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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015 SpruchZ 2015 Seite 146 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 7/2015 vom 21. Mai 2015 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Veranstaltungen & Seminare: „Symposium Spruchverfahren 2015“ der spruchverfahren-direkt.de, S. 147 Gesetzgebung: Delisting: Jenaer Rechtsexperte tritt für Anlegerschutz ein, S. 149 Rechtsprechung zu Spruchverfahren: OLG München: Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre, S. 150 Laufende Spruchverfahren S. 152 Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 154 Delisting-Fälle S. 158 Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected] Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 146

Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten

Nr. 7/2015 vom 21. Mai 2015 ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht

Veranstaltungen & Seminare: „Symposium Spruchverfahren 2015“ der spruchverfahren-direkt.de, S. 147

Gesetzgebung:

Delisting: Jenaer Rechtsexperte tritt für Anlegerschutz ein, S. 149

Rechtsprechung zu Spruchverfahren:

OLG München: Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre, S. 150 Laufende Spruchverfahren S. 152 Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 154 Delisting-Fälle S. 158

Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt

und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an

den Herausgeber: [email protected]

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine

umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Spruchverfahren aktuell

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 147

Veranstaltungen & Seminare

„Symposium Spruchverfahren 2015“ der spruchverfahren-direkt.de

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die aktionaersforum service GmbH (www.spruchverfahren-direkt.de) lud am 20. Mai 2015 zu dem

Symposium Spruchverfahren 2015 in die Bundeshauptstadt gleich neben dem Brandenburger Tor (in

dem von Frank O. Gehry in seinem dekonstruktivistischen Stil gestalteten futuristischen Axica

Kongresscentrum). Mit diesem neu lancierten Format will man offenbar auch die Abgeordneten in

unmittelbarer Nähe erreichen. So stellte etwa der Bundestagsabgeordnete Prof. Dr. Heribert Hirte

(CDU) seinen Gesetzesvorschlag für Delisting-Fälle vor (eine entsprechende Ergänzung des

Spruchverfahrensgesetzes).

Eingeleitet wurde die Veranstaltung durch einen Vortrag von Prof. Dr. Eric Nowak (Swiss Finance

Institute), der auf die entscheidende Bedeutung des Anlegerschutzes für einen funktionierenden

Kapitalmarkt verwies (Marktkapitalisierung proportional zum Anlegerschutz) und hierbei die sehr

schlechte Positionierung der Rechtslage in Deutschland im „Doing Business Report“ der Weltbank

erwähnte.

Dem schloss sich eine Podiumsdiskussion zur Ausgestaltung des Spruchverfahrens an. Prof. Dr.

Drygala führte die unterschiedlichen Kritikpunkte an Spruchverfahren (als "rechtsgeleitete

Unternehmensbewertung") aus Unternehmens- und Aktionärsseite an (wobei die Verfahrens-

verzögerung insbesondere durch die seit 2009 geänderte Verzinsungsregelung „abgefrühstückt“ sei).

Grundsätzlich entspreche eine materielle Nachbewertung durchaus internationalen Standards,

wobei keine generelle Akzeptanz des Börsenkurses festzustellen sei. Es gebe eine Bandbreite

vertretbarer Bewertungen, so dass ein Gutachten nur eine Scheingewissheit vermitteln könne. Ein

Problem sei, dass jeder gerade noch plausibel hergeleiteter Unternehmenswert akzeptiert werde.

Eine bessere Lösung sei eine hälftige Teilung des Unsicherheitsbetrags. Ein Abstellen auf den

Börsenkurs als maßgebliche Bezugsgröße würde den Rechtsschutz erheblich verkürzen.

Problematisch sei dies vor allem in Delisting- und Squeeze-out-Fällen, bei denen das Unternehmen

am Kapitalmarkt keine Resonanz gefunden habe. Prof. Dr. Wenger verwies in der Diskussion darauf,

dass es einen Bewertungsabschlag gebe, der in die Börsenkurse eingepreist sei. Vom inneren Wert

sei ökonomisch gesehen eine „Option“ zu Lasten der Minderheitsaktionäre abzuziehen. Der Markt

kapiere das sehr genau. Als Kontrapunkt merkte Herr Wirtschaftsprüfer Wollny an, das in von ihm

bearbeiten Einzelfällen die Minderheitsaktionäre „vergoldet“ worden seien, d.h. mehr bekommen

hätten als einen rein wirtschaftlich zu vertretenden Betrag. Die bislang von der Rechtsprechung

vertretene Unbeachtlichkeit außerbörslicher Erwerbe hielt Herr Prof. Drygala für nicht einleuchtend.

