehr als 14 Sitzplätzenfür Fahrgäste.

(2) Das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einerHöchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, für Kraft-fahrzeuge im Linienverkehr innerhalb von Ort-schaften und für Lastkraftwagen und Zugma-schinen, die vorwiegend auf land- und forst-wirtschaftlichen Nutzflächen zum Einsatz kom-men.(3) Die zulässigen Abweichungen dürfen fürdie Anzeige des Geschwindigkeitsmessers undfür die Aufzeichnung auf den Schaublättern

betragen:a) bei Geschwindigkeitsmessern muß zwi-schen der angezeigten Geschwindigkeit v1

und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2

folgende Beziehung bestehen:

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v1 - 410

v —v Z+1O20

sächlich zurückgelegten Strecke.

Der Fahrtschreiber muß von Beginn bis

der Ausgangspunkt und das

ebenfalls einzutragen. Die Schaublät-

wäh-

Die Schaublätter sind den Angehörigenoder dazu ermäch-

§ 25

Geschwindigkeitsschilder

Lastkraftwagen Kraftomnibusse und Spe-

Schild

Ein Geschwindigkeitsschild muß auch an

ebserlaubnis beschränkt wurde.Auf dem Geschwindigkeitsschild muß die

zugelassene Höchstgeschwindig-

600 beiderseits der Längsachse dessein. Geschwindigkeitsschil-

§ 26Sitze und Sicherheitsgurte

Sitze in Fahrzeugen müssen so befestigtein unbeabsichtigtes Verstellen aus-

Bedienungseinrichtungen müssen so

m Sicherheitsgurt bei allen Betriebs-

Bei Personenkraftwagen mit geschlosse-Höchstgeschwindigkeit

die vordere Sitzreihe

Zugmaschinen sind für den Beifahrer mit

An Krafträdern, auf denen ein Beifahrer

§27Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest

mindestens bei einem Überdruck von 0,03 MPaauf Dichtheit geprüft sein. Weichgelötete Be-hälter müssen nach dem Ausschmelzen desLotes zusammenhalten. Auftretender Über-druck oder den Betriebsdruck übersteigenderDruck muß sich durch geeignete Vorrichtun-gen (Öffnungen, Sicherheitsventile und der-gleichen) selbsttätig ausgleichen. Am Behälterweichgelötete Teile müssen zugleich vernietet

oder angeschraubt sein. Kraftstoff darf ausdem Füllverschluß oder den zum Ausgleichvon Überdruck bestimmten Vorrichtungenauch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößennicht ausfließen.(2) Das Fassungsvermögen der Behälter fürflüssige Kraftstoffe muß für eine Fahrstreckevon mindestens 350 km auf ebener Straße be-messen sein. Die Bestimmung gilt nicht fürKraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindig-keit bis 30 km/h, Kraftfahrzeuge mit Gaserzeu-gern, Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Hoch-druckgas, Dreiradkraftfahrzeuge und Krafträ-der. Bei Krafträdern mit einem Hubraum über250 cm3 muß der Kraftstoffbehälter ein Fas-sungsvermögen für eine Fahrstrecke von min-destens 150 km auf ebener Straße haben undso eingerichtet sein, daß bei Bedarf dem Ver-

gaser eine Kraftstoffreserve zugeführt werdenkann.

§ 28

Kraftstoffleitungen

(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen,daß Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegun-gen des Motors und dergleichen keinen nach-teiligen Einfluß auf die Haltbarkeit ausüben.(2) Rohrverbindungen sind durch Verschrau-bungen ohne Lötung oder mit hartaufgelöte-tem Nippel herzustellen. In die Kraftstofflei-tung muß eine vom Fahrersitz aus währendder Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrich-tung eingebaut sein. Sie kann fehlen, wenn dieFördereinrichtung für den Kraftstoff den Zu-

fluß zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpebei stehendem Motor unterbricht oder wenndas Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraft-stoff betrieben wird.(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle an-deren kraftstofführenden Teile sind gegen be-triebsstörende Wärme zu schützen und so an:zuordnen, daß abtropfender oder verdunsten-der Kraftstoff sich weder ansammelt noch anheißen Teilen oder an elektrischen Gerätenentzünden kann.

§29Geräuschdämpfer und Abgasrohre

(1) Dampf und Abgase sind durch wirksame,

nicht ausschaltbare Geräuschdämpfer so ab-zuführen, daß niemand innerhalb desKraftfahrzeugs gefährdet oder belästigt undaußerhalb des Kraftfahrzeugs niemand mehrals unvermeidbar gefährdet oder belästigt

wird.(2) Abgasrohre müssen mit ihrem Ende nachhinten oder nach hinten links bis zu einemWinkel von 45°zur Längsachse des Fahrzeugsgerichtet sein; sie dürfen über die seitliche Be-grenzung des Fahrzeugs nicht hinausragen.Die Öffnung des Abgasrohres darf höchstens75 cm über der Fahrbahn liegen. Nach hintengerichtete Abgasrohre müssen bis zum Fahr-zeugende führen. Das Abgasrohr kann nachoben gerichtet sein, wenn es aus bautechni-

schen oder sicherheitstechnischen Gründennotwendig ist; in diesem Falle muß die Öff-nung mindestens 210 cm über der Fahrbahnliegen.

(3) Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwin-digkeit bis zu 50 km/h sowie in der Land- undForstwirtschaft eingesetzte Kraftfahrzeugemüssen so beschaffen sein, daß Funkenflugausgeschlossen ist.

§30Kraftstoffverbrauch

und Schadstoff-Emission

(1) Bei Erteilung der Betriebserlaubnis ist

durch das KTA der Kraftstoffverbrauch auf derGrundlage der geltenden Rechtsvorschriften6l

zu ermitteln.(2) Entspricht der Kraftstoffverbrauch nichtdem Stand der Technik, kann durch das KTAdie Betriebserlaubnis mit Auflagen oder Bedin-gungen erteilt oder versagt werden.(3) Verbrennungsmotore von Kraftfahrzeu-gen müssen gemäß den einschlägigen Rechts-vorschriften7 ) so eingestellt sein, daß die Emis-sionsgrenzwerte der Schadstoffe eingehaltenwerden.

§ 31Geräuschpegel

(1) Kraftfahrzeuge und deren Anhänger müs-sen so beschaffen sein, daß die in den ein-schlägigen Rechtsvorschriften8) festgelegtenGeräuschpegel nicht überschritten werden.

(2) Die bei der Erteilung der Betriebserlaub-nis ermittelten Geräuschpegel dürfen durchVeränderung von Konstruktion und Ausfüh-rung der Fahrzeuge nicht überschritten wer-den.(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-erlaubnis hat mindestes einmal im Jahr an we-nigstens sechs in Stichproben ausgewähltenFahrzeugen Kontrollmessungen durchzufüh-ren. Die Meßprotokolle sind dem KTA vorzule-gen.

§ 32Heizungen

(1) Heizungen in Fahrgasträumen und Fahrer-kabinen von Kraftfahrzeugen müssen so be-schaffen sein, daß sie die Gesundheit der In-sassen nicht gefährden.(2) Es sind folgende Heizungsarten zugelas-sen:a) Heizungen unter Ausnutzung der Abgas-

wärme, bei denen der Wärmeaustauschvon den Abgasrohren direkt erfolgt;

b) Heizungen, bei denen die Kühlluft des Mo-tors direkt in den Fahrer- oder Fahrgast-raum geleitet wird. Diese müssen wirksameSicherungseinrichtungen aufweisen, wenn

sich im wärmeaustauschenden BereichDichtungen befinden;

c) Warmwasserheizungen, bei denen derWärmeaustausch an den vom Kühlwasserdurchströmten Heizrohren im Fahrer- oderFahrgastraum oder in Spezialradiatorenmittels Gebläse geschieht;

d) durch flüssige Brennstoffe betriebene Hei-zungen, bei denen der Wärmeaustauschdurch besondere Heizaggregate, die durch

6) Z. Z. gilt die TGL 39-862/02 - Meßvorschriften für Kraftfahr-zeuge; Kraftstoff- und Schmierstoffverbrauch.

7) Z. Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 1. Juli1974 zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskultur-gesetz - Begrenzung, Überwachung und Verminderung der

Emission von Verbrennungsmotoren - (GBI. 1 Nr. 37 S. 353).

8) Z. Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. Ok-tober 1970 zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landes-kulturgesetz - Schutz vor Lärm - Begrenzung der Lärmimmis-sion - (GBI. II Nr. 87 S. 595).

ER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

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flüssige Brennstoffe betrieben werden, er-folgt. Die Anordnung des Heizaggregatesmuß außerhalb des Fahrer- oder Fahrgast-raumes erfolgen. Die Funktion der Heizungmuß dem Fahrer durch ein optisches Signalangezeigt werden. Bei eintretender Überhitzung muß ein selbsttätiges Abschaltenerfolgen;

e) Spezialheizkörper mit elektrischer Wider standsheizung. Die Funktion der Heizungmuß dem Fahrer durch ein optisches Signalangezeigt werden. Bei eintretender Über-hitzung muß ein selbsttätiges Abschaltenerfolgen;

f) Gasheizungen, bei denen der Wärmeaus-tausch mittels direkter, mit Propangas (In-dustriegas) beheizter Spezialheizkörper imFahrer- oder Fahrgastraum geschieht oderüber Wasser als Wärmeträger;

g) transportable Spezialheizkörper über Kata-lysator-Drahtgeflecht unter Verwendungvon Leichtbenzin.

§33

Anhängerkupplungen

(1) Anhängerkupplungen müssen so gebautund so am Fahrzeug befestigt sein, daß bei derKupplungsbedienung das höchstmögliche

Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Jede An-hängerkupplung muß in der Kuppelendstel-lung zweifach gesichert sein. Die Zuggabelvon mehrachsigen Anhängern muß bodenfreiund beim Kuppeln durch eine Vorrichtung inHöhe des Kupplungsmaules einstellbar sein.An einachsigen Anhängern dürfen keine Vor-richtungen zum Ankuppeln weiterer Anhängervorhanden sein.(2) Kupplungen für Zuggabeln mit Ösen müs-sen den Durchsteckbolzen automatisch ein-klinken und so in eingekuppelter Stellung dop-pelt sichern, daß die Wirksamkeit dieser zwei-fachen Sicherung sichtbar angezeigt wird.(3) An Zugmaschinen mit einer Höchstge-schwindigkeit bis 50 km/h können auch anderegenehmigte Anhängerkupplungen angebracht

sein.(4) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Ge-samtmasse von mehr als 750 kg und Zugma-schinen müssen vorn eine ausreichend bemes-sene Vorrichtung zur Befestigung einer Ab-schleppstange oder eines Abschleppseils ha-ben (Hilfskupplung).(5) lnstandsetzungsschweißungen an Anhän-gerzugvorrichtungen dürfen nur von dazu zu-gelassenen Schweißbetrieben nach bestätig-ten Technologien vorgenommen werden. Diegeschweißten oder regenerierten Teile der

Zugvorrichtung sind entsprechend zu kenn-zeichnen.

§34Rückwärtsgang

Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von mehrals 400 kg müssen vom Fahrersitz aus zumRückwärtsfahren gebracht werden können.

§35Dampfkessel und Gasanlagen

(1) Dampfkessel oder Gasanlagen müssen sogesichert sein, daß Funkenauswurf und Her-ausfallen von Brennstoffresten ausgeschlos-

sen sind. Brennbare Teile des Fahrzeugs sindgegen starke Erhitzung zu schützen.

(2) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf undmit einer Rohrschlange bis zu 351 Gesamtin-halt und Gasanlagen sind abnahmepflichtig.

Weitergehende Bestimmungen bleiben davonunberührt.

