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Beck-Texte im dtv 5527 Freiwillige Gerichtsbarkeit : FG Textausgabe von Werner Sternal 18., aktualisierte und ergänzte Auflage Freiwillige Gerichtsbarkeit : FG – Sternal schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Freiwillige Gerichtsbarkeit Verlag C.H. Beck München 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 61706 5

Freiwillige Gerichtsbarkeit : FG - Fachbücher … auf weitere Verfahren (so etwa das SpruchG für die Spruchverfahren) angeordnet, so dass es stetig an Bedeutung gewonnen hat. Nur

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Beck-Texte im dtv 5527

Freiwillige Gerichtsbarkeit : FG

Textausgabe

vonWerner Sternal

18., aktualisierte und ergänzte Auflage

Freiwillige Gerichtsbarkeit : FG – Sternal

schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Thematische Gliederung:

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Verlag C.H. Beck München 2011

Verlag C.H. Beck im Internet:www.beck.de

ISBN 978 3 406 61706 5

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Schnellübersicht

BeurkundungsG 6BundesnotarO (Auszug) 5FamFG 1FamGKG 4FGG 1 aFGG-RG (Auszug) 1 bGrundbuchO 7KostenO 3RechtspflegerG 2

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in denAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Gesetz über die Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

Rechtspflegergesetz (RPflG)Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Bundesnotarordnung (Auszug)BeurkundungsgesetzGrundbuchordnung

Textausgabe mit ausführlichem Stichwortverzeichnisund einer Einführung

von Werner Sternal, Richter am Oberlandesgericht Köln

18., aktualisierte und ergänzte AuflageStand: 1. Dezember 2010

Deutscher Taschenbuch Verlag

Im Internet:

dtv.debeck.de

SonderausgabeDeutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG,

Friedrichstraße 1 a, 80801 München# 2011. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. Beck oHG

Gesamtherstellung: Druckerei C.H. Beck, Nördlingen(Adresse der Druckerei: Wilhelmstraße 9, 80801 München)

Umschlagtypographie auf der Grundlageder Gestaltung von Celestino PiattiISBN 978-3-423-05527-7 (dtv)

ISBN 978-3-406-61706-5 (C.H. Beck)

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII

Einführung von Werner Sternal, Richter am OberlandesgerichtKöln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX

1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in denAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)vom 17. Dezember 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

1 a. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit vom 17. Mai 1898 in der Fassung der Bekannt-machung vom 20. Mai 1898 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

1 b. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in denAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Re-formgesetz – FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (Auszug) . . . 209

2. Rechtspflegergesetz (RPflG) vom 5. November 1969 . . . . . . . . . 211

3. Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung vom26. Juli 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234

4. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)vom 17. Dezember 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299

5. Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 24. Februar 1961 (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337

6. Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338

7. Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom26. Mai 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405

V

Abkürzungsverzeichnis

Abs. . . . . . . . . . . . . . . . . AbsatzAG .. . . . . . . . . . . . . . . . AmtsgerichtAktG .. . . . . . . . . . . . . AktiengesetzAnh. . . . . . . . . . . . . . . . AnhangAV .. . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine VerfügungBetRLUmsG .. . . . Gesetz zur Umsetzung der BeteiligungsrichtlinieBeurkG .. . . . . . . . . . BeurkundungsgesetzBGB .. . . . . . . . . . . . . . Bürgerliches GesetzbuchBGBl. . . . . . . . . . . . . . BundesgesetzblattBGH .. . . . . . . . . . . . . BundesgerichtshofBNotO .. . . . . . . . . . . BundesnotarordnungBR-Drucks. . . . . . . Drucksache des BundesratesBrüssel II a-VO .. . Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 v. 27. 11. 2003BT-Drucks. . . . . . . . Bundestags-DrucksacheBVerfG . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht3. BtÄndG .. . . . . . . Drittes BetreuungsrechtsänderungsgesetzEGBGB .. . . . . . . . . . Einführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbucheEGGVG .. . . . . . . . . Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz v.

27. 1. 1877 (BGBl. I 77)Einl. . . . . . . . . . . . . . . . EinleitungFamFG .. . . . . . . . . . . Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(FamFG) v. 17. 12. 2008 (BGBl. I 2586)

FamGKG .. . . . . . . . Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen(FamGKG) v. 17. 12. 2008 (BGBl. I 2586)

FEVG .. . . . . . . . . . . . Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsent-ziehungen v. 29. 6. 1956 (BGBl. I 599)

FGG .. . . . . . . . . . . . . . Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit v. 20. 5. 1898 (RGBl. 771)

FGG-RG .. . . . . . . . Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachenund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit v. 17. 12. 2008 (BGBl. I 2586)

FGPrax . . . . . . . . . . . . Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ZeitschriftGBO .. . . . . . . . . . . . . Grundbuchordnung v. 26. 5. 1994 (BGBl. I 1114)GenG .. . . . . . . . . . . . Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-

tenGewSchG .. . . . . . . . Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und

Nachstellungen v. 11. 12. 2001 (BGBl. I 3513)GG .. . . . . . . . . . . . . . . Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandGKG .. . . . . . . . . . . . . GerichtskostengesetzGmbHG .. . . . . . . . . Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter HaftungGVG .. . . . . . . . . . . . . GerichtsverfassungsgesetzHGB .. . . . . . . . . . . . . HandelsgesetzbuchIPR .. . . . . . . . . . . . . . . Internationales PrivatrechtKindRG .. . . . . . . . . Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16. 12. 1997 (BGBl. I

2942)

VII

KostO .. . . . . . . . . . . KostenordnungLG .. . . . . . . . . . . . . . . LandgerichtLPartG . . . . . . . . . . . Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft v.

16. 2. 2001 (BGBl. I 266)LwVG .. . . . . . . . . . . Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-

schaftssachen v. 21. 7. 1953 (BGBl. I 667)OLG .. . . . . . . . . . . . . OberlandesgerichtPStG .. . . . . . . . . . . . . Personenstandsgesetz v. 19. 2. 2007 (BGBl. I 122)RelErzG .. . . . . . . . . Gesetz über die religiöse Kindererziehung v. 15. 7. 1921

(BGBl. I 939)RGBl. . . . . . . . . . . . . ReichsgesetzblattRPflG .. . . . . . . . . . . RechtspflegergesetzRVG .. . . . . . . . . . . . . Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte v. 5. 5. 2004 (BGBl. I 718, 788)Rz. . . . . . . . . . . . . . . . . RandzifferS. . . . . . . . . . . . . . . . . . . SeiteSchiffsRegO .. . . . Schiffsregisterordnung v. 30. 11. 1994 (BGBl. I 3631)SGB VIII . . . . . . . . . Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder-

und Jugendhilfe v. 14. 12. 2006 (BGBl. 3134)SpruchG .. . . . . . . . Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

v. 12. 6. 2003 (BGBl. I 838)UmwG .. . . . . . . . . . Umwandlungsgesetz v. 28. 10. 1994 (BGBl. I 3210)VAHRG .. . . . . . . . Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-

gleich v. 21. 2. 1983 (BGBl. I 105)VAStrRefG .. . . . . Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v.

