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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015 SpruchZ 2015 Seite 162 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 8/2015 vom 11. Juni 2015 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Gesetzgebung: Gesetzesvorschlag des Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. Heribert Hirte zur Neuregelung des Delistings, S. 163 Laufende Spruchverfahren S. 168 Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 171 Delisting-Fälle S. 174 Neuerscheinungen zu Spruchverfahren S. 175 Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected] Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015

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Page 1: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 162

Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten

Nr. 8/2015 vom 11. Juni 2015 ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht

Gesetzgebung:

Gesetzesvorschlag des Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. Heribert Hirte zur Neuregelung des Delistings, S. 163 Laufende Spruchverfahren S. 168 Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 171 Delisting-Fälle S. 174

Neuerscheinungen zu Spruchverfahren S. 175

Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt

und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an

den Herausgeber: [email protected]

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine

umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Spruchverfahren aktuell

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 163

Gesetzgebung

Gesetzesvorschlag des Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. Heribert Hirte zur Neuregelung des Delistings: Ergänzung des Spruchverfahrensgesetzes

Zu der Frage, wie Minderheitsaktionäre im Falle eines Rückzugs der Gesellschaft von der Börse

(Delisting) nach Aufgabe der mehr als ein Jahrzehnt als Rechtsfortbildung vertretenen Macrotron-

Rechtsprechung durch das Frosta-Urteil des BGH zukünftig wieder ausreichend geschützt werden

können, hat der Bundestagsabgeordnete Prof Dr. Heribert Hirte (CDU) als Mitglied im

Rechtsausschuss des Bundestags einen Regelungsvorschlag unterbreitet, siehe http://www.heribert-

hirte.de/images/Pressemitteilungen/PM_Aktienrechtsnovelle.pdf. Er hat diesen Vorschlag u.a. auf

dem „Symposium Spruchverfahren 2015“ (siehe SpruchZ 2015, 147 f.) vorgestellt und angemerkt,

dass er diesen als „Anker“ für die weitere Diskussion verstanden haben will.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2015 zur Aktienrechtsnovelle

(dokumentiert unter SpruchZ 2015, 104 f.) u.a. gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu

prüfen, durch welche zivilrechtliche Regelung sichergestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen

Interessen von Minderheitsaktionären von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer

Börse zugelassen sind, im Falle eines Rückzuges der Gesellschaft von der Börse ausreichend geschützt

werden. Diskutiert werden hierzu derzeit vor allem kapitalmarktrechtliche oder aktienrechtliche

Regelungen (während die vom BGH in das Spiel gebrachte verwaltungsgerichtliche Überprüfung als

nicht handhabbar erkannt worden ist). Die eher großaktionärsfreundlichen Vertreter tendieren zu

einer kapitalmarktrechtlichen Lösung, d.h. die Orientierung an einem (durchschnittlichen)

Börsenkurs. Dies würde nur eine einschränkte gerichtliche Überprüfung bedeuten (wenn man diese

überhaupt zulassen will).

Hirte regt dagegen an, die Regelung zum Anlegerschutz im Spruchverfahrensgesetz zu verorten, um

eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen eines bewährten Überprüfungsmechanismus sicher-

zustellen. Er begründet dies wie folgt:

„Nach diesem Gesetz sind schon heute Abfindungen für den Fall des Wegfalls der

Börsennotierung einer Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen

zu ermitteln. Weitere gesetzgeberische Festlegungen zum Umfang der erforderlichen

Abfindung im Falle eines Delisting sind sicher hilfreich, müssten aber die Möglichkeit

vorsehen, gerichtlich überprüft werden zu können.“

Hirtes nachfolgend dokumentierter Vorschlag sieht vor, in § 1 SpruchG, in dem die

Strukturmaßnahmen aufgezählt werden, bei denen eine Überprüfung nach diesem Gesetz möglich

ist, wie etwa Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge und Squeeze-out-Fälle, einen neue Nr.

4a einzufügen, in dem neben dem Widerruf zum Handel im regulierten Markt (Delisting) auch der

Wechsel in ein niedrigeres Handelssegment (Downlisting) erfasst werden.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 164

Anders als nach der Macrotron-Rechtsfortbildung sind ein Abfindungsangebot des

Mehrheitsaktionärs und ein Hauptversammlungsbeschluss nicht vorgesehen. Insoweit bliebe von der

„Macroton-Trias“ nur die gerichtliche Überprüfung im Rahmen eines Spruchverfahrens übrig.

