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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015 SpruchZ 2015 Seite 210 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 10/2015 vom 13. Juli 2015 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Jetzt mit der neuen Rubrik „Bemerkenswerte Befundevon Prof. Dr. Knoll ab Seite 229! Gesetzgebung: Stellungnahme von Prof. Dr. Koch zur Aktienrechtsnovelle: Neuregelung des Delistings, S. 211 Laufende Spruchverfahren S. 216 Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 219 Abgeschlossene Spruchverfahren S. 222 Delisting-Fälle S. 228 Bemerkenswerte BefundeVorwort von Prof. Dr. Knoll, S. 229 Fall 1: „Doppelerfassung“ des Risikos in Zähler und Nenner, S. 230 Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected] Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015

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Page 1: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 210

Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten

Nr. 10/2015 vom 13. Juli 2015 ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht

Jetzt mit der neuen Rubrik „Bemerkenswerte Befunde“ von Prof. Dr. Knoll ab Seite 229!

Gesetzgebung: Stellungnahme von Prof. Dr. Koch zur Aktienrechtsnovelle: Neuregelung des Delistings, S. 211

Laufende Spruchverfahren S. 216 Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 219 Abgeschlossene Spruchverfahren S. 222 Delisting-Fälle S. 228

„Bemerkenswerte Befunde“ Vorwort von Prof. Dr. Knoll, S. 229 Fall 1: „Doppelerfassung“ des Risikos in Zähler und Nenner, S. 230

Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt

und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an

den Herausgeber: [email protected]

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine

umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Spruchverfahren aktuell

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 211

Gesetzgebung

Stellungnahme von Prof. Dr. Koch zur Aktienrechtsnovelle: Neuregelung des Delistings

In seiner Stellungnahme an den Deutschen Bundestag zur Aktienrechtsnovelle hat sich Prof. Dr. Jens

Koch, Direktor des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht, Rheinische Friedrich-Wilhelms-

Universität Bonn, auch mit der Prüfbitte des Bundesrats zu einer Neuregelung des Delistings

auseinander gesetzt. Wie berichtet, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 6. März 2015

zur Aktienrechtsnovelle (SpruchZ 2015, 104 f.) u.a. gebeten, zu prüfen, durch welche zivilrechtliche

Regelung sichergestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären

von Aktiengesellschaften, im Falle eines Rückzuges der Gesellschaft von der Börse ausreichend

geschützt werden.

Koch sieht in seiner Stellungnahme zwar dringenden Handlungsbedarf, spricht sich aber gegen eine

überstürzte Änderung aus, da die Frosta-Entscheidung ja bereits umfassend genutzt worden sei.

Nach seiner Ansicht spricht mehr für eine kapitalmarktrechtliche Regelung (um auch Auslands-

gesellschaften zu erfassen). Nach seiner Auffassung sollte der Minderheitsaktionär nicht allein für

den Verlust der Handelbarkeit kompensiert werden (in diesem Sinne der Gesetzesvorschlag des

Bundestagsabgeordneten Prof. Hirte, SpruchZ 2015, 163, 164), sondern primäres Ziel müsse eine

Ausgleich für den Verlust der Mitgliedschaft sein. Koch hält hierfür sowohl den Börsenkurs, der nicht

unberücksichtigt bleiben solle, wie auch eine Unternehmensbewertung für relevant. Ein

Hauptversammlungsbeschluss sei entgegen der früheren Macrotron-Rechtsprechung nicht

erforderlich („keine greifbaren Vorteile“). Es bedürfe einer Überprüfung im Spruchverfahren, wobei

er auch eine Einbeziehung des Delisting in § 1 Abs. 1 KapMuG für erwägenswert hält.

___________________________

Stellungnahme von Prof. Dr. Koch zur Aktienrechtsnovelle 2014 und Änderungsanträgen vom 3. Mai 2015 (dort Ziff. VII):

Prüfbitte des Bundesrats zur Neugestaltung des Delistings

1. Allgemeine Überlegungen

In Wissenschaft und Praxis ist es mittlerweile ganz weitgehend anerkannt, dass nach der Frosta-

Entscheidung des BGH die Interessen von Minderheitsaktionären im Falle eines Delistings nicht mehr

hinreichend geschützt sind (vgl. insb. Bayer/Hoffmann, AG 2015, R 55 ff.; s. ferner die Studie der

Solventis Wertpapierhandelsbank, „Delisting nach Frosta“). Ein Tätigwerden des Gesetzgebers

erscheint daher dringend erforderlich. Fraglich kann allenfalls sein, ob dies zwangsläufig im Rahmen

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SpruchZ 2015 Seite 212

der Aktienrechtsnovelle geschehen sollte, weil diese beiden rechtspolitischen Projekte doch einen

sehr unterschiedlichen Reifegrad aufweisen. Während die Aktienrechtsnovelle mittlerweile derart

ausführlich diskutiert worden ist, dass jede kleinste redaktionelle Änderung dutzendfach gewogen

und geprüft worden ist, steht die Diskussion um die rechtspolitische Neuausrichtung des Delistings

noch ganz am Anfang und schon die ersten Stellungnahmen lassen erahnen, dass selbst die

grundlegenden Eckpunkte hoch umstritten sein werden. So ist bereits zweifelhaft, in welchem Gesetz

die Regelung verortet werden soll, welche Fälle davon zu erfassen sind (Downlisting?), wie die

Abfindung zu berechnen ist, ob ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich ist, welcher Rechtsweg

am besten geeignet ist etc. In den Details dürfte sich die tatbestandliche Ausgestaltung noch einmal

als wesentlich komplizierter erweisen. Diese Überlegung kann es nahelegen, zunächst die seit

geraumer Zeit überfällige und schon auffallend häufig verschobene Aktienrechtsnovelle derzeit noch

nicht mit der Neuordnung des Delistings zu belasten. Das Bedürfnis nach einem legislativen

Einschreiten ist zwar gegeben; es ist aber auch keine überstürzte Änderung geboten, da die

potenziellen Delistingkandidaten zumeist das Zeitfenster, das sich nach der Frosta-Entscheidung des

BGH geöffnet hat, bereits genutzt haben.

2. Regelungsstandort

Entschließt man sich zu einer Regelung, stellt sich als erstes die Frage, ob sie überhaupt im

Aktienrecht verortet sein soll oder ob die Regelung nicht im Kapitalmarktrecht besser aufgehoben

wäre. Bei dieser Frage handelt es sich um eine grundlegende Weichenstellungen, der deshalb auch

im Schrifttum besondere Bedeutung beigemessen wird. Wer davon ausgeht, dass der Aktionär allein

in seiner Position als Kapitalanleger geschützt werde, plädiert für eine kapitalmarktrechtliche

Regelung, die dem Aktionär eine nach dem Börsenkurs bemessene Abfindung zuspricht und zur

Überprüfung des Verfahrens die Verwaltungsgerichte aufgerufen sieht. Wer den Aktionär dagegen in

seiner mitgliedschaftlichen Gesellschafterstellung betroffen sieht, plädiert für eine legislative

Verortung im Aktiengesetz, berechnet die Abfindung entsprechend den Regeln in §§ 305, 327b AktG

am tatsächlichen Unternehmenswert und weist die gerichtliche Zuständigkeit dem Spruchgericht zu.