3. 4. 2009 (BGBl. I 700)VersAusglG . . . . . . Gesetz über den Versorgungsausgleich v. 3. 4. 2009

(BGBl. I 700)VO .. . . . . . . . . . . . . . . VerordnungVVG .. . . . . . . . . . . . . Gesetz über den Versicherungsvertrag v. 23. 11. 2007

(BGBl. I 2631)WEG .. . . . . . . . . . . . WohnungseigentumsgesetzZPO .. . . . . . . . . . . . . ZivilprozessordnungZPO-RG .. . . . . . . Zivilprozess-Reformgesetz v. 27. 7. 2001 (BGBl. I 1887)z. Z. . . . . . . . . . . . . . . . zur Zeit

Abkürzungsverzeichnis

VIII

Einführung

von Richter am OLG Werner Sternal, Köln

I. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familienrecht

1. Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Gerichte haben seit langer Zeit bestimmte Angelegenheiten zu erledi-gen, die keine Zivilprozesse und auch keine reinen Verwaltungsaufgabendarstellen, sondern ihnen als Organen der Rechtspflege obliegen. Früher hatman die Geschäfte dieser Art – etwas geringschätzig – „Extrajudicialien“, alsoAngelegenheit, die außerhalb der eigentlichen Rechtspflegetätigkeit liegen,genannt. Diese Betrachtungsweise trifft heute nicht mehr zu; denn demGebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind während der vergangenen Jahr-zehnte immer weitere Aufgaben zugewiesen worden. Heute umfasst diesesRechtsgebiet zahlreiche Tätigkeiten, die ganz unterschiedlichen Charaktertragen und die in den verschiedensten Bereichen unseres Rechts ihren Ur-sprung haben.Die Bezeichnung „freiwillige Gerichtsbarkeit“ hat mit Freiwilligkeit nur

noch recht wenig zu tun. Sie geht auf das römische Recht (jurisdictio volunta-ria) zurück. Eine sachgerechtere Bezeichnung, wie etwa „vorsorgende Rechts-pflege“ hat sich nicht durchzusetzen vermocht. Die freiwillige Gerichtsbarkeitist lediglich als ein Sammelbegriff zu verstehen; sie widersetzt sich einer theo-retischen Begriffsbestimmung, die oft versucht worden ist, aber niemals zufrie-den stellen konnte. Es genügt, wenn eine Abgrenzung der Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit von denen der streitigen Gerichtsbarkeit dadurchmöglich ist, dass der Gesetzgeber „positivistisch“ jeweils von Fall zu Fall ent-schieden hat, welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuge-wiesen werden. Diese Zuweisung beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungenund ist für die Gerichte und die Verfahrensbeteiligten bindend.Nach geltendem Recht sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-

keit zum einen alle diejenigen Gegenstände, die das Gesetz entweder unmit-telbar oder mittelbar, nämlich durch Zuweisung an Gerichte oder Behördender freiwilligen Gerichtsbarkeit, als solche bezeichnet, zum anderen auchdiejenigen, für die das Gesetz die Anwendung der Verfahrensvorschriften derfreiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht der streitigen Gerichtsbarkeit bestimmt.Eine Aufzählung wichtiger Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitenthält § 23 a Abs. 2 Nr. 1 bis 10 GVG, der die Zuständigkeit des AG für diedort aufgeführten Bereiche festlegt. Weitere Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit sind in § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG aufgezählt, der diese Aufgabendem LG zuweist. Einen Überblick der wesentlichen Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit gibt Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 1 Rn. 24 ff.

2. Materielles Familienrecht

Das materielle Familienrecht im eigentlichen Sinn ist im 4. Buch desBürgerlichen Gesetzbuchs – BGB (§§ 1297 bis 1921 BGB) geregelt. Gegen-

IX

stand der Regelungen sind neben dem Verlöbnis, das Eherecht, das Unter-haltsrecht, das Kindschaftsrecht sowie die Vormundschaft und Pflegschaft.Weitere Vorschriften finden sich in Sondergesetzen, beispielsweise in demLebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), dass die Rechtswirkungen einer einge-tragenen Lebenspartnerschaft eheähnlich gestaltet, in dem Gewaltschutzgesetz,dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), in dem Gesetz überdie religiöse Kindererziehung, in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz(SGB VIII) bzw. in verschiedenen EG-Verordnungen, so zum Beispiel dieBrüssel IIa-Verordnung. Die familiengerichtlichen Verfahren wurden vor demInkrafttreten des FamFG nach der ZPO, teilweise aber auch nach dem FGGabgewickelt.

II. Entstehung des FamFG

1. Das FGG als Verfahrensordnung für die Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit

Vor dem 1. Januar 1900 waren für Verfahren in Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit im Wesentlichen Landesgesetze maßgebend. Da man mitdem BGB das bürgerliche Recht reichsrechtlich einheitlich regelte, erschien esgeboten, auch das Verfahren für die Angelegenheit der freiwilligen Gerichts-barkeit einer einheitlich reichsrechtlichen Gestaltung zuzuführen. Das galt umso mehr, als auch auf dem Gebiet des Handelsrechts durch das HGB in gleicherWeise eine Vereinheitlichung erfolgte. Die Vorarbeiten für ein Gesetz über dasVerfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit reichen biszum Jahre 1874 zurück. Nach mehrfachen Entwürfen erarbeitete das Reichs-justizamt einen weiteren Gesetzesvorschlag, der dann von einer Kommissiondes Reichstags beraten wurde. Mit den in dieser Kommission vorgeschlagenenÄnderungen nahm der Reichstag den Entwurf an. Nach Zustimmung desBundesrats wurde er schließlich als Gesetz über die Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit am 17. Mai 1898 verkündet (RGBl. I S. 189).Gleichzeitig hatte eine Reihe anderer, in dem Gesetz angeführter Reichs-

gesetze eine neue Paragraphierung erhalten. Um die Verweisung mit derneuen Paragraphierung in Einklang zu bringen, wurde am 20. Mai 1898 einneuer Gesetzestext bekannt gemacht (RGBl. S. 771). Das Gesetz trat gleich-zeitig mit dem BGB, der ZPO und der GBO zum 1. Januar 1900 in Kraft. Inder Folgezeit wurde das FGG vielfach geändert und ergänzt. Teilweise wurdenBereiche aus dem FGG herausgenommen und in Spezialgesetzen geregelt, sobeispielsweise im BeurkG – abgedruckt unter Nr. 6 – oder im Personen-standsgesetz. Außerdem haben zahlreiche neue Gesetze die Anwendung desFGG auf weitere Verfahren (so etwa das SpruchG für die Spruchverfahren)angeordnet, so dass es stetig an Bedeutung gewonnen hat. Nur ausnahmsweisewurden Angelegenheiten aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeitherausgenommen und der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen, so zum 1. Juli2007 die WEG-Sachen.