Angesichts des fehlenden Barabfindungsangebots (Verlust des Aktieneigentums durch Übertragung

an den Mehrheitsaktionär gegen eine angemessene Barabfindung) stellt der Entwurf auf die

Wertminderung der Aktie ab. Insoweit soll der Minderheitsaktionär auch nur die Wertminderung

ersetzt verlangen können und nur ganz ausnahmsweise den vollen Wert, wenn die Aktie praktisch

nicht mehr veräußerbar ist (was in der Praxis schwierig festzustellen sein dürfte). Weitere

Entschädigungen im Rahmen von Konzernierungsmaßnahmen (etwa ein Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag) oder aufgrund eines späteren Squeeze-out sollen laut der Begründung

angerechnet werden (was in der Praxis nicht so leicht sein dürfte, da ein Squeeze-out häufig erst

nach einiger Zeit erfolgt und somit unterschiedliche Stichtage maßgeblich sind).

Antragsgegner (und damit wohl Zahlungspflichtiger) solle derjenige sein, in dessen Interesse bzw. auf

dessen Initiative das Delisting erfolge, regelmäßig also der Mehrheitsaktionär. Da dieser nicht zu

einem Abfindungsangebot verpflichtet ist, soll wenigstens die Verwaltung berichtspflichtig sein (was

ebenfalls in der Praxis nicht ganz leicht zu lösen sein dürfte). Die Gesellschaft ist aber dann nicht am

Verfahren beteiligt. Praktische Probleme dürfte es dann geben, wenn es nicht einen einzigen klaren

Hauptaktionär gibt (wie etwa aktuell im Delisting-Fall Fidor Bank).

Nach der vorgelegten Begründung sollen nur (noch) die Minderheitsaktionäre antragberechtigt sein,

die die Aktien vor Bekanntgabe der Delisting-Absicht erworben haben (während nach der Macroton-

Rechtsfortbildung auf den Tag der Antragstellung abgestellt wurde).

Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs sieht vor, dass laufende Verfahren nach diesem Gesetz fortgesetzt werden

sollen. Dies hat allerdings keine praktische Relevanz mehr, das die letzten noch anhängigen Delisting-

Spruchverfahren kürzlich zweit- und damit letztinstanzlich erfolglos beendet wurden (vgl. SpruchZ

2015, 134). Neue Spruchverfahren dürften nach dem Frosta-Urteil des BGH nicht mehr eingeleitet

werden.

___________________________

Gesetzesvorschlag von MdB Prof. Dr. Heribert Hirte (mit Begründung)

Art. 1

Änderungen im Bereich des Spruchverfahrensgesetzes

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 165

1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei

Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);

2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§

320b des Aktiengesetzes);

3. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der

Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des

Aktiengesetzes);

4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der

Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des

Umwandlungsgesetzes);

4a. der Abfindung von Aktionären oder anderen Wertpapierinhabern im Falle eines Widerrufs der

Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt (§ 3 Abs. 2 des Aktiengesetzes; § 39

Abs. 2 des Börsengesetzes) oder des Wechsels in ein niedrigeres Handelssegment (§ 42 des

Börsengesetzes);

5. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung

oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);

6. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-

Ausführungsgesetzes).

Weitere Änderungen ergeben sich bei § 2 (Zuständigkeit), § 3 (Antragsberechtigung), § 4 (Antragsfrist

und -begründung), § 5 (Antragsgegner) und § 14 (Bekanntmachung der Entscheidung).

Art. 2

Übergangsregelung

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Laufende Verfahren, in denen aus der Aufgabe der Börsennotierung einer Aktiengesellschaft oder

des Wechsels in ein niedrigeres Handelssegment Rechtsfolgen abgeleitet werden, werden nach

diesem Gesetz fortgesetzt.

Begründung:

Der Entwurf führt die Möglichkeit einer Abfindung von Aktionären im Falle des Widerrufs der

Börsenzulassung einer Aktiengesellschafte oder ihres Wechsels in ein niedrigeres Handelssegment

neu ein und knüpft insoweit an die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, die im Falle

eines vollständigen Rückzugs einer Gesellschaft von der Börse im Wege einer Gesamtanalogie ein

gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen

Aktionäre verlangt hatte (BGH, Urt. v. 25.11.2002 - II ZR 131/01, Z 153, 47, 53 ff. = ZIP 2003, 387 [Streit]

= NJW 2003, 1032 = DB 2003, 544 [Heidel] - Macrotron).