§36Elektroantrieb

(1) Elektromotoren, Schalter und dergleichensind so anzuordnen, daß etwaige im Betriebauftretende Feuererscheinungen keine Entzün-dung von brennbaren Stoffen hervorrufen kön-nen. In ihrer unmittelbaren Nähe dürfen keineRohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten lie-gen.(2) Akkumulatorzellen elektrisch angetriebe-ner Fahrzeuge können auf Holz aufgestelltwerden, wenn ein Schutz gegen aufsteigendeFeuchtigkeit und gegen überfließende Säurevorhanden ist. Zelluloid ist zur Verwendung fürKästen und außerhalb des Elektrolyten unzu-lässig. Soweit nur unterwiesenes Personal mitder Wartung elektrischer Anlagen mit Span-nungen von mehr als 42 V an Fahrzeugen be-schäftigt wird, ist ein Berührungsschutz fürTeile verschiedener Spannungen nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen den Fahrgästennicht zugänglich sein. Für ausreichende Lüftung ist zu sorgen.(3) Der Querschnitt aller Leitungen zwischenStromquelle und Antriebsmotor ist nach derDauerstromstärke des Motors oder stärker zubemessen. Der Querschnitt von Leitungen fürBremsstrom muß mindestens so groß wie dervon Fahrstromleitungen sein. Alle übrigen Lei-tungen dürfen im allgemeinen mit den in nach-stehender Tabelle verzeichneten Stromstärkendauernd belastet werden.

Querschnitt bei Verwendung von Kupfer:

Strom- Strom-

stärke: stärke:mm2 A mm2 A

0,75 6 25 801,0 6 35 100

1,5 10 50 125

2,5 15 70 160

4,0 20 95 190

6,0 25 120 225

10,0 35 150 260

16,0 60

(4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sieisoliert verlegt und gegen Berührung ge-

schützt sind. Isolierte Leitungen in Fahrzeugenmüssen so geführt werden, daß ihre Isolierungnicht beschädigt, insbesondere nicht durch dieWärme benachbarter Widerstände oder Heiz-vorrichtungen gefährdet werden kann. Die Ver-bindung der Fahr- und Bremsstromleitungenmit den Geräten ist mit gesicherten Schraubenoder durch Lötung auszuführen.

(5) Nebeneinanderlaufende isolierte Fahr-stromleitungen sind, wenn sie zu Mehrfachlei-tungen zusammengefaßt werden, mit einer ge-meinsamen wasserdichten Schutzhülle zu um-schließen, so daß ein Verschieben und Reibender Einzelleitungen vermieden wird, anderen-falls sie getrennt zu verlegen sind. Werden Lei-tungen durch Platten, Wände, Fußböden unddergleichen geführt, sind sie durch Isolier-buchsen gegen Durchscheuern zu schützen.An den Austrittsstellen von Leitungen ist dielsolierhülle gegen Eindringen von Wasser ab-

zudichten. Im Inneren eines Wagens dürfenisolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegtund mit Holzleisten verkleidet werden.

(6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Ver-drehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht

biegsamen Litzenseilen hergestellt und, soweitsie isoliert sind, wetterbeständig sein. Leitun-gen für Leuchten, die aus der Betriebsstrom-quelle gespeist werden, müssen Gummiader-leitungen sein.(7) Das Material der isolierten Leitungen mußbei Spannungen über 65 V den Bestimmungenfür isolierte Leitungen in Starkstromanlagenentsprechen.(8) Jedes elektrisch angetriebene Kraftfahr-zeug muß eine Hauptschmelzsicherung odereinen selbsttätigen Ausschalter haben, der aufdas Anderthalbfache der Dauerstromstärkedes Motors gemäß Abs. 3 eingestellt ist.(9) Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstromführt, muß gesondert gesichert sein. Vom

Fahrstrom unabhängige Bremsleitungen dür-fen keine Sicherungen enthalten. Bei benzin-oder dieselelektrischen Fahrzeugen ohne Be-triebsbatterie (Fahrzeuge mit elektrischer

Kraftübertragung) sind Sicherungen in denHauptleitungen nicht erforderlich. Ein vom

Führersitz aus bedienbarer Hauptschalter (Not-schalter) muß in jedem elektrisch angetriebe-nen Fahrzeug das Ausschalten des Fahrstro-mes unabhängig vom Fahrschalter ermögli-

chen. Der Hauptausschalter kann mit demselbsttätigen Ausschalter verbunden sein.

Vom Fahrstrom unabhängige Bremsstrom-kreise dürfen nur im Fahrschalter abschaltbarsein.

§ 37Ausrüstung

(1) Jedes Kraftfahrzeug muß mit Werkzeu-gen ausgerüstet sein, damit während der Fahrtentstehende leichtere, die Verkehrs- oder Be-triebssicherheit beeinträchtigende Schädenbehoben werden können. Es sind weiterhin jeeine Ersatzglühlampe und je eine Ersatzsiche-rung von jedem für das Fahrzeug vorgeschrie-

benen Typ mitzuführen.(2) Folgende Ausrüstung muß bei Kraftfahr-zeugen (außer Krafträdern) mitgeführt wer-den:a) ein Feuerlöscher (außer für Personenkraft-

wagen, die nicht der genehmigungspflichti-gen Personenbeförderung dienen und mitVergaser- oder Dieselkraftstoff betriebenwerden), dessen Typ der Fahrzeugart ent-sprechen muß,

b) ein Verbandkasten für Erste Hilfe,c) eine Sicherungsleuchte oder ein Warn-

dreieck.(3) An Kraftfahrzeugen mit mehr als 2,5 t

Leermasse muß eine Steckdose für eine Hand-lampe angebracht sein.

Vl. Bestimmungen für andereStraßenfahrzeuge

§38Allgemeine Anforderungen

(1) Die Bestimmungen über die Abmessun-gen, Achslast und Bereifung für Kraftfahr-

zeuge und deren Anhänger gemäß §§ 4, 6 und8 Abs. 1 gelten für andere Straßenfahrzeugeentsprechend.(2) Alle Beleuchtungseinrichtungen müssenin einer genehmigten Bauart gemäß § 3 ausge-führt sein und ein vom Amt für Standardisie-

9) Z. Z. gilt die Ordnung vom 22. Januar 1976 über den Bauund Betrieb von Straßenbahnen - Bau- und Betriebsordnungfür Straßenbahnen (BO-Strab) (Sdr. Nr. 1 dos Mitteilungsblat-

tes der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Ver-kehrswesen).

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rung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW)erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen tragen.(3) Für Straßenbahnen gelten die Bestim-

mungen über den Bau und Betrieb von Stra-ßenbahnen9 ).

§ 39Lenkvorrichtung. sonstige Ausrüstung

und Bespannung

(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. Sie

müssen einen festen Sitz sowie Fußstützen ha-ben, soweit nicht die Beschaffenheit der zu be-fördernden Güter eine derartige Ausrüstungder Fahrzeuge ausschließt. Zum sicheren Aufund Absteigen sind erforderlichenfalls Tritt-bretter anzubringen.(2) Eiserne Reifen müssen abgerundete Kan-ten haben. Es ist eine statische Belastung bis125 N/mm Reifenbreite zulässig.

(3) Die Bespannung zweispänniger Fuhr-werke, die nur eine Deichsel haben, mit nur ei-nem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichereund schnelle Einwirkung des Gespannführersauf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; diese kann durch Anspannung mitKummetgeschirr oder mit Sielen und

Schwanzriemen oder Hinterzug, durch Straf-fung der Steuerkette und ähnliche Mittel er-reicht werden. Unzulässig ist die Anspannungan den Enden der beiden Ortscheite (Schwen-gel) der Bracke (Waage) oder nur an einemOrtscheit der Bracke, wenn diese nicht mit ei-ner Kette oder dergleichen festgelegt ist.

§40Bremsen

(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichendeBremse haben, die während der Fahrt leichtbedient werden kann und ihre Wirkung er-reicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen.Fahrräder müssen zwei voneinander unabhän-

gige Bremsen haben. Bei Handwgen undSchlitten sowie bei land- und forstwirtschaftli-chen Arbeitsgeräten, die nur im Fahren Arbeitverrichten können, ist eine Bremse nicht er-forderlich, wenn die Höchstgeschwindigkeitdieser Fahrzeuge beim Ziehen durch Kraftfahr-

zeuge auf 10 km/h begrenzt ist.

(2) Als ausreichende Bremse gilt jede amFahrzeug fest angebrachte Einrichtung, wel-che die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu ver-mindern und das Fahrzeug festzustellen ver-

mag.(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Kettendürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nurdann verwendet werden, wenn das Fahrzeugmit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausrei-

chend gebremst werden kann.

§ 41

Einrichtung für Schallzeichen

Fahrräder und Schlitten müssen mit minde-stens einer helltönenden Glocke ausgerüstetsein. Hiervon sind Handschlitten ausgenom-

men.

§ 42Beleuchtung der Fahrzeuge

(1) Gespannfahrzeuge und deren Anhängermüssen mit mindestens zwei betriebsfertigenLeuchten ausgerüstet sein, davon eine für wei-

ßes und eine für rotes Licht.(2) Die Leuchten sind bei Inbetriebnahme ander linken Seite des Fahrzeugs nicht mehr als40 cm vom äußeren Fahrzeugrand und in ei-

nem Höhenbereich von 40 cm bis 155 cm überder Fahrbahn gut sichbar anzubringen. DieLeuchte für weißes Licht darf nur von vorn, dieLeuchte für rotes Licht nur von hinten sichtbarsein. Die Leuchte für rotes Licht ist an der

Rückseite des Fahrzeugs anzubringen. DieLeuchten dürfen nicht blenden. Die Anbrin-gung der vorgeschriebenen Leuchten gilt auchfür solche Fahrzeuge, zu deren ständiger Aus-rüstung die Leuchten gemäß Abs. 1 nicht er-forderlich sind.

(3) In Betrieb befindliche Leuchten dürfennicht unter dem Fahrzeug hängen und nichtverdeckt oder verschmutzt sein.

(4) Fahrzeuge, die durch Fußgänger mitge-führt werden und nicht breiter als 110 cm sind,sowie Fahrräder unterliegen nicht diesen Be-stimmungen.

§43Rückstrahler

(1) Alle Fahrzeuge (außer Gespannfahr-

zeuge) müssen mit mindestens einem rotenRückstrahler versehen sein, der zusätzlich zumamtlichen Prüfzeichen die Klassenbezeich-nung „1", „1 A" oder „II" trägt. Hiervon sind Kin-

derwagen und Handschlitten ausgenommen.Gespannfahrzeuge müssen mit einem Rück-strahler mit der Klassenbezeichnung „III" inder Form eines gleichseitigen Dreiecks ausge-rüstet sein, der mit der Spitze nach unten zei-gen muß.(2) Rückstrahler sind an der Rückseite desFahrzeugs links anzubringen. Der tiefste Punktder reflektierenden Fläche darf nicht tiefer als35 cm, der höchste Punkt nicht höher als

90 cm über der Fahrbahn liegen.(3) Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oderverschmutzt sein.

§44Beleuchtung an Fahrrädern

(1) Jedes Fahrrad muß mit einer elektrischen

Beleuchtungsanlage ausgerüstet sein.(2) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vornmuß weiß sein. Der Lichtkegel muß minde-stens so geneigt sei, daß seine Mitte in einerEntfernung von höchstens 5 m vor demScheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei sei-

nem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der

Scheinwerfer ist am Fahrrad so anzubringen,daß während der Fahrt seine Neigung zur Fahr-bahn nicht verändert werden kann.

(3) Bei der elektrischen Fahrradbeleuchtungmüssen die Spannung und die Summe der Lei-stungsaufnahmen der Glühlampen mit derSpannung und der Leistungsabgabe der Licht-maschine (Batterie) übereinstimmen.

(4) Fahrräder und Fahrradanhänger müssenan der Rückseite eine Schlußleuchte mit rotemLicht und einen roten Rückstrahler führen; siekönnen in einem Gehäuse vereinigt sein. Dertiefste Punkt der leuchtenden Fläche darf nichttiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höherals 90 cm über der Fahrbahn liegen.

(5) Fahrräder müssen an beiden Seiten derPedalen gelbe Rückstrahler Pedalrückstrahler)führen.