2. Der Weg zum FamFG

Das FGG war von vornherein als Rahmengesetz konzipiert und enthieltanders als die ZPO weder eine umfassende Verfahrensordnung noch detaillier-

Einführung

X

te Regelungen einzelner Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.Zudem war das Gesetz von einem obrigkeitsstaatlichen Geist geprägt. Daherwurde bereits in den 50er und 60er Jahren des letzten Jahrhunderts über eineReform des Gesetzes nachgedacht. Erste Änderungsvorschläge finden sich indem „Weißbuch“, das 1961 die Kommission zur Vorbereitung einer Reformder Zivilgerichtsbarkeit vorlegte. 1964 erfolgte dann die Einsetzung einerKommission zur Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen, die auf der Grund-lage der Empfehlungen des „Weißbuches“ 1977 einen Entwurf einer Verfah-rensordnung für die freiwillige Gerichtsbarkeit (FrGO) vorlegte. Dieser saheine umfassende Novellierung des geltenden FGG vor. Schon im Rahmen derdamaligen Diskussionen wurde der Vorschlag gemacht, das unübersichtlicheNebeneinander der Bestimmungen der ZPO und des FGG in den familien-gerichtlichen Verfahren durch eine Integration dieses Verfahrens in die Ver-fahrensordnung für die freiwillige Gerichtsbarkeit zu beseitigen. Dieser fandindes innerhalb der Kommission keine Mehrheit. Aber auch der vorgelegteEntwurf wurde nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.1977 trat ein neues Ehe- und Familienrecht in Kraft, das zum einen das

Familiengericht neu einführte und zum anderen Aufgaben der Vormund-schaftsgerichte auf das Familiengericht übertrug. Mit der Reform des Kind-schaftsrechts 1998 erfolgte eine weitere Verlagerung von Aufgaben des Vor-mundschaftsgerichts auf das Familiengericht. Dies führte zu einer weiterenUnübersichtlichkeit der jeweils maßgeblichen Rechtslage sowie der anzuwen-denden Norm.Um das Nebeneinander der Anwendung der Bestimmungen der ZPO

sowie des FGG und die gegenseitigen Verweisungen zu beseitigen, setzte dasBundesministerium der Justiz 2003 zwei Arbeitsgruppen ein, die Einzelheiteneiner Reform des Familienverfahrensrechts mit dem Ziel einer einheitlichen,das gesamte Verfahren betreffenden Verfahrensordnung erörtern sollte. 2005erfolgte die Vorlage eines „Referentenentwurfs eines Gesetzes über das Ver-fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (FamFG)“, der 2006 nochmals ergänzt wurde. Schließlich be-schloss das Bundeskabinett im Mai 2007 eine grundlegende Reform derfamilienrechtlichen Verfahren sowie der Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit. Ziel war eine Ablösung des FGG, eine Ausgliederung desfamiliengerichtlichen Verfahrens aus der ZPO und eine Zusammenfassung derbeiden Verfahren an einem einheitlichen Standort, dem FamFG. Zudemsollten sich Gerichtskosten in den familiengerichtlichen Verfahren nach demGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) bestimmen.Schließlich sah der Entwurf eine Erweiterung der Zuständigkeit des Familien-gerichts, die Abschaffung des Vormundschaftsgerichts und die Übertragungder nicht auf das Familiengericht übergehenden Aufgabe des Vormundschafts-gerichts auf ein neu zu schaffendes Betreuungsgericht vor.Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 309/07)

zur geplanten Reform Änderungswünsche vorbrachte, legte die Bundesregie-rung im September 2007 den Gesetzesentwurf nebst Gegenäußerung zurStellungnahme des Bundesrats dem Bundestagspräsidenten vor. Im Bundestagfand im Oktober 2007 die erste Beratung des Gesetzesentwurfes statt. DerEntwurf wurde zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss und den Aus-schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Bei den imFebruar 2008 durchgeführten beiden öffentlichen Anhörungen im Rechtsaus-schuss des Bundestages fand der Gesetzesvorschlag bei den Sachverständigen

Einführung

XI

breite Zustimmung. Daraufhin wurde am 27. Juni 2008 der Gesetzesentwurfder Bundesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsaus-schusses (BT-Drucksache 16/9733) unter Berücksichtigung eines Änderungs-antrages eines Abgeordneten (BT-Drucksache 16/9831) von dem Bundestag inzweiter und dritter Lesung angenommen. Am 19. September 2008 stimmte derBundesrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen seiner Ausschüsse demvom Bundestag verabschiedeten Gesetz zu (BR-Drucksache 617/08 [B]).Die Verkündung des FGG-Reformgesetzes erfolgte am 22. Dezember 2008

(BGBl. I S. 2586); das Gesetz trat am 1. September 2009 in Kraft. Bereits vorseinem Inkrafttreten hat das Reformgesetz durch mehrere Gesetze Änderun-gen erfahren; so durch das Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie(BetRLUmsG) vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), das Gesetz zur Struktur-reform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. IS. 700), das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormund-schaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), das Gesetz zur Modernisie-rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errich-tung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderungsonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) und durch dasDritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. IS. 2512). Nach Inkrafttreten des FamFG ist dieses geändert worden durch dasGesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geändertenKapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592).

III. Anwendungsbereich

Das FamFG löst das FGG, das 6. und 9. Buch der ZPO sowie weitereBestimmungen ab, in denen bisher das familiengerichtliche Verfahren geregeltwar, so beispielsweise im Familienrechtsänderungsgesetz, in der Hausratsord-nung oder im VAHRG. Damit wird in Familiensachen das bisher bestehendeunübersichtliche Mischverfahren aus Vorschriften der ZPO und des FGGweitgehend beseitigt. Dagegen wurden nicht die ursprünglichen Pläne umge-setzt, die Streitverfahren aus den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit herauszunehmen.Nach der Übergangsregelung in Art. 111 FGG-RG – abgedruckt unter

Nr. 1 b – sind auf Verfahren, die bis zum 1. September 2009 eingeleitetworden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des FGG-RG bean-tragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Reformgesetzes geltenden Vor-schriften anzuwenden. Dies gilt für das gesamte Verfahren einschließlichetwaiger Rechtsmittel, so dass über viele Jahre noch die Vorschriften des FGG– abgedruckt unter Nr. 1 a – bzw. der ZPO und damit zwei Verfahrensord-nungen nebeneinander zur Anwendung kommen.Das FamFG gilt für das Verfahren in Familiensachen und in allen Angele-