Zur Begründung wird für die kapitalmarktrechtliche Lösung darauf verwiesen, dass der Aktionär mit

dem Delisting nicht seine Aktie, sondern nur deren Handelbarkeit verliere; dieser Verlust lasse sich

anhand des Börsenkurses beziffern (Brellochs, AG 2014, 633, 644 f.). Von den Vertretern der

aktienrechtlichen Lösung wird darauf verwiesen, dass der Aktionär eben nicht „nur“ die

Desinvestitionsmöglichkeit zum aktuellen Börsenkurs verliere. Vielmehr werde er durch den Wegfall

der Handelbarkeit zu angemessenen Konditionen aus wirtschaftlichen Erwägungen zur Veräußerung

gezwungen, so dass ihm dadurch auch die Chance auf einen zukünftigen höheren Ertrag und damit

auf einen höheren Börsenkurs entgehe (Bayer, ZIP 2015, 853, 857).

Tatsächlich lässt sich eine einfache Antwort auf diese Zuordnungsfrage nicht geben. Auf der

Tatbestandsseite ist das Ereignis, das die Delisting-Folgen auslöst, in der Tat eher

kapitalmarktrechtlicher Natur: Die Aktie wird vom regulierten Markt zurückgezogen, ohne dass die

Rechtsstellung, die das Aktiengesetz dem Aktionär zuweist, davon berührt wird. Auf der anderen

Seite tragen die bislang an das Delisting geknüpften Rechtsfolgen doch einen gesellschaftsrechtlichen

Charakter, weil der Aktionär sich vor dem kapitalmarktrechtlich bedingten Wertverlust allein durch

die Aufgabe seiner Gesellschafterposition gegen die angebotene Abfindung schützen kann. Es kann

aber kaum behauptet werden, dass der wirtschaftlich erzwungene Zwangsverkauf der Mitgliedschaft

die mitgliedschaftliche Rechtsstellung unberührt lasse. Nimmt man deshalb Tatbestand und

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Rechtsfolge gemeinsam in den Blick, zeigt sich, dass eine eindeutige Zuordnung zum Schutz als

Aktionär oder als Anleger nicht möglich ist. Es genügt nicht, den Aktionär „alternativ“ in einer seiner

Funktionen zu schützen, sondern es ist erforderlich, ihn kumulativ als Kapitalmarktteilnehmer und als

Gesellschafter zu schützen.

Konsequenz einer solchen kumulativen Sichtweise ist, dass die einzelnen Folgefragen nicht schlicht

aus einer reinen „Pfadabhängigkeit“ der kapitalmarkt- oder aktienrechtlichen Lösung hergeleitet

werden können, sondern jede für sich im Lichte eigenständiger teleologischer Erwägungen

beantwortet werden muss. Auch die Rechtsfolge einer Abfindung nach Unternehmenswert oder

nach Börsenkurs muss nicht zwangsläufig eine Zuordnung in das Aktien- oder Kapitalmarktrecht nach

sich ziehen, wenn man etwa berücksichtigt, dass sich auch bei den klassischen aktienrechtlichen

Abfindungsansprüchen nach §§ 305, 327b AktG zunehmend eine stärkere Ausrichtung auf den

Börsenkurs abzeichnet (vgl. Hüffer/Koch AktG, 11. Aufl., 2014, § 305 Rn. 37 ff. mwN) und auch im

Rahmen des Übernahmerechts Börsenkursberechnung als Regel- und Unternehmensbewertung als

Ausnahmefall recht zwanglos verknüpft werden (§ 31 WpÜG – s. noch VII 4).

Löst man sich deshalb von vermeintlichen systematischen Zwängen und orientiert sich allein an

inhaltlichen Folgewirkungen, so scheint mehr für eine kapitalmarktrechtliche Regelung zu sprechen.

Als entscheidender Vorteil dieser Lösung erweist sich insbesondere, dass sie einen weitergehenden

Anlegerschutz gewährleistet, weil sie sicherstellt, dass auch die in Deutschland gelisteten

Auslandsgesellschaften erfasst werden (bei vier der 39 Delistings aus dem Jahr 2014 handelte es sich

um ausländische Rechtsträger – vgl. Bayer/Hoffmann, AG 2015, R55). Tatbestandlicher

Anknüpfungspunkt müsste dann anders als im Aktienrecht nicht das Gesellschaftsstatut sein,

sondern die Börsenzulassung in Deutschland.

3. Anwendungsbereich

In einem zweiten Schritt schließt sich die Frage an, welche Fallgestaltungen vom Delisting erfasst

werden sollen. Insbesondere ist die Frage zu beantworten, ob nur der vollständige Rückzug vom

regulierten Markt erfasst sein soll oder auch das bloße Downlisting, wobei weiter danach zu

differenzieren ist, ob das Downlisting in den qualifizierten oder in den nicht qualifizierten Freiverkehr

erfolgt. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung war beim Downlisting in den qualifizierten

Freiverkehr ein Abfindungsangebot zum Teil verneint worden, da die Handelbarkeit der Anteile hier

nicht wesentlich beeinträchtigt werde (Nachw. bei Hüffer/Koch AktG, 11. Aufl., 2014, § 119 Rn. 32).

So plausibel diese These in der Sache auch sein mag, so erscheint sie in der juristischen Konstruktion

doch bedenklich. Der qualifizierte Freiverkehr erhält seine „Qualifizierung“ nicht qua Gesetzes,

sondern durch bloße Zuordnung der Börsenordnung. Wird ein solcher Wechsel von der

Abfindungspflicht freigestellt, wird die Entscheidung, in welchen Fällen und in welchem Umfang der

Aktionär geschützt wird, also von dem Gesetz losgelöst und in die Hände privater Börsenbetreiber

gegeben. Überzeugender erscheint es daher, an jeden Rückzug aus dem regulierten Markt eine

Abfindungspflicht zu knüpfen. Dafür spricht auch die Parallelgestaltung in § 29 Abs. 1 S. 1, 2. Fall

UmwG, der für den Sonderfall eines Delistings durch Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte AG

ebenfalls ohne weitere Differenzierungen jeden Rückzug vom regulierten Markt erfasst.

Umgekehrt sollte entsprechend dieser schon bestehenden gesetzlichen Wertung aber auch der

Rückzug für ausschließlich im Freiverkehr gehandelte Gesellschaften auch weiter ohne Abfindung

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möglich sein. Dafür spricht schon, dass auch die Einbeziehung der AG in den Freiverkehr ohne ihre

Beteiligung möglich ist. Die Festlegung des richtigen Anlegerschutzniveaus kann hier den

Börsenträgern überlassen bleiben. Wird die Gesellschaft nach dem Rückzug weiter an einem

organisierten inländischen oder ausländischen Markt gehandelt, ist eine Abfindung nicht erforderlich

(vgl. § 56 Abs. 3 BörsO Düsseldorf, § 46 Abs. 1 BörsO Frankfurt).

4. Abfindung

Hat man den Schutzbereich des Delistings in dieser Weise umrissen, muss die Rechtsfolgenseite

formuliert werden. Hier bedarf es insbesondere einer Abfindungspflicht der AG, die nicht durch eine

bloße Fristenlösung ersetzt werden kann, wie sie in manchen Börsenordnungen vorgesehen ist. Das

Hauptproblem bei ihrer näheren Ausgestaltung wird darin zu sehen sein, ob die Abfindung nach dem

Börsenkurs oder nach dem inneren Unternehmenswert bemessen werden soll. Die Praxis bevorzugt

insofern eine Abfindung nach Börsenkursen, die den Vorzug hat, dass der Kurs leicht feststellbar ist

und unter normalen Bedingungen in optimaler Weise eine tatsächliche „Marktbewertung“

wiedergibt. Die Gegner dieser Methode verweisen auf die beschränkte Aussagekraft des

Börsenkurses, die sich gerade in volatilen Märkten manifestiere. Speziell beim Delisting tritt das

Problem hinzu, dass die Kursfeststellung hier oft gerade nicht unter „normalen Bedingungen“

erfolgen kann, weil der Rückzug zumeist unter den Rahmenbedingungen eines besonders geringen

free float vollzogen wird, was die Aussagekraft des Börsenkurses schmälert (Bayer, ZIP 2015, 853,

857).