Als weiterer Punkt kam in einem Panel die Situation nach dem Frosta-Urteil des BGH zur Sprache

(Aufgabe der Macrotron-Rechtsprechung für Delisting-Fälle). Der Bundestagsabgeordnete Prof. Hirte

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

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verwies dabei auf seinen eingangs erwähnten Gesetzesvorschlag, den er als „Anker“ für eine

Diskussion verstanden haben wollte. Mit einer von ihm vorgeschlagenen knappen Ergänzung des

Spruchverfahrensgesetzes setze man auf einen bewährten Überprüfungsmechanismus. Prof. Drygala

merkte in diesem Zusammenhang an, dass man – gesetzestechnisch noch kürzer – auch den Wegfall

der Börsennotierung durch eine Ergänzung des § 3 Abs. 2 Aktiengesetz als Formwechsel gelten lassen

könnte. Dann würde das Delisting wie ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz behandelt.

In einem weiteren Panel setzte sich der Wirtschaftprüfer Prof. Dr. Martin Jonas mit der Frage

„Vertragsprüfer oder im Verfahren bestellter Sachverständiger“ auseinander (wobei er Zweifel an

dem Sinn der Fragestellung äußerte). Ein Prüfer werde bei einer Befragung im Spruchverfahren seine

Meinung nicht ändern, sondern lediglich detaillierter erläutern. Nach seiner Ansicht wäre es sinnvoll,

den Prüfer besser zu positionieren, etwa durch entsprechende Auflagen durch das Gericht. Die beste

Motivation für eine kritische Prüfung sei die Aussicht, bei der späteren Befragung im

Spruchverfahren „gegrillt zu werden“. Jonas erläuterte später, dass die (späteren) Antragsteller

„gedanklich mit am Tisch säßen“, wenn die Bewertung mit dem Auftragsgutachter und der

Gesellschaft besprochen werde. Hierzu merkte Rechtsanwalt Jahn an, dass es nach der Recht-

sprechung bereits einen relativen Ablehnungsgrund darstelle, wenn ein Sachverständiger einen

Termin nur mit einer Partei vereinbare.

Eine Fundamentalkritik am bisherigen System äußerte Prof. Wenger in der Podiumsdiskussion am

Nachmittag. Das Spruchverfahren habe als Instrument des Minderheitenschutzes komplett versagt.

Die „phantasievollen Vorstellungen des IDW zu angeblichen Aktienrenditen“ seien haltlos, wobei er

auf die Laufzeitfehler der Stehle-Studie verwies. Die Idee einer konstanten realen Marktrendite sei

absurd. Als Fazit forderte Wenger eine Abschaffung des Spruchverfahrens und eine „Rückkehr zu

eigentumsrechtlichen Grundprinzipien“ entsprechend der Regelungen zum börsenrechtlichen

Squeeze-out. Einen gesellschaftrechtlichen Squeeze-out solle es nur bei Zustimmung einer

qualifizierten Mehrheit der Minderheitsaktionäre geben. Prof. Drygala verwies darauf, dass es

hinsichtlich des in 99% der Fälle angewandten IDW-Standards keine "blinde Gefolgschaft" der

Gerichte gebe, sondern diese sich in Beschlüssen von z.T. mehr als 100 Seiten mit der Bewertung

auseinandersetzten. Allerdings fände nur die "Mainstream Corporate Finance Theory"

Berücksichtigung. Mehr Methodenoffenheit sei wünschenswert, wobei er auf die Best Practice

Empfehlungen des DVFA verwies. Prof. Wenger verwies darauf, dass es weniger auf den Standard,

sondern vielmehr darauf ankommen, dass die richtigen Parameter verwendet würden (wofür der

Zustimmung erntete).