Der als Folge einer solchen verringerten Handelbarkeit eintretende Wertverlust für die Aktie war vom

Bundesverfassungsgericht nicht als Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des

Aktionärs i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG angesehen worden, weil die möglicherweise faktisch gesteigerte

Verkehrsfähigkeit der Aktie in diesem Marktsegment nicht an der Gewährleistung des

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

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Aktieneigentums teilnehme (BVerfG, Erster Senat, Urt. v. 11.7.2012 – 1 BvR 3142/07 und 1 BvR

1569/08, ZIP 2012, 1402 = NJW 2012, 3081 = NZG 2012, 826 = EWiR Art. 14 GG 1/12, 483 [Schatz]).

Im Anschluss an diese Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof in seinem „Frosta“-Beschluss seine

eigene frühere Rechtsprechung aufgegeben; es bedürfe auch weder eines Beschlusses der

Hauptversammlung für diese Maßnahme noch eines Pflichtangebotes (BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – II

ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 = NZG 2013, 1342 - Frosta). Die bislang in diesem Zusammenhang

genutzten zivilrechtlichen Rechtsbehelfe seien auch deshalb nicht erforderlich, weil – wie das Gericht

ausführte – das Kapitalmarkt-Aufsichtsrecht „ausreichende Ansatzpunkte für einen angemessenen,

mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung [nach § 39 Abs. 2 Satz 2

BörsG] durchsetzbaren Schutz der betroffenen Aktionäre [böte]“ (a.a.O., Tz. 16).

Der Entwurf stellt durch die ausdrückliche Einräumung eines Rechtsbehelfs zunächst mittelbar klar,

dass die durch den Verlust oder die Verschlechterung der Handelbarkeit von Aktien eintretende

Wertminderung einer Aktie einen Tatbestand darstellt, der - zumindest im Grundsatz - eine

Abfindungspflicht für den betroffenen Aktionär begründen kann. Für diese Einordnung kommt es

nicht auf die Frage an, ob eine solche Entschädigung auch auf der Grundlage des bislang

herrschenden Verständnisses des Eigentumsbegriffs geboten ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das

vom Gesetzgeber zu schützende Eigentum über seine dinglich-gegenständlichen Bezüge jedenfalls

hinausgehen darf: So wie auf der Ebene des Unternehmens - auch im Sinne einer auf Nachhaltigkeit

angelegten Politik - nicht nur neben der Sachsubstanz auch die Arbeitsleistung der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter in die Unternehmensbewertung einfließen und im Wege der unternehmerischen

Mitbestimmung in die Entscheidungen über die Unternehmensführung einbezogen werden, sondern

umgekehrt auch negative Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeit auf Dritte im Bereich der

Rechnungslegung zu berücksichtigen sind („Corporate Social Responsibility - CSR“), kann auch das

Eigentum an einer Aktie nicht allein auf dessen (Sach-)Substanz reduziert werden. Denn vor allem

Kleinaktionäre würden andernfalls an der Möglichkeit einer Realisierung des Wertes ihrer Aktien

gehindert. Das erkennt im Grundsatz auch das Bundesverfassungsgericht an, meint aber in

tatsächlicher Hinsicht (a.a.O., Tz. 68), dass Delisting-Ankündigungen regelmäßig gerade nicht zu

einem Kursverfall führten, die ihrem Ausmaß nach die wirtschaftliche Substanz des Aktieneigentums

träfen. Der vorgelegte Entwurf dient vor diesem Hintergrund auch einer Stärkung des

Verbraucherschutzes im Bereich der Finanzanlagen, den sich diese Koalition zu einem besonderen

Ziel erklärt hat.

Zugleich wird einem möglichen Marktversagen entgegengewirkt: Denn Anleger könnten von einer

Anlage an der Börse abgehalten werden, wenn sie nicht wissen, dass sie ihr Engagement wieder

unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und mit der Möglichkeit einer Realisierung des

vollen Wertes ihrer Beteiligung beenden können. Das gilt umso mehr, als bei einer Beibehaltung des

gegenwärtigen Rechtszustandes möglicherweise sogar ausdrückliche Warnpflichten im Recht der

Anlageberatung vorgesehen werden müssten, die dem Anleger das Risiko eines mehr oder wenige

unkalkulierbaren Vermögensverlustes infolge eines Delisting vor Augen führen müssten.