Ungeachtet dieser wichtigen Praktikabilitätserwägungen muss gedanklicher Ausgangspunkt der

Überlegungen zunächst die Frage sein, welcher Verlust dem Aktionär überhaupt ersetzt werden soll.

Nach dem hier vertretenen Standpunkt verliert der Aktionär durch das Delisting nicht nur die

Handelbarkeit seiner Aktie, sondern wird als nachgelagerte Folge auch in eine Zwangssituation

gebracht, der er sich aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus nur dadurch entziehen kann, dass er

seine Mitgliedschaft veräußert. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht richtig, ihn allein für

den Verlust der Handelbarkeit zu kompensieren, sondern primäres Ziel der Abfindung muss ein

Ausgleich für den Verlust der Mitgliedschaft sein.

Auch aus dieser Perspektive ist es aber keinesfalls zwingend, den Börsenkurs unberücksichtigt zu

lassen und auf eine Unternehmensbewertung zu rekurrieren. Das belegt schon die oben

wiedergegebene instanzgerichtliche Rechtsprechung zur Abfindung im Rahmen der §§ 305, 327b

AktG, die neuerdings den Unternehmenswert zunehmend aus dem Börsenkurs abliest und die Wahl

zwischen den beiden Bestimmungsmethoden der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO überlässt.

Auch § 31 WpÜG weist in diese Richtung. Der Einwand der „Unzuverlässigkeit“ dieser Methode kann

zwar nicht widerlegt werden, doch ist in den letzten Jahren auch der Glaube an die höhere

Zuverlässigkeit einer Unternehmensbewertung ins Wanken geraten, die ebenfalls auf der subjektiven

Grundlage prognostischer Schätzungen beruht und der daher keine höhere Richtigkeitsgewähr

innewohnt als funktionierenden Marktmechanismen (Hüffer/Koch AktG, 11. Aufl., 2014, § 305 Rn. 39

mwN). Auch die angesprochenen Praktikabilitätsgründe sprechen dafür, den Börsenkurs als

Bemessungsgrundlage nicht vorschnell zu vewerfen. Die hohen Kosten und die lange Dauer einer

Unternehmensbewertung mit anschließender gerichtlicher Überprüfung bringen den Aktionär in eine

unglückliche Situation („justice delayed is justice denied“) und belasten auch das Unternehmen, das

deshalb von einem aus unternehmerischer Sicht gebotenen Delisting abgehalten werden kann.

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Ein sachgerechter Interessenausgleich könnte darin bestehen, beide Berechnungsarten alternativ zu

eröffnen. Das kann entweder in der Weise geschehen, dass wie in der neueren instanzgerichtlichen

Rechtsprechung die Auswahl der Bewertungsmethode in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (§

287 ZPO), das in der Regel zunächst den Börsenkurs heranziehen, davon aber abweichen wird, wenn

dessen Aussagekraft zweifelhaft erscheint. Alternativ ist es denkbar das Regel-/Ausnahme-Verhältnis

nach dem Vorbild des § 31 Abs. 1 S. 2 WpÜG tatbestandlich näher auszuformen. Auch zur weiteren

Konkretisierung könnte auf die zu § 31 Abs. 1 S. 2 WpÜG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen

werden, etwa hinsichtlich der Frage, wie der Börsenkurs genau bestimmt werden soll (zB gewichteter

durchschnittlicher Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe). Wichtige Anhaltspunkte zur

inhaltlichen Ausgestaltung kann insofern die WpÜG-AngVO liefern. Eine Ausnahme vom

Abfindungsgebot ist dann in Betracht zu ziehen, wenn dem Delisting zeitnah ein Übernahmeangebot

zu angemessenen Konditionen vorangegangen ist (vgl. Bayer, ZfPW 2015, 163 – im Erscheinen).

Darüber hinaus ist auch bei Insolvenz der Gesellschaft ein Abfindungsangebot nicht erforderlich (vgl.

etwa § 56 Abs. 5 BörsO Düsseldorf).

5. Hauptversammlungserfordernis

Die umstrittene Frage, ob das Delisting neben einer Abfindung auch eines

Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, ist zu verneinen. Da ein Delisting typischerweise mit der

Rückendeckung eines starken Hauptaktionärs vollzogen wird, der bereit ist, die Abfindung zu zahlen,

kommt dem eigentlichen Beschlussvorgang keine Bedeutung zu. Da das Delisting zumindest in der

Vergangenheit auch weder einen Vorstandsbericht noch eine sachliche Rechtfertigung erforderte,

stellte sich das Beschlusserfordernis als aufwändiger und kostspieliger Formalakt dar, der aus

Aktionärssicht keine greifbaren Vorteile mit sich brachte. Auch als Grundlage eines späteren

Spruchverfahrens erscheint ein solcher Beschluss zumindest rechtstechnisch nicht zwingend

geboten. Für den Aktionär von Bedeutung ist nicht so sehr der Beschluss als solcher, sondern sind

allein die Informationen, die ihm im Rahmen des Beschlussverfahrens gegebenenfalls zugänglich

gemacht werden und derer er aufgrund seiner Beweislast im Spruchverfahren auch bedarf (vgl. § 4

Abs. 2 Nr. 4 SpruchG). Das kann aber möglicherweise auf einem schlankeren und zugleich

effektiveren Wege als über eine Hauptversammlung (namentlich eine solche ohne Vorstandsbericht)

geleistet werden.

6. Rechtsschutzmöglichkeiten

Eine wichtige legislative Richtungsentscheidung betrifft schließlich die Ausgestaltung der

Rechtsschutzmöglichkeiten. Insofern sollte sichergestellt werden, dass der „Rechtswegmarathon“

der vergangenen Jahre, der die Überprüfung des Delistings in vier verschiedenen Verfahren

gestattete, nicht wieder neu aufgelegt wird. Hält man mit der hier vertretenen Auffassung den

Börsenkurs nicht für allein maßgebend, bedarf es jedenfalls auch weiterhin einer Überprüfung im

Spruchverfahren, das den Rückzug von der Börse selbst aber nicht belastet. Eine Einbeziehung des

Delistings in den Katalog des § 1 Abs. 1 KapMuG erscheint erwägenswert (Brellochs, AG 2014, 633,

645).

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 216

Laufende Spruchverfahren

Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: LG Frankfurt am Main hebt Barabfindung auf EUR 52,40 an (Erhöhung um 11,11%)

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff

Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni

2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40

angehoben.