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz denGerichten zur Erledigung zugewiesen sind, § 1 FamFG. Hinsichtlich derAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gesetz von einerallgemeinen Definition abgesehen. Zudem will das FamFG selbst auch garnicht die von ihm behandelte Materie der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus-schließlich und vollständig regeln. Vielmehr gilt das Gesetz nur für Gerichte,nicht aber für andere Funktionsträger, die Angelegenheiten der freiwilligen

Einführung

XII

Gerichtsbarkeit zu erledigen haben, wie der Standesbeamte oder der Notar.Für Behörden findet das FamFG nach Maßgabe des § 488 FamFG Anwen-dung, wenn diese die in § 1 FamFG geregelten Aufgaben der freiwilligenGerichtsbarkeit wahrnehmen oder aufgrund der landesrechtlichen Öffnungs-klausel zur Vermittlung von Auseinandersetzungen berufen sind (§ 487FamFG). Damit lässt das FamFG weiterhin für Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit abweichende Verfahrensvorschriften in anderen Bundes-gesetzen zu, so z. B. in der GBO – abgedruckt unter Nr. 7 -, der BNotO, demBeurkG – abgedruckt unter Nr. 6 -, dem PStG, dem LwVG, der SchiffsRegO,im HGB, AktG, GenG und im GmbHG.Schließlich räumt das FamFG der Landesgesetzgebung einen Spielraum für

ergänzende Vorschriften und Ausführungsbestimmung ein. Für diejenigenRechtsgebiete, die in materiellrechtlicher Hinsicht den Landesgesetzen vor-behalten sind, ist die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens derLandesgesetzgebung überlassen. Die Landesgesetzgeber haben für das FGGeine Vielzahl von landesrechtlichen Vorschriften erlassen. Zu dem für dasFGG geltende Landesrecht siehe die Übersicht bei Keidel/Kuntze/Winkler,FGG, 15. Auflage, 2003, Einl. Rn. 34. In welchem Umfang die Landesgesetz-geber entsprechende Regelungen für das FamFG treffen, steht derzeit nochnicht abschließend fest.Damit setzen sich für jede einzelne Angelegenheit der freiwilligen Gerichts-

barkeit die Vorschriften über das Verfahren zusammen aus:– den Bestimmungen des FGG (für die vor dem 1. September 2009 einge-leiteten Verfahren)

– den Bestimmungen des FamFG (für die ab dem 1. September 2009 einge-leiteten Verfahren)

– den die betreffenden Angelegenheiten behandelnden Bestimmungen inbesonderen Verfahrensordnungen (z. B. GBO, LwVG, BNotO) sowie deneinschlägigen Bundesgesetzen,

– den etwaigen zur Ergänzung und Ausführung des FamFG erlassenen landes-rechtlichen Vorschriften.Diese Rechtszersplitterung erschwert im Einzelfall die Rechtsfindung und

ist auch durch das FamFG nicht beseitigt worden.Die Familiensachen sind in § 111 FamFG abschließend aufgezählt. Für sie

finden grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensvorschriften des FamFG An-wendung; eine Ausnahme besteht für Ehesachen (definiert in § 121 FamFG)und Familienstreitsachen (definiert in § 112 FamFG) für die nach § 113Abs. 1 S. 1 FamFG die §§ 2–37, 40–46 S. 2, 47–48 sowie 76–96 keineAnwendung finden und statt dessen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG weiterhindie §§ 1 bis 494 a ZPO gelten, soweit das Gesetz nicht in § 113 Abs. 2 bis 5FamFG bzw. §§ 114 bis 120 FamFG besonderen Regelungen für diese Ver-fahren enthält. Eine verfahrensmäßige Verbindung von Ehe-, Familienstreitsa-chen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nur im Rahmendes Scheidungsverbunds (§ 137 FamFG) sowie als Verbindung Familienstreit-sachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im güterrecht-lichen Verfahren nach §§ 264 Abs. 1, 265 FamFG zulässig.Ob ein Verfahren eine Familiesache ist, richtet sich allein nach der Begrün-

dung des geltend gemachten Anspruchs oder der geltend gemachten materiell-rechtlichen Norm auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des antragstellen-

Einführung

XIII

den Beteiligten. In Fällen mit Auslandsbezug richtet sich die Qualifikation einesVerfahrens als Familiensache grundsätzlich nach deutschem Recht als lex fori.

IV. Gliederung des FamFG

Das FamFG ist in 9 Bücher gegliedert, die jeweils in Abschnitte unterteiltsind. Der Gesetzgeber hat sich dabei der klassischen Kodifikationstechnikbedient. Ähnlich wie in anderen Gesetzen enthält das 1. Buch (§§ 1 bis 110)einen Allgemeinen Teil, der allgemeine Regelungen vor die Klammer zieht;in den weiteren Büchern sind dann besondere Verfahrensarten und im letztenBuch die Schlussbestimmungen geregelt.

1. Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil enthält die allgemeinen Verfahrensvorschriften, welchedie §§ 1 bis 34 FGG ablösen. Er gilt nicht nur für die in den weiteren Bücherndes FamFG geregelten Verfahren, sondern nach § 1 FamFG für alle Angele-genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetzden Gerichten zugewiesen sind. Für landesrechtlich geregelte Aufgaben derfreiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Landesgesetzgeber die entsprechendeGeltung des FamFG vorschreiben. Das 1. Buch besteht aus 9 Abschnitten: Dererste Abschnitt (§§ 1 bis 22 a FamFG) enthält vor allem Bestimmungen überZuständigkeit, Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, Beteilig-te, Beteiligten- sowie Verfahrensfähigkeit, Bevollmächtigte, Aktenführung,Bekanntgabe, Fristen, Wiedereinsetzung, Verfahrensverbindung/-trennung,Aussetzung sowie Beendigung des Verfahrens.Im zweiten (§§ 23 bis 37 FamFG) und dritten Abschnitt (§§ 38 bis 48

FamFG) sind Vorschriften über die Einleitung und den Ablauf des Verfahrensim ersten Rechtszug sowie die maßgebliche Entscheidungsform enthalten.Die weiteren Abschnitte regeln dann die Einstweilige Anordnung (§§ 49 bis57 FamFG), die Rechtsmittel (§§ 58 bis 75 FamFG), die Verfahrenskostenhilfe(§§ 76 bis 79 FamFG), die Kostenentscheidung (§§ 80 bis 85 FamFG) sowiedie Vollstreckung (§§ 86 bis 96 a FamFG). Der letzte Abschnitt des erstenBuches (§§ 97 bis 110) regelt die Verfahren mit Auslandsbezug.