Spiegelbildlich fördert eine ausgewogene Delisting-Regelung die Bereitschaft zur Anlage an der Börse

- und dient damit der Aufbringung von (Risiko-)Kapital für die deutsche Wirtschaft. Ein geordnetes

Entschädigungsverfahren verhindert zudem einen Aufkauf von Wertpapieren im Vorfeld eines

Delisting durch spekulative Anleger, wie dies zurzeit teilweise zu beobachten ist.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 167

Mit der Neuregelung trägt der Gesetzgeber auch der Tatsache Rechnung, dass das

Bundesverfassungsgericht - wie sich inzwischen abzeichnet - bei seinen Überlegungen von in

tatsächlicher Hinsicht falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Denn der von ihm zugrunde

gelegte empirische Befund, dass sich infolge des Wegfalls der Börsennotierung oder des Wechsels in

ein niedrigeres Handelssegment für die betroffene Aktie kein relevanter Wertverfall ergebe, lässt sich

so nicht (mehr) halten. Dass in einem solchen Fall eine andere Beurteilung Platz greifen könne, hat

das Bundesverfassungsgericht im Übrigen sogar ausdrücklich eingeräumt (a.a.O., Tz. 68).

Hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Abfindung enthält sich das Gesetz einer Aussage. Es

geht aber davon aus, dass eine Abfindung (selbstverständlich) nur insoweit geboten ist, als der

Aktionär infolge der zur Abfindung verpflichtenden Maßnahme einen Wertverlust erleidet. Eine

Abfindung in Höhe des vollen Wertes seiner Beteiligung, wie sie sich nach den von der

Rechtsprechung unter dem früheren Recht entwickelten Grundsätzen ergeben konnte, dürfte daher

nur dann geboten sein, wenn die Aktie praktisch nicht mehr veräußerbar ist.

Die weiteren Änderungen der §§ 2 ff. betreffen im Wesentlichen technische Folgeänderungen. Im

Rahmen der Antragsberechtigung (§ 3) ist dabei sicherzustellen, dass nur Aktionäre antragsbefugt

sind, die die Aktie vor (oder in einem ggfls. festzulegenden Zeitraum vor) der Bekanntgabe der

Delisting-Absicht erworben haben. Bei der Antragsfrist (§ 4 Abs. 1) besteht vor allem Klärungsbedarf

hinsichtlich der noch offenen Altverfahren (dazu auch sogleich im Zusammenhang mit der

Übergangsregelung), bei der Regelung zur Antragsbegründung (§ 4 Abs. 2) ist sicherzustellen, dass

die Antragsteller die zur Begründung ihres Antrags notwendigen Informationen überhaupt erhalten

können; wenn man insoweit auf das von der früheren Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis eines

Hauptversammlungsbeschlusses verzichtet und die Höhe der Abfindung nicht ausschließlich nach

formalen Kriterien - etwa dem Börsenkurs - bestimmt, bedürfte es insoweit jedenfalls einer

entsprechenden Berichtspflicht der Verwaltung. Als Antragsgegner (§ 5) ist derjenige zu nennen, in

dessen Interesse bzw. auf dessen Initiative das Delisting erfolgt, regelmäßig also der

Mehrheitsaktionär.

Die Übergangsregelung des Artikels 2 trägt in ihrem Absatz 2 der Tatsache Rechnung, dass die bis

zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der nachfolgenden Entscheidung des

Bundesgerichtshofs geltende Rechtslage nicht auf einer expliziten gesetzlichen Grundlage beruhte.

So wie daher die richterliche Neuausrichtung durch die genannten Entscheidungen nach vielfach

vertretener Auffassung (leider) nicht den verfassungsrechtlichen Schranken des Rückwirkungsverbots

unterlag, gilt dies für die Wiederherstellung der früher vom Bundesgerichtshof vertretenen Annahme

einer Gesamtanalogie ebenfalls nicht. Mit der Anordnung, dass etwa anhängige Rechtsstreitigkeiten

nunmehr nach diesem Gesetz fortgeführt werden, wird aber zugleich auch klargestellt, dass die

Folgen einer Änderung der Handelbarkeit der Aktie allein vermögensrechtlich zu kompensieren sind.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 168

Laufende Spruchverfahren

Spruchverfahren zum verschmelzungrechtlichen Squeeze-out bei der Rücker Aktiengesellschaft vor dem OLG Frankfurt am Main

Wie mitgeteilt, hatte das das Landgericht Frankfurt am Main die von mehreren ausgeschlossenen

Rücker-Aktionären eingereichten Spruchanträge zur Überprüfung des von der Antragsgegnerin

angebotenen Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 16,23 mit Beschluss vom 24. Februar 2015

zurückgewiesen. Diese erstinstanzliche Entscheidung wird nunmehr in II. Instanz vom OLG Frankfurt

am Main überprüft werden (Aktenzeichen dort: 21 W 75/15), nachdem vier Antragsteller und der

gemeinsame Vertreter Beschwerden eingereicht haben.