§45Fahrradanhänger

Fahrradanhänger müssen mit dem Fahrrad

durch eine Anhängerkupplung fest verbundensein. Die Breite des Anhängers darf 80 cmüber alles, die Gesamtmasse 60 kg nicht über-

schreiten.

§46Rückspiegel

Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für dieBeobachtung der Fahrbahn nach rückwärts ha-ben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentspre-chende Anbringung des Rückspiegels an ei-nem Fahrzeug technisch nicht möglich ist undbei Fahrzeugen mit nach rückwärts offenem

Fahrersitz.

§47Kennzeichnung an Gespannfahrzeugen

An Gespannfahrzeugen und deren Anhängermuß auf der linken Seite Vorname, Zunameund Wohnort des Besitzers (Bezeichnung undSitz des Betriebes) in deutlicher und haltbarerSchrift angegeben sein. Fahrbare land- undforstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sind hiervonausgenommen.

VII. Schlußbestimmungen

§48Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 18 Absätze3 und 4, 19 Absätze 1, 2 und 3, 20 Abs. 2, 21Abs. 2, 23 Abs. 1, 24. Abs. 1 und 26 Abs. 1 gel-ten für Fahrzeuge, denen nach dem 1. Juni1982 erstmalig eine Betriebserlaubnis erteiltwird; für die übrigen Fahrzeuge bleibt es beider bisherigen Regelung.(2) Ausnahmeregelungen:a) §ll Abs. 5

gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Ja-nuar 1959 in den Verkehr gebracht wurden,

b) §2l Abs. 1gilt nicht für Rückscheiben von Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1958 in denVerkehr gebracht wurden,

c) § 26 Abs. 2gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Ja-nuar 1965 in den Verkehr gebracht wurden,

d) §33 Abs. 4gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Ja-nuar 1958 in den Verkehr gebracht wurden.

§49Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ih-rer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 28. Mai 1982

Der Minister für Verkehrswesen

1. V.: Dr. SchmidtStaatssekretär

Anlage 1zu vorstehender Durchführungsbestimmung

Erläuterungen

Kurz- Begriffsbestimmung

zeichenmm Millimetercm Zentimeter

m Meterkm Kilometermm2 Quadratmillimeter

cm3 Kubikzentimeter

20ER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

Page 21: Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

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km/h ilometer je Stundekg Kilogrammt TonneN/mm Newton je MillimeterMPa MegapascalkW Kilowatt (1 kW = 136 PS)W WattV Voltv GeschwindigkeitA AmpereAh Amperestundeno Grad

LiterdB DezibelTGL Technische Güter- und Lieferbedin-

gungen

Anlage 2

zu vorstehender Durchführungsbestimmung

Begriffsbestimmungen

a) Begriffsbestimmungen über Lasten undMassen

Achslast (Einheit Kilogramm)Gesamtlast, die von den Rädern einer

Achse auf die Fahrbahn übertragen wird.Zu einer Achse gehören alle Räder, derenMittelpunkte zwischen zwei parallelen 1 mvoneinander entfernten, zur Fahrzeugachsesenkrecht stehenden Vertikalebenen lie-gen.

Zulässige Achsiast (Einheit Kilogramm)Achsiast, die unter Berücksichtigung derWerkstoffbeanspruchung, der Reifentrag-fähigkeit und der gesetzlich festgelegtenHöchstwerte gemäß § 6 Abs. 1 nicht über-schritten werden darf.

Zulässige Gesamtmasse (Einheit Kilo-

gramm)Gesamtmasse, die unter Berücksichtigungder Werkstoffbeanspruchung, der zulässi-gen Achslasten und der gesetzlich festge-legten Höchstwerte gemäß § 6 Abs. 1 nichtüberschritten werden darf.

Fahrgestellmasse (Einheit Kilogramm)(Entfällt bei Fahrzeugen mit selbsttragen-dem Aufbau). Masse des betriebsfertigenFahrgestells zuzüglich aller damit verbun-denen serienmäßig mitgelieferten Teile.Mitzuwiegen sind:Gefüllter Kraftstoffhauptbehälter (ohne

Kraftstoffreservebehälter, falls sie baulichvom Hauptbehälter getrennt sind) oder ge-füllter Gaserzeuger oder gefüllte Speicher-

gasflasche, gefüllter Kühler, Schmierstoffim Motor, Getriebe und in den Triebachsen,vollständige elektrische Einrichtung desFahrgestells einschließlich der gefülltenBatterien, serienmäßige Bereifung, vordereKotflügel, Motorhaube, Windlauf, Kühler-verkleidung und Instrumententafel. DieseTeile, einschließlich ihrer Befestigungsteile,sind auch dann mitzuwiegen, wenn sie

nicht fest mit dem Fahrgestell verbundensind.Nicht mitzuwiegen sind:Aufbau, Ersatzräder und -bereifung, Anhän-gerkupplung, Ersatzteile, Belastungsstücke,Nebenantriebe, Werkzeug, Wagenheber,Feuerlöscher, Gleitschutzeinrichtungen.

Fahrgestelltragfähigkeit (Einheit Kilo-

gramm)Zulässige Gesamtmasse abzüglich Fahrge-stellmasse.

Leermasse (Einheit Kilogramm)Masse des betriebsfertigen Fahrzeugs, dasheißt Fahrgestellmasse zuzüglich des voll-ständigen Aufbaus und Masse aller im Be-trieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B.Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, An-hängerkupplung, Werkzeug, Wagenheber,Feuerlöscher, Aufsteckwände, Verdeckge-stell mit Verdeckspriegeln, Plane, Gleit-schutzeinrichtungen, elastungsstückeusw.), bei Lastkraftwagen und Zugmaschi-

nen zuzüglich der Masse des Fahrers von75 kg.

Nutzlast (Einheit Kilogramm)Nutzlast, die das betriebsfertige Fahrzeugbei gleichmäßiger oder der durch den Auf-bau gegebenen Lastverteilung tragen kann,ohne daß die zulässigen Achslasten und diezulässige Gesamtmasse übershritten wer-den. Im praktischen Betrieb kann diese

Nutzlast bei ungleichmäßiger Lastvertei-lung im Rahmen der zulässigen Achslastenund der zulässigen Gesamtmasse über-schritten werden. Bei Fahrzeugen zur Per-sonenbeförderung sind zur Bestimmungder der Nutzlast entsprechenden Personen-

zahl folgende Massen zugrunde zu legen:Masse einer Person: 65, kg, dazu die Massean Gepäck: 10 kg.Bei Kraftomnibussen und Kraftomnibus-An-hängern im Linienverkehr und Lastkraftwa-gen zur Personenbeförderung wird zur Be-stimmung der Nutzlast kein Gepäck berück-sichtigt.

Nenn-Nutzlast (Einheit Tonnen)Nutzlast, nach der der Lastkraftwagen-

oder Anhängertyp benannt wird. Auszuge-hen ist von der Nutzlast des mit serienmäßi-ger Pritsche ausgestatteten Lastkraftwa-gens oder Anhängers. Die Nenn-Nutzlastergibt sich durch Abrundung dieserNutz-last. Bei Omnibussen wird die Nenn-Nutz-

last durch Angabe der Personenzahl ausge-drückt.

Versteuerte Masse (Einheit Kilogramm)(Nur von Bedeutung für Fahrzeuge, dienach Masse versteuert werden).Masse des betriebsfertigen Fahrzeugs mitvollständigem Aufbau einschließlich desgefüllten Kraftstoffhauptbehälters (ohneKraftstoffreservebehälter, falls sie baulichvom Hauptbehälter getrennt sind) oder desgefüllten Gaserzeugers oder der gefülltenSpeichergasflaschen, des gefüllten Küh-lers, Schmierstoffe im Motor, Getriebe undin den Triebachsen, der vollständigen elek-trischen Einrichtung mit gefüllten Batterien,Bereifung und Belastungsstücke, die fürden Betrieb des Fahrzeugs dauernd benö-tigt werden.Nicht mitzuwiegen sind:Aufsteckwände, Verdeckgestell mit Ver-deckspriegeln, Plane, Werkzeug, Ersatz-teile, Wagenheber, Feuerlöscher, Siche-rungslampen, Bremsklötze, Ersatzräder und-bereifung, Gleitschutzeinrichtungen undBelastungsstücke, die nicht dauernd im Be-trieb benötigt werden.

b) Sonstige BegriffsbestimmungenKleinkrafträder

- Motorräder, Motorroller und Mopeds miteinem Hubraum bis 50 cm3 und einer

Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und

- Fahrräder mit Hilfsmotoren.

NutzkraftfahrzeugeLastkraftwagen, Kraftomnibusse, Spezial-kraftfahrzeuge und Zugmaschinen.

BetriebsbremsungDie Betriebsbremsung muß bei allen Ge-schwindigkeiten und Beladungszuständenund bei beliebiger Steigung und beliebigemGefälle die Kontrolle der Fahrzeugbewe-gung sowie ein sicheres, schnelles undwirksames Anhalten des Fahrzeugs ermög-lichen. Ihre Wirkung muß abstufbar sein.Der Fahrzeugführer muß die Bremswirkungvon seinem Sitz aus erzielen können, ohnedie Hände von der Lenkeinrichtung zu neh-men.

HilfsbremsungDie Hilfsbremsung muß das Anhalten desFahrzeugs innerhalb einer angemessenenEntfernung ermöglichen, wenn die Be-

triebsbremsung versagt. Die Wirkung mußabstufbar sein. Der Fahrzeugführer muß dieBremswirkung von seinem Sitz aus erzielenkönnen und dabei mindestens mit einerHand die Kontrolle über die Lenkeinrich-tung behalten. Die Bremswirkung muß min-destens 30 % der für die Betriebsbremsan-lage vorgeschriebenen Bremswirkung be-tragen.

Feststellbremsung

Die Feststellbremsung muß es ermögli-chen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheitdes Fahrzeugführers an einer Steigungoder einem Gefälle im Stillstand zu halten,wobei die bremsenden Teile durch eine Ein-richtung mit rein mechanischer Wirkung inBremsstellung festgehalten werden.

Fahrzeugbreite über alles (Einheit Milli-meter)Die Fahrzeugbreite über alles ist die Entfernung zwischen zwei parallel zurMittellängsachse des Fahrzeugs verlaufen-den Vertikalebenen, die die am weitestenvorstehenden Teile tangieren.Die höchstzulässige Breite des Fahrzeugskann von schwenkbaren und nachgeben-den Teilen der Außenspiegel, von den Rei-fen in der Nähe der Berührungsfläche mitder Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungs-leuchten, Umrißleuchten, Fahrtrichtungs-anzeigern sowie elastischen Schmutzfän-gern überschritten werden.

Grundsätze für die Ermittlung der Lasten,

Massen und AbmessungenBei der Ermittlung der Fahrzeugmassen undLasten darf die zulässige Toleranz betragen:a) 0,2 % bei Erteilung der Betriebserlaubnis

und Bauartgenehmigung gemäß §§ 1-3,b) 5 % bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen.Massen- und Lastüberschreitungen sind fürKraftfahrzeuge und Anhänger mit Ausnahme

von Sattelzügen getrennt festzustellen. Bei derErmittlung der Fahrzeugabmessungen darf diezulässige Toleranz bis zu 0,8 % von den im § 4festgelegten Sollwerten betragen.

HöchstgeschwindigkeitBauartbedingte Maximalgeschwindigkeit einesFahrzeugs.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982 1

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Anlage 3

zu vorstehender Durchführungsbestimmung

bbildungen

Zu § 4 Abs. 2:

Zu § 5 Absätze 3 und 4:

elf

Zu25 Abs. 1:

stelifläche und zur Fahrzeuglängsmittelebeneanzuordnen. Bei Verwendung eines Schein-werfereinstellungsprüfgerätes ist entspre-

chend der Bedienungsanweisung zu verfahren.(3) Die Einstellung ist bei leerem, aber ent-sprechend den Vorschriften fahrfertig ausge-rüstetem und voll betanktem Fahrzeug, vorzu-nehmen. der Reifenluftdruck muß den Anwei-sungen des Herstellers für den Betrieb desFahrzeugs entsprechen.(4) Bei Fahrzeugen mit automatischem Aus-

gleich der durch die Lastabhängigkeit verur-sachten Karosserie- oder Scheinwerfernei-gung sind die besonderen Anweisungen desHerstellers zu beachten.(5) Verstelleinrichtungen für Scheinwerfersind so einzurichten, daß die Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichtes die höchstmögli-che Lage einnimmt.