2. Verfahren in Familiensachen

Das 2. Buch ist in 12 Abschnitte gegliedert und umfasst das gesamte Ver-fahren in Familiensachen. Insoweit werden die früher teilweise in der ZPOund teilweise im FGG geregelten Verfahren in einem einzigen Buch zusam-mengefasst. Ergänzend hat der Gesetzgeber das „große Familiengericht“ ge-schaffen (vgl. § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG). Dieses ist umfassend für alle Rechts-streitigkeit in den in § 111 FamFG beschriebenen Familiensachen, einschließ-lich sämtlicher Zivilrechtsstreitigkeiten zuständig, die eine besondere Nähe zufamilienrechtlich geregelten Rechtsverhältnisse oder mit deren Auflösung auf-weisen (vgl. § 266 FamFG). Zudem hat das „große Familiengericht“ diebisher vom Vormundschaftsgericht erledigten Aufgaben wahrzunehmen, so-weit sie Angelegenheiten von Minderjährigen (Vormundschaft, Pflegschaft,Adoption) betreffen.

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Der 1. Abschnitt des 2. Buches (§§ 111 bis 120 FamFG) fasst allgemeineBestimmungen, die für alle Familiensachen gelten, zusammen, wobei § 113FamFG für Ehesachen (definiert in § 121 FamFG) und Familienstreitsachen(definiert in § 112 FamFG) eine Verweisung auf die §§ 1 bis 494 a ZPOenthält. Die weiteren Abschnitte regeln die einzelnen Verfahrensgegenstände,nämlich die Ehesachen (§§ 121 bis 132 FamFG), die Scheidungs- und Folge-sachen (§§ 133 bis 150 FamFG), die Kindschaftssachen (§§ 151 bis 168 aFamFG), die Abstammungssachen (§§ 168 bis 185 FamFG), die Adoptions-sachen (§§ 186 bis 199 FamFG), die Ehewohnungs- und Haushaltssachen(§§ 200 bis 209 FamFG), die Gewaltschutzsachen (§§ 210 bis 216 a FamFG),die Versorgungsausgleichsachen (§§ 217 bis 230 FamFG), die Unterhalts-sachen (§§ 231 bis 260 FamFG), die Güterrechtssachen (§§ 261 bis 265FamFG), die sonstigen Familiensachen (§§ 266 bis 268 FamFG) und dieLebenspartnerschaftssachen (§§ 269, 270 FamFG). Die Vorschriften über dasVerfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200–209) sowie inVersorgungsausgleichssachen (§§ 217 bis 230) sind bereits vor dem Inkraft-treten des FamFG durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsaus-gleichs vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden.Der Aufbau der einzelnen Abschnitte ist im Wesentlichen gleich. Jeweils

wird zunächst der Verfahrensgegenstand gesetzlich definiert, anschließendfolgen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit und die Verfahrenbetei-ligten. Weiterhin werden Besonderheiten für das jeweilige Verfahren geregelt,wie z. B. über die beschleunigte Durchführung des Verfahrens (so z. B. § 155FamFG), über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder überdie Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes.

3. Weitere Verfahrensgegenstände

Das 3. Buch befasst sich jeweils in gesonderten Abschnitten mit den Ver-fahren in Betreuungssachen (§§ 271 bis 311 FamFG), in Unterbringungs-sachen (§§ 312 bis 339 FamFG) sowie in betreuungsrechtlichen Zuweisungs-sachen (§§ 340, 341 FamFG). Diese Tätigkeiten, die bisher von dem nunmehraufgelösten Vormundschaftsgericht erledigt wurden, sind, soweit es sich nichtum Kindschaftssachen nach § 151 FamFG handelt, den bei den Amtsgerichtenneu gebildeten Betreuungsgerichten (§ 23 c GVG) zugewiesen.Im 4. Buch (§§ 341 bis 373 FamFG) werden die Nachlass- und Teilungs-

sachen geregelt, insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit derNachlassgerichte, die Besonderheiten hinsichtlich der Verwahrung von Ver-fügung von Todes wegen, des Erbscheinsverfahrens sowie der Testamentsvoll-streckung und die amtliche Vermittlung der Nachlass- und Gütergemein-schaftsauseinandersetzung. Zudem sind verfahrensrechtliche Vorschriften überdie Nachlassverwaltung, Bestimmung einer Inventarfrist, Eidesstattliche Ver-sicherung und Stundung des Pflichtteilsanspruchs aufgenommen worden, dievormals im BGB enthalten waren.Das 5. Buch (§§ 374 bis 409) hat die Registersachen und die unterneh-

mensrechtlichen Verfahren zum Inhalt. Es werden die bisher im siebten undachten Abschnitt des FGG enthaltenen Regelungen zusammengefasst undBestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren für die Führung desHandels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins- und Güterrechtsregistersowie über sonstige Verrichtungen aufgrund des HGB, des AktG, des UmwG,

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des GmbHG, des GenG und anderer wirtschaftsrechtlicher Gesetze getroffen.Insoweit sieht das Gesetz keine grundlegenden Änderungen zum bisherigenRecht vor.Das 6. Buch (§§ 410 bis 414) behandelt das Verfahren in weiteren Angele-

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich die eidesstattliche Ver-sicherung, die Untersuchung und Verwahrung von Sachen und den Pfand-verkauf. Diese waren früher in den §§ 163 bis 166 FGG geregelt.Im 7. Buch (§§ 415 bis 432) sind die bisher im FEVG enthaltenen Vor-

schriften für die Freiheitsentziehungssachen in das FamFG aufgenommenworden.Das 8. Buch (§§ 433 bis 484) übernimmt das bislang in den §§ 946 bis

1024 ZPO geregelte Aufgebotsverfahren und weist diese nunmehr der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit zu.Im 9. Buch (§§ 485 bis 491) sind Schlussbestimmungen enthalten, vor

allem landesrechtliche Vorbehalte auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichts-barkeit.