Im dem abschließenden Panel zu Verfahrensfragen war man sich einig, dass die Verkürzung des

Instanzenwegs für Spruchverfahren wenig Sinn mache. Kontrovers diskutiert wurde lediglich, wie

man die Besetzung des „Spruchkörpers“ verbessern und die Ressourcenausstattung verbreitern

könne.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

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Gesetzgebung

Delisting: Jenaer Rechtsexperte tritt für Anlegerschutz ein

Pressemitteilung der Universität Jena vom 15. Mai 2015 Prof. Dr. Walter Bayer von der Universität Jena berät Regierung und Verbände beim Anlegerschutz im Falle eines Börsenrückzugs von Unternehmen Wer Aktien einer börsennotierten Gesellschaft erwirbt, vertraut darauf, seine Aktien künftig auch wieder über die Börse zu Marktpreisen veräußern zu können. Dies gilt für den privaten Kleinanleger genauso wie für institutionelle Fonds. Daher hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2002 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass im Falle eines Börsenrückzugs, dem sog. Delisting, jedem Aktionär ein gerichtlich auf Angemessenheit überprüfbares Kaufangebot zu unterbreiten ist. Diese Rechtsprechung hat der BGH überraschend im Jahre 2013 aufgegeben, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Standpunkt eingenommen hat, die Verkehrsfähigkeit der Aktie sei als bloßer Wertfaktor nicht vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Grundgesetz geschützt. In der Folgezeit haben Anleger bei mehreren Dutzend Delistings teils massive Verluste erlitten. Rechtspolitiker der Berliner Regierungskoalition möchten diese Lücke im Anlegerschutz schließen und haben deshalb jüngst ein Expertengespräch in Berlin veranstaltet, an dem neben Vertretern der Verbände und der Praxis als einziger Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Walter Bayer von der Universität Jena teilnahm. Bayer, der die neuere BGH-Rechtsprechung für verfehlt hält und deshalb in mehreren Beiträgen kritisiert hat, appellierte an den Gesetzgeber, noch im Rahmen der aktuell anstehenden Aktienrechtsnovelle den Anlegerschutz beim Delisting festzuschreiben. Denn es sei „nicht hinnehmbar“, so Bayer, „dass zahlreiche Unternehmen die aktuelle Schutzlücke ausnutzen, um sich abfindungsfrei – mithin auf Kosten der einst umworbenen Aktionäre – von der Börse zu verabschieden“. Betroffen vom Delisting sind typischerweise Unternehmen, die aktuell an der Börse unterbewertet sind und durch den Einstieg eines Großaktionärs keine Kapitalmarktfinanzierung mehr benötigen. Kontakt: Prof. Dr. Walter Bayer Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Jena Carl-Zeiß-Str. 3 07743 Jena Tel.: 03641 / 942140 E-Mail: walter.bayer[at]bayer-jena.de

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

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Rechtsprechung zu Spruchverfahren

OLG München: Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

Pressemitteilung des OLG München vom 7. Mai 2015

Die Entschädigung für die ehemaligen Aktionäre der HRE Holding AG wird nicht erhöht. Das hat das

OLG München in zweiter und letzter Instanz entschieden.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 5.10.2009 die Übertragung der Aktien der

Minderheitsaktionäre auf den FMS (Finanzmarktstabilisierungsfonds) beschlossen und die Abfindung

auf 1,30 EUR je Aktie festgelegt.* 272 Aktionäre hatten daraufhin vor dem Landgericht München I die

Erhöhung der Abfindung beantragt. Das Landgericht wies die Anträge nach 4 ganztägigen

Anhörungen zu Bewertungsfragen mit Beschluss vom 21.06.2013 zurück. Es war der Auffassung, dass

die Abfindung nicht zu erhöhen sei. Der festgelegte Betrag von 1,30 EUR je Aktie entspreche dem

Börsenkurs in den 3 Monaten vor dem 8.6.2009. (An diesem Tag hatte die HRE Holding AG bekannt

gegeben, der FMS halte 90% ihrer Aktien. Dies war Voraussetzung für den Ausschluss der

verbliebenen Minderheitsaktionäre. Die Abfindung der Minderheitsaktionäre bemisst sich entweder

nach dem durch die Aktie repräsentierten Anteil am Ertragswert des Unternehmens oder aber -

wenn dieser höher ist - nach dem Börsenkurs der Aktien.)

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass der anzusetzende Börsenkurs deutlich über

1,30 EUR je Aktie gelegen habe. Die dem Ertragswert zu Grunde zu legende Unternehmensplanung

sei deutlich zu pessimistisch gewesen. Unter anderem hätten Schadensersatzansprüche der HRE

Holding AG gegen ihr Management und außenstehende Personen berücksichtigt werden müssen.