3. Einstellvorgang(1) Abblendlichtscheinwerfer sind so einzu-stellen, daß die Hell-Dunkel-Grenze- bei symmetrischem Abblendlicht den Trenn-

strich 1 des Einstellschirmes berührt und dasLichtbündel in horizontaler Richtung sym-metrisch zur Marke „Scheinwerfermitte"liegt,

- bei asymmetrischem Abblendlicht auf derlinken Seite des Einstellschirmes den Trenn-strich 1, auf der rechten Seite den Trenn-strich II berührt.

Bei Fahrzeugen, für die keine x-Werte bekanntsind, hat die Einstellung folgendermaßen zu er-folgen:Als Maß x sind 10 cm anzunehmen. Die Ein-stellung ist entgegen der Regelung in Ziff. 2Abs. 3 bei vollbelastetem Fahrzeug vorzuneh-men.

(2) Fernlichtscheinwerfer sind so einzustel-len, daß die Lichtbündelmitte auf dem Trenn-strich 1 und in horizontaler Richtung symmet-

risch zur Marke „Scheinwerfermitte" liegt. DerAbstand des Trennstriches 1 von der Marke„Scheinwerfermitte" muß x-10 cm betragen.Bei Scheinwerfern, die ein Fernlicht und einAbblendlicht ausstrahlen, ist eine gesonderteEinstellung des Fernlichtes nach dem Einstel-len des Abblendlichtes nicht erforderlich.

(3) Nebelscheinwerfer sind so einzustellen,daß die obere Hell-Dunkel-Grenze des Licht-bündels den Trennstrich 1 berührt und das

Lichtbündel in horizontaler Richtung symmet-risch zur Marke „Scheinwerfermitte" liegt. DerAbstand des Trennstriches 1 von der Marke‚Scheinwerfermitte" muß x + 10 cm betragen.

4. Zulässige Lage der Hell-Dunkel-Grenze beiKontrollenDas Einstellmaß „x" ist vom Fahrzeugherstelleroder Importeur so anzugeben, daß bei allenvon ihm zugelassenen Betriebs- und Bela-stungszuständen die Hell-Dunkel-Grenze inner-halb folgender Toleranzbereiche liegt:

Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter der MarkeScheinwerfermitte

Fahrzeugart indestens höchstens

Personenkraftwagen 5 cm 5 cmNutzkraftfahrzeuge 5 cm 0 cmund Krafträder

Bei Fahrzeugkontrollen muß die Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichtes im angetroffenenBelastungszustand innerhalb der vorgeschrie-benen Toleranzbereiche liegen. Nebelschein-werfer müssen so eingestellt sein, daß im je-weiligen Belastungszustand die obere Hell-Dunkel-Grenze mindestens 15 cm und höch-stens 50 cm unter der Marke „Scheinwerfer-mitte" liegt.

Ziff. 5 Einstellschirm

Marke, Scheinwerferm iffe"

c .CDI(0I

-1

Trennstrich 1 TrennstrichIT-

mind. 1800

Anlage 4 nlage 5 281 Großenhain 6

u vorstehender Durchführungsbestimmung traße der MTS 14

Geltungsbereich

EinstellbedingungenFür die Einstellung ist ein Einstellschirm

igten Bauart zu verwenden.Für die Einstellung ist das Fahrzeug auf ei-

cm bezogen auf

Entfernung von 10 m

Zulassung von Betrieben .

und Einrichtungen zur Ausführungvon lnstandsetzungsschweißungen

an Lenkungsteilen undZugvorrichtungen

Die gemäß den §§ 10 Abs. 4 und 33 Abs. 5erforderliche Zulassung von Betrieben undEinrichtungen erfolgt durch die dazu be-rechtigten Institutionen .

Zentralinstitut für Schweißtechnik der Deut-schen Demokratischen Republik (ZIS)

4030 Halle/SaaleKöthener Straße 33 a .

undZulassungskommission für Schweißbe-triebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüter-wirtschaft

Betriebe und Einrichtungen beantragen beiden in Ziff. 1 aufgeführten Institutionen ent-sprechend der Zuständigkeit die Zulassungzur Ausführung von Instandsetzungs-schweißungen an Lenkungsteilen und Zug-

vorrichtungen.Mit dem Antrag ist vorzulegen- die Zulassung als Schweißbetrieb (Num-

mer der Zulassungsurkunde),- die Technologie für die vorgesehene In-

standsetzungsschweißung.lnstandsetzungsschweißungen dürfen erstvorgenommen werden, wenn die Zulassungerteilt und die vorgelegte Schweißtechnolo-gie bestätigt ist.Die in Ziff. 1 aufgeführten Institutionen sind

berechtigt, technische Einzelheiten zur Aus-führung von Instandsetzungsschweißungen

an Lenkungsteilen und Zugvorrichtungenzu regeln.

2 2 ER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

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Der Registervergaser ist der gleiche Typ wieim Skoda 105/120. Beim Wartburg werden je-doch beide Drosselklappen mechanisch ge-öffnet.

Für die neue Ansauganlage wurde eine Luft-filterpatrone mit verdoppelter Standzeit ent-wickelt.

Bisheriger Kühlkreislauf (links) und neueAusführung mit Saugrohrvorwärmung(rechts), beide bei geschlossenem Thermo-stat und geschlossener Heizung dargestellt.

Wartburg-Information

Neuer Registerveraaser

Durch die laufende Verteuerung der Energie-träger, dabei vor allem des Erdöles und wichti-ger Rohstoffe, wird in der ganzen Welt sehrzielstrebig an der Senkung des Kraftstoffver-brauches nicht nur der Automobile, sondernder Fahrzeuge aller Art gearbeitet. Das führtezum Einsatz eines neuen Registervergasers so-wie zur Anpassung der Ansauganlage und Än-derung der Auspuffanlage am Wartburg-Zwei-taktmotor.

Neben Durchmesserveränderungen am Ein-und Ausgangsrohr des Ansauggeräuschdämp-fers wird das Oberteil nunmehr durch einenWinkelstutzen befestigt, an dem die Vergaser-

Innenbelüftung angeschlossen ist. Gleichzeitig

satz verwendet, dessen Schrägsiebpapier eineverdoppelte Standzeit (je nach Staubbela-stung 20 000 bis 40 000 km) ermöglichte.

Durch die Vergaser-Innenbelüftung ergibt sichnoch der zusätzliche Vorteil, daß auch beistark verschmutzter Luftfilterpatrone nicht

mehr der Kraftstoffverbrauch ansteigt, son-dern die Motorleistung abfällt.Ebenfalls verändert wurde der Abzweigtopf,um einmal einen strömungsgünstigeren Ein-lauf in beide Vergaserstufen und zum andereneinen einwandfreien Festsitz - durch nunmehr4 Stiftschrauben - zu gewährleisten. Eine Be-schichtung mit dem Dämm-Mittel „Phon Ex

trägt zur optimalen Dämpfung der Ansaugge-räusche bei. Der Ansaugflansch wurde voll-kommen neu gestaltet, um neben den Formän-derungen für den Registervergaser zusätzlicheine Saugrohrvorwärmung durch Kühlflüssig-keit zu gewährleisten. Dadurch liegt im Leer-lauf-, Übergangs- bis weit in das Teillastgebietdes Motors hinein eine sehr gute Gemischver-teilung vor, die sich positiv auf den Kraftstoff-verbrauch und die Emission schädlicher Ab-gasbestandteile auswirkt.Zur schnellen Erwärmung des Ansaugrohreswurde dessen Kühlmittelumlauf als Kurz-

schluß-Kreislauf des Motors ausgeführt.Gleichzeitig beseitigte die Saugrohr-Vorwär-mung nahezu vollständig das Vergaserverei-

sen, das bisher unmittelbar nach dem Kaltstartauftreten konnte.Bei dem Jikov-Registervergaser SEDR handeltes sich um eine Weiterentwicklung des bereits

von den Skoda-Modellen her bekannten Ver-gasers des SSR-Betriebes Motor n. p. CeskeBudejovice, der den speziellen Anforderungendes Zweitakt-Motors angepaßt wurde. Bei die-sem zweistufigen Fallstromvergaser erfolgt inder ersten Stufe die Gemischaufbereitung fürden Leerlauf und den normalen Fahrbetrieb,während die zweite Stufe, die nur aus demHaupt- und Übergangssystem besteht, für denVollastbereich bei einer Drosselklappenöff-nung von 45°der ersten Stufe mechanisch zu-geschaltet wird. Der neue Vergaser hat auchein Beschleunigungssystem, wobei eine Mem-

branpumpe Kraftstoff in den Saugkanal der er-sten Stufe einspritzt. Da die Einspritzmengevon der Öffnungsgeschwindigkeit der Drossel-klappe abhängt, erhöht schnelles, abruptesGasgeben den Kraftstoffverbrauch.

Genaue Angaben zum Kraftstoffverbrauchsind nur möglich, wenn eine eindeutige Zuord-nung zum Lastpunkt oder Fahrbereich erfolgt.Entsprechend der ECE-Regelung 15 nennen in-ternational die Fahrzeughersteller die Ver-brauchswerte im Stadtzyklus, bei 90 km/h undbei 120 km/h, wobei für den Durchschnittsver-brauch entweder jeder Bereich mit 33 % oderder Stadtzyklus anteilig mit 50 %‚ die anderenBereiche mit je 25 % angegeben werden. Da120 km/h für den Straßenverkehr unserer Re-publik uninteressant sind, wurde für die Ver-gleichsmessung und Vergaseranpassung

außerdem folgendes Meßverfahren angewen-det: 25 Wo Stadtzyklus, 25 % 50 km/h im 4.Gang, 25% 70 km/h im 4. Gang und 25°h

90 km/h im 4. Gang. Die Tabelle enthält die ge-messenen Verbrauchswerte in 1/100 km.

Fahrbereich VF 40 F ikov

Stadtzyklus 1,8 0,9

nach ECE R 15

4. Gang, 50 km/h ,5 ,4

4. Gang, 70 km/h ,9 ,5

4. Gang, 90 km/h ,4 ,4

4. Gang, 120 km/h 1,9 1,9

Danach betragen die durchschnittlichen Einspa-rungen 0,30 1/100 km (nach Wertung 33/33/33 %)'0,35 1/100 km (nach Wertung 25/25/25/25 %)oder 0,45 /100 km (nach Wertung 50/25/25die als Mittelwerte aus einer Vielzahl von Meßer-gebnissen anzusehen sind.Sehr gute Ergebnisse konnten bei der Senkungdes CO-Leerlaufwertes und damit auch der CO-Emission im EFA-Test erreicht werden. Mit dembisherigen Vergaser BVF 40 F ergaben sich bei2,25 % CO im Leerlauf insgesamt 69,0 g pro Test,

mit dem neuen Jikov 32 SEDR bei 1,60'/  CO ins-gesamt 52,0 g pro Test. Damit wurden mit dem

neuen Vergaser und der überarbeiteten Arisaug-und Abgasanlage nicht nur die Kraftstoffeinspa-rung erreicht, sondern auch alle Vorschriften des

Landeskulturgesetzes der DDR eingehalten.