VI. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Das FamFG enthält in den §§ 2 bis 37 allgemeine Vorschriften über dasVerfahren im ersten Rechtszug, wobei vereinzelt Vorschriften der ZPO fürentsprechend anwendbar erklärt werden. Zudem gelten für das FamFG-Ver-fahren grundsätzlich auch die Regelungen des GVG (§ 2 EGGVG), soweitdiese mit dem besonderen Charakter des FamFG-Verfahren vereinbar sind.Das FamFG-Verfahren ist weiterhin im Vergleich zum förmlichen, in allen

Einzelheiten geregelten Zivilprozess viel freier gestaltet und hat nach demWillen des Gesetzgebers eine gewisse Beweglichkeit behalten, die es demGericht ermöglichen soll, bei seinem Vorgehen den Bedürfnissen der jeweilszu erledigenden Angelegenheiten Rechnung zu tragen. Daher sind die auchnach der Neukodifizierung bestehenden Lücken in den Verfahrensvorschriftenin der Regel nicht durch einen Rückgriff auf die Vorschriften der ZPOauszufüllen. Vielmehr ist weiterhin auf die im Laufe der Zeit bereits zumFGG-Verfahren entwickelten Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen, die sichauf die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von Rechtslehre und Recht-sprechung erarbeiteten Ergänzungen sowie auf rechtsstaatliche Erfordernissestützen.§§ 2 ff. FamFG enthält Bestimmungen über die Lösung von Zuständigkeits-

konflikten. So wird in § 2 Abs. 1 FamFG die Vorgriffszuständigkeit aufgegrif-fen und die Zuständigkeit des zuerst mit der Angelegenheit befassten Gerichtsfür das gesamte Verfahren angeordnet. Dieses bleibt auch zuständig, wenn sichdie zuständigkeitsbegründenden Umstände später verändern (§ 2 Abs. 2FamFG). Zudem sieht § 2 Abs. 3 FamFG ausdrücklich vor, dass die von einemunzuständigen Gericht vorgenommenen Handlungen wirksam bleiben. Nä-here Regelungen über eine Verweisung, Abgabe beziehungsweise gerichtlicheBestimmung der Zuständigkeit enthalten die §§ 3 bis 5 FamFG. Dagegen istim Allgemeinen Teil keine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit auf-genommen worden; diese ist für jedes Verfahren gesondert bei den speziellenVerfahrensvorschriften geregelt, so beispielsweise in den §§ 343, 344 FamFGfür die Nachlasssachen.

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In § 7 FamFG ist erstmals allgemein gesetzlich definiert, wer im Verfahrenzu beteiligen ist. Hiervon erhofft sich der Gesetzgeber eine umfassende Ein-beziehung aller von dem Verfahren in ihren Rechten betroffenen Beteiligtenund damit eine bessere Sachverhaltsaufklärung. Unterschieden wird hierbei,zwischen den Beteiligten, die zwingend vom Gericht zum Verfahren hinzuge-zogen werden müssen (§ 7 Abs. 2 FamFG) und denjenigen, die nach pflicht-gemäßem Ermessen beteiligt werden können (§ 7 Abs. 3 FamFG). An diesenBeteiligtenbegriff knüpfen dann viele weitere Regelungen an, so z. B. dieAkteneinsicht (§ 13 FamFG), die Bekanntgabe (§ 15 FamFG) bzw. die per-sönliche Anhörung (§ 34 FamFG).Ergänzt und konkretisiert wird § 7 FamFG durch die bei den einzelnen

Verfahren aufgenommene Regelungen, so beispielsweise in § 172 FamFG fürdie Beteiligten in Abstammungssachen, in § 188 FamFG für die Beteiligten inAdoptionssachen, in § 204 FamFG für die Beteiligten in Ehewohnungs- undHaushaltssachen, in § 212 FamFG für die Beteiligten in Gewaltschutzsachen,in § 219 FamFG für die Beteiligten in Versorgungsausgleichssachen, in § 274FamFG für die Beteiligten in Betreuungssachen, in § 315 FamFG für dieBeteiligten in Unterbringungssachen, in § 345 FamFG für die Beteiligten inNachlass- und Teilungssachen, in § 412 FamFG für die Beteiligten in densogenannten weitern Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in§ 418 FamFG für die Beteiligten in Freiheitsentziehungssachen.

1. Beginn des Verfahrens

Es verbleibt weiterhin bei der Unterscheidung zwischen Amts- und An-tragsverfahren. Ein Verfahren beginnt entweder mit dem Eingang oder derEntgegennahme eines Antrags (Antragsverfahren, § 23 FamFG) oder damit,dass das Gericht in irgendeiner Weise mit der Sache befasst wird (Amtsver-fahren). Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass das Gericht von Amtswegen tätig zu werden hat, sofern nicht die Einleitung des Verfahrens aus-drücklich von der Stellung eines Antrags abhängig ist. Das Gericht muss dasVerfahren von Amts wegen einleiten, sobald es auf irgendeine Weise Tatsachenerfährt, die eine nicht von einem Antrag abhängige Maßnahme rechtfertigt.Ein insoweit gestellter Antrag hat nur die Bedeutung einer Anregung (§ 24FamFG) und bindet das Gericht nicht. Demgegenüber ist der Antrag bei denAntragsverfahren notwendige Verfahrensvoraussetzung für ein Tätigwerdendes Gerichts. An einen entsprechenden Antrag ist das Gericht gebunden; erkann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden,§ 22 Abs. 1 FamFG (Dispositionsmaxime).§ 23 Abs. 1 FamFG enthält zu Form und Inhalt eines Antrags einige

Mindestvorgaben. Der Antrag soll begründet und unterschrieben werden. Indem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-mittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte (§ 7FamFG) in Betracht kommen. Zudem sollen dem Antrag Urkunden, auf dieBezug genommen wird, in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Soweitdas Gesetz ausdrücklich einen Sachantrag fordert, muss der Inhalt der begehr-ten Entscheidung bezeichnet werden. Der Antragsteller muss antragsberech-tigt sein; wem das Antragsrecht zusteht, ist teilweise im FamFG bzw. in sons-tigen Gesetzen ausdrücklich geregelt. Fehlt eine spezielle Regelung, ist jeder

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materiell Beteiligte antragsberechtigt; das ist jeder, der durch die zu regelndeAngelegenheit unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird.Unabhängig von der Einleitung eines Hauptverfahrens kann das Gericht

jederzeit durch einstweilige Anordnungen eine vorläufige Maßnahme treffen,soweit dies im Einzelfall geboten ist (§ 49 FamFG). Zudem sieht das FamFGin §§ 76 ff. FamFG die Möglichkeit vor, einem Beteiligten für die Durchfüh-rung eines Verfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

2. Gang des Verfahrens

Das FamFG-Verfahren wird – anders als der Zivilprozess – vom Amts-ermittlungsgrundsatz beherrscht: Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amtswegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderli-chen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweiseaufzunehmen. Das Gericht hat also von Amts wegen, ohne an das Vorbringender Beteiligten oder deren Beweisangebote gebunden zu sein, die entschei-dungserheblichen Tatsachen in das Verfahren einzuführen. Das FamFG hälthierbei an dem Grundsatz des Freibeweises fest (§ 29 FamFG). Nach pflicht-gemäßen Ermessen besteht die Möglichkeit einer förmlichen Beweiserhebung(§ 30 FamFG); ausdrücklich vorgeschrieben ist sie für die Feststellungen überdie Richtigkeit einer bestrittenen Tatsachenbehauptung, auf die das Gerichtseine Entscheidung stützen will (§ 30 Abs. 3 FamFG) sowie in weiterenbesonders geregelten Fällen (z. B. §§ 177 Abs. 2, 280, 297 Abs. 6, 321FamFG). Ergänzt wird die Amtsermittlungspflicht des Gerichts durch dienunmehr ausdrücklich gesetzlich angeordnete Mitwirkungspflicht der Betei-ligten (§ 27 FamFG). Für das Verfahren gilt der Amtsbetrieb, d. h. das Gerichthat das Verfahren in Gang zu bringen, zu beschleunigen und bei Entschei-dungsreife abzuschließen. Zudem treffen das Gericht zahlreiche Hinwirkungs-und Hinweispflichten (§ 28 FamFG).