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat das umfangreiche Beschwerdevorbringen

geprüft und sich im Ergebnis der Bewertung des Landgerichts angeschlossen.

Hierzu hat der Senat ausgeführt, der Zeitraum für die Ermittlung des für die Bewertung

ausschlaggebenden Börsenkurses ende am 8.6.2009. Eine weitere Vorverlagerung sei nicht

gerechtfertigt. Die schon zuvor, etwa durch den damaligen Bundesfinanzminister Steinbrück geführte

politische Diskussion über die Abwicklung der Bank und das Gesetzgebungserfahren des

Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) könnten nicht als Ankündigung des am

5.10.2009 endgültig beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gewertet werden.

Möglicherweise sei durch die zahlreichen Presseberichte zum Thema der Börsenkurs der Gesellschaft

beeinflusst worden. Allerdings diene die Vorverlagerung des Zeitraums für die Wertermittlung vor

den im Ertragswertverfahren maßgeblichen Stichtag nur dazu, den Einfluss von Spekulationen über

die konkrete Strukturmaßnahme auszuschließen. Im Ertragswertverfahren sei Stichtag der Tag der

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

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den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließenden Hauptversammlung, hier also der

5.10.2009.

Der Ertragswert der Gesellschaft ist nach Auffassung des Senats zutreffend niedriger als der dem

Börsenkurs entsprechende Unternehmenswert von 1,58 Mrd. EUR ermittelt worden. Die spätere

Ausgliederung schlechter Risiken auf die FMS Wertmanagement AöR könne nicht berücksichtigt

werden. Die Risikovorsorge könne nur nach der Situation im Jahre 2009 beurteilt werden. Daher

könne sie in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung heute nicht als zu konservativ angesehen und

durch eine den Vorstellungen der Minderheitsaktionäre entsprechende Planung ersetzt werden. Dies

gelte auch für andere unternehmerische Entscheidungen, wie etwa die, die Liquiditätshilfen des

Bankenkonsortiums und der FMS in Anspruch zu nehmen und nicht auf das Kreditprogramm der US-

Notenbank FED zurückzugreifen. Zusätzliche Sonderwerte, wie etwa Schadensersatzansprüche gegen

eigene Organmitglieder oder Dritte seien nicht zu berücksichtigen. Solche seien zum Zeitpunkt des

Stichtags weder geltend gemacht worden, noch sei deren Realisierung zum damaligen Zeitpunkt

realistisch gewesen. Abgesehen davon seien bereits vor dem Bewertungsstichtag

Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe gegen die HRE Holding AG erhoben worden.**

Das Oberlandesgericht hat kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen. Der Beschluss ist

daher rechtskräftig.

(OLG München, Beschluss v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13

LG München I, Beschluss v. 21.6.2013, 5HK O 19183/09)

_______ * Maßgebliche gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 327a Abs.1 S.1 AktG: Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommandit-gesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 12 Abs.4 FMStBG: Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. ... ** Diese sind Gegenstand des Kapitalanlegermusterverfahrens, in dem der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des OLG München am 15.12.2014 (Az. KAP 3/10) entschieden hat. Nach dem Musterentscheid soll die HRE Holding AG im Hinblick auf die US-Immobilienkrise Adhoc-Mitteilungspflichten verletzt und außerdem im September 2007 einen in wesentlichen Punkten unrichtigen Börsenzulassungsprospekt herausgegeben haben.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

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Laufende Spruchverfahren

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: Verhandlung erst im Dezember 2015 In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hat das Landgericht München I den Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 10. Dezember 2015, 10:30 Uhr, verlegt (statt dem ursprünglich angesetzten 11. Juni 2015). Als Grund wurde die "Ermöglichung einer sachgerechten Vorbereitung für alle Verfahrensbeteiligten" genannt. LG München I, Az. 5 HK O 6321/14 Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG 80 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf (Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

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Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der buch.de internetstores AG Das Landgericht Dortmund hat die von zahlreichen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der buch.de internetstores AG gestellten Spruchanträge unter dem führenden Aktenzeichen 20 O 106/14 AktE verbunden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 wurde Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lutz Aderhold, 44141 Dortmund, zum gemeinsamen Vertreter bestellt. LG Dortmund, Az. 20 O 106/14 AktE Kalbitzer u.a. ./. Thalia Holding GmbH 55 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Lutz Aderhold, 44141 Dortmund Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Thalia Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