-

ermostu rmostot-Wosserpum Wasserpumpe '• _häuse

torotor

iäuse ________________

Heizun9f_

 

eizu

sougfIanseh

Kühler- _____

Vorwbrmung

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982 3

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Bild 31 ScheinwerferverstellungsschraU-

ben

2 Einstell- und Befestigungshebela) Grundlage

b) Einstellungslage

c) Demontierungslage3 Scheinwerferbefestiguflgsfederfl

Bild11 Seitenverstellungsschraube2 Hähenverstellschraube3 Scheinwerfer - Befe'tigungs-

schraube

Bild 21 Seitenverstellungsschraube2 Höhenverstellschraube3 Scheinwerfer - Befestigungs-

schraube

C>%l VEB Imperhandell

informiert

VERTRIEB

Glühlampenwechselbeim Skoda S 105/120

Die Skoda-Modelle der Baureihe 105/120 ha-ben unterschiedliche Scheinwerfer. Der Glüh-lampenwechsel erfordert dementsprechendspezielle Handgriffe. Dazu einige Hinweise:Beim Rundscheinwerfer ist das äußere Mas-kenteil zu demontieren. An den Scheinwerfer-ringen sind die Befestigungsschrauben zu lö-sen. Die Scheinwerferringe werden ein weniggedreht und sind über die Köpfe dieser

Schrauben herauszunehmen (Bild 1 und 2).Beim Ovalscheinwerfer (Bild 3) ist das äußereMaskenteil ebenfalls zu demontieren. Danachist am Scheinwerfer die Befestigungsfeder zulösen und der Hebel in der Richtung des Pfei-ls zu verschieben, bevor der Scheinwerfer

herausgenommen werden kann.

Bei der Hauptglühlampe sind Klemmleisteoder Kabel (je nach der Ausführung des

Scheinwerfers) herunterzuziehen und durchDrücken und Verdrehen des Verschlussesnach links Verschluß und Glühlampe abzuneh-

men. Die Glühlampe der Begrenzungsleuchteist aus dem Scheinwerfer herauszuziehen (ein-schließlich Fassung).In umgekehrter Reihenfolge werden neue

Glühlampen montiert. Die Hauptglühlampensind nach den Blockierungsansätzen ihrer Fas-sungen einzuführen. Die Zunge des Hauptglüh-lampenanschlusses muß bei Rundscheinwer-fern im Kontakt mit der Fassung der Begren-zungIuchtengIühlmpe sein

AchtungGlühlampen beim Einsetzen immer mög-

lichst nur am Sockel anfassen. Der Glaskolbendarf nicht mit bloßen Händen berührt werden(Saubere Stofflappen verwenden)

Kraftstoffbehältermit Rohrleitung

Seit August 1981 wird für den Skoda S 105/120eine neue Zusatzlüftung des Kraftstoffbehäl-ters montiert, deren Bestandteil u. a. ein Ga-belstück mit Absperrventil ist. Dieser Absperr-mechanismus verhindert das Herausfließendes Kraftstoffes bei eventuellem Überschla-gen des Pkw (Unfall).

Die schematische Darstellung zeigt die Anord-nung der Rohrleitungen und ihre Abmaße.

VEB Imperhandel BerlinIfa-Vertrieb für Importerzeugnisse,Betrieb des VEB Ifa-Kombinat für PkwAutor: S. Keßler

1 - Fülleitung des Kraftstoffbehälters mitEntlüftungsschlauch

2-raftstoffbehälter

3 - Zusatzlüftungsschlauch der linken Hälftedes Kraftstoffbehälters - Innendurch-messer 4,5 mm, Länge 1240 mm

4 - Gabelstück mit Absperrventil

5 - Zusatzlüftungsschlauchvom Gabelstück6 - Zusatzlüftungsschlauch der rechten

Hälfte des Kraftstoffbehälters (Innen-durchmesser 3,5 mm, Länge 1640 mm)

Skoda 1000 MB

Ventile durchgebrannt

Ich fahre einen Skoda MB 1000. Nach 100 000km entschloß ich mich, einen regeneriertenMotor einbauen zu lassen, da der alte Motorzu viel 01 verbrauchte und auch die Leistungsehr stark nachließ. Nachdem der regenerierteMotor eingefahren war, mußte ich feststellen,daß er nicht mehr leistete als der alte. Als derWinter kam, sprang er schon bei +5 °C nichtmehr an.Da besorgte ich einen Kompressionsmesserund prüfte die Kompression. Der ermittelteDruck lag bei den einzelnen Zylindern zwi-schen 4 und 5,5 kp/cm'. Das schien mir zu we-nig zu sein. Ich sah mir die Ventile näher an.Sie hatten am Ventilsitz einen verhältnismäßigstarken Belag, der an einigen Stellen einge-brannt war. Nachdem ich neue Ventile einge-baut hatte, sprang der Motor bei den niedrig-sten Temperaturen sofort an, die Leistung ver-besserte sich ganz wesentlich und der Kraft-stoffverbrauch sank. Sollte bei der Durchsichtversäumt worden sein, die Ventile nachzustel-

len?Claudio Kapitzki, Erfurt

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4

Lada

Kupplungsscheibeklebt fest

Nach längerem Stillstand eines Pkw kommt esvor, daß die Kupplungsscheibe fest an derSchwungscheibe anklebt. Durch Treten desKupplungspedals läßt sie sich dann nicht wie-

der lösen. Kraftfahrer wenden in diesem Fallverschiedene Methoden an.Ich helfe mir so: Ich schiebe den Wagen ausder Garage und lasse den Motor warmlaufen.Dann schieben zwei bis drei Helfer den Wa-gen, damit sich der erste Gang leichter einle-gen läßt. Ich sitze hinter dem Lenkrad undtrete das Kupplungspedal bis zum Anschlagdurch. Während ich die Motorrdrehzahl gleich-mäßig erhöhe - das Pedal bleibt durchgetre-ten - fahre ich etwa 300-400 Meter weit. Da-bei löst sich die Kupplungscheibe in jedem Fallvon der Schwungscheibe. Garagennachbarnhatten mit dieser Methode auch immer Erfolg.

S. Shkarupa, Dsershinsk (UdSSR)(aus „Sa ruljom", 6/81)

Lada

Zündschloßregeneriert

Bei allen sowjetischen Pkw neuerer Produktionwird ein Zündschloß verwendet, in dem einPlastteil bei Drehung den Strom in RichtungMagnetschalter (Anlasser) fließen läßt. Mit derZeit schmilzt der Nocken des Plastteils odernutzt sich so stark ab, daß der Kontakt nichtmehr hergestellt wird. „Regeneriert" werdenkann der Nocken durch Auftragen von Epoxid-harzkleber oder Aufschmelzen von Polyäthy-len. Aber das läßt sich nicht immer machen.

Bewährt hat sich auch, eine Schraube M2 (wieauf der Zeichnung abgebildet) einzusetzen.Dazu bohrt man an der Stelle des Nockens ein

Loch mit einem Durchmesser von etwa 2 mm,dann ist Gewinde zu schneiden. Anstelle derSchraube kann auch ein Niet verwendet wer-den, der fest im Loch Sitzt.Um einen Kurzschluß auszuschließen, wirdzwischen Achse und Schraube bzw. Niet (etwa1 mm) ein Isolierstoff gebracht. Vorteilhaft istGummi oder Plast.

1 - Kontaktteil, 2 - Achse, 3 - Schraube M2,4-Nocken

Lada

Tischtennisballals Schwimmer

Beim Lada kommt es vor, daß der Plast-

schwimmer der Gebereinrichtung im Benzin-tank undicht wird. Repariert kann er werdenmit Epoxidharzkleber oder mit geschmolzenen

Polyäthylen. Wer sich ohne Einsatz eines

neuen Schwimmers anders helfen muß, kann

anstelle des serienmäßigen Schwimmers ei-nen Tischtennisball verwenden. Mit einemStück Netz aus Plast kann der Ball gut am Ge-berhebel befestigt werden. Wie das gemachtwird, ist auf der Zeichnung zu sehen. Die En-den des Netzes können mit Angelsehne ver-bunden werden - oder man verschmilzt siemit einem heißen Lötkolben.

3

1 - Tennisball; 2-etz; 3 - Verbindung; 4-Geberhebel

Auspuff-Demontage

Es geht ohne Hammer

Es ist oft schwierig, die Teile einer alten Aus-puffanlage zu trennen, weil sie mit der Zeitfestbrennen. Der Einsatz eines schweren Ham-mers führt zu Beschädigungen der Rohre oderdes Schalldämpfers, ja sogar die Boden-

gruppe des Fahrzeuges kann Schaden neh-men. Das Trennen der Auspuffteile wird we-sentlich erleichtert, wenn man eine Vorrich-tung, wie sie auf der Abbildung dargestellt ist,verwendet. Die eine Schelle (2) sitzt frei be-

Demontage der Rohre:1 - äußeres Rohr; 2-bewegliche Schelle; 3 - unbeweglicheSchelle; 4 - Bolzen M 10 x 80; 5 - inneresRohr; 6 - Schraube M 8 X 16; (Die Maße gel-ten für die Auspuffanlage des Lada.)

weglich auf dem Rohr (5) und liegt an der

Kante des anderen Rohres (1) an. Die zweiteSchelle (3) ist auf dem Rohr (5) befestigt.

Wenn nun die Bolzen (4) angezogen werden,wird das äußere Rohr (1) vom inneren Rohr (5)geschoben.Diese Vorrichtung kann man auch zum Zusam-menbau von Auspuffrohren verwenden, wennvorher in die Schelle (2) Löcher mit einem

Durchmesser von 10,5 mm gebohrt wurden.Sie ist auf dem äußeren Rohr zu befestigen.Die Bolzen schiebt man durch die vorhande-nen Löcher. Dann sind sie in der Schelle (3)festzuschrauben. . R.

Tempofahrenlohnt sich nichtAuskunft über den Kraftstoffverbrauch einesFahrzeugs geben die Verbrauchskurven derBetriebsanleitungen für die einzelnen Fahr-zeugtypen. So benötigt zum Beispiel der Wart-burg 353W (Limousine) bei einer Geschwin-

digkeit von 90 km/h 8,4 1 und bei 100 km/h 9,2 1Kraftstoff je 100 km, also 0,8 1 mehr. Das ent-spricht 1,22 Mark Mehrkosten für Kraftstoff je100 Fahrkilometer. Darüber hinaus erhöhensich auch die Kosten für Reifen und Reparatu-ren.

Die genannten Kraftstoffmehrkosten sind, fürsich betrachtet, aber meist nur wenig stimulie-rend für eine langsamere Fahrweise. Wesent-lich überzeugender wirkt ein Vergleich derKraftstoffmehrkosten mit der infolge höhererGeschwindigkeit eingesparten Zeit. Darübergeben Tabelle 1 und 2 Auskunft.

Tabelle 1: Vergleich der Fahrzeiteinsparungmit den Kraftstoffmehrkosten je 100 km in Ab-

hängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit (Wart-burg 353 W)

Fahrgeschwindigkeit

km/h 70 0 0 00 10

Einsparung an Fahrzeit min/100 km

70 0,7 9,0 5,7 1,280 0,46 ,3 15,0 20,5

90 1,07 0,61 ,7 12,2100 2,29 1,83 1,22 ,5

110 4,59 4,13 3,52 2,30

Kraftstoffmehrkosten M/100 km

Tabelle 2: Kraftstoffmehrkosten in M je einge-

sparte Fahrstunde in Abhängigkeit von derFahrgeschwindigkeit (Wartburg 353 W)

Fahrgeschwindigkeit

km/h 70 0 0 00

80 ,58

90 ,38 ,41100 ,35 ,32 0,92110 ,83 2,09 7,31 5.09

Beispiele:Fahrgeschwindigkeit 00 im Vergleich

zu 90 km/h

Einsparung an Fahrzeit ,7 min je 100 km

Kraftstoffmehrkosten ,22 M je 100 km

10,92 M je eingesparteFahrstunde

Aus Tabelle 2 geht weiterhin hervor, daß beimWartburg 353 W im Geschwindigkeitsbereichab etwa 90 km/h die Kraftstoffmehrkosten in-folge höherer Geschwindigkeit je eingesparteFahrstunde beträchtlich ansteigen. Die ange-gebenen Zahlen gelten für die Fahrt mit annä-hernd konstanter Geschwindigkeit, z. B. aufder Autobahn. Bei stärker wechselnder Ge-schwindigkeit, wie es auf der Landstraße bzw.bei Kolonnenfahrt der Fall ist, sind die Kraft-stoffmehrkosten je eingesparte Fahrstunde beiden genannten Geschwindigkeiten noch er-heblich größer.