Die Hauptaktionärin, die Buzzi Unicem S.p.A., hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR

47,16 angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/squeeze-out-bei-der-

dyckerhoff.html. Die gerichtliche Anhebung entspricht somit einer Erhöhung um ca. 11,11%.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellt - wie bereits in seiner ANZAG-Entscheidung (SpruchZ 2015,

51) - nicht wie bei Spruchverfahren üblich auf den Ertragswert, sondern auf die von der

Hauptaktionärin im Jahr 2012 gezahlten Vorerwerbspreise ab (was es als "marktwertorientierte

Ermittlung" bezeichnet). Im konkreten Fall sei die Ertragswertmethode nicht geeignet, zu einer

angemessenen Abfindung zu gelangen. Bei einer Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des

Risikozuschlags käme man auf einen Anteilswert von erheblich über EUR 60,-, während

die durchschnittlichen Börsenkurse unter EUR 40,- gelegen hätten (Entscheidungsgründe, S. 31). Ein

Marktversagen, bei der der Markt nur 2/3 des tatsächlichen Wertes eine Aktie erkenne, könne nicht

angenommen werden. Daher sei auf die 2012 erfolgten Vorerwerbe von insgesamt 20.499

Stammaktien und 1.347.951 Vorzugsaktien zu durchschnittlich EUR 52,40 je Aktie abzustellen (S. 32).

Es sei sachgerecht, dabei den Durchschnittpreis und nicht den höchsten Erwerbspreis anzusetzen (S.

33). Eine entsprechende Regelung wie in § 31 Abs. 4, 5 WpÜG habe der Gesetzgeber trotz der nahezu

gleichzeitigen Gesetzesvorhaben bei § 237f AktG nicht getroffen.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats ab Zustellung

Beschwerde einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13

Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.

93 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:

Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main

_______________

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 217

Squeeze-out bei der ABB AG: Nach mehr als 12 Jahren Spruchverfahren erstinstanzlich keine Erhöhung

In dem seit Ende 2002 laufenden Spruchverfahren zu dem am 29. August 2002 beschlossenen und

am 15. November 2002 eingetragenen Squeeze-out bei der ABB AG, Mannheim, hat das Landgericht

Mannheim eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 28. Mai 2015, Az. 21

AktE 1/03). Das bereits mehr als 12 Jahre dauernde Verfahren ist damit allerdings nicht

abgeschlossen, sondern wird zweitinstanzlich weiter geführt werden.

Die sehr lange Dauer dieses Verfahrens wird nur noch durch das seit 1986 (!) laufende

Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der ABB AG übertroffen, das erst 2013 endgültig

abgeschlossen werden konnte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/abschluss-des-

spruchverfahren.html. Das Spruchverfahren wurde über viele Jahre vom Gericht trotz mehrerer

Anfragen von Antragstellerseite nicht weiter betrieben. Ein zunächst für Ende 2013 angekündigter

Entscheidungsverkündungstermin wurde aufgehoben.

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag (Stichtag 16 Jahre vor dem Squeeze-out)

wurde gerichtlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 223,80 und eine Ausgleichszahlung in Höhe

von EUR 20,48 (bis 1991, danach die Hälfte) festgesetzt.

Nach Ansicht des LG Mannheim ist die von der Hauptaktionärin, der ABB Asea Brown Boveri AG,

Zürich, für den 2002 durchgeführten Squeeze-out angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 270,-

angemessen. Der von der Hauptaktionärin angesetzte Basiszinssatz in Höhe von 6% sei nicht zu

beanstanden (Entscheidungsgründe, S. 15). Die am Bewertungsstichtag aktuelle Zinsstrukturkurkurve

müsse nicht zugrunde gelegt werden, da die "IDW-Grundsätze" insoweit erst 2005 geändert worden

seien (S. 16). Auch die Marktrisikoprämie sei mit 5% zutreffend bestimmt worden. Der hierauf

angewandte Beta-Faktor von 1,1 sei angemessen ermittelt worden, so dass der ange-

setzte Risikozuschlag in Höhe von 5,5% nicht überhöht sei. Auch der von der Hauptaktionärin

angesetzte Wachstumsabschlag in Höhe von nur 1% erscheint dem LG Mannheim angemessen (S.

19).

Auf den Meinungsstreit zur rückwirkenden Anwendung des IDW S1 2005 (siehe etwa OLG Frankfurt

am Main: Argument des Erkenntnisfortschritts, http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/04/olg-

frankfurt-am-main-zur-ruckwirkenden.html) geht das LG Mannheim nicht ein. Auch eine

Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen aus dem Beherrschungsvertrag (siehe hierzu die Vorlage des

OLG Frankfurt am Main an den BGH: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/01/bestimmung-der-

barabfindung-anhand-des.html) hat das LG Mannheim nicht in Erwägung gezogen.

LG Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2015, Az. 21 AktE 1/03

Weyde ./. ABB Asea Brown Boveri AG und ABB AG

18 Antragsteller

_______________

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 218

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der FRIATEC AG: OLG Karlsruhe erhöht Barabfindung auf EUR 21,83

Das Spruchverfahren zu dem 2002 angekündigten, 2003 beschlossenen und im Oktober 2005

eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der FRIATEC AG, Mannheim, ist

abgeschlossen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 22. Juni 2015 die

sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf Beschwerden mehrerer

Antragsteller hin den Barabfindungsbetrag noch einmal geringfügig auf EUR 21,83 erhöht.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) Mannheim den Barabfindungsbetrag mit Beschluss

vom 14. November 2013 bereits (geringfügig) auf EUR 21,70 je FRIATEC-Aktie erhöht, siehe

http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/12/spruchverfahren-squeeze-out-friatec-ag.html. Die An-

tragsgegnerin, die GSP Holding Germany GmbH, hatte lediglich EUR 20,64 je Stückaktie geboten.

Das OLG stellt wie bereits das LG Mannheim auf den Börsenkurs ab. Maßgeblicher Stichtag für die

Ermittlung des Börsenkurses ist nach Auffassung des OLG der 24. Juni 2002. An diesem Tage erfolgte

nämlich die erstmalige öffentliche Ankündigung der Anteilsübertragung auf die Antragsgegnerin

(Entscheidungsbegründung, S. 13). Die Bekanntgabe auf der Hauptversammlung der FRIATEC AG

durch deren Vorstand sei geeignet, den Börsenkurs durch Spekulation auf die Höhe der Abfindung zu

verzerren (S. 14). Dass die Ankündigung durch den Vorstand der FRIATEC AG erfolgt sei und nicht

durch die Antragsgegnerin, sei entgegen derer Ansicht nicht von Relevanz. Nach den Grundsätzen

der Stollwerck-Rechtsprechung des BGH (BGHZ 186, 229) komme es auf die Tatsache des

erstmaligen Auftretens einer "belastbaren Information als solche" an, da sich die Markterwartung

mit den Wissen von der beabsichtigten Strukturmaßnahme neu ausrichte (S. 14).

Für den Referenzzeitraum vor dem 24. Juni 2002 ergibt sich nach den Feststellungen des Gutachters

ein gewichteter Durchschnittskurs von EUR 24,26. Nach Auffassung des OLG ist dieser Wert auf den

Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 23. Juni 2003 hochzurechnen, da es sich bei 12

Monaten um einen "längeren Zeitraum" im Sinne der BGH-Rechtsprechung handele (S. 15). Bei der

Peer Group habe es einen Rückgang von 20% gegeben, so dass hier ein hälftiger Abschlag von 10%

angemessen erscheine (S. 15). EUR 24,26 abzüglich 10% (EUR 2,43) ergibt den nunmehr abschließend

festgestellten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 21,83.

