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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 258 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 12/2015 vom 28. August 2015 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Beitrag: Wackerbarth, Gone Dark - der Meinungsstand zur Neuregelung des Delisting, S. 259 Laufende Spruchverfahren S. 263 ff. Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out DAB Bank AG, Squeeze-out nextevolution Aktiengesellschaft, Squeeze- out hotel.de AG, Squeeze-out ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG, Verschmelzung Prime Office REIT-AG, Squeeze-out Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, Squeeze-out Harpen AG Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 267 AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (früher: aleo solar AG i.L.), Jetter AG, YOUNIQ AG Abgeschlossene Spruchverfahren S. 268 Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, Lindner Holding KGaA, FRIATEC AG Delisting-Fälle S. 274 POLIS Immobilien AG, Haikui Seafood AG Bemerkenswerte Befundevon Prof. Knoll Fall 3: Schrumpfungsdimensionen und der „langfristige Nullgewinn“, S. 276 Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected] Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

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Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015 Spruchverfahren Schering, DAB Bank, Delisting

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 258

Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten

Nr. 12/2015 vom 28. August 2015 ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht

Beitrag:

Wackerbarth, Gone Dark - der Meinungsstand zur Neuregelung des Delisting, S. 259

Laufende Spruchverfahren S. 263 ff.

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out DAB Bank AG, Squeeze-out nextevolution Aktiengesellschaft, Squeeze-out hotel.de AG, Squeeze-out ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG, Verschmelzung Prime Office REIT-AG, Squeeze-out Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, Squeeze-out Harpen AG

Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 267

AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (früher: aleo solar AG i.L.), Jetter AG, YOUNIQ AG

Abgeschlossene Spruchverfahren S. 268

Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, Lindner Holding KGaA, FRIATEC AG

Delisting-Fälle S. 274

POLIS Immobilien AG, Haikui Seafood AG

„Bemerkenswerte Befunde“ von Prof. Knoll Fall 3: Schrumpfungsdimensionen und der „langfristige Nullgewinn“, S. 276

Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt

und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an

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Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine

umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Spruchverfahren aktuell

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 259

Neuregelung des Delisting

Gone Dark - der Meinungsstand zur Neuregelung des Delisting

von Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth1

I. Hintergrund

Die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen für einen Rückzug von der

Börse ist von einem Hin und Her gekennzeichnet. Nachdem der II. Senat mit einem umstrittenen,

aber mutigen und jedenfalls im Ergebnis respektablen Urteil in der Sache Macrotron 2002 dem

unkontrollierten Delisting ein Ende gesetzt hatte, haben es die Unternehmen bekanntlich recht

erfolgreich mit einer Strategie „von hinten durch die Brust ins Auge“ versucht. Assistiert von

meinungsstarken Stellungnahmen aus der Anwaltschaft und pseudo-wissenschaftlichen Unter-

suchungen suchte man nun nicht mehr den direkten (Börsen-)Ausgang, sondern nahm einen anderen

Weg.

Dieser Umweg führte über ein vom BGH in Macrotron eigentlich verbotenes Downlisting, das aber

zunächst in ein besonders herausgehobenes Feld (Qualitätssegment) des freien Marktes erfolgte,

konnten zunächst das OLG München und das KG überzeugt werden, den regelfreien Rückzug auf

Raten entgegen Macrotron zu erlauben.2 Nach einem Zwischenspiel beim BVerfG (das sich zu Recht

rausgehalten hat)3 war der Weg dann frei und der BGH hat bekanntlich in der Frosta-Entscheidung

seine frühere Rechtsprechung ersatzlos (hier) gestrichen.4 Dies geschah unter Verweis auf „wissen-

schaftliche“ Untersuchungen (die im Hinblick auf Methode und Unabhängigkeit dieses Wort nicht

verdienten) und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenauffassung.5

II. Meinungsstand

Das Frosta-Urteil mit Recht als richterliches Versagen eingeordnet hat nun offenbar auch der

Gesetzgeber und überlegt eine Neuregelung des Delisting.6 Im Hinblick darauf hat sich eine ganze

Reihe von Vertretern einer mehr oder weniger starken Regulierung des Delisting zu Wort gemeldet.

Einig sind sich alle darin, dass eine reine Fristenlösung, wie sie momentan in den Börsenordnungen

1 Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Rechtsvergleichung der

Fernuniversität Hagen. Die ursprüngliche Fassung des Beitrags erschien zuerst auf dem Corporate BLawG http://blog.fernuni-hagen.de/blawg. 2 OLG München WM 2008, 1602 = NZG 2008, 755 ff.; KG WM 2009, 1504 = NZG 2009, 752 ff.

3 BVerfG WM 2012, 1378; dazu Wackerbarth, WM 2012, 2077 ff.

4 BGH ZIP 2013, 2254 (Frosta).

5 BGH ZIP 2013, 2254 Rn 7 geht auf die Argumentation von Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2079 ff.

(Verursachung eines Delisting ohne HV-Beschluss ist Treupflichtverletzung des Vorstands; und Delisting schafft gegenleistungsfreie Kostenvorteile sowie Wegfall von WpÜG und §§ 21 ff. WpHG als Sondervorteil für Großaktionär) nicht ein, sondern behauptet nur, das sei nicht so. 6 http://www.bundestag.de/presse/hib/2015_05/-/373710.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

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existiert, den notwendigen Schutz nicht leisten kann und daher ein Angebot an die Aktionäre

erforderlich ist.