Dr. H. Schellenberger, Böhlitz-Ehrenberg

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/19825

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Reifen für PkwStraßenprofilen bei normalen

vollbesetzten

. Leider sind solche differen-

ange Fahrstrecken mit relativ hohen Dau-

 

2 -Wert. Ein Reifen,mit 180 kPa gefahren werden soll, hat

2 ).erte Reifen sind mit dem gleichen

der Antriebsachse.

ll gilt, daß die Reifen mit der besseren

adgetriebenes Auto nur

l nicht zu umgehen. Auch in die-

X 13 vom

Es sind mittlerweile fünf Jahre ins Land ie folgende Tabelle stützt sich auf ein Ma-gegangen, seit wir die letzte Reifen- terial, das vom VEB Reifenkombinat Fürsten-zuordnungstabelle veröffentlichten (siehe walde erarbeitet wurde und den Stand vom

Heft 9/77). Seitdem hat es einige Verände- ugust 1982 verkörpert. Bei den allgemeinenrungen gegeben. Für einige Pkw ist die Pa- inweisen geben wir ebenfalls die Fürsten-lette der Reifen, die auf ihnen gefahren wer- walder Bemerkungen wieder, gestatten uns

den dürfen, erweitert worden. Neue Pkw sind aber auch, redaktionelle Anmerkungen zuin den Handel gekommen, womit sich die machen. Diese setzen wir in Klammern.Frage nach der Austauschbereifung stellt.

Fahrzeugtyp Feige Bereifung Reifeninnen-druckinkPa

vorn hinten

Citroen GSA Pallas 4 1/2 J X 15 145 R 15 180 190

155R15 180 180

Dacia 1300 41/2 B >< 13 155 R 13 160 180

6.00-13 160 180

Fiat l28A 4.1/2J>< 13 145R13 180 170

Fiat Ritmo 41/2 B x 13 155 R 13 190 180

Fiat Mirafiori 131 CL 5 J x 13 H   165 R 13 170 200

Lada 1200 und 1300 41/2 J x 13 155_330/6.15._13   170 180

(WAS 2101 und 21011) 5.60-13 170 200

6.00-13 170 200155R132 170 200

165R13 160 190

Lada 1200 Kombi 4 1/2 J x 13 165-330/6.45-13 160 200

(WAS 2102) oder 165R13 160 220

5J >< 13

Lada 1500 und 1600 5J x 13 165-13 P   170 180

(WAS 2103 und 2106) 165 R 13 170 180

Mazda 323 41/2J ><13 155R 13 170 180

Moskwitsch 4O8lE 41/2J ><13 6.00_131 160 180

5.90-13 160 190

6.45-13 150 180

6.40-13 140 160

155R13 170 190

Moskwitsch 412 41/2J x 13 6.45-13 150 180

6.40-13 140 160

165R13 170 190

Moskwitsch 427 4 1/2 J >< 13 6.40-13/PR6 170 240

Moskwitsch 434 4 1/2J x 13 6.40-13/PR6 170 250

Moskwitsch 2140 41/2J ><13 6.45-13 150 180

6.40-13 140 170

165R13 170 200Moskwitsch 2137 4 1/2 J x 13 6.95-13 170 210

oder 6.40-13/PR6 170 180

5J x 13 165 R 13 170 210

Moskwitsch 2734 41/2J ><13 6.95-13 170 250

oder 6.40-13/PR6 170 2005Jx13 165R13 180 220

Peugeot 305 GLS 41/2J ><14 145R14 180 210

155R142 180 190

Polski-Fiat 125p 4 1/2J X 13 5 .60_13   170 200

1300 6.00-13 170 200

155R132 180 200

165R13 170 190

Polski-Fiat 125p 41/2J ><13 165SB13 150 180

1500 6.00-13 170 200165R13 170 190

5J ><13 175 R 13   150 170

ER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

Page 27: Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

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http://slidepdf.com/reader/full/der-deutsche-strassenverkehr-198210 27/32

Anmerkungenzur Tabelle

Bei diesen Bereifungen weichen die Abmes-

sungen der Reifen von den international üb-

lichen Abmessungen gleichlautender Rei-

fenbezeichnungen ab. Bei Nachrüstung mit

Reifen gleicher Nenngröße dürfen deshalb

nur Reifen desselben Fabrikates verwendetwerden.

Bei Radialreifen ist diese Nenngröße vor-

zugsweise zu verwenden.

Bei Diagonalreifen ist diese Nenngröße vor-

zugweise zu verwenden.

4 P (russisch) = R (deutsch) und bedeutet: Ra-

dialbauart

5 Bei Umrüstung auf diese Reifen-Nenngröße

ist die angegebene Feige erforderlich.

6 Diese Reifen-Nenngröße ist nicht für den Ta-

xibetrieb zugelassen.

Da in Angleichung an die ECE-Kennzeichnung

schrittweise dazu übergegangen wird (siehe

Heft 7/80), die Angabe zur Radialbauart 'R'

vom Geschwindigkeitsindex, z. B. S zu tren-

nen, haben wir in der Tabelle die vereinfachte

Bezeichnung gewählt, also nur das R für Ra-

dialbauart angegeben, ohne weitere Spezifizie-

rungen für die Geschwindigkeit also das

hauptsächlich in Frage kommende S' wegge-

lassen.

Zur Zeit werden die Textilgürtelreifen weiterhin

mit 'SR', z. B. 145 SR 13 bezeichnet. Es sind

aber auch schon welche mit der neuen Be-

zeichnung 145 R 13 74 S im Handel, auch die

Bezeichnung 145 SR 13 74 S ist anzutreffen. All

diese Bezeichnungen werden in der Tabelle

durch die allgemeine Angabe 145 R 13 zusam-

mengefaßt. (Für Reifen anderer Größe gilt

Analoges.)

Auf eine Unterscheidung zwischen Textil- und

Stahlgürtelreifen haben wir ebenfalls verzich-

tet, weil beide mit den gleichen Reifeninnen-

drücken gefahren werden sollen.

Polski Fiat 125p 5J x 13 170 SR 13 170 250

1500 Kombi 175 R 13 150 200

Saporoshez 966.968 41/2J ><13 155-330/6.15-13 140 180

und 968A 5.60-13 140 180

6.00-13 140 160

145R13 140 200

155R13   130 170

Skoda 1000 MB, S 100 4 1/2J x 14 6.15/155-14 150 170

155R14 150 180

Skoda 105 5 4 1/2 J x 14 155 R 14 150 200

Skoda 105 L, 120 L 4 1/2J ><14 155 R 14 160 210

und 120

Skoda 105 S 4 1/2 J x 13 165 R 13 150 200

Skoda 105L, 120 L 41/2 J x 13 165 R 13 160 210

und 120 185/70R13 160 210

nur runderneuert)

Tatra 603 4 1/2 K x 15 6.70-15 180 230

5Jx 5 180R15 190 230

Tatra 613 6J x 14 215/70 HR 14 170 230

Trabant 500, 600 4J ><13 5.20-13 140 160

und 601 145R13 140 160Trabant 500, 600 und 4J ><13 5.20-13 140 170

601 Kombi/Universal 145R13 140 170

Volkswagen, Golf L und LD 41/2 J x 13 145 R 13 180 220

Volkswagen, Golf LS 5J x 13 155 R 13 180 220

Volvo 244 DLS 5J ><14 175R14 180 220

Wartburg 311 4J ><15 5.60 x 150 170

Wartburg 311 Camping 4J x 15 5.90-15 150 160

6.00-15L 150 170

155R15 160 170

Wartburg 311 Kombi 41/2K>< 15 6.40-15 140 200

Wartburg 312 und 41/2J ><13 6.00-13 160 170

312 Camping 155 R 132 170 180

165R13 160 170

Wartburg 312 Kombi 4 1/2 J x 13 6.00-13 160 230

165R13 160 190

Wartburg 353 und 353W 4 1/2J x 13 6.00-13 160 170

155R13   170 180

165R13 160 170

185/70R13 160 170

nur runderneuert)

Wartburg 353 Tourist 4 1/2 J ><13 6.00-13 170 210

und 353 W Tourist 165R13 160 190

185/70R13 160 190

nur runderneuert)

Wolga GAS M 21 5 K x 15 6.70-15 180 200

Wolga GAS 24 5J x 14 7.35/185-14 170 180

175R14   180 210

Wolga GAS 24-02 5J >< 14 7.35/185-14 170 250

Zastava 1100 41/2J ><13 145R 13 180 190

6.00-13 160 170

Breitreifen 185/70 R 13

Seit Mitte vergangenen Jahres wird im VEB

Berliner Reifenwerk der runderneuerte Breit-

reifen 185/70 R 13 hergestellt. Er weist gegen-

über den sonst üblichen Pneumant-Radialrei-

fen ein anderes, flacheres Höhen-Seiten-Ver-

hältnis auf (siehe dazu auch unseren Beitrag

„Zeichen ohne Geheimnisse im Heft 7/80).

Der Reifen verfügt gegenüber den bisher be-

kannten über hauptsächlich zwei Vorteile: Er

kann höhere Seitenführungskräfte aufnehmen

(stabiler Geradeauslauf, höhere Sicherheit

beim Durchfahren von Kurven - auch bei

Nässe), und er läuft ruhiger. Letzteres zeigt

sich insbesondere auf grobem Kopfsteinpfla-

ster, wo die anderen Radialreiferi an Fahrzeu-

gen unseres Handelsprogrammes recht lästige

Dröhngeräusche verursachen.

Weiterhin von Vorteil ist, daß sich das Profil B

100 als Allwetter- bzw. Ganz;ahresprofil eignen

soll. Wer also im Winter nicht in Gebirgsge-

genden fährt, kommt mit den Laufeigenschaf-

ten dieses Reifens gut über den Flachlandwin-

ter. Schließlich geht der Hersteller nach den

bisher vorliegenden Erfahrungen davon aus,

daß die Laufleistung eines solchen Reifens

etwa 10 Prozent über der des vergleichbaren

Reifens 165 R 13 liegt.

Der Reifen 185/70 R 13 kann im Prinzip als Aus-

tauschreifen für den 165 R 13 angesehen wer-

den. Vom Kraftfahrzeugtechnischen Amt

(KTA) freigegeben ist er aber erst für den

Wartburg 353 bzw. 353W und die Akodareihe

120. Weitere Freigaben, insbesondere für die

Lada- und Moskwitschtypen, sind nach Anga-

ben des VEB Berliner Reifenwerkes beantragt.

Obwohl für diesen Reifen eine Regelfelge 5J ><

13 genannt wird, ist er auch für die üblicher-

weise verwendete Größe 41/2 J >< 13 zugelas-

sen. Er wird mit dem gleichen Reifeninnen-

druck gefahren wie der 165 R 13. Während derReifenaußendurchmesser mit 598 ± 1 % nur

2 mm größer ist als der des 165 R 13 und auch

der Abrollumfang mit 1810 ± 36 mm nur um

10 mm über dem des genannten Vergleichsrei-

fens liegt, ist er mit 187 mm um 20 mm breiter

als der 165er. Daraus ergeben sich zwei Ein-

schränkungen. Erstens kann der 185/70 R 13

am Wartburg und Skoda nicht mit Schneeket-

ten gefahren werden und zweitens paßt das

Reserverad im Wartburg-Tourist und Skoda

nicht mehr an den vorgesehenen Platz. Ob-

wohl es sich um einen runderneuerten Reifen

handelt, ist eine weitere Runderneuerung prin-

zipiell nicht ausgeschlossen. Den Breitreifen

gibt es in schlauchloser Ausführung für

282,— M und für 260,— M in einer Schlauch-Ausführung. Der dazugehörige Schlauch 1340

kostet dann 21,50 M.