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Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ESSANELLE HAIR GROUP AG Das Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ESSANELLE HAIR GROUP AG (Verschmelzung auf die HairGroup AG, Düsseldorf) wird vom Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 35 O 11/15 AktE geführt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 wurde Herr Rechtsanwalt Toni Riedel zum gemeinsamen Vertreter bestellt. LG Düsseldorf, Az. 35 O 11/15 AktE Zürn u.a. ./. Essanelle Hair Group AG gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf

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Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der P&I Personal & Informatik AG nunmehr beim OLG Frankfurt am Main

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal &

Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH hatte das Landgericht Frankfurt am

Main mit Beschluss vom 24. Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto

EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93

festgesetzt (statt der in dem Vertrag vereinbarten EUR 1,55 netto bzw. EUR 1,78 brutto). Hinsichtlich

der Abfindung in Höhe von EUR 25,01 hatte das Landgericht keine Anhebung für erforderlich

gehalten.

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben 20 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter

Beschwerden eingelegt. Das Spruchverfahren ist nunmehr beim OLG Frankfurt am Main unter dem

Aktenzeichen 21 W 70/15 anhängig.

Bei der P&I Personal & Informatik AG wurde im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH ein

Squeeze-out durchgeführt (mit einem deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR

70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-

personal.html. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren beim LG Frankfurt am Main anhängig.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 70/15

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11

A. Arendts ./. Argon GmbH

89 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:

Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, 10785 Berlin

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 154

Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen

Dresdner Factoring AG: Ordentliche Hauptversammlung stimmt dem Squeeze-out und der Verschmelzung auf die Hauptaktionärin abcfinance Beteiligungs AG zu

13.05.2015

WKN DFAG99, ISIN DE000DFAG997, zugelassen zum Handel an den Präsenzbörsen in

Frankfurt/Main, Stuttgart, Berlin, Düsseldorf und München sowie im elektronischen

Handelssystem XETRA.

Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Dresdner Factoring AG, die heute in Dresden

stattfand, hat der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die

abcfinance Beteiligungs AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Dresdner Factoring AG auf

die abcfinance Beteiligungs AG zugestimmt. Insgesamt stimmten 99,88 Prozent des vertretenen

Grundkapitals dafür.

Im Wege des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs wird die abcfinance Beteiligungs AG als

Hauptaktionärin nun sämtliche noch ausstehenden Aktien der Dresdner Factoring AG gegen

Gewährung einer angemessenen Barabfindung von den Minderheitsaktionären erwerben. Die

Barabfindung wurde auf EUR 11,46 festgelegt. Das Unternehmen Dresdner Factoring AG wird vom

Rechtsträger abcfinance Beteiligungs AG fortgeführt und die strategische Ausrichtung der Dresdner

Factoring beibehalten. Das Tagesgeschäft ist vom verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out nicht

betroffen. Der Name Dresdner Factoring AG wird beibehalten, ebenso wie die Geschäftsadresse und

damit die Arbeitsplätze in Dresden. Der jetzige Vorstand, Kerstin Steidte-Megerlin, wird auch nach

der Verschmelzung weiterhin die (neue) Dresdner Factoring AG als Alleinvorstand führen. Der

Squeeze-out und die Verschmelzung werden mit Eintragung in die zuständigen Handelsregister

wirksam.

Neben der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner

Factoring AG auf die abcfinance Beteiligungs AG entlasteten die anwesenden Aktionäre den Vorstand

sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. Außerdem haben sie der Wahl des

Abschlussprüfers und dem Gewinnverwendungsvorschlag - Einstellung des Bilanzgewinns zum

31.12.2014 in die Gewinnrücklagen - zugestimmt und die beiden langjährigen Aufsichtsräte Dr.

Norbert Hörmann und Günter Cott nach Ablauf ihrer Amtsperioden erneut gewählt.

Alle Informationen zur ordentlichen Hauptversammlung finden Sie unter:

www.dresdner-factoring.de/hauptversammlung

Der Vorstand

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 155

Erläuterungen: Die Dresdner Factoring AG ist das einzige börsennotierte Factoring-Institut in Deutschland. Sie gehört zu den führenden Anbietern für mittelständische Unternehmen mit Umsätzen bis zu EUR 100 Mio. p.a. Kennzeichnend für das Geschäftsmodell der Dresdner Factoring sind die Nähe zum Kunden und passgenaue Finanzierungslösungen, die sich optimal in die Gesamtfinanzierung des Kunden einfügen. Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen, die auf derzeitigen Annahmen und Prognosen des Managements der Dresdner Factoring beruhen. Bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren können dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung, insbesondere die Ergebnisse, die Finanzlage und die Geschäfte unserer Gesellschaft wesentlich von den hier gemachten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.