Wie aber ist der Stand der Dinge genau? Ich habe mir mal die Mühe eines Vergleichs gemacht. Die

folgende Übersicht ist auf einige wesentliche Dinge beschränkt:

1) Reichweite der Regulierung. Kann man die Neuregelung umgehen oder umfasst sie auch das

Downlisting?

2) Soll es eine Ausnahme von der Angebotspflicht geben, etwa, wenn das Delisting innerhalb

eines Jahres nach einem Übernahmeangebot erfolgt?

3) Gibt es ein Spruchverfahren? Und soll dort auch eine Unternehmenswertermittlung erfolgen

oder nur den Schutz durch Abstellen auf einen gewichteten Börsenkurs vor der Ankündigung

des Delisting?

4) Wird eine kapitalmarktrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Regulierung bevorzugt? D.h.

soll die Neuregelung eher im BörsG oder eher im AktG mit dem Erfordernis eines HV-

Beschlusses und mit welcher Mehrheit erfolgen?

Berücksichtigt wurden folgende Aufsätze und sonstigen Stellungnahmen (in alphabetischer

Reihenfolge)

Auer, JZ 2015, 71

Bayer, ZIP 2015, 853 und ZfPW 2015, 163

Brellochs, AG 2014, 633

Buckel/ Glindemann /Vogel, AG 2015, 373

Bungert, Editorial DB 2015, Heft 25, S. 5

Habersack JZ 2014, 147 nebst Stellungnahme für den BT7

Hirte, Stellungnahme8

Kaetzler, Kreditwesen 2015, 400

Koch/Harnos, NZG 2015, 729

Noack, Stellungnahme für den BT9

Wicke, DNotZ 2015, 488

7 Zu finden hier:

www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/aktienrechtsnovelle/367518/ 8 SpruchZ 2015, 164 ff.

9 Zu finden hier:

www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/aktienrechtsnovelle/367518/

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Autor Angebot bei

Downlisting

kein Angebot

nach

Übernahme

Spruchverfahren/

Unternehmenswert-

ermittlung

HV-Beschluss/ Mehrheit

Auer - (unklar) - (§ 39 BörsG) - (§ 39 BörsG)

Bayer x tend. x x / (unklar) x / (unklar)

Brellochs x - / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG)

Buckel/

Glindemann/

Vogel

x x (1 Jahr) - / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG)

Bungert - x - / wie 31 WpÜG -

Habersack x - / - - (§ 39 BörsG)

Hirte x x / (unklar) (nicht eindeutig)

Kaetzler - (x bei

Komplett-

Rückzug)

- / wie § 31 WpÜG -

Koch/ Harnos x x / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG)

Noack x tend. x - / wie 31 WpÜG - (§ 3 AktG)

Wicke x x / nur

ausnahmsweise

x / 75 %

III. Welche Erkenntnisse lassen sich aus dieser Aufstellung ziehen?

1. Zunächst: Eine umgehungsfeste Regelung knüpft nach ganz h.M. an das Ende der Notierung am ge-

regelten Markt an (erfasst also auch die Fälle des Downlisting). Dem kann ich mich nur anschließen.10

2. Ferner halten fast alle einen Hauptversammlungsbeschluss für entbehrlich. Da aber ja ein Angebot

erforderlich sein soll, könnte gegen den Willen der Aktionäre der Vorstand gleichwohl nicht den

Rückzug durchführen. Denn wenn er niemanden findet, der das notwendige Übernahmeangebot

machen will, so verbietet § 71 AktG ihm selbst, mehr als 10% der Aktien zurückzukaufen. Das müsste

er indessen, wenn das Angebot mangels HV-Beschlusses allen Aktionären gemacht werden muss.

Richtigerweise sollte ein HV-Beschluss das Delisting auch in solchen Fällen ermöglichen können:

Wenn die Mehrheit meint, auf die Börsennotierung verzichten zu können (und die zustimmenden

Aktionäre sich zudem zur Übernahme der Aktien der mit „Nein“ stimmenden Aktionäre bereit

erklären – jeder könnte bei der Abstimmung sagen, wie viele er abkaufen würde), sollte der Vorstand

zum Delisting berechtigt und verpflichtet sein.

10

Zur Begründung Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2081 f.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

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3. Umstrittener ist die Frage der Notwendigkeit eines Spruchverfahrens. Zwar wollen einige ein

solche beibehalten. Nach ganz überwiegender Meinung soll anlässlich des Delisting aber keine Unter-

nehmensbewertung mehr stattfinden, vielmehr sei an die übernahmerechtliche Regelung des § 5

WpÜG-AngVO anzuknüpfen (dreimonatiger Referenzkurs vor Delisting-Ankündigung). Nur in Aus-

nahmefällen (§ 5 Abs. 4 AngVO) soll eine solche Bewertung durchgeführt werden müssen. Ob und

unter welchen Umständen ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann allerdings nur im Spruchverfahren

endgültig geklärt werden. Ich ziehe daher zunächst diejenigen vor, die die Regelung des WpÜG mit

der Anwendung des Spruchverfahrens kombinieren wollen.