-red.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982 7

Page 28: Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

7/21/2019 Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

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it und leichte Schalt:

Demontage der Ablaßschraube ist Vor-ll nicht

Verwendung von

mmungen zur Wiederverwendung

lq u a ität

gegenwärtig die Sorte HLP 68 zur

chaften sind hierbei

nachzufüllen und

orgeschriebenen kleinen und großen Durch-icht.

In diesem Zusammenhang ist noch folgendeswichtig: Auf Grund konstruktiver Änderungenim Jahre 1964 verbleibt seit diesem Baujahrbeim Ablassen des Öles eine Restmenge vonetwa 120 cm3 im Ausleichgetriebe. Wird nundie werkseitig vorgeschriebene Nachfüll-

menge von 1,5 1 aufgefüllt, so bedeutet dies,daß bereits bei einer Nachfüllung von 1,31 01aus der Kontrollbohrung austritt. Werkseitigwurde bisher so orientiert, daß 1,5 1 aufzufül-len sind. Dies geschah in der Absicht, für alle

Trabantfahrzeuge - unabhängig vom Baujahr- gleiche Werte zu nennen und Fehlinforma-tionen auszuschließen.Im Zusammenhang mit den betrieblichen Maß-nahmen zur Verbrauchsminimierung von Kraft-und Schmierstoffen wird gegenwärtig das Pro-blem der Getriebeölfüllmenge neu überdacht.Es fließen hierbei die Erfahrungen des Werkesund der Werkstätten ebenso ein wie die Fahr-und Servicegewohnheiten der Trabantbesitzer.Die Aktivitäten entwickeln sich in der Rich-tung, die Ölfüllmenge von 1,5 1 durch konstruk-tive Maßnahmen am Getriebegehäuse-Unter-teil zur reduzieren. Alle Erprobungen sind soangelegt, daß keinerlei Verschlechterung derFunktion und Lebensdauer des Getriebes ein-

treten darf. Zum gegebenen Zeitpunkt werdenwir umfassend über eventuelle neue Service-festlegungen informieren.

Erfahrungen

Im Kundendienst des Werkes Sachsenring ge-hen immer wieder Anfragen ein, ob es Vorteilebringt, dem Getriebeöl Zusätze auf der Basisvon Graphit bzw. Molybdändisulfid beizumi-schen. Grundsätzlich sollen Zusätze nur dortangewendet werden, wo die Schmierung ge-fährdet ist bzw. sich in einem Grenzgebiet be-findet. Eine solche Situation liegt beim Tra-bant-Synchrongetriebe nicht vor, so daß beiAnwendung dieser Zusätze auch keine Verbes-

serung der Funktion oder Erhöhung der Le-bensdauer eintritt.Negativ wirken sich Zusätze aber auf die Funk-tion der Synchroneinrichtung aus. Infolge Ab-lagerung der Zusätze wird ein unerwünsch-ter Gleiteffekt erreicht, so daß als Folge davonbeim Herunterschalten lästige Schaltgeräu-sche eintreten können.Weitere Anfragen beziehen sich auf die Ein-schätzung des Ölverlustes am Getriebe unddie Bewertung, ob aus diesem Grund eineNeuabdichtung notwendig ist. Obwohl sichKonstrukteure und Arbeiter große Mühe ge-ben, dichte Getriebe zu fertigen, so muß ein-geschätzt werden, daß es nirgendwo an Fahrzeugen der verschiedensten Typen ein absolutdichtes Getriebe gibt. So gilt auch für das

Trabantgetriebe, daß Tropfverluste speziell imBereich der Wellendichtringe nicht auszu-schließen sind. Es können sich also beim Ab-

stellen des Fahrzeuges in dieser Zone Tropfenbilden, die dann auch abfließen. Man sollte imZweifelsfall Zeitungspapier unterlegen, umerst einmal festzustellen, wieviel 01 nach demAbstellen des Fahrzeuges abfließt. Erst dannkann eine Einschätzung getroffen werden, obeine Reparatur notwendig ist. Dabei ist aber zubeachten, daß bereits 2 Tropfen 01 auf demZeitungspapier schon einen ziemlich großenFleck hinterlassen und einen übermäßig gro-ßen Ölverlust vortäuschen Im Zweifelsfall be-

rät die zuständige Vertragswerkstatt den vor-sprechenden Kunden am besten.Bei konzentrierten Säuberungsarbeiten desMotorraumes ist zu beachten, daß der Wasser-strahl nicht direkt auf die Getriebegehäuseent-lüftung gerichtet wird. Es besteht sonst dieGefahr des Wassereintritts über die Plasteent-lüfterkappe, die am Getriebegehäuse oben an-geordnet ist.

Batterie-AbdeckungAnstelle der bisherigen Batterieabdeckungdurch einen Deckel aus Formstoff werden derBatteriepluspol sowie die Polbrücken seit

02/82 für die Starterbatterie 6 V/84 Ah und

04/82 für die Starterbatterie 6 V/56 Ah durch„maßgeschneiderte" Kappen aus dem säure-resistenten Thermoplastwerkstoff Polyäthylenabgedeckt. Die Abdeckungen werden auf diepotentialführenden Teile aufgeknöpft. Sie sindleicht montier- und demontierbar. Sie sindauch bei extremen Beanspruchungen unverlierbar. Weitere Vorteile bestehen gegenüberder alten Ausführung im Wegfall des störanfäl-ligen Kautschukhalteringes, in der problemlo-sen Wartung und Pflege der Batterie durch Zu-gänglichkeit der Zellenverschußschrauben undin der Möglichkeit der ständigen ungehinderten Kontrolle des Zustandes des Vergusses derStarterbatterie.

Wartungsarme BatterienBleistarterbatterien 6 V/56 Ah in wartungs-armer Ausführung werden ab 2. Halbjahr 1982serienmäßig in unsere Fahrzeuge eingebaut.Die Vorteile gegenüber der alten Ausführungbeider Typen bestehen in einer Erhöhung derNutzungsdauer von durchschnittlich 48 Mona-ten auf durchschnittlich 54 Monate, einer Ver-längerung der Wartungsintervalle von 3 auf 6Monate und einer Erhöhung der Beständigkeitgegenüber Überladung von 6 auf 10 Zyklennach TGL 10241. Diese Vorteile werden durchEinsatz einer neuartigen Hartbleilegierung fürdie Elektrodengitter erreicht. Diese Legierungenthält nur etwa 2,5 % Antimon. Die Zugabegeringer Mengen Arsen erhöht die Korrosions-

beständigkeit erheblich bei etwa gleichblei-bender Härte. Die sogenannte „Antimonvergiftung" der negativen Elektrode wird über diegesamte Nutzungsdauer der Batterie erheblich

verringert.

KupplungshebelHycomatDer Kupplungshebel für Hycomat wird schonseit längerer Zeit ohne Isolierschlauch als Er-satzteil geliefert. Wir möchten darauf hinwei-sen, daß bei Einbau eines neuen Kupplungshe-bels in ein Fahrzeug, das noch mit dem Anlas-ser Typ 8201.5/5 ausgerüstet ist (bis Baujahr1972), ein entsprechendes Stück Isolier-

schlauch aufzuschieben ist, um Kurzschlüssezu vermeiden, die im eingekuppelten Zustanddurch Berührung des Magnetschalters auftre-

ten können.

ER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

Page 29: Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

7/21/2019 Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

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L

Auch die schönste Chromschicht löst sichauf, wenn sie auf lange Dauer ohne Pflegebleibt. So sieht das dann aus.

Gezählt sind die schönen Tage zum Motorrad-fahren. Wieder einmal geht - zumindest fürdie meisten - eine Zweirad-Saison zuende. Inden Wintermonaten haben viele MaschinenFahrpause. Aber gerade dabei nehmen nichtwenige von ihnen erheblichen Schaden. Sierosten still vor sich hin. Mag sein, daß das dereine oder andere Eigentümer gar nicht be-

merkt oder ahnt, aber um so ärgerlicher istdann eines schönen Frühlingstages entdeckterRost.In der Tat werden abgestellte Zweiräder oftmonatelang „vergessen". Sie stehen in Städ-ten irgendwo auf einem Parkplatz, an einerHauswand im Hof oder einfach am Straßen-rand. Manche stecken unter einer Faltgarageoder wurden in Folie verpackt, andere sinddem Wetter völlig schutzlos ausgesetzt. Wiesich solche Nachlässigkeit rächt, davon kannman sich anhand der Fotos auf dieser Seite einBild machen. Es sind nur einige wenige Bei-spiele für Rostschäden, aber eben typischeQuittungen für fehlende Vorsorge währendbzw. zu Beginn längerer Fahrpausen.

Schützen Hüllen?

Auch Zweiräder lassen sich unter Faltgaragenstecken. Sie haben gegenüber einer provisori-schen Verpackung der Maschine mit irgend-welcher Folie wesentliche Vorteile, denn sie si-chern - richtig übergestülpt und befestigt -

die notwendige Luftzirkulation. Schwitzen darfdas abgestellte Motorrad möglichst nicht,

denn dann fällt der Rost erst richtig über dieruhende Technik her. Gerade selbstgebastelteFolienzelte für Eingemottete werden - man

An den freiliegenden Federn der Hinterrad-schwinge kommt es schnell zum Rosten,

wenn die Windungen nur außen abwischtwerden

Fahrpause

2

eirRosten?

sieht's oft - zu einer schädlichen Sauna fürdas Fahrzeug.

Eine Faltgarage soll so dicht sein, daß sieFeuchtigkeit von oben und von der Seite (Re-gen, Schnee, Spritzwasser) fernhält, aber wie-derum auch ausschließt, daß sich durch kras-sen Temperaturwechsel Kondenswasser aufder Maschine niederschlägt. Und selbst wenndas in geringem Maße mal passiert, muß aus-reichende Luftzirkulation unter der Haube im-mer wieder möglichst rasch für trockene Ver-hältnisse sorgen. Nur dann verdient eine Hülledie Bezeichnung Faltgarage, nur dann darfsie für Dauerparker eine Beruhigung sein.Daß Faltgaragen im Wind nicht „knattern" dür-fen wie ein Segel am Mast (das gibt Scheuer-stellen an Lack und Chrom ), also entspre-chend festgezurrt werden müssen, sollte man

bei der Winterfestmachung bedenken.Außerdem verlangen eingehüllt Motorräder ei-nen besonders sicheren Stand(platz), weil siekräftigem Wind eine größere Angriffsflächebieten als nackte Technik. Umfallende Maschi-nen nehmen ja leider stets irgendwelchen

Schaden.