Interessant ist das Verfahren vor allem wegen der vom Landgericht verwendeten Methodik. Das

Landgericht stellt in seiner Entscheidung nicht auf den Ertragswert, sondern maßgeblich auf den

durchschnittlichen Börsenkurs in einem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der

Strukturmaßnahme ab. Nach Ansicht des LG zeige das vorliegende Verfahren, dass eine

fundamentalanalytische Ermittlung anhand der Ertragswertmethode unter bestimmten Umständen

gegenüber der marktorientierten Ermittlung nicht vorzugswürdig sei (S. 13). In diesem

Zusammenhang äußerte sich das Gericht kritisch zur Ertragswertmethode und zu den IDW-

Standards, sowie zu den FAUB-Empfehlungen vom 19. September 2012.

Ein alleiniges Abstellen auf den Börsenkurs würde Manipulationsmöglichkeiten eröffnen und die Rechtsschutzmöglichkeiten für die betroffenen Minderheitsaktionäre deutlich reduzieren (was sich in einem circulus vitiosus, einem Teufelskreis, wiederum negativ auf die Börsenkurse auswirken würde, vgl. die These von Prof. Wenger zu dem Bewertungsabschlag auf den inneren Wert). Zu den Entscheidungsgründen des LG Frankfurt am Main: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/rucker-entscheidung-des-lg-frankfurt-am.html

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 75/15 LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 227/13 Zürn u.a. ./. EDAG Engineering AG (früher: ATON Engineering AG) 42 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Andreas Thomas, c/o Haag Eckhard Schoenpflug, 60439 Frankfurt am Main Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 169

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG

Das Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG wird vom

Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 1 HK O 8098/14 geführt, zu dem alle anderen

Spruchanträge hinzu verbunden wurden. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 wurde Frau

Rechtsanwältin Daniela Bergdolt zur gemeinsamen Vertreterin bestellt. Die Antragsgegnerin, die

Travel Viva Holding AG, und die gemeinsame Vertreterin können bis zum 25. Juli 2015 zu den

Spruchanträgen Stellung nehmen.

Die Travel Viva Holding AG, eine Gesellschaft der UNISTER-Gruppe, Leipzig, hatte vor einem Jahr

sämtliche Aktien der beiden früheren Großaktionäre Lilli Venture GmbH und AERTiCKET AG

erworben und umgehend einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out in die Wege geleitet, siehe

http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/travel-viva-ag-bekommt-neuen.html.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14

Eckert u.a. ./. Travel Viva Holding AG

65 Antragsteller

gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München

_____________

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE

Das Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION

Medical Systems SE ("Pulsion"), Feldkirchen, als beherrschter Gesellschaft wird vom Landgericht

München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 20672/14 geführt. Zum gemeinsamen Vertreter wurde

Herr Rechtsanwalt Thomas Mayrhofer, München, bestellt. Termin zur mündlichen Verhandlung

wurde auf Donnerstag, den 15. Oktober 2015, bestimmt.

Die damals noch als Alsterhöhe 1. V V AG firmierende MAQUET Medical Systems AG, Rastatt, hatte

im Januar 2014 ein Übernahmeangebot zu EUR 16,90 je Pulsion-Aktie abgegeben,

siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/01/ubernahmeangebot-fur-pulsion-aktien.html.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, den die ao. Hauptversammlung der Pulsion am

14. August 2014 zugestimmt hatte, sieht eine jährliche Ausgleichszahlung (Garantiedividende) für die

außenstehenden Aktionäre gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 1,02 brutto (bei derzeitiger

Besteuerung EUR 0,86 netto) sowie eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 17,03 je

Pulsion-Aktie vor.

Page 9: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 170

Mit Wirkung zum 30. September 2014 erfolgte ein Downlisting der Pulsion-Aktien,

vgl.http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/pulsion-medical-systems-se.html.