Allerdings: Würde so etwas tatsächlich Gesetz, so wäre es zugleich ein Geschenk an alle Groß-

aktionäre, die noch nicht die nötigen 90% für einen Squeezeout aber vielleicht schon 70 oder 80 %

zusammenbekommen haben. Künftig setzen sie den Vorstand unter Druck, ein Delisting durchzu-

führen. Anbieten müssen sie dann weniger als beim Squeeze-out (nämlich eben keine volle

Entschädigung mehr), können aber praktisch doch sicher sein, dass die 30%ige Minderheit aus der

Gesellschaft verschwindet – eben aus Angst vor dem späteren Eingesperrt-Sein in einer AG ohne

Börsennotierung. Gerade vor diesem wirtschaftlichen Druck schützen wollte der BGH in Macrotron,

als er noch Ersatzgesetzgeber war.

IV. Ceterum Censeo

Im Übrigen: Wo sind eigentlich all diejenigen, die von der Downlisting-Rechtsprechung des OLG

München und des KG und später von Frosta so begeistert waren? Sie haben sich in der aktuellen

Debatte (bis auf Bungert) noch nicht zu Wort gemeldet. Ich vermute, sie sind fleißig damit

beschäftigt, das Going Dark von rückzugswilligen Unternehmen in der Zeit zu organisieren, in der

Frosta noch gilt. Für diejenigen Aktionäre, die an Gesellschaften beteiligt waren, die bereits „gone

dark“ sind, kommt jede gesetzliche Hilfe zu spät. Die Verantwortung für ihren Schaden tragen allein

die Mitglieder des II. Senats, die für „Frosta“ gestimmt haben.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

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Laufende Spruchverfahren

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der DAB Bank AG

Das Landgericht München I hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen

Squeeze-out der Minderheitsaktionäre zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O

13182/15 verbunden.

Die Verschmelzung mit der bislang als BNP Paribas Beteiligungsholding AG firmierenden

Antragsgegnerin (die zugleich in DAB Bank AG umfirmiert wurde) und damit der Squeeze-out sind mit

der Eintragung im Handelsregister am 27. Juli 2015 wirksam geworden, siehe

http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out_29.html. Die

3-Monats-Frist zur Stellung von Spruchanträgen endet damit am 27. Oktober 2015.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15

Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG

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Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft

Das Landgericht Hamburg hat die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der

nextevolution Aktiengesellschaft, Hamburg, mit Beschluss vom 13. August 2015 zu dem führenden

Verfahren (Az. 415 HKO 27/15) verbunden. Ein gemeinsamer Vertreter soll durch gesonderten

Beschluss bestellt werden. Der Antragsgegnerin, der HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH

& Co. KG, wurde aufgegeben, innerhalb von drei Monaten zu den Einwendungen der Antragsteller

Stellung zu nehmen.

LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15

SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 264

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der hotel.de AG

In dem Spruchverfahren zu dem im Oktober 2013 eingetragenen Ausschluss der Minder-

heitsaktionäre bei der hotel.de AG, Nürnberg, zugunsten der Hauptaktionärin, der Hotel Reservation

Service Ragge GmbH (HRS), Köln, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth Termin zur mündlichen

Verhandlung auf Donnerstag, den 10. Dezember 2015, 10:00 Uhr, angesetzt. Es hat den

sachverständigen Prüfer, die IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschafts-

prüfungsgesellschaft, zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens geladen.

In dem vorherigen Spruchverfahren zu dem Ergebnisabführungsvertrag hatte das LG Nürnberg-Fürth

den Barabfindungsbetrag auf EUR 24,06 je hotel.de-Aktie angehoben (Beschluss vom 3. April 2014,

Az. 1 HK O 7833/12), was einer Nachbesserung um EUR 0,90 entspricht. Für den Squeeze-out hatte

die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 28,75 angeboten.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8584/13 (Squeeze-out) Az. 1 HK O 7833/12 (Ergebnisabführungsvertrag) Zürn, T. u.a. ./. Hotel Reservation Service Ragge GmbH 62 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, c/o FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft, Nürnberg Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Hotel Reservation Service Ragge GmbH: BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 40474 Düsseldorf (Rechtsanwalt Lorenz Witte)

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Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG: LG Frankfurt am Main hebt Barabfindung um mehr als die Hälfte auf EUR 4,93 an

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Anterra

Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss

vom 18. August 2015 (Az. 3-05 O 87/11) den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,93 angehoben. Dies

entspricht einer Anhebung um fast 53% auf den von der Antragsgegnerin festgelegten Betrag in Höhe

von lediglich EUR 3,25 je Anterra-Aktie.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandes-

gericht Frankfurt am Main einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. August 2015, Az. 3-05 O 87/11 Arendts ./. LEI ANTERRA Germany Holding GmbH 44 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Häfele, 60596 Frankfurt am Main Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin LEI ANTERRA Germany Holding GmbH: Allen & Overy LLP, Hamburg

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 265

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM: Erstinstanzlich keine Zuzahlung

In dem von mehreren (ehemalige) Aktionäre der Prime Office REIT-AG hinsichtlich der Ver-

schmelzung dieser Gesellschaft auf die OCM German Real Estate Holding AG eingeleiteten

Spruchverfahren hat das Landgericht München I die Spruchanträge als unbegründet zurückgewiesen

und damit die begehrte Zuzahlung abgelehnt (Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK O 1913/14).