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EHLEBRACHT AG: Hauptaktionär legt Barabfindung für Squeeze-out auf Euro 3,82 fest Unternehmensmitteilung nach Entry Standard-Bedingungen/Quasi-Ad-hoc

Enger, 20. Mai 2015 - Die Ehlebracht Holding AG (früher: E & Funktionstechnik Holding AG) hat der

EHLEBRACHT AG heute mitgeteilt, dass sie gemäß §§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 62 Abs. 5 Satz

8 UmwG die Höhe der an die Minderheitsaktionäre der EHLEBACHT AG zu zahlenden angemessenen

Barabfindung auf EURO 3,82 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der EHLEBRACHT AG festgelegt

hat. Die Ehlebracht Holding AG hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1

Satz 1 AktG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG gemäß Schreiben vom 26. Februar 2015 bestätigt und

konkretisiert. Die Ehlebracht Holding AG ist mit mehr als 90 Prozent am Grundkapital der

EHLEBRACHT AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre soll in der nächsten ordentlichen

Hauptversammlung der EHLEBRACHT AG, die am 16. Juli 2015 stattfinden soll, gefasst werden.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 156

Abgeschlossene Spruchverfahren

Abschluss des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft

Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft´ München

WKN A1K RMR

ISIN DE000A1KRMR8

Bekanntmachung gem. § 14 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Barabfindung der

ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind

Im Hinblick auf das aktienrechtliche Spruchverfahren zur Überprüfung der angemessenen Barabfindung macht der Vorstand der Comarch AG, Dresden, der Hauptaktionärin der Gesellschaft Comarch Software und Beratung AG, München, sowie der Vorstand der Comarch Software und Beratung AG den Beschluss des Landgerichts München I vom 07.05.2014 (Az. 5 HK O 21386/12) sowie den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.04.2015 (Az. 31 Wx 294/14) wie folgt (ohne Gründe) bekannt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts lautet wie folgt:

„In dem Spruchverfahren

(…) gegen Comarch AG, vertreten durch den Vorstand, Chemnitzer Straße 50, 01187 Dresden

- Beschwerdegegnerin - Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragssteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):

Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, Franz-Josef-Str. 9, 80801 München

wegen Beschwerde

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 157

erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Förth und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 22.04.2015 folgenden Beschluss

I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landesgerichts München I vom 7.5.2014 werden zurückgewiesen. II. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreterin der außenstehenden Aktionäre.

III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

V. Die Vergütung der gemeinsamen Vertreterin für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 € inklusiver Mehrwertsteuer festgesetzt.“

In erster Instanz hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 07.05.2014 (Az. 5 HK O 21386/12), beschlossen:

„1. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Comarch Software und Beratung AG zu leistende Barabfindung wird auf € 3,30 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen vom 3.10.2012 an mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu zahlende Vergütung werden auf € 200.000,- festgesetzt.“

Hinweise zur Abwicklung Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss ergebenden Ansprüche bekannt: Der Nachzahlungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der Comarch AG, Dresden zur Verfügung gestellt. Der Nachzahlungsbetrag wird mit Valuta 21. Mai 2015 vergütet. Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Comarch Software und Beratung AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – EUR 0,35 je Aktie zuzüglich Zinsen hierauf für die Zeit ab dem 3. Oktober 2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Ablauf des 20. Mai 2015 (inklusive) – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 158

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Comarch Software und Beratung AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 15. Juni 2015 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde. Als Abwicklungsstelle fungiert die Baader Bank AG, Unterschleißheim. Dresden im Mai 2015 Comarch Aktiengesellschaft Comarch Software und Beratung AG Der Vorstand Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Mai 2015

Delisting-Fälle

IMW Immobilien SE: IMW SE erwägt Delisting

Corporate News

(Berlin, 13.05.2015). Nach dem vor einiger Zeit erfolgten Wechsel in den Entry-Standard erwägt die

IMW Immobilien SE nunmehr den vollständigen Rückzug von der Börse. Hierüber sollen die Aktionäre

der Gesellschaft auf der nächsten Hauptversammlung entscheiden.