Das Pflichtangebot der Konzernmutter der Antragsgegnerin im Januar 2004 in Höhe von EUR 24,15 je

Aktie hält das OLG für nicht relevant (S. 19). Die angemessene Abfindung im Sinne des § 327a AktG

müsse sich nicht an den Preisen orientieren, die die Antragsgegnerin oder deren Konzernmutter

anderen Aktionären gezahlt habe.

Auch auf die Barabfindung und den Ausgleich in dem vor dem Squeeze-out abgeschlossenen

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag könne es nicht ankommen. Es sei allenfalls auf die

Ausgleichszahlung und nicht auf die Barabfindung abzustellen (S. 20). Der Barwert der

Ausgleichzahlung zum Ze4itpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrags stimme allenfalls

zufällig mit dem Barwert der Ausgleichszahlungen zum Zeitpunkt des Squeeze-out überein, wenn der

Verrentungszins zu beiden Zeitpunkten unverändert ist. Auf die Vorlage des OLG Frankfurt am Main

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 219

zu Kapitalisierung der Ausgleichszahlung (siehe SpruchZ 2015, 2) kommt es daher nach Ansicht des

OLG Karlsruhe nicht an (S. 19 f.).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2015, Az. 12a W 5/15

LG Mannheim, Beschluss vom 14. November 2013, Az. 23 AktE 2/05

45 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Phillip, 68165 Mannheim

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GSP Holding Germany GmbH:

Rechtsanwälte Latham & Watkins, 20354 Hamburg

Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen

Deutsche Postbank AG: Barabfindung für Deutsche Postbank Aktien auf Euro 35,05 je Aktie festgesetzt

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 7. Juli 2015

Die Deutsche Bank AG hat heute gegenüber dem Vorstand der Deutsche Postbank AG ihr am 27.

April 2015 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die

Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG über die Übertragung der Aktien der übrigen

Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Deutsche Postbank AG auf die Deutsche Bank AG als

Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen

(Squeeze-out).

Die Deutsche Bank AG hat dabei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der

Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG auf die Deutsche Bank AG auf EUR 35,05 je auf den

Namen lautender Stückaktie der Deutsche Postbank AG festgelegt.

Der erforderliche Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG

gefasst werden, die für den 28. August 2015 geplant ist.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 220

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG eingetragen

Dresdner Factoring AG

Köln (bisher firmierend als abcfinance Beteiligungs AG)

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der

Dresdner Factoring AG, Dresden ISIN DE000DFAG997 / WKN DFAG99

Die abcfinance Beteiligungs AG, Köln, (seit 7. Juli 2015 firmierend als Dresdner Factoring AG,

nachfolgend die „Gesellschaft“) und die Dresdner Factoring AG, Dresden, („Dresdner Factoring“)

haben am 26. März 2015 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im

Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minder-

heitsaktionäre“) der Dresdner Factoring erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der

Dresdner Factoring vom 13. Mai 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der

Dresdner Factoring auf die Hauptaktionärin, die Gesellschaft, gegen Gewährung einer angemessenen

Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser

Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden

Gesellschaft wirksam wird, am 1. Juli 2015 in das Handelsregister der Dresdner Factoring beim

Amtsgericht Dresden unter HRB 17905 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 1. Juli 2015 in das

Handelsregister der Dresdner Factoring beim Amtsgericht Dresden und am 7. Juli 2015 in das

Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Köln unter HRB 78502 eingetragen. Mit der

Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Dresdner Factoring sowie der

Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der Dresdner Factoring und der Gesellschaft

sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner Factoring in das Eigentum der

Gesellschaft übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dresdner

Factoring eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 11,46 je auf den

Inhaber lautender Nennbetragsaktie mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie der Dresdner

Factoring (ISIN DE000DFAG997). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom

Landgericht Leipzig ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer Dr.

Joachim Dannenbaum, Partner der RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschafts-

prüfungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des

Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Dresdner Factoring an – frühestens jedoch ab

Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der

Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 221

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungs-

beschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dresdner Factoring erfolgt Zug um Zug

gegen Ausbuchung der Aktien der Dresdner Factoring durch die M.M. Warburg & CO (AG & Co.)

Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen

Minderheitsaktionäre der Dresdner Factoring brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und

der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der

Dresdner Factoring provisions- und spesenfrei.

Die Notierung der Aktien der Dresdner Factoring im regulierten Markt der Frankfurter

Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Dresdner Factoring in den

Freiverkehr einbezogen sind, wurde am 7. Juli 2015 eingestellt.

Köln, im Juli 2015

Dresdner Factoring AG

(bisher firmierend als abcfinance Beteiligungs AG)

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Juli 2015

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SpruchZ 2015 Seite 222

Abgeschlossene Spruchverfahren

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Hypo Real Estate Holding AG Pressemitteilung des OLG München: SpruchZ 2015, 150

http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/olg-munchen-keine-hohere-entschadigung.html

Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS

Frankfurt

WKN: 802770 ISIN: DE 0008027707

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

der Hypo Real Estate Holding AG

Die Finanzmarktstabilisierungsanstalt diese vertreten durch den Leitungsausschuss macht die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2015 über die Zurückweisung der Beschwerden (Az. 31 Wx 366/13) rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 21. Juni 2013 (Az. 5HK O 19183/09) wie folgt (ohne Gründe) bekannt: I. Entscheidung des Landgerichts München I vom 21. Juni 2013 In dem Spruchverfahren 1. – 272. (…) - Antragsteller - gegen Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS, vertreten durch die Finanzmarktstabilisierungsanstalt, diese vertreten durch den Leitungsausschuss, Taunusanlage 6, 60329 Frankfurt am Main - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 223

Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Walter L. Grosse, Luisenstraße 25, 80333 München wegen Barabfindung erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Zeyda und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 17.11.2011, 26.4.2012, 8.8.2012 und 18.12.2012 am 21.6.2013 folgenden Beschluss:

I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 1,30 je Inhaberstückaktie werden zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt 271/272 der ausschließlich nach der Kostenordnung berechneten Gerichtskosten und die Kosten der Anhörung der Abfindungsprüfer sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 222). Von den ausschließlich nach der Kostenordnung berechneten Gerichtskosten trägt die Antragstellerin zu 222) 1/272. Die Antragstellerin zu 222) und der Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Geschäftswert sowie der Wert für die vom Antragsgegner zu tragende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt.

II. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2015 I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters. III. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt. V. Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren werden auf 1.104,32 € festgesetzt.

Frankfurt, im Mai 2015 Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS Die Finanzmarktstabilisierungsanstalt Der Leitungsausschuss Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Juli 2015

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 224

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Jerini Aktiengesellschaft

Shire Deutschland Investments GmbH

Berlin

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs

zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit

dem Ausschluss (Squeeze-out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre

der Jerini Aktiengesellschaft

– ISIN DE0006787476 / WKN 678 747 –

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Berlin (Az. 102 O 25/10 .SpruchG) zur

Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach Squeeze-out gibt die Antragsgegnerin, die Shire

Deutschland Investments GmbH, Berlin, den Inhalt des gemäß Beschluss des Landgerichts Berlin vom

9. Juni 2015 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

"Auf Vorschlag und Anraten des Gerichts schließen die Verfahrensbeteiligten zur Vermeidung eines

langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits, zur Vermeidung der Rechtsunsicherheit im Hinblick

auf die Angemessenheit der Barabfindung und zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens

ohne Aufgabe ihrer gegensätzlichen rechtlichen, tatsächlichen und bewertungstechnischen

Auffassungen folgenden gerichtlichen Verfahrensvergleich:

Präambel

Die Hauptversammlung der Jerini Aktiengesellschaft, Berlin, hat am 16. Juni 2009 auf Verlangen der

Antragsgegnerin als Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini

Aktiengesellschaft auf die Antragsgegnerin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 7,53

je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Jerini Aktiengesellschaft beschlossen

("Übertragungsbeschluss"). Der Übertragungsbeschluss wurde am 15. Dezember 2009 in das

Handelsregister der Jerini Aktiengesellschaft eingetragen. Mit der Handelsregistereintragung gingen

716.200 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Jerini Aktiengesellschaft gemäß § 327e Abs. 3 Satz

1 AktG auf die Antragsgegnerin über. Die Handelsregistereintragung wurde am 18. Dezember 2009

im elektronischen Registerportal der deutschen Handelsregister bekannt gemacht. Gegen die

Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung haben die Antragsteller

im Wege des Spruchverfahrens Einwendungen vor dem Landgericht Berlin erhoben.