In den Spruchanträgen war von den Minderheitsaktionären vor allem die sprunghafte

"Wertverschiebung" im Vorfeld der Hauptversammlung kritisiert worden. So seien die Immobilien

der REIT-AG um EUR 120 Mio. abgewertet worden, während das Portfolio der OCM (u.a. mit

Objekten aus den 70er und 80er Jahren) um ca. EUR 105 Mio. aufgewertet worden sei. Die gerichtlich

bestellte Verschmelzungsprüferin BDO habe keine eingehende und eigenständige Prüfung

vorgenommen.

Nach Auffassung des LG München I ergibt sich keine Veränderung des Umtauschverhältnisses, der

eine bare Zuzahlung an die ehemaligen Aktionäre der Prime Office REIT-AG rechtfertigen würde. Der

Unternehmenswert beider Gesellschaften sei zutreffend nach der Ertragswertmethode ermittelt

worden. Der hierfür maßgebliche (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte) Stichtag bei einer

Verschmelzung sei der Tag der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers (Ent-

scheidungsgründe, S. 30). Die von Antragstellerseite kritisierten Planannahmen seien nicht zu

korrigieren. Insbesondere die Umsatz- und Kostenplanung der Prime Office REIT-AG sei als plausibel

zu beurteilen.

Trotz Zurückweisung der Spruchanträge hat das Gericht die außergerichtlichen Kosten der

Antragsteller der Antragsgegnerin auferlegt, da dies der Billigkeit entspreche. Angesichts des

"Erfordernisses einer umfangreichen Anhörung mit einem nochmals gesteigerten Erkenntnisgewinn"

könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Anträgen von vornherein jegliche Grundlage

gefehlt habe (Entscheidungsgründe, S. 88). Nur in einem solchen Fall könne eine

Kostentragungspflicht der Antragsteller hinsichtlich der eigenen außergerichtlichen Kosten ange-

nommen werden.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden. LG München I, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK 1913/14 Vogel, E. u.a. ./. Prime Office AG 39 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger & Partner, 80799 München Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

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Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG: Anhebung um 40%? - Sachverständige kommen auf deutlich höheren Abfindungsbetrag

Bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG

(GKA) sollten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre laut Übertragungsbeschluss eine von der

Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 5,47 für jede Stückaktie der

GKA erhalten. Aufgrund eines Teil-Prozessvergleichs vom 18. April 2007 hatte die Hauptaktionärin

die Abfindung um EUR 2,53 auf EUR 8,00 für jede Stückaktie angehoben.

In dem Spruchverfahren hatte das Landgericht Köln dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der

NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungs-

gesellschaft (NPP), 2013 eine Frist zur Fertigstellung des Gutachtens bis 2014 gesetzt, siehe

http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-gerling.html.

In dem den Antragstellern nunmehr zugestellten, auf den 22. Dezember 2014 datierten Gutachten

kommen die Wirtschaftsprüfer Stephan Buchert und Dr. Heiko Buck von NPP zu einem

deutlich höheren Ertragswert. Nach Ansicht der Sachverständigen ergibt sich ein Abfindungsbetrag in

Höhe von EUR 11,26 je GKA-Aktie. Dies wäre mehr als das Doppelte des ursprünglich angebotenen

Betrags in Höhe von EUR 5,47 und würde eine Anhebung um mehr als 40% hinsichtlich des dann

tatsächlich gezahlten Betrags in Höhe von EUR 8,- bedeuten.

Die Antragsgegnerin hält diesen Betrag naturgemäß für zu hoch und ist der Ansicht, dass für einen

"marktgerechten Ertragswert" Korrekturen zu den Annahmen der Sachverständigen gemacht werden

müssten.

LG Köln, Az. 91 O 164/06 Bezold u.a. ./. Gerling Beteiligungs GmbH (nunmehr: Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH) 90 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

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Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheits-

aktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit

Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe

http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Ent-

scheidung hat die Antragsgegnerin, die RWE AG, Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren in

zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht fortgeführt wird.

Page 10: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 267

LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE) Lindemann u.a. gegen RWE AG 74 Antragsteller Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RWE AG: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen

AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L.(früher: aleo solar AG i.L.): Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. vom 18. Juni 2015 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Robert Bosch GmbH, Stuttgart, als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung wurde am 13. August 2015 in das Handelsregister der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. eingetragen und ist damit wirksam geworden. Mit der Eintragung im Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. kraft Gesetzes auf die Robert Bosch GmbH übergegangen. Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von EUR 1,96 je auf den Namen lautender Stückaktie werden von der Robert Bosch GmbH im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Squeeze-out bei der Jetter AG eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Jetter AG, Ludwigsburg, ist am 21. August 2015 im Handelsregister der Gesellschaft (Amtsgericht Stuttgart) eingetragen worden. Damit sind deren Aktien auf die Hauptaktionärin, die Bucher Beteiligungsverwaltung AG, übertragen worden. Die Hauptaktionärin hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 9,58 je Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/squeeze-out-bei-der-jetter-ag-zu-eur-958.html. Bei den Übernahmeangeboten in den Jahren 2013 und 2014 hatte sie EUR 7,- je Jetter-Aktie geboten.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 268

Hauptaktionärin verlangt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Die Hauptaktionärin der YOUNIQ AG, die Corestate Ben BidCo AG, hat mit Schreiben vom 20. August

2015 einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out verlangt. Im Rahmen einer Konzern-

verschmelzung soll die YOUNIQ AG auf die Hauptaktionärin verschmolzen werden und in

diesem Rahmen ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen (§§ 62 Abs. 1 und 5, 327a ff.