Die Unternehmensleitung der IMW Immobilien SE kann in einer Notierung im Freiverkehr an der

Frankfurter Wertpapierbörse (Entry-Standard) keine wirtschaftlichen Vorteile mehr für ihre

Geschäftstätigkeit erkennen, die ein Festhalten an der Notierung im Open Market, Entry-Standard,

der Frankfurter Wertpapierbörse rechtfertigen würde.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 159

Aufsätze zu Spruchverfahren

"Delisting ohne Abfindungsangebot - das geht gar nicht!"

In ihrem Gastbeitrag "Delisting ohne Abfindungsangebot - das geht gar nicht!" in der Börsen-Zeitung

vom 16. Mai 2015 berichten Klaus Schlote und Joachim Schmitt, beide Geschäftsführer der Solventis

Wertpapierhandelsbank GmbH, über die traurigen Folgen des Frosta-Urteils des BGH:

https://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=1&artid=2015092067&titel=Delisting-ohne-

Abfindungsangebot---das-geht-gar-nicht!

Eine von der Solventis Wertpapierhandelsbank erstellte Studie zum Thema Delisting belege die

Kurseinbrüche nach einer Delisting-Ankündigung. In dieser Studie wurden die Kursveränderungen im

Zusammenhang mit einer Delisting-Ankündigung (Insolvenzen und Delisting mit freiwilligen

Angeboten sind nicht berücksichtigt) nach verschiedenen Ansätzen berechnet. Im Durchschnitt

betragen laut dieser Studie die Kurseinbrüche bis zu 25% und im Einzelfall sogar bis zu 80%. Die

Kursabschläge würden mit zeitlichem Abstand zur Ankündigung des Delistings sogar größer werden.

Während die Minderheiten mit massiven Vermögensverlusten konfrontiert würden, eröffne sich für

Großaktionäre dagegen die Möglichkeit, billig zuzukaufen. Die Autoren verweisen dabei auf den

besonders drastischen Fall Magix AG: Die Großaktionäre nutzten dabei die Kursabschläge nach der

Delisting-Ankündigung rigoros aus und stockten ihren Anteil von 65% auf über 75% der Stimmrechte

auf (zu diesem Fall vgl. auch SpruchZ 2015, 141).

Aufgrund dieser Feststellungen fordern die Autoren Schlote/Schmitt eine gesetzliche Regelung des

Delistings und halten als Fazit fest:

"Es gilt, das Kräfteverhältnis wieder ins Lot zu bringen, die Rechte der Minderheitsaktionäre

zu stärken und das Fenster des Delisting-Missbrauchs schnell zu schließen. Ein Delisting darf

es nur mit HV-Beschluss und gerichtlich überprüfbarem Pflichtangebot geben und zwar

unabhängig vom Börsensegment."

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 160

Informationen über Spruchverfahren

Neue LinkedIn-Gruppe „Shareholders in Germany“ Um eine Diskussion zu den Themen

Unternehmensbewertung und Spruchverfahren zu

ermöglichen, hatten wir eine XING-Gruppe

gegründet, siehe:

https://www.xing.com/communities/groups/untern

ehmensbewertung-and-spruchverfahren-b8cb-

1077308

Ergänzend hierzu gibt es nunmehr eine LinkedIn-

Gruppe „Shareholders in Germany“ mit Beiträgen in

englischer Sprache. Alle Leser der Zeitschrift

„Spruchverfahren aktuell“ (SpruchZ), des Blogs

„Spruchverfahren Recht & Praxis“ und an diesem

Themenbereich Interessierte sind herzlich ein-

geladen:

https://www.linkedin.com/grp/home?gid=8290910

Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ

Impressum

______________________

Zeitschrift

Spruchverfahren aktuell

(SpruchZ)

4. Jahrgang

ISSN 2195-7274

Herausgeber:

Interessengemeinschaft

Spruchverfahren (IG Spruch),

c/o Rechtsanwaltskanzlei

ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68,

D - 82031 Grünwald

(bei München)

Bestellungen bitte an die E-Mail-

Adresse: [email protected]

Redaktion/Mitarbeiter: [email protected]

RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

(presserechtlich

verantwortlich), RA Dr. Peter

Dreier, RA/StB Dr. Theo

Schubert, M.C.L. Univ. Mich.

c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald

© 2015 für eigene Beiträge bei den

Autoren.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2015

SpruchZ 2015 Seite 161