Das beim Landgericht Berlin unter dem Az. 102 O 25/10 .SpruchG anhängige Spruchverfahren

("Spruchverfahren 102 O 25/10 .SpruchG") soll auf Vorschlag und Anraten des Gerichts

einvernehmlich ohne Aufgabe der gegensätzlichen Auffassungen und Positionen der

Verfahrensbeteiligten zu den Tatsachen, Rechts- und Bewertungsfragen durch Abschluss des

vorliegenden Verfahrensvergleichs vollständig und endgültig beendet werden. Zu diesem Zweck

erklärt sich die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, an die Ehemaligen

Minderheitsaktionäre, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 225

Handelsregister Aktionäre der Jerini Aktiengesellschaft waren, eine weitere Zahlung nach Maßgabe

des vorliegenden Vergleichs zu leisten.

I. 1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss festgelegten

(und bereits ausgezahlten) Barabfindung von EUR 7,53 einen Erhöhungsbetrag von weiteren EUR

0,82 (in Worten: null Euro 82/100) je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Jerini

Aktiengesellschaft zu zahlen ("Erhöhungsbetrag"). Damit beträgt die Barabfindung i. S. d. § 327b

AktG insgesamt EUR 8,35 (in Worten: acht Euro 35/100). Für die Anzahl der

nachbesserungsberechtigten Aktien der jeweiligen Ehemaligen Minderheitsaktionäre ist der

Aktienbestand zum Abfindungsstichtag 17. Dezember 2009 maßgebend. Dies ist der Stichtag, zu dem

auch der Aktienbestand für die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung ermittelt wurde.

2. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 Halbsatz 1 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Bekanntmachung der Eintragung des

Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister im elektronischen Registerportal der deutschen

Handelsregister am 18. Dezember 2009 zu verzinsen.

3. Mit dem Wirksamwerden dieses Vergleiches sind sämtliche denkbaren mit der einstigen

Aktionärsstellung und dem Squeeze-out zusammenhängenden Ansprüche der Ehemaligen

Minderheitsaktionäre gegenüber der Antragsgegnerin, auch solche Ansprüche auf Verzinsung oder

Ersatz von Schäden nach § 327b Abs. 2 Halbsatz 2 AktG, abgegolten.

II. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, auf eigene Kosten unverzüglich nach Zustellung des

gerichtlichen Beschlusses gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG über die Feststellung des

Zustandekommens und des Inhaltes dieses Vergleiches durch das Gericht an die Antragsgegnerin

diesen Vergleich (...) im Bundesanzeiger und einem Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im

Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung") bekannt zu machen. Hinweise zur technischen

Abwicklung werden von dem Bankinstitut der Antragsgegnerin in den Wertpapier-Mitteilungen und

im Bundesanzeiger veröffentlicht.

III. 1. Dieser Vergleich kommt als gerichtlicher Vergleich gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG zustande.

Hilfsweise gilt Ziff. 3. dieses Abschnitts III.

2. Dieser Vergleich beendet das Spruchverfahren 102 O 25/10 .SpruchG einvernehmlich vollständig

und endgültig. Die Antragsteller und der Gemeinsame Vertreter als gesetzlicher Vertreter der

Außenstehenden Ehemaligen Minderheitsaktionäre verzichten unwiderruflich auf die Fortführung

des Spruchverfahrens 102 O 25/10 .SpruchG und auf Rechtsmittel. Mit Erfüllung dieses Vergleichs

sind alle Ansprüche der Antragsteller und der vom Gemeinsamen Vertreter vertretenen

Außenstehenden Ehemaligen Minderheitsaktionäre aus und im Zusammenhang mit dem

Übertragungsbeschluss und dem Spruchverfahren 102 O 25/10 .SpruchG erledigt.

3. Die Verfahrensbeteiligen sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher

Vergleich wirksam werden soll. Für diesen Fall wird das Spruchverfahren 102 O 25/10 .SpruchG mit

Abschluss dieses Vergleiches (Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zu diesem Vergleich) von den

Verfahrensbeteiligen übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 226

4. Dieser Vergleich wirkt auch für die durch den Gemeinsamen Vertreter vertretenen

Außenstehenden Ehemaligen Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des

Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Anteilsinhaber waren (bzw. deren Rechts-

nachfolger), und stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB dar.

Der Gemeinsame Vertreter tritt diesem Vergleich mit Wirkung für und gegen die von ihm

vertretenen Außenstehenden Ehemaligen Minderheitsaktionäre bei und stimmt dem Vergleich

hiermit ausdrücklich zu.

5. Der Gemeinsame Vertreter verzichtet auf ein etwaiges Recht zur Verfahrensfortführung aus § 6

Abs. 3 SpruchG und auf Rechtsmittel.

IV. 1. Die Zahlung des Erhöhungsbetrages und der Zinsen ist, vorbehaltlich der folgenden Ziff. 2.

dieses Abschnitts IV., zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Beschlusses gemäß § 11 Abs. 4

Satz 2 SpruchG über die Feststellung des Zustandekommens und des Inhaltes dieses Vergleichs durch

das Gericht an die Antragsgegnerin fällig.

2. Die Antragsgegnerin zahlt den Erhöhungsbetrag und die Zinsen über die ihr jeweils bekannten

Kreditinstitute der Ehemaligen Minderheitsaktionäre, über die auch die Zahlung der ursprünglichen

Barabfindung abgewickelt wurde. Die Zahlung auf die Bankverbindung, über die auch die Zahlung der

ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, hat befreiende Wirkung. Ist der Antragsgegnerin

keine oder nur eine zwischenzeitlich nicht mehr bestehende Bankverbindung bekannt, zahlt die

Antragsgegnerin auf entsprechende schriftliche Mitteilung des jeweiligen Ehemaligen

Minderheitsaktionärs.

3. Die Auszahlung des Erhöhungsbetrages und der Zinsen ist für die Ehemaligen

Minderheitsaktionäre im Inland kosten-, spesen- und provisionsfrei.

V. (...)

VI. 1. Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Verfahrensbeteiligten, die zur Beilegung des

Spruchverfahrens 102 O 25/10 .SpruchG getroffen wurden. Die Verfahrensbeteiligten versichern,

dass weder den Antragstellern noch dem Gemeinsamen Vertreter oder Dritten sonstige Zahlungen

oder Sondervorteile zur Beendigung des Spruchverfahrens 102 O 25/10 .SpruchG gewährt oder in

Aussicht gestellt wurden.

3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform.

4. Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ist,

soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, wird

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 227

dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,

anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine gesetzlich zulässige

Regelung zu vereinbaren, die nach Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder nicht

durchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die vorstehenden Sätze gelten

entsprechend für etwaige Lücken dieses Vergleichs."

Hinweise zur Abwicklung der Zuzahlung gemäß dem obigen Vergleich

Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out (Landgericht Berlin –

Az. 102 O 25/10 .SpruchG) nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Jerini

Aktiengesellschaft, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit

die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – €

0,82 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 19. Dezember 2009 bis 30. Juni 2015 in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine

entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Jerini Aktiengesellschaft, die

inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 15. Juli 2015 keine

Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige

Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die Deutsche Bank AG.

Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der

Jerini Aktiengesellschaft im Inland provisions- und spesenfrei.

Berlin, im Juni 2015

Shire Deutschland Investments GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 26. Juni 2015

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 228

Delisting-Fälle

Pilkington Deutschland AG: Vorstand beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Delisting der Aktien der Pilkington Deutschland AG

Ad hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Gelsenkirchen, 26. Juni 2015 - Der Vorstand der Pilkington Deutschland AG hat mit Zustimmung des

Aufsichtsrats vom heutigen Tage ein Delisting der Aktien der Pilkington Deutschland AG beschlossen.

Der Vorstand wird daher den Widerruf der Aktien der Pilkington Deutschland AG zu den Regulierten

Märkten der Frankfurter Wertpapierbörse, der Börse München und der Börse Berlin beantragen.

In zeitlicher Hinsicht rechnet der Vorstand damit, dass der Widerruf der Zulassung zum Börsenhandel

im Regulierten Markt durch die Frankfurter Wertpapierbörse sowie durch die Börsen München und

Berlin voraussichtlich im ersten Quartal 2016 wirksam wird.

Hintergrund der vom Vorstand getroffenen Entscheidung über die Durchführung eines Delisting ist

die hiermit verbundene Möglichkeit, den aus der Börsennotierung der Aktien resultierenden, nicht

unerheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Zudem ergeben sich

nach der Einschätzung des Vorstands aus der Börsennotierung - wie sich aus den vergleichsweise

geringen Handelsvolumina ableiten lässt - keine bedeutsamen Vorteile für die Gesellschaft und ihre

Aktionäre mehr.

_______________

Powerland AG: Frankfurter Wertpapierbörse genehmigt Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt

Frankfurt/Main, 30. Juni 2015: Die Frankfurter Wertpapierbörse hat am 29. Juni 2015 entschieden,

dem Antrag des Vorstands auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Powerland AG ("Delisting") zum

regulierten Markt stattzugeben. Dies umfasst auch die aktuelle Notierung im Prime Standard als

Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten.

Der Widerruf wird mit Ablauf des 29. Dezember 2015 wirksam. Aktionäre haben folglich die

Möglichkeit, Aktien der Powerland AG noch rund sechs Monate im regulierten Markt zu handeln.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 229

Bemerkenswerte Befunde © Prof. Dr. Leonhard Knoll

Vorwort von Prof. Dr. Leonhard Knoll

Wer über einen halbwegs gesunden Menschenverstand verfügt, sollte sich nicht wundern, dass in

Gerichtsverfahren nicht nur unterschiedliche Positionen aufeinander treffen, sondern diese Positionen

auch mit unterschiedlichen Argumenten und Interpretationen unterlegt werden. Dies gilt allgemein

und ganz besonders für Spruchverfahren.

Trotzdem gibt es meines Erachtens Bereiche, in denen bei allem Verständnis für diese Situation der

Spielraum für seriöse Argumentationen an Grenzen stößt – insbesondere wenn diese Argumen-

tationen von neutraler Seite, also Gerichten und gerichtlich bestellten Prüfern/Sachverständigen

formuliert werden. Auch bei größtem Wohlwollen gibt es sachlogische „No-Gos“, die in der Spruch-

verfahrensrealität gleichwohl immer wieder zu beobachten sind. Als Antragsteller haben mich solche

Fälle immer wieder erregt, als Wissenschaftler fasziniert und als Hochschullehrer mir Gelegenheit

geboten, dem akademischen Nachwuchs das Aufeinandertreffen von Bewertungstheorie und -praxis

in besonders schillernden Farben darzustellen. Entsprechend wurden besonders bemerkenswerte

Befunde aus der Spruchverfahrenspraxis auch in Übungs- und Klausuraufgaben eingebracht, die man

sich in erdachten Fallkonstellationen nicht schöner hätte ausdenken können.

Auf Anregung meines Kollegen Prof. Dr. Dr. h.c. Lutz Kruschwitz habe ich diese Fälle vor einiger Zeit in

einer eigenen Aufstellung zusammengefasst, seither immer wieder aktualisiert und neben ihm auch

einigen anderen Experten zur Verfügung gestellt. Dabei bin ich mit dem Herausgeber der SpruchZ,

Herrn RA Martin Arendts, schnell übereingekommen, dass wir diese als kommentierte Aufgaben

formulierten Fälle über einige Ausgaben in einer gesonderten Rubrik allen an Spruchverfahren

Interessierten zur Verfügung stellen wollen. Ob dies in der Sache zu wesentlichen Veränderungen

führen wird, darf bezweifelt werden, doch dürfte die Lektüre vielleicht ein wenig dazu beitragen, dass

vergleichbare „Befunde“ in Zukunft etwas seltener auftreten.

Um Missverständnissen vorzubeugen sei noch festgehalten, dass mit diesen Darstellungen niemand

persönlich desavouiert werden soll. Daher wurde auch ausdrücklich auf Namensnennungen

verzichtet. Die Sachlage soll für sich sprechen und tut dies meines Erachtens in einer außer-

gewöhnlichen Klarheit. Ich wünsche mir gemeinsam mit Herrn RA Martin Arendts, dass die Rubrik

„Bemerkenswerte Befunde“ den Lesern der SpruchZ inhaltlich leicht nachvollziehbare Aufarbeitungen

von fehlgeleiteten Argumentationen in Spruchverfahren bieten wird. Wenn dabei mitunter auch ein

Schmunzeln provoziert wird, möge sich niemand ärgern, denn die Thematik „Bewertung in

Spruchverfahren“ ist allgemein so trocken, dass kleine Auflockerungen als positiver Stimulus durchaus

positiv zu beurteilen sind, oder?

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 230

Bemerkenswerte Befunde - Fall 1: „Doppelerfassung“ des Risikos in Zähler und Nenner

Der erste Fall dieser Reihe beruht auf einem Paradigmenwechsel in der Berücksichtigung von Risiken

durch IDW-Bewertungsstandards. Er ist also einerseits ein wenig „antik“, andererseits lassen sich

durch den zwischenzeitlich deutlich gesunkenen Kapitalmarktzins einige wichtige Einsichten für die

aktuelle Diskussion zur angemessenen Marktrisikoprämie finden.

Früher gab es nach IDW-Vorgaben eine Zweiteilung des Gesamtrisikos in unternehmensspezifisches

und allgemeines Risiko („Unternehmerwagnis“), die gemäß HFA 2/1983, WPg 1983, S. 468, 472 und

477, dadurch vorgenommen wurde, dass ersteres in den Zahlungsüberschüssen und letzteres im

Diskontierungszinsfuß berücksichtigt wurde.