AktG). Die Corestate Ben BidCo AG hält 92,20% der YOUNIQ-Aktien und hat damit die erforderliche

90%-Schwelle für einen derartigen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out überschritten. Die

Hauptversammlung der YOUNIQ AG soll innerhalb von drei Monaten ab Abschluss des

Verschmelzungsvertrags dem Vorhaben zustimmen.

Abgeschlossene Spruchverfahren

Spruchverfahren in Sachen Schering vergleichsweise beendet: Deutliche Nachbesserung für Minderheitsaktionäre

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die beiden Spruchverfahren zu dem 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinn-

abführungsvertrag (BuG) mit der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als

beherrschtem Unternehmen und dem anschließend 2007 beschlossenen und 2008 durchgeführten

Ausschluss der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten des DAX-Wertes

Bayer AG konnten am 25. August 2015 durch gerichtlich protokollierte Vergleiche beendet werden.

Nach dieser nunmehr gefundenen Regelung muss Bayer EUR 118,- je Schering-Aktie zahlen.

Die damit vereinbarten Erhöhungsbeträge bedeuten eine deutliche Nachbesserung für die

betroffenen Minderheitsaktionäre. Bei dem BuG hatte die zum Bayer-Konzern gehörende Haupt-

aktionärin EUR 89,36 geboten, beim Squeeze-out EUR 98,98 je Schering-Aktie. Der Erhöhungsbetrag

beim BuG in Höhe von EUR 28,64 bedeutet somit eine prozentuale Anhebung um ca. ein Drittel

(mehr als 32%). Beim Squeeze-out sind es immerhin noch ca. 19,2%.

Nach der Vergleichsregelung wird der im BuG festgelegte Ausgleich ("Garantiedividende") nicht

erhöht. Hinzu kommen allerdings noch nicht unerhebliche Zinsen auf den Erhöhungsbetrag in Höhe

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 269

von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. September 2008 (einen Tag nach

Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister) bzw. dann in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 1. September 2009.

Das Spruchverfahren zu dem BuG war in zweiter Instanz vor dem Kammergericht (dem

Oberlandesgericht für Berlin) anhängig. Das danach eingeleitete Verfahren zum Squeeze-out befand

sich noch vor dem Landgericht, nachdem dieses zunächst den Ausgang des BuG-Spruchverfahrens

abwarten wollte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/spruchverfahren-zum-squeeze-

out-bei-der_18.html.

In dem BuG-Spruchverfahren hatte das Landgericht Berlin den Barabfindungsbetrag und den

Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG), vgl.

http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html. Das

LG Berlin setzte mit dieser Entscheidung die Barabfindung auf EUR 124,65 je Schering-Aktie fest und

den Ausgleich auf EUR 6,49 brutto bzw. EUR 5,11 netto (zzgl. Solidaritätszuschlag und

Körperschaftssteuer). Die zum Bayer-Konzern gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in

Höhe von zunächst lediglich EUR 89,00, dann EUR 89,36 angeboten sowie einen Ausgleichsbetrag von

EUR 4,60.

Für die beiden Schering-Spruchverfahren hatte Bayer EUR 261 Mio. „aktiviert“, siehe

http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/bayer-ag-zum-spruchverfahren-squeeze.html. Effektiv

nunmehr noch auf die beim Squeeze-out übertragenen Aktien zu zahlen sind ca. EUR 140 Mio.

(zuzüglich der erwähnten Zinsen). Hinzu kommen Nachbesserungen auf die Aktien, die von

Minderheitsaktionären, die das BuG-Abfindungsangebot vor Wirksamwerden des Übertragungs-

beschlusses angenommen hatten, angedient wurden.

Spruchverfahren BuG: Kammergericht, Az. 2 W 127/13 LG Berlin, Az. 102 O 134/06 AktG 127 Antragsteller Spruchverfahren Squeeze-out: LG Berlin, Az. 102 O 250/08 159 Antragsteller gemeinsamer Vertreter jeweils: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Page 13: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 270

Nachzahlung des Erhöhungsbetrags bezüglich des Squeeze-outs bei der Lindner Holding KGaA

Lindner Beteiligungs GmbH Arnstorf

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am heutigen Tage

veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München I (Aktenzeichen: 5HK O 6680/10) und des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 31 Wx 58/15) zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der

(ehemaligen)

Lindner Holding KGaA, Arnstorf,

im Zusammenhang mit der im Jahre 2010 erfolgten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin

– ISIN DE0006487200 / WKN 648720 –

Das Landgericht München I hat in dem unter dem Aktenzeichen 5HK O 6680/10 geführten

Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom

26.11.2014 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 33,79 festgesetzt. Auf die gegen

diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht München durch

Beschluss vom 20.07.2015 die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I

verworfen, so dass der Beschluss des Landgerichts München I damit rechtskräftig geworden ist.

Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der

Hauptversammlung vom 25.02.2005 der Lindner Holding KGaA beschlossenen Ausschlusses der

Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 33,79 je eine auf den Inhaber lautende

Stückaktie der Lindner Holding KGaA festgesetzt.

Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der Lindner Holding KGaA eine

Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie zu vergüten. Dieser

Nachbesserungsbetrag ist für den Zeitraum vom 01.04.2010 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszins zu verzinsen.

Technische Abwicklung der Nachbesserung

Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der

nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, auf

Zahlung der Nachbesserung von EUR 5,27 nebst Zinsen je Lindner Holding KGaA-Aktie umgehend zu

ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in

die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen.

Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie nebst Zinsen

von EUR 1,37 je Lindner Holding KGaA-Aktie erfolgt voraussichtlich am 21. August 2015.

Page 14: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 271

Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Lindner Holding KGaA, die nach wie vor bei

dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im

Rahmen der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner

Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nach-

besserungsbetrags nichts zu veranlassen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, die

zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen keine

Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige

Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im

Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf

die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde.

Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, welche den Nachzahlungsbetrag auf diesem Wege

nicht erhalten, werden gebeten sich die Nichtteilnahme am Nachzahlungslauf von ihrer damaligen

Depotbank bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung senden diese ehemaligen Minderheitsaktionäre

bitte in Verbindung mit einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende

Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH, Bahnhofstr. 29, 94424 Arnstorf. Diejenigen ehemaligen

Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. Mai

2000 bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden, die noch auf 5,00 DM lauten, bisher noch nicht

vorgelegt haben, werden gebeten die vorgenannten Aktienkurkunden, ausgestattet mit den

Gewinnanteilscheinen Nr. 10 ff. und Talon (WKN 648 720) unter Angabe einer aktuellen

Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH

(Adresse wie vor) zu übersenden. Der jeweilige Nachzahlungsbetrag wird nach Prüfung durch die

Lindner Beteiligungs GmbH umgehend überwiesen.

Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommen-

steuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten

ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Sonstiges

Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen Lindner

Holding KGaA-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen

Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und

Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen

ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionär selbst zu tragen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner

Holding KGaA gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Arnstorf, im August 2015

Lindner Beteiligungs GmbH Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. August 2015

Page 15: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 272

Abwicklung der Zahlung der Nachbesserung im Spruchverfahren FRIATEC AG

GPS Holding Germany GmbH Mannheim

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger

am 05.08.2015 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgericht Karlsruhe zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen

Minderheitsaktionäre der

FRIATEC AG Mannheim

im Zusammenhang mit der im Jahr 2005 erfolgten Übertragung der Aktien der

Minderheitsaktionäre auf die GPS Holding Germany GmbH, Mannheim, als Hauptaktionärin

– ISIN DE0005788509 / WKN 578850 –

Das Landgericht Mannheim hat in dem unter dem Aktenzeichen 23 AktE 2/05 geführten

Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom

14. November 2013 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 21,70 festgesetzt. Auf

die gegen diesen Beschluss von drei Antragstellern eingelegten sofortigen Beschwerden sowie die

Anschlussbeschwerden von acht Antragstellern hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem

Aktenzeichen 12a W 5/15 durch Beschluss vom 22.06.2015 den Beschluss des Landgerichts im

Abfindungsanspruch abgeändert. Im Übrigen sind die Beschwerden zurückgewiesen worden, so dass

der Beschluss des Landgerichts Mannheim damit rechtskräftig geworden ist.

Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der

Hauptversammlung vom 23.06.2003 der FRIATEC AG beschlossenen Ausschlusses der

Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 21,83 je eine auf den Inhaber lautende

Stückaktie der FRIATEC AG festgesetzt.

Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der FRIATEC AG eine

Nachbesserung in Höhe von EUR 1,19 je FRIATEC AG-Aktie zu vergüten. Dieser Nachbesserungsbetrag

ist für den Zeitraum vom 13.10.2005 bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszins und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszins zu verzinsen.

Technische Abwicklung der Nachbesserung

Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der

nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, auf Zahlung der

Nachbesserung von EUR 1,19 nebst Zinsen je FRIATEC AG-Aktie umgehend zu ermitteln. Alle

erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege

geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die

Page 16: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 273

Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen.

Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 1,19 je FRIATEC AG-Aktie nebst Zinsen von EUR

0,54 je FRIATEC AG-Aktie erfolgt voraussichtlich am

18. August 2015.

Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der FRIATEC AG, die nach wie vor bei dem

Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen

der Übertragung der Aktien der FRIATEC AG-Minderheitsaktionäre auf die GPS Holding Germany

GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu

veranlassen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, die zwischenzeitlich

ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 25.08.2015 keine

Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige

Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im

Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der FRIATEC AG-Minderheitsaktionäre auf die GPS

Holding Germany GmbH abgewickelt wurde.

Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch

einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den

berechtigten ehemaligen FRIATEC AG-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu

konsultieren.