3. Durchführung des Verfahrens

Das Verfahren kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich durchgeführtwerden, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet werden muss(Art. 103 Abs. 1 GG). Im schriftlichen Verfahren hat das Gericht den Betei-ligten die Gelegenheit einzuräumen, zum Vorbringen der anderen BeteiligtenStellung zu nehmen. Ein mündliches Verfahren findet statt, wenn das Gerichtden persönlichen Verkehr mit den Beteiligten für zweckmäßig und gebotenhält. Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Terminerörtern (§ 32 Abs. 1 FamFG) und hierzu das persönliche Erscheinen einesBeteiligten anordnen (§ 33 FamFG). Eine persönliche Anhörung ist nach § 34FamFG gesetzlich vorgeschrieben, wenn dies zur Gewährung des rechtlichenGehörs erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Termin ist inaller Regel nicht öffentlich.

4. Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren kann auf verschiedene Weise beendet werden, nämlichdurch:– Rücknahme des Antrags im Antragsverfahren (§ 22 FamFG);

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– Erledigung der Hauptsache, das heißt wenn nach Einleitung des Verfahrensder Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach-und Rechtslage herbeiführt, fortfällt und deshalb eine Weiterführung desVerfahrens keinen Sinn mehr hat;

– Abschluss eines Vergleichs, wenn die Beteiligten über den Gegenstand desVerfahrens verfügen können (§ 36 FamFG);

– Erlass einer abschließenden Entscheidung des Gerichts.Das FGG und seine Nebengesetze kannte für gerichtliche Entscheidungen

keine einheitlichen Begriffe; diese wurden als Verfügung, Anordnung, Be-schluss, Entscheidung oder Maßregel bezeichnet. Das FamFG schreibt nun-mehr für Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teil-weise erledigt wird (sog. Endentscheidungen), einheitlich für alle Verfahren –einschließlich der Ehesachen und Familienstreitsachen – den Beschluss alsEntscheidungsform ausdrücklich vor (§ 38 FamFG). Eine Ausnahme ist fürRegistersachen (§ 38 Abs. 1 S. 2 i. V.m. § 382 Abs. 4 FamFG) und fürGrundbuchsachen (§ 18 GBO) zugelassen; insoweit besteht weiterhin dieMöglichkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung. Damit kann zugleich derbisher von der Rechtsprechung für Teilbereiche der freiwilligen Gerichtsbar-keit anerkannte – im Instanzenzug überprüfbare – Vorbescheid nicht mehrergehen. Für gerichtliche Entscheidungen, die keine Endentscheidungen indem vorgenannten Sinne darstellen, sondern im Laufe eines Verfahrens erlas-sen werden, können weiterhin in Form einer (Zwischen-)Verfügung erfolgen.Der ein Verfahren abschließende Beschluss muss grundsätzlich begründet

werden (§ 38 Abs. 3 FamFG). Neu ist die in § 39 FamFG vorgesehene Ver-pflichtung, jeden Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.Belehrt werden muss über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, denWiderspruch oder die Erinnerung samt Gericht sowie einzuhaltende Fristoder Form. Unterbleibt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft,wird bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Fehlendes Verschuldens vermutet (§ 17 Abs. 2 FamFG).Einen Verkündungstermin sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr wird ein

Beschluss mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabedurch Verlesen der Beschlussformel erlassen (§ 38 Abs. 3 FamFG). Wirksamwird der Beschluss sogleich mit seiner Bekanntgabe an den Beteiligten, fürden er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist (§ 40 Abs. 1 FamFG).Eine Ausnahme besteht für Beschlüsse, die die Genehmigung eines Rechts-geschäfts zum Inhalt haben; diese werden erst mit Rechtskraft wirksam (vgl.§ 40 Abs. 2 FamFG). Regelungen über die Vollstreckung aus einer Entschei-dung in den FamFG-Verfahren finden sich in §§ 88 bis 94 FamFG.

5. Rechtsmittel

Als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endentscheidungen sieht das Gesetznunmehr entsprechend der Regelung der ZPO die befristete Beschwerde vor(§§ 58 ff. FamFG), wobei die Beschwerdefrist regelmäßig einen Monat beträgt(§ 63 Abs. 1 FamFG). Für den Fall einer einstweiligen Anordnung oder beieinem Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegen-stand hat, bestimmt das Gesetz eine verkürzte Rechtsmittelfrist von 2 Wochen(§ 63 Abs. 2 FamFG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe desBeschlusses an den Beteiligten, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach

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Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 FamFG). Weiterhin enthält das Gesetz in§ 64 FamFG sowie § 65 FamFG nähere Vorgaben für die Einlegung und dieBegründung der Beschwerde. Ausdrücklich wird das Gericht erster Instanz in§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG zu einer Prüfung der Abhilfe verpflichtet.Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zu-

ständig, mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Be-treuungsgerichten entschiedenen Sachen (§ 119 Abs. 2 Nr. 1 b GVG); inso-weit verbleibt es weiterhin bei der Zuständigkeit des Landgerichts. GegenBeschwerdeentscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt, sofern das Be-schwerdegericht sie ausdrücklich zulässt (§ 70 Abs. 2 FamFG) oder diesesRechtsmittel kraft gesetzlicher Regelung statthaft ist (§ 70 Abs. 3 FamFG).Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG). DieRechtsbeschwerde führt indes nur zu einer Nachprüfung in rechtlicher Hin-sicht.Zwischen- und Nebenentscheidungen in einem laufenden Verfahren sind

grundsätzlich unanfechtbar, soweit nicht das FamFG ausdrücklich eine An-fechtung im Wege der Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567bis 572 ZPO vorsieht (z. B. in §§ 7 Abs. 5, 21 Abs. 2, 33 Abs. 3, 35 Abs. 5, 42Abs. 3). Das bedeutet, dass in diesen Verfahren die Beschwerdefrist 2 Wochenbeträgt und beim Beschwerdegericht der Einzelrichter entscheidet. Gesetzlichnicht anfechtbare Entscheidungen des Rechtspflegers unterliegen einer Über-prüfung durch den Richter im Wege der Erinnerung nach § 11 RPflG.Soweit gegen Endentscheidungen des Gerichts kein Rechtsmittel oderRechtsbehelf bzw. keine andere Abänderungsmöglichkeit gegeben ist, bestehtdie Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge, mit der ausschließlicheine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht geltend gemachtwerden kann (§ 44 FamFG).