Indessen war es selbst damals bei genauem Lesen keineswegs klar, ob die Berücksichtigung der

„erkennbaren Unsicherheiten der künftigen Entwicklung“, ebd., S. 477, über die Ermittlung eines

Erwartungswerts hinaus auch einen Wertabschlag im Zähler der Diskontierungsquotienten bedeuten

sollte, denn kurz zuvor, ebd., S. 475, wird ausdrücklich die Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips in

den Rang eines „Grundsatzes“ der Unternehmensbewertung erhoben. Da dies explizit auch auf „die

Einschätzung der Unsicherheit künftiger Erwartungen“ bezogen wurde, bleibt für einen

entsprechenden Abschlag eigentlich kein Raum oder anders formuliert: Der Zähler kann bzw. sollte

nach dieser Formulierung eigentlich einen Erwartungswert ohne irgendwelche Abschläge darstellen.

Trotzdem wurde während der Gültigkeit des HFA 2/83 zumeist in Zähler und Nenner ab- bzw.

aufgeschlagen und dies in der Zeit danach mitunter zum Anlass genommen, bei einer aus-

schließlichen Nennerkorrektur eine höhere Marktrisikoprämie zu fordern. Allgemein lässt sich das

quantitative Verhältnis zwischen Doppel- und Einfachadjustierung am besten anhand einer konstant

wachsenden ewigen Rente veranschaulichen. Dazu betrachte man beispielsweise die folgende

Aufgabe (vgl. zu den Parameterwerten AG 2007, S. 410):

Als Risikozuschlag auf einen sicheren Zins von 7% wurde in einem länger zurückliegenden

Spruchverfahren 0,5% gewählt (der Wachstumsabschlag w betrug 1%). Von den

Zahlungsüberschüssen wurde gleichzeitig ein Abzug von 12,5% vorgenommen. Zur Kritik am

verwendeten Risikozuschlag in einem anderen Spruchverfahren wurde durch den Verweis auf diese

Situation suggeriert, dass mit der zusätzlichen Berücksichtigung eine so starke Wirkung erzielt wurde,

dass die Marke von 2% als alleinigem effektivem Risikozuschlag im Nenner deutlich überkompensiert

würde.

a) Überprüfen Sie diese Aussage überschlägig, indem sie den Unternehmenswert als

konstante ewige Rente unterstellen.

b) Stellen Sie die gleiche Rechnung für einen den aktuellen Verhältnissen näher stehenden

sicheren Zins von 2% an. Welche Relation können Sie aus dem Vergleich mit dem

Ergebnis zu a) erkennen? Was bedeutet das Ergebnis hinsichtlich plausibler Weise zu

unterstellenden Risikopräferenzen von Anlegern?

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 231

c) Nun sei der sichere Zins weiterhin 2%. Welchem Abschlag vom Erwartungswert bei alleiniger Risikoberücksichtigung im Zähler entspricht eine Risikoprämie im Nenner in Höhe von

ca) 2% bzw. cb) 6%

d) Welchen Einfluss hat die Wachstumsrate auf die in den bisherigen Lösungen berechneten Effekte?

Lösungen:

a) Der gewünschte effektive Risikozuschlag ergibt sich durch Gleichsetzen der beiden alternativen

Berechnungsformeln:

%4,1014,006,0...042857,0

875,0

065,006,0

01,007,0

~

01,0005,007,0

125,01~ !

eff

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eff

z

zz

xExE

Zumindest überschlägig bleibt der effektive Risikozuschlag deutlich unterhalb von 2%. Insgesamt ist

immer genau auf die Modalitäten der doppelten Risikoberücksichtigung im jeweiligen Fall zu achten!

b) Es gilt nunmehr

%71,0...007142857,001,0...017142857,0

875,0

015,001,0

01,002,0

~

01,0005,002,0

125,01~ !

eff

eff

eff

z

zz

xExE

Der effektive Risikozuschlag sinkt weiter. Aufgrund der konvexen Diskontierungsstruktur ist bei

sinkendem Basiszins derselbe Risikoabschlag im Zähler des Diskontierungsquotienten implizit durch

einen niedrigeren Risikozuschlag im Nenner zu erreichen bzw. würde derselbe Risikozuschlag im

Nenner implizit zu einem höheren Risikoabschlag im Zähler führen.

Für die aktuelle Kapitalmarktsituation heißt dies entsprechend, dass hohe und bei sinkendem

Zinsniveau noch weiter steigende Marktrisikoprämien mit so hohen Abschlägen vom Erwartungswert

einer breit diversifizierten Anlage in Aktien korrespondieren, dass dies mit normalen

Präferenzstrukturen kaum in Einklang zu bringen ist, wie auch Teilaufgabe c) zeigt:

Page 23: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 232

c) Es gilt

%538,0

%266,0

01,0

01,01

01,002,0

~

01,002,0

1~ !

eff

eff

effeff

zfür

zfürRA

zRA

z

xERAxE

Damit verliert eine unsichere Zahlungsstromreihe gegenüber einer hinsichtlich Höhe und zeitlichem

Anfall gleichen, aber sicheren Zahlungsstromreihe nur aufgrund von Risikoaspekten zwei Drittel bzw.

fünf Sechstel ihres Werts – eine schwer nachvollziehbare Konsequenz, solange diese Zahlungsströme

seriöse Unternehmen betreffen.

d) Die Effekte hinsichtlich zeff und RA werden mit zunehmender Wachstumsrate verstärkt – den

Beweis können interessierte Leser beim Verfasser gerne anfordern!

Fazit: Natürlich führt ein Doppeleingriff in Zähler und Nenner c.p. zu einer stärkeren Abwertung als

eine einfache Erhöhung des Nenners. Die für eine Äquivalenz erforderliche Erhöhung des Zins-

zuschlags ist indessen viel geringer als früher suggeriert wurde.

Der für entsprechende Überlegungen anzustellende Kalkül zeigt zudem, dass – noch verstärkt bei

niedrigen Basiszinsen wie in der jüngeren Vergangenheit – Marktrisikoprämien in der heute oft

propagierten Größenordnung mit normaler Risikoaversion kaum in Einklang zu bringen sind.

Veranstaltungen & Seminare

3. Symposium für Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung am 22.05.2015 in Frankfurt am Main

Blogbeitrag von Dipl.-Kfm. Dr. Behzad Karami mit seinem Bericht zu dem von der EACVA am 22. Mai

2015 veranstalteten 3. Symposium Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung:

http://bewertung-im-recht.de/blog/unternehmensbewertung-der-rechtsprechung-quo-vadis

"Am 22.05.2015 feierte die EACVA in Frankfurt/M. mit dem 3. Symposium Unternehmensbewertung

Page 24: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015

Spruchverfahren aktuell - Nr. 10/2015

SpruchZ 2015 Seite 233

in der Rechtsprechung ihr zehnjähriges Bestehen.

Obgleich die betriebswirtschaftliche Theorie der

Unternehmensbewertung einen hohen Ent-

wicklungsstand erreicht hat, verbleiben Probleme,

die kontrovers diskutiert werden (müssen). In der

Praxis führen die nachfolgenden Themengebiete

häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen in

Spruchverfahren. (...)"

(Für den Abruf des Berichts ist eine Registrierung

erforderlich.)

Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ

Impressum

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Zeitschrift

Spruchverfahren aktuell

(SpruchZ)

4. Jahrgang

ISSN 2195-7274

Herausgeber:

Interessengemeinschaft

Spruchverfahren (IG Spruch),

c/o Rechtsanwaltskanzlei

ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68,

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(bei München)

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(presserechtlich

verantwortlich), RA Dr. Peter

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