Nicht nachzahlungsberechtigt sind die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, die

seinerzeit gegen Verzicht auf Ansprüche aus diesem Spruchstellenverfahren die erhöhte

Barabfindung von EUR 27,19 je auf den Inhaber lautende Stückaktie im Zuge der Nachbesserung des

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entgegengenommen haben.

Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die noch effektive Aktienurkunden der

FRIATEC AG besitzen und diese Aktienurkunden nicht innerhalb der ursprünglichen, am 30.

November 2005 abgelaufenen Abfindungsfrist im Rahmen des Squeeze-Out eingereicht haben:

Die ursprüngliche Barabfindung von EUR 20,64, die den Beteiligten nicht vergütet werden konnte,

wurde beim Amtsgericht Mannheim – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme

hinterlegt.

Die GPS Holding Germany GmbH beabsichtigt, auch den Differenzbetrag von EUR 1,19 je auf den

Inhaber lautender Stückaktie nebst Zinsen beim Amtsgericht Mannheim - Hinterlegungsstelle – zu

hinterlegen, und zwar voraussichtlich bis spätestens 18.08.2015.

Page 17: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 274

Zur Entgegennahme der hinterlegten Geldbeträge müssen sich diese ausgeschiedenen Minder-

heitsaktionäre der FRIATEC AG unter Vorlage ihrer Aktienurkunden, jeweils mit

Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinnanteilscheine Nr. 11 bis 20 und Erneuerungsschein,

an das Amtsgericht Mannheim – Hinterlegungsstelle – wenden.

Sonstiges

Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen FRIATEC

AG-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen

Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und

Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen

ehemaligen FRIATEC AG-Aktionär selbst zu tragen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der FRIATEC

AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank, bzw. an die GPS Holding Germany GmbH, Leitung

Finanz- und Rechnungswesen, Steinzeugstr. 50, 68229 Mannheim, zu wenden.

Mannheim, im August 2015

GPS Holding Germany GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. August 2015

Delisting-Fälle

POLIS Immobilien zieht sich komplett von der Börse zurück

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

POLIS Immobilien zieht sich komplett von der Börse zurück

- kein Antrag zur Einbeziehung in den Freiverkehr

Berlin, 21. August 2015. Der Vorstand der POLIS Immobilien AG, Berlin, hat heute beschlossen,

keinen Antrag auf Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in ein Freiverkehrssegment einer

deutschen Börse zu stellen. Damit wird sich die POLIS Immobilien AG mit Wirksamwerden des

Widerrufs der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft zum Handel im

Page 18: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 275

Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Delisting), also mit Ablauf des 07. Oktober 2015,

vollständig von der Börse zurückziehen.

Der Vorstand ist nach eingehender Prüfung der unterschiedlichen Freiverkehrssegmente zu dem

Ergebnis gekommen, dass auch der dabei jeweils entstehende reduzierte Kostenaufwand nicht durch

den geringen wirtschaftlichen Nutzen einer Börsennotierung für die POLIS Immobilien AG

gerechtfertigt würde. Dies gilt insbesondere, da die Gesellschaft unabhängig von der Börse sehr

solide finanziert ist und auf absehbare Zeit keine Finanzierung über den Kapitalmarkt plant.

_______________

Haikui Seafood AG: Frankfurter Wertpapierbörse beschließt Widerruf der

Zulassung zum regulierten Markt

Frankfurt am Main, 19. August 2015 - Am 18. August 2015 hat die Frankfurter Wertpapierbörse auf

Antrag der Haikui Seafood AG den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft (ISIN

DE000A1JH3F9 / WKN A1JH3F) zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ("Delisting")

beschlossen und diesen Beschluss am selben Tag veröffentlicht. Das Delisting wird sechs Monate

nach Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses durch die Frankfurter Wertpapierbörse

wirksam, d.h. mit Ablauf des 18. Februar 2016. Danach werden die Aktien der Haikui Seafood AG

nicht mehr im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

Um den Aktionären einen Ausgleich für das Delisting zu geben, führt die Haikui Seafood AG vor

Inkrafttreten des Delistings einen Aktienrückkauf durch. Der Aktienrückkauf wird im Rahmen eines

freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots durchgeführt und beläuft sich insgesamt auf bis zu

1.027.600 nennwertlose Inhaberaktien des Unternehmens. Die Angebotsfrist hat am 10. August 2015

begonnen und endet am 15. September 2015 um 24:00 Uhr. Der Angebotspreis für den

Aktienrückkauf beträgt 1,91 Euro.

Page 19: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 276

Bemerkenswerte Befunde © Prof. Dr. Leonhard Knoll

Bemerkenswerte Befunde - Fall 3:

Schrumpfungsdimensionen und der „langfristige Nullgewinn“

Bereits in Fall 2 hatten wir uns mit dem Wachstumsabschlag beschäftigt. Der folgende Fall 3

beschäftigt sich erneut mit der Frage, ob es ökonomisch konsistent ist, dass ein Unternehmen im Er-

wartungswert (Nur darum kann es gehen!) ein geringeres Wachstum als die Inflationsrate aufweist.

Hintergrund ist die Beschlussbegründung eines Oberlandesgerichts, die sich sogar auf eine „An-

nahme der Volkswirtschaftslehre“ beruft und damit natürlich für Betrachter ökonomischer Pro-

venienz besonders attraktiv ist.