Nicht nur absteigen

Fahrpause für mehrere Monate erfordert Vor-sorge. Wer im folgenden Frühjahr wieder

Freude an seinem Motorrad haben will, kann

Mitsolchen Auspuffkrümmern wurden MZ-

Maschinen in die Werkstatt gebracht. Sie

gleichen einem rostigen Reibeisen.Fotos: Autor

Batterien sollten auf keinen Fall eingebautbleiben, wenn die Maschine im Freien „über-wintert". Sie leben sonst nicht lange.

im Herbst nicht einfach nur absteigen und eineHülle darüber fallen lassen. Was korrodierenoder oxydieren könnte, sollte einen Schutzfilmbekommen. Die Wahl der Mittel kann vomSchutzwachs bis hin zum Anti-Rostspray oderKorrosionsschutzspray reichen - je nach Ein-satzzweck. Was braucht einen Film? Auf jedenFall blanke Partien wie Lenker, Telegabelrohre,

Speichen, Feigen, Federbeinhülsen bzw. (frei-liegende) Federn, Abgasanlagen, Armaturen-einfassungen. Eigentlich alles was glänzt undnicht lackiert ist, also auch Aluminiumteile.Zur Kontrolle geöffnet werden sollten Blink-leuchten und Rückleuchten (Lichtaustritts-scheibe abnehmen?), denn manchmal stehtWasser in ihnen (defekte oder verrutschteGummidichtung, unvorschriftsmäßige Kabel-durchführung).Die Batterie verbleibt natürlich nicht am Mo-torrad. Viel besser aufgehoben ist sie an ei-nem kühlen (aber frostfreien und trockenen)Ort. Vorher sind mit klarem Wasser und ambesten mit einer ausgedienten Bürste (Zahn-bürste) die Anschlüsse zu säubern und mit Pol-

fett (Kontaktfett) zu schützen. Ob man die Ba-terie zwischendurch immer mal entlädt(Lampe) und wieder auflädt, hängt von denkonkreten Möglichkeiten ab. Vor dem Wieder-einbau müßte sie aber auf jeden Fall ans Lade-gerät kommen, nachdem zuvor der eingetre-tene Flüssigkeitsverlust ergänzt worden ist.Aus den Reifen abgestellter, aufgebockter Mo-torräder sollte die Luft bis auf 50 kPa (0,5 kp/cm2 ) abgelassen werden, und wer Zylinder undKolben etwas Gutes antun und damit der In-nenkörrosion vorbeugen möchte, kann durchsZündkerzenloch einige Kubikzentimeter Zwei-takt-(oder Motoren-)Öl eingießen. Mehrmali-ges vorsichtiges Durchtreten per Kickstarterverteilt das 01 auf der Kolbenlaufbahn. So prä-

parierte Motoren qualmen natürlich beim er-sten Start nach langer Pause mächtig. Unbe-dingt nötig ist solche „Pausenschmierung"nicht, aber sie hat auf keinen Fall Nachteile.Übrigens kann ein mit Kraftstoff-Ölgemischrandvoll gefüllter Tank nicht nur das Rosten imBehälter, sondern auch die Ausbildung vonKondenswassertropfen vermeiden, die sonstin den Kraftstoff fallen und später zu Vergaser-mucken führen könnten.Auch ungepflegten Bowdenzügen verschaffteine längere Fahrpause Gelegenheit zum Ro-sten. Wer vorbeugt und die Drahthüllen nocheinmal durchölt, erlebt später keine ärgerli-chen Überraschungen. Hinterher kostet's sehrviel mehr Mühe, Versäumtes nachzuholen.Rost fernzuhalten ist immer einfacher als ihnzu entfernen. Solche Einsicht sollte den Taten-drang fördern. Noch ist Zeit zum Konservieren.

Wolfram Riedel

DER DEUTSCHE STRASSEN\ERKEHR 10/1982 9

Page 30: Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

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Fotos: Zwingenberger

rgen. Die Familie sitzt am Früh-

gerade richtig,

et. Nun muß sie fallen -

geraten, an einem solchen Urlaubstag

märkischen schweiz landhäuser

nem anderen, geräumige-

lich, auch im unterhalt. in das größere

hinaus auf den Garten, den See.

rip-Tip DDR

Einladungins größere

HausSolche Ausblicke sind - wie man auch von an-deren Geistesarbeitern weiß - ein wunderba-rer Inspirator für große Ideen.Unter den Buckower Elegien fand ich ein Ge-dicht, das heißt „Der Radwechsel" und gehtso:

Ich sitze am StraßenrandDer Fahrer wechselt das Rad.Ich bin nicht gern, wo ich herkommeIch bin nicht gern, wo ich hinfahre.Warum sehe ich den RadwechselMit Ungeduld?

Das Bootshaus. Heute ebenfalls Museum,

unter anderem mit dem Originalwagen aus„Mutter Courage".

Das brachte mich auf den Gedanken, nachzu-forschen, welches Verhältnis Brecht zum Autogehabt hat, zumal es ja auch Fotos und ein Pla-kat gibt, die ihn als Kraftfahrer zeigen. BrechtsTochter Barbara, Frau Brecht-Schall, gab mirbereitwillig Auskunft.,, Brecht war ein leiden-schaftlicher Autofahrer" lautet ihr erster Satz.Sein erstes Auto, ein Steyr, hat er sich mit ei-nem Spruch auf einen Steyr verdient. Auch inder Emigration, von Dänemark bis Amerika,galt seine Leidenschaft den Autos. Er liebte es,offen zu fahren.,, Und kühn ist er gefahren",meint seine Tochter. Das paßt zu Brecht,

meine ich.

Als er wieder zu Hause, also in Berlin, war,fuhr er ebenfalls wieder Autos. Man erinnertsich in der Familie eines EMW-Sportwagens.Welcher Autokenner wüßte nicht, was das fürein Wagen war

Natürlich gab man Brecht später auch einenFahrer bei. Er sei aber trotzdem viel selbst ge-fahren. Aus Spaß am Fahren. Erst kurz vor sei-nem Tode, als es gesundheitlich nicht mehrging, hat er der Leidenschaft Autofahren ent-sagen müssen.

Die Gleichberechtigung gebot es, auch nachden Kraftfahrerambitionen der Weigel zu fra-

gen. Oh, da hatte ich aber einen wunden Punktangeschnitten. Ein „großes Familiengeheim-nis" ( so Frau Brecht-Schall) mußte gelüftetwerden, um meine Frage zu beantworten. Vier-oder fünfmal hat es diese großartige Frau versucht, in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu ge-langen. Ebenso viele Male ist sie durch dieFahrprüfung gefallen. Vielleicht ist das einTrost für alle, die es heute unter weit schwieri-geren Verkehrsbedingungen auch nicht schaf-

fen.

Ein Urlaubsabend. Die Familie sitzt wieder zuTisch. Das Brot ist schon altbacken, aber dasBier hat die richtige Temperatur, also nicht zuwarm, aber eben auch nicht zu kalt. Man unterhält sich über Brecht und Weigel, über das,

was man in Buckow gesehen, gelesen und ge-fühlt hat. Man denkt nach. Ein schöner Urlaubstag.

Klaus Zwingenberger

ER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982

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R A D LOSIGKEIT

Karikatur: Ralf Alex Fichtner

Fundsache

Gerhard Gräfenstein aus Potsdam(Tel. Pdm. 7 73 92) machte Rastauf dem Autobahnparkplatz bei

Erkner (Kilometer 29,5 in RichtungStralsund) und fand dort einSchlüsselbund mit drei Sicher-heitsschlüsseln - ein Zündschlüs-sel war nicht dabei.

Dank

Auf Urlaubsreisen können plötzlichauftretende kleine Mängel großenÄrger auslösen, wenn man nichtbei Vertretern der Kfz-Instandset-zungsbetriebe Verständnis fürdie besondere Situation findet.Wir hatten Glück im Unglück inWaren, wo im VAB uns Mei-

ster Hennemann in ganz kurzerZeit den Schaden beheben ließ.

Ein Muster an Hilfsbereitschaftund Höflichkeit.

Gerhardt Jaenisch, Görlitz

Besser sichtbar

Mit eingeklebten Fahrradpedal-rückstrahlern sichere ich schonmehrere Jahre meine Türen amWartburg 353 W mit Erfolg. DerSicherheitseffekt beim Offnender Türen in der Dunkelheit wiegtden Aufwand von etwa 1 Markpro Tür (Rückstrahler plus Cenusil)schnell auf. Dieses Verfahren istan allen Fahrzeugtypen anwend-bar.

Bernd Fischer, Erfurt

Werner Kunze, 9300 Anna-berg, WG „H. Matern"Nr. 120, sucht „Der DeutscheStraßenverkehr" 11/64, 11/70,10/71,3/72,5/72,2,3,7/73und 4/79.

Ewgeni Pawlow, 5302 Bad

Berka, Robert-Koch-Allee36, bietet „Der Deutsche Stra-ßenverkehr" komplette Jahr-gänge 1978 bis 1981.

Koch kontra

Pannenhexe

Vor einiger Zeit hatten wir mitunserem Skoda 1000 MB auf derAutobahn Berlin—Hirschberg, inder Höhe der Raststätte Rodaborn,eine Panne. Ich lief zur Notrufsäuleund teilte meinen Schaden mit.Leider wurde mir nicht geholfen.Ich telefonierte von der RaststätteRodaborn mit mehreren Werkstät-ten - ebenfalls vergebens.Der Leiterin der Raststätte tatich leid, und sie machte mir einAngebot, ob ich mit ihrem Kocheinvrstanden wäre. Ich stutztezunächst, war dann über diesesAngebot sehr erfreut. Der Kochnahm seinen Werkzeugkoffer,sein Auto, und wir fuhren zu unserem Wagen zurück. In wenigenMinuten hatte er den Fehler gefunden und beseitigt. Für diese großeMühe und Freundlichkeit möchteich herzliches Dankeschön sagen.

Gerold Mann, Auerbacl

Wo wird gefettet?

Ich lese Ihre Zeitschrift schon 12Jahre und habe so manchen prakti-schen Wink für meinen Trabanterhalten. Leider fand ich nochkeinen Hinweis über das Ölen derBowdenzüge im Trabant. Wiemacht man es am besten? Es gehthier um die Bowdenzüge Gas undMotorraumverchluß. Löst manam einfachsten die Bowdenzügeam Vergaser und Motorraumver-schluß oder beides im Fahrzeugin-neren? Was raten Sie mir?

R. Schneider, Waldheim

Um die Bowdenzüge in ihrer ge-samten Länge zu ölen, müßtensie eigentlich ausgebaut und senk-recht gehalten werden.Erfahrungsgemäß reißen Seilzügenie innerhalb der Bowdenhülle,sondern stets dort, wo das Seilaus der Hülle austritt und an schar-fen Kanten scheuert. Dort ist ent-weder ein Tropfen eines zähflüssi-gen Öls erforderlich oder besserAbschmierfett, das von den Seilenauch bei höheren Temperaturennicht so schnell abtropft.

Die Redaktion

StVO im Betrieb?

Auf dem Gelände der meistenBetriebe gelten die Regeln derStraßenverkehrsordnung. Dies

wurde von Werkleitern so festge-legt, und Hinweisschilder an denEinfahrten weisen auf diesen Um-stand hin. Folgt daraus, daß bei

Verstößen gegen die Regeln derStVO auf dem Betriebsgelände,die noch keine Straftatbeständedarstellen (beispielsweise Nichtbe-achten von Geschwindigkeitsbe-schränkungen oder Parkverbote),die Verkehrspolizei durch Ord-nungsgeld und/oder Stempelein-tragungen tätig werden kann?Kann ein Werkleiter die Verkehrs-polizei zu derartigen Bestrafungenauf dem Betriebsgelände ermächti-gen?

Prof. Dr. Georg Brack, Halle

Die Straßenverkehrsordnung giltgemäß Paragraph 51 für den Ver-kehr auf öffentlichen Straßen.Ein generelles Erweitern der Gül-tigkeit der Straßenverkehrsord-nung auf nichtöffentliches (Be-triebs-) Gelände ist rechtlich nichtvertretbar. Aus diesem Grunde

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erfolgte die entsprechende Festle-gung im Paragraph 3 Absatz 1

der ABAO 361/3, wonach eine

Betriebs-Verkehrsordnung zu er-lassen ist. Der generelle Unter-schied besteht darin, daß innerbe-triebliche Regelungen nicht durch

staatliche (volkspolizeiliche) Maß-

nahmen durchgesetzt bzw. Ver-stöße nicht gemäß Paragraph47 StVO geahndet werden können.Je nach dem Grad der Pflichtver-letzung und der Schuld könnenDisziplinarmaßnahmen durch denBetrieb (siehe Paragraph 252 und

folgende AGB), Ordnungsstraf-maßnahmen durch die Arbeits-schutzinspektion (Paragraph 7OWG) oder Maßnahmen der straf-rechtlichen Verantwortlichkeitdurch ein Gericht (Paragraph 193StGB) zur Anwendung kommen.Aus diesem Grunde ist die Anwen-dung von Schrifttafeln mit derglobalen Aussage „gilt dieStVO" auch aus rechtlichen Grün-den nicht vertretbar, weil sie falschorientiert.Die Festlegung des Paragraph3 Absatz 1 der ABAO 361/3 giltfür alle Betriebe.

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DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982 1

Page 32: Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

7/21/2019 Der Deutsche Strassenverkehr / 1982/10

http://slidepdf.com/reader/full/der-deutsche-strassenverkehr-198210 32/32