LG München I, Az. 5 HK O 20672/14

Hillmann, R u.a. ./. Maquet Medical Systems AG

67 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer, 80339 München

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Maquet Medical Systems AG:

Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

_____________

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ehemaligen Frogster Interactive Pictures AG: Gerichtliches Gutachten kommt zu höheren Werten

In dem Spruchverfahren bezüglich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der

dann in Gameforge Berlin AG umbenannten Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, und der

Gameforge AG als herrschender Gesellschaft hatte das Landgericht Berlin die Einholung eines

gerichtlichen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben (Az. 102 O 105/11.SpruchG). Herr

Wirtschaftsprüfer Christoph Wollny, WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuer-

beratungsgesellschaft, hat nunmehr sein Gutachten vom 7. Mai 2015 vorgelegt. Er kommt darin auf

einen den Börsenkurs (EUR 24,99) übersteigenden Ertragswert in Höhe von EUR 27,96 je Frogster-

Aktie. Als Bruttoausgleichsbetrag ermittelt er EUR 1,42 (netto EUR 1,19). Die Antragsgegnerin hatte

eine Barabfindung in Höhe von EUR 26,- je Stückaktie und eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR

0,90 angeboten.

Page 10: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 171

Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen

Sky Deutschland AG: Festlegung der Barabfindung für den Squeeze-out durch die Sky German Holdings GmbH

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Unterföhring, 8. Juni 2015 - Die Sky German Holdings GmbH mit Sitz in München hat heute ihr

Verlangen auf Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Sky

Deutschland AG auf die Sky German Holdings GmbH als Hauptaktionär im Verfahren gemäß §§ 327a

ff. AktG (sog. Squeeze-out) bestätigt und konkretisiert und der Sky Deutschland AG mitgeteilt, dass

sie die Höhe der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf EUR 6,68

je Stückaktie festgelegt hat.

Der für die Durchführung des Squeeze-out erforderliche Übertragungsbeschluss soll auf einer

außerordentlichen Hauptversammlung der Sky Deutschland AG gefasst werden, die für den 22. Juli

2015 geplant ist.

_____________

EHLEBRACHT AG: Verschmelzungsvertrag abgeschlossen

Unternehmensmitteilung nach Entry Standard-Bedingungen/Quasi-Ad-hoc

Enger, 22. Mai 2015 - Die Vorstände der Ehlebracht AG als übertragende Gesellschaft und der

Ehlebracht Holding AG (früher: E & Funktionstechnik Holding AG) als übernehmende Gesellschaft

haben heute den Verschmelzungsvertrag abgeschlossen. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der

aufschiebenden Bedingung, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der Ehlebracht AG nach § 62

Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs.1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen

Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Ehlebracht AG auf die Ehlebracht Holding AG als

Hauptaktionärin in das Handelsregister des Sitzes der Ehlebracht AG eingetragen wird. Der Beschluss

zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre soll in der nächsten ordentlichen

Hauptversammlung der Ehlebracht AG, die am 16. Juli 2015 stattfinden soll, gefasst werden.

_______________

Page 11: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 172

Squeeze-out bei der Jetter AG zu EUR 9,58

Bei der Jetter AG, Ludwigsburg, steht ein Squeeze-out der Minderheitsaktionäre an. Auf der

außerordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli 2015 soll folgender Übertragungsbeschlusses

gefasst werden:

"Die Aktien der übrigen Aktionäre der Jetter AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem

Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen

Gewährung einer von der Bucher Beteiligungsverwaltung AG mit Sitz in München,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 203968

(Hauptaktionärin), zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 9,58 je Aktie

auf die Hauptaktionärin übertragen."

Die damals noch als Blitz 13-203 AG firmierende Bucher Beteiligungsverwaltung AG hatte im

September 2013 zunächst 42,77% der Jetter-Aktien übernommen, siehe

http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/jetter-ag-stimmrechtsmitteilung.html.

Danach erfolgt eine Delisting zum 30. April 2014, vgl.

http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/jetter-ag-erleidet-quartalsverlust-und.html.

Die Hauptaktionärin, eine über die Bucher Beteiligungen GmbH mittelbare 100%-Tochtergesellschaft

der Bucher Industries AG, Schweiz, hatte ihren Anteil an der Jetter AG insbesondere durch

Übernahmeangebote im September 2013 und dann (nach dem Delisting) im Juni 2014 zu jeweils EUR

7,- aufgestockt, siehe

http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/kaufangebot-fur-jetter-aktien.html.

Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG hatte zuletzt mitgeteilt, 95,989% des Grundkapitals der Jetter

AG zu halten (Stand: 22. Mai 2015).