In seiner Begründung eines Beschwerdebeschlusses führt jenes Oberlandesgericht zur Akzeptanz

eines unter der Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlags u.a. aus:

„Hiergegen spricht nicht die Behauptung einiger Antragsteller, im Fall eines unterhalb der

erwarteten Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlages schrumpfe die Gesellschaft real.

Diese Behauptung ist unzutreffend. Denn nicht die Gesellschaft schrumpft real, sondern nur

deren anhand eines bestimmten Preisniveaus normierte Gewinne sinken im Zeitablauf. Dies

wiederum geht durchaus einher mit der gängigen Annahme in der Volkswirtschaftslehre,

wonach die Gewinne der Unternehmen langfristig gegen Null tendieren.“

a) Ist es möglich, damit die entnahmefähigen Gewinne in der ewigen Rente subinflationär wachsen, ohne dass die Gesellschaft real schrumpft?

b) Ist es wirklich eine „gängige Annahme in der Volkswirtschaftslehre“, dass „die Gewinne der Unternehmen langfristig gegen Null tendieren“?

c) Inwieweit geht das Sinken preisbereinigter Gewinne mit dieser „Annahme“ einher?

Lösungen:

a) Ein subinflationäres Wachstum widerspricht zunächst der Basisvorgabe eines „ein-

geschwungenen Zustands“ oder „Steady State“; vgl. Knoll CF 2014, S. 3-6. Damit korrespondiert

zudem, dass der reale Wert des Eigenkapitals sinkt, was leicht zu zeigen ist, wenn man diesen

Wert für unterschiedlichen Startpunkte in der ewigen Rente berechnet:

Page 20: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 277

Sei w die Inflationsrate und der „Überwälzungsgrad“, so dass die Wachstumsrate

der entnahmefähigen Gewinne E darstellt. Bei einem Diskontierungszins von (ohne diese

Bedingung geht ohnehin nichts!) gilt für die Werte der ewigen Rente an zwei aufeinanderfolgenden

Jahren bezogen auf den Anfang des ersten Jahres:

Aus dem Zitat des Gerichts geht in keiner Weise hervor, wie dieses reale Schrumpfen des

Eigenkapitalwerts durch einen verstärkten Fremdkapitaleinsatz kompensiert werden könnte und es

ist auch nicht absehbar, wie dies inhaltlich und bewertungstechnisch sinnvoll erfolgen sollte.

Entsprechend sinkt auch der reale Wert des gesamten Kapitals und damit der Gesellschaft.

b) Das Gericht bezieht sich vermutlich auf die folgende Ergebnis, das seinerseits auf Annahmen

hinsichtlich Anreizen und Restriktionen beruht, und selbst keine Annahme ist: Bei hinreichend

funktionierendem Wettbewerb und insbesondere freiem Marktzugang werden die Gewinne in

einer Branche gegen Null gehen; vgl. hierzu und zum Folgenden bspw. Varian, Grundzüge der

Mikroökonomik, 8. Aufl. München 2011, S. 470. Wichtig ist dabei Folgendes: „Gewinne“ sind so zu

verstehen, dass über die Entlohnung der Produktionsfaktoren hinaus keine Renten erzielt werden,

was im intertemporalen Bereich mit positiven Kapitalwerten oder Überrenditen einhergeht. Das

heißt aber auch: Es werden durchaus Gewinne im Sinne der Umgangssprache erzielt, der sich

Gerichte in ihren Entscheidungen vorzugsweise bedienen und im Zweifelsfall entsprechende

Aufklärung betreiben sollten. Hachmeister/Ruthardt, WPg 2014, S. 894-901, hier: S. 900 (Fn. 72),

haben in einer Kommentierung dieser Passage entsprechend festgehalten:

„Allerdings ist in diesem Nullgewinn eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals enthalten“.

c) Inwieweit subinflationäres Gewinnwachstum mit derartigen ökonomischen (!) Nullgewinnen

einhergeht, kann ohne Angaben über die Rendite des bisherigen gebundenen Kapitals und die für die

Wachstumsfinanzierung unterstellte Thesaurierung nicht beurteilt werden.

Fazit: Vielleicht liegt es ja an den Ökonomen und ihrer Terminologie, dass Vertreter anderer Fach-

richtungen und entsprechend auch Juristen mit ökonomischen Begriffen Probleme haben. Umso vor-

sichtiger sollte man indessen sein, wenn man derartige Begriffe an zentraler Stelle benutzt!

Page 21: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015

SpruchZ 2015 Seite 278

Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ

Impressum

______________________

Zeitschrift

Spruchverfahren aktuell

(SpruchZ)

4. Jahrgang

ISSN 2195-7274

Herausgeber:

Interessengemeinschaft

Spruchverfahren (IG Spruch),

c/o Rechtsanwaltskanzlei

ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68,

D - 82031 Grünwald

(bei München)

Bestellungen bitte an die E-Mail-

Adresse: [email protected]

Redaktion/Mitarbeiter: [email protected]

RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

(presserechtlich

verantwortlich), RA Dr. Peter

Dreier, RA/StB Dr. Theo

Schubert, M.C.L. Univ. Mich.

c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald

© 2015 für eigene Beiträge bei den

Autoren.