6. Kosten

Ob und in welcher Höhe in FamFG-Verfahren Gebühren und Auslagen zuerheben sind und wer Schuldner dieser Kosten ist, ergibt sich aus den jeweilseinschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen und ist im Einzelfall vomKostenbeamten zu prüfen. Insoweit ist grundsätzlich für eine gerichtlicheEntscheidung kein Raum. Im Anwendungsbereich des FamFG finden dreiKostengesetze Anwendung:– Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit (Kostenordnung) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960)– abgedruckt unter Nr. 3 – befasst sich mit den Kosten in Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht vom FamGKG erfasst sind, wiedie Gerichtskosten und Auslagen in Betreuungssachen (§§ 92 ff. KostO),Unterbringungssachen (§ 128 b KostO), betreuungsrechtliche Zuweisungs-sachen, Freiheitsentziehungssachen (§ 128 c KostO), Nachlass- und Tei-lungssachen (§§ 106 ff. KostO), Registersachen und unternehmensrecht-liche Verfahren, weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(§ 124 KostO), Aufgebotssachen (§ 128 d KostO), Verfahren betreffend dieAnordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 128 e KostO)sowie die sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so-weit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. Zudem regeltdie KostO die Kosten der Notare (§§ 140 ff. KostO).

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– Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom 17. De-zember 2008 (BGBl. I. S. 2586) – abgedruckt unter Nr. 4 – befasst sich mitden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in allen Familiensachen (de-finiert in § 111 FamFG), unabhängig davon, ob sie Familienstreitsachenoder gewöhnliche Familiensachen sind. Dies sind Ehesachen (§ 121FamFG), Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), Abstammungssachen (§ 169FamFG), Adoptionssachen (§ 186 FamFG), Ehewohnungs- und Haushalts-sachen (§ 200 FamFG), Gewaltschutzsachen (§ 210 FamFG), Versorgungs-ausgleichssachen (§ 261 FamFG), Lebenspartnerschaftssachen (§ 269FamFG) und sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG).

– Das Gerichtskostengesetz (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) regeltdie Kosten (Gebühren und Auslagen) für Verfahren nach der ZPO vor denordentlichen Gerichten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG) sowie in weiteren Verfah-ren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 16 GKG); Anwendung findet das Gesetz auchauf das Mahnverfahren im Falle des § 113 Abs. 2 FamFG.Ob ein Beteiligter gegen einen anderen Beteiligten Anspruch auf Erstattung

der ihm entstanden Verfahrenskosten (gerichtliche Kosten, für die er haftet,und außergerichtliche Kosten) hat, ist eine Frage der Kostenerstattungspflichtder Beteiligten untereinander. Der Anspruch wird durch eine gerichtlicheEntscheidung begründet, kann daneben aber auch nach materiellem Rechtbestehen. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 80 ff. FamFG. Regelungen überdie Kostenfestsetzung finden sich in § 85 FamFG i. V.m. §§ 103 ff. ZPO.

VI. Organe des FamFG

Die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit sind in erster Linie den Gerichten, und zwar den ordentlichen Gerichten,übertragen. Tätig werden die Amts-/Familien-/Betreuungs-, Land-, Ober-landesgerichte sowie der Bundesgerichtshof. Als Gerichtspersonen kommenebenso wie in den anderen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ins-besondere Richter (einschließlich der ehrenamtlichen Richter, z. B. als Beisit-zer der Kammern für Handelssachen oder als landwirtschaftliche Beisitzer),Rechtspfleger und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in Betracht.

1. Rechtspfleger

Die weitaus meisten Aufgaben in den FamFG-Verfahren, die in erster Ins-tanz den Amtsgerichten obliegen, werden von Rechtspflegern wahrgenom-men. Der Rechtspfleger entscheidet als besonderes Organ der Rechtspflege ineigener Verantwortung und ist nur dem Gesetz unterworfen; er ist alsosachlich unabhängig. Die dem Rechtspfleger übertragenen Aufgaben ergebensich aus dem Rechtspflegergesetz (RPflG) – abgedruckt unter Nr. 2. Für dieÜbertragung sind drei Arten zu unterscheiden (vgl. § 3 RPflG):– Die Übertragung ganzer Sachgebiete ohne Vorbehalt (Vollübertragung),§ 3 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, z. B. die Vereinssachen, die Verfahren nach § 410FamFG, die Verfahren nach §§ 84 Abs. 2, 189 VVG, das Aufgebotsverfah-ren, die Güterrechtsregistersachen, die Verschollenheitssachen, die Muster-registersachen und die Grundbuchsachen.

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– Die grundsätzliche Übertragung von Sachgebieten unter dem Vorbehalteinzelner Geschäfte, die dem Richter verbleiben (Vorbehaltsübertragung),§ 3 Nr. 2 RPflG, z. B. Kindschaftssachen, Adoptionssachen, Lebenspartner-schaftssachen, Betreuungs- sowie betreuungsrechtliche Zuweisungssachen,Nachlass- und Teilungssachen, Handels- Genossenschafts- und Partner-schaftsregistersachen sowie unternehmensrechtliche Verfahren nach den§§ 374, 375 FamFG.

– Die Übertragung einzelner Geschäfte aus Sachgebieten des Richters (Ein-zelübertragung), § 3 Nr. 3 RPflG; die dem Rechtspfleger übertragenenGeschäfte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. in Fa-miliensachen sind in den §§ 20 bis 25 a RPflG im Einzelnen aufgeführt.Im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft der Rechtspfleger alle zur Erledi-

gung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 RPflG), soweit erdie Sache nicht nach § 4 Abs. 2 RPflG ausnahmsweise dem Richter zurEntscheidung vorlegt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Rechtspfle-ger verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft dem Richter vorzulegen (§ 5RPflG). Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gege-ben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist(§ 11 Abs. 1 RPflG). Bei Entscheidungen, die – sofern sie der Richter erlassenhätte – unanfechtbar wären, findet die befristete Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2RPflG), über die der Richter abschließend entscheidet.

2. Sonstige Organe

Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind neben den Gerichten nochden Notaren übertragen, so vor allem die Beurkundungstätigkeit (§ 1 Be-urkG) und die weiteren in den §§ 20 bis 25 BNotO genannten Aufgaben. DiePersonenstandssachen werden von den Standesbeamten wahrgenommen. Au-ßerdem bestehen landesrechtliche Sonderzuständigkeiten, so zum Beispiel inBaden-Württemberg die Notare im Landesdienst für die Nachlass- und Be-treuungssachen oder in Hessen die Ortsgerichte.

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