_______________

Squeeze-out bei der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (früher: aleo solar AG) zu EUR 1,96

Auf der Hauptversammlung der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L., Oldenburg, am 18. Juni 2015

soll unter TOP 5 über das Ende 2014 gestellte Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Robert

Bosch GmbH, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/01/aleo-solar-ag-il-einleitung-squeeze-

out.html, abgestimmt werden. Die Robert Bosch GmbH bietet nunmehr EUR 1,96 je Aktie der

früheren aleo solar AG, deren operatives Geschäft im letzten Jahr weiterveräußert wurde,

vgl.http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/aleo-solar-corporate-news-aleo-solar-ag.html. Nach

Erwerb von Aktien von der Deutschen Balaton AG im Dezember 2014 hält die Robert Bosch GmbH

nunmehr unmittelbar und mittelbar (über die Pollux Beteiligungsgesellschaft mbH) 95,51% des

Grundkapitals.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 173

Pixelpark AG: Übertragung von Aktien gegen Barabfindung

Corporate News

Die MMS Germany Holdings GmbH in Düsseldorf (nachfolgend: MMS) hat dem Vorstand der

Pixelpark AG das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der

Pixelpark AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf MMS als

Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. "Squeeze-

out"). MMS gehören mehr als 95% des Grundkapitals der Pixelpark AG, so dass sie Hauptaktionärin

im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.

Die Pixelpark AG ist als nicht börsennotierte Gesellschaft zwar nicht zu dieser Mitteilung verpflichtet.

Der Vorstand hat jedoch im Sinne der Transparenz zugunsten der Aktionäre beschlossen, diese

Information zu veröffentlichen.

Die ordentliche Hauptversammlung 2015, die auch über die Übertragung der Aktien gegen

Barabfindung beschließen soll, ist derzeit für den 27. August 2015 vorgesehen.

_______________

Forst Ebnath Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze out auf EUR 1.807,00 je Aktie festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hat dem Vorstand der

Forst Ebnath Aktiengesellschaft in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am 26. März 2015

gestellten Verlangens gemäß § 327a AktG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die

Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Forst Ebnath Aktiengesellschaft auf die

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München als Hauptaktionärin

gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) auf EUR 1.807,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der

Forst Ebnath Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 11,00

festgelegt hat.

Über den Squeeze out soll in der noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung der

Forst Ebnath Aktiengesellschaft am 4. August 2015 Beschluss gefasst werden.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 174

Delisting-Fälle

Powerland AG: Powerland AG beschließt Delisting ihrer Aktien

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Frankfurt/Main, 5. Juni 2015 - Der Vorstand der Powerland AG (ISIN DE000PLD5558 / Prime

Standard), dem führenden chinesischen Hersteller von Handtaschen, Lederwaren und Accessoires,

hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse

zeitnah einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Powerland AG zum Handel im

regulierten Markt (Delisting) zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass das Delisting sechs Monate

nach Veröffentlichung der positiven Entscheidung der Frankfurter Wertpapierböse wirksam wird. Der

Vorstand begründet seine Entscheidung damit, dass der wirtschaftliche Nutzen der Börsennotierung

der Powerland AG den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt.

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Delisting-Regelung: Es ist fünf vor zwölf! Börsen-Zeitung, 22.5.2015 Regierung und Bundestag diskutieren im Rahmen der Aktienrechtsnovelle die Aufnahme einer einheitlichen Regelung zum Delisting. Höchste Zeit, meint die Börse Düsseldorf. Mit seiner sogenannten Frosta-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) im .. Zu dem Beitrag: https://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=1&artid=2015096058&titel=Delisting-Regelung:-Es-ist-fuenf-vor-zwoelf!

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 175

Neuerscheinungen zu Spruchverfahren

Rechtshandbuch Unternehmensbewertung Fleischer/Hüttemann (Hrsg.), Rechtshandbuch Unternehmensbewertung 2015, 1248 Seiten, ISBN 978-3-504-45560-6, 179,00 € http://www.otto-schmidt.de/rechtshandbuch-unternehmensbewertung.html Verlagstext: Unternehmensbewertung

Das Thema Unternehmensbewertung gewinnt in der juristischen und ökonomischen Praxis ständig

an Bedeutung. Sowohl Rechtsanwälte und Richter als auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

werden heutzutage in vielen Bereichen ihrer Tätigkeit mit Fragen der Unternehmensbewertung

konfrontiert. Die Fragstellungen sind vielgestaltig und oft rechtsformübergreifend. Hinzu kommt eine

sich immer weiter ausdifferenzierende höchst- und instanzgerichtliche Rechtsprechung.

Recht und Betriebswirtschaft

Insbesondere für Juristen ist der Umgang mit dieser stark durch betriebswirtschaftliche Begriffe und

Denkmuster geprägten Materie oft schwierig. Das neue Rechtshandbuch Unternehmensbewertung

stellt die einschlägigen Themen an der Schnittstelle von (insbesondere Gesellschafts-)Recht und

Betriebswirtschaftslehre umfassend und ganzheitlich dar und schließt damit eine Lücke. Es vermittelt

dem Rechtsanwender einen verlässlichen Zugriff auf alle rechtsgebundenen, d.h. juristisch

veranlassten Fragen der Unternehmensbewertung.

Das Werk enthält Abschnitte zu allen relevanten Themenkreisen der Unternehmensbewertung:

Einführung (Unternehmensbewertung als Rechtsproblem, Betriebswirtschaftliche Bewertungstheorie, Berufsständische Bewertungspraxis)

Bewertungsmethoden (Ertragswertverfahren, Zukunftsertrag, Kapitalisierungszinssatz, Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Liquidationsverfahren, DCF-Verfahren, alternative Bewertungsverfahren, Unternehmenskrise)

Querschnittsfragen (Stichtagsprinzip, Bewertungsstandards, Verbundvorteile/Synergieeffekte, Steuern, Börsenkurs, Vorerwerbspreise, Anteilsbewertung)

Unternehmensbewertung im Gesellschaftsrecht (Aktien- und Konzernrecht, Umwandlungsrecht, Übernahmerecht, Personengesellschafts- und GmbH-Recht)

Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht

Unternehmensbewertung im Bilanz- und Steuerrecht

Verfahrensrechtliche Fragen der Unternehmensbewertung (Spruchverfahren, streitiges gerichtliches Verfahren, Privat- und Schiedsgutachten, Schiedsverfahren)

Internationale Bezüge der Unternehmensbewertung Autoren Herausgegeben von Dipl.-Kfm. Prof. Dr. iur. Holger Fleischer, LL.M., Dipl.-Volksw. Prof. Dr. iur. Rainer Hüttemann.

Page 15: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 176

Jahrbuch der Unternehmensbewertung 2014 Prof. Dr. Bernhard Schwetzler, Prof. Dr. Christian Aders (Hrsg.), Jahrbuch der Unternehmensbewertung 2014 – Know-how für Bewertungsprofessionals 2014, 368 Seiten, ISBN 978-3-942543-41-5, EUR 128,- http://www.fachverlagshop.de/corporate-finance/buecher/jahrbuch-der-unternehmensbewertung-2014/321434 Verlagstext: Die diesjährige Ausgabe des "Jahrbuch der Unternehmensbewertung" greift die wichtigsten Punkte

der Diskussion des zurückliegenden Jahres auf und gibt einen Überblick über die aktuellen Ent-

wicklungen auf dem Feld der "Unternehmensbewertung".

Ein Schwerpunkt liegt auf den Anwendungsproblemen von theoretischen Konzepten zur Herleitung

von Kapitalkosten. Auch die Unternehmensbewertung in dominierten Situationen stand wieder im

Fokus: Mehrere Beiträge hatten Grundsätze und Entwicklungen der Rechtsprechung zur Abfindung

von Minderheiten zum Gegenstand. Daneben werden die Bereiche Rechnungslegung und

Unternehmensbewertung sowie der Einfluss von steuerlichen Regelungen auf den

Unternehmenswert behandelt. Zudem werden die Multiples und Beta-Schätzungen für deutsche

Branchen für das vierte Quartal 2013 wiedergegeben.

Das Jahrbuch der Unternehmensbewertung richtet sich an: Corporate Finance-Berater, Venture

Capital- und Private Equity-Gesellschaften, Finanzverantwortliche in Unternehmen, M&A-Berater,

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.

Veranstaltungen & Seminare

3. Symposium für Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung am 22.05.2015 in Frankfurt am Main

Zu dem Bericht von Rechtsanwalt Sekera-Terplan auf der Seite der XING-Gruppe

"Unternehmensbewertung & Spruchverfahren":

https://www.xing.com/communities/posts/3-symposium-fuer-unternehmensbewertung-in-der-

rechtsprechung-am-22-dot-05-dot-2015-in-frankfurt-am-main-1009714649

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 8/2015

SpruchZ 2015 Seite 177

Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ

Impressum

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Zeitschrift

Spruchverfahren aktuell

(SpruchZ)

4. Jahrgang

ISSN 2195-7274

Herausgeber:

Interessengemeinschaft

Spruchverfahren (IG Spruch),

c/o Rechtsanwaltskanzlei

ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68,

D - 82031 Grünwald

(bei München)

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(presserechtlich

verantwortlich), RA Dr. Peter

Dreier, RA/StB Dr. Theo

Schubert, M.C.L. Univ. Mich.

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