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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 79 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen und Fusionen Nr. 4/2013 vom 21. Februar 2013 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012“: Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts, S. 80 Entscheidungen zu Spruchverfahren: LG Stuttgart: Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem unzuständigen Gericht, S. 85 Abgeschlossene Spruchverfahren: Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren, S. 88 Anstehende Spruchverfahren, Bekanntmachungen Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected] Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013

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Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

SpruchZ 2013 Seite 79

Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,

Organverträgen und Fusionen

Nr. 4/2013 vom 21. Februar 2013 ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht

Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der

Aktienrechtsnovelle 2012“:

Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts, S. 80

Entscheidungen zu Spruchverfahren:

LG Stuttgart: Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei

einem unzuständigen Gericht, S. 85

Abgeschlossene Spruchverfahren:

Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden

Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren, S. 88

Anstehende Spruchverfahren, Bekanntmachungen

Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und

online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint

jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen

wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected]

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann

eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Spruchverfahren aktuell

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

SpruchZ 2013 Seite 80

Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und

Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle

2012“

Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts (DAI)

von Dr. Cordula Heldt

Das Deutsche Aktieninstitut bedankt sich für die Möglichkeit, zu den auf Wunsch der

Rechtspolitiker des Rechtsausschusses vorgeschlagenen Änderungen im Um-

wandlungsrecht und zur Konzernausgliederung, Stellung zu nehmen.

Das Deutsche Aktieninstitut unterstützt die Vorschläge, regt jedoch weitere

Änderungen an.

1. Zu den Änderungen im Umwandlungsrecht

Es ist sinnvoll, dass ein Ausgleichsanspruch für Aktionäre nicht nur in barer Zuzahlung,

sondern auch durch Gewährung von zusätzlichen Aktien erfolgen kann. Dies

vermeidet zum einen den in der Begründung zum Gesetzesvorschlag angeführten

existenzvernichtenden Liquiditätsentzug. Zum anderen handelt es sich um die

sinnvolle Fortsetzung des ursprünglich vorgesehenen Ausgleichs, der durch Umtausch

von Aktien erfolgt, nicht durch Geldleistung.

Ebenfalls zu folgen ist der Idee, der Gesellschaft eine Ersetzungsbefugnis

einzuräumen, also nun nicht eine zwingende Ersetzung der Ausgleichspflicht in bar

durch Aktien vorzunehmen, ist. Damit werden mögliche Folgeprobleme vermieden:

die erforderliche Schaffung neuer Aktien, der Rückkauf oder die Verwendung

eigener Aktien könnte scheitern und angesichts der Liquidität der betreffenden

Gesellschaft oder angesichts der zu gewährenden Bruchteile von Aktien könnte sich

der Barausgleich aufdrängen und bliebe als Option erhalten.

Durch die Gewährung zusätzlicher Aktien der übernehmenden Gesellschaft mag

eine Verwässerung von Anteilen aller Aktionäre erfolgen, jedoch kann diese als von

Anfang an in der Umwandlung angelegt angesehen werden und wäre bei

anfänglich korrekter Berechnung des Umtauschverhältnisses also auch genau so

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

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erfolgt. Wie in der Begründung zum Gesetzesvorschlag ausgeführt, ist es unmöglich,

einen Ausgleich nur zwischen den Gruppen der Altaktionäre der Gesellschaften

vorzunehmen. Das Grundproblem stellt sich im Übrigen auch für den Fall der

Barzuzahlung, da auch eventuell gebildete Rücklagen den späteren

Ausgleichsanspruch nicht immer abdecken mögen. Das bedeutet, dass Aktionäre,

die nach einer Umwandlung in den übernehmenden Rechtsträger investieren,

darüber aufgeklärt sein sollten, dass mögliche Ansprüche noch im Raum stehen.

Hierzu dient bei börsennotierten Gesellschaften die Kapitalmarktpublizität. Die

Vorschriften dienen aber auch gerade dazu, dass der Markt solche Informationen in

den Börsenkurs einpreist. Hier stellt sich natürlich das Problem der überlangen

Spruchverfahren, die dazu führen könnten, dass der Kapitalmarkt das zu erwartende

Ereignis „vergisst“. U.a. aus diesem Grund unterstützt das Deutsche Aktieninstitut

nachhaltig den Vorschlag zur Verkürzung des Spruchverfahrens (s.u.). Aktionäre, die

in nicht börsennotierte Gesellschaften investieren wollen, müssen einen größeren

Aufwand betreiben, um sich zu informieren. Nicht zuletzt der elektronische

Bundesanzeiger ermöglicht hier eine Internetrecherche.

Das Deutsche Aktieninstitut unterstützt ebenfalls den Vorschlag Konzernaus-

gliederungen betreffend, es regt aber an, die Erleichterung bei der Konzernaus-

gliederung nicht nur im Fall der ausgliedernden Aktiengesellschaft oder KGaA,

sondern diese Vereinfachung ebenso wie die Erleichterungen bei der Ver-

schmelzung (§ 62 UmwG) auch für die GmbH als ausgliedernde Gesellschaft

vorzusehen.

Die Fälle mit einer übertragender GmbH (bei Ausgliederung) und übernehmender

GmbH (bei Verschmelzung) sind zahlenmäßig viel bedeutsamer als die Fälle mit AG,

SE oder gar KGaA. Man könnte an folgende Regelung denken:

§ 51a UmwG-E: "Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals

oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand

einer übernehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist ein

Verschmelzungsbeschluss der der übernehmenden Gesellschaft mit

beschränkter Haftung zur Aufnahme dieser übertragenden Gesellschaft nicht

erforderlich. § 62 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Sätze 1, 3 und

4 sind entsprechend anwendbar."

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Entsprechendes könnte bei einem § 138a UmwG für die Konzernausgliederung aus

einer GmbH formuliert werden.

2. Verkürzung des Spruchverfahrens

Das Deutsche Aktieninstitut sieht in der überlangen Dauer von Spruchverfahren ein

großes Problem. Verfahrensdauern von mehr als zehn Jahren (über zwei bis drei

Instanzen) kommen häufiger vor. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits

mit Beschluss vom 17.11.2011 (Az: 1 BvR 3155/09) kritisiert, wonach das Grundrecht

auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, wenn auch ein hochkompliziertes und

komplexes Spruchverfahren in erster Instanz 18 Jahre dauere und teilweise über

einen längeren Zeitraum vom Gericht nicht betrieben werde. Zuvor hatte der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (v. 20.2. 2003, 4432/98) in einem

überlangen Spruchverfahren eine Menschenrechtsverletzung iSd Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK) gesehen und wegen dem betroffenen

Beschwerdeführer eine billige Entschädigung nach der EMRK zugesprochen.

Die Verfahrensdauern, die sich im Zuge des Gesetzes zur Neuordnung des gesell-

schaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz) von 2003

nach und nach verkürzen mögen, sind für beide Seiten kritisch zu sehen: zum einen

für die Antragsteller, die berechtigterweise irgendwann ihre Zuzahlungen (bzw.

zusätzliche Aktien) erhalten wollen und zum anderen auch für die Unternehmen, die

jahrelang der Unsicherheit über zusätzliche Belastungen ausgesetzt sind und

eventuell Rückstellungen bilden. Verschärft wird die Lage für die Unternehmen

dadurch, dass – wie im Vorschlag erwähnt – nach rechtskräftiger Entscheidung die

Zuzahlung für die Dauer des Spruchverfahrens nunmehr mit 5 % über dem Basiszins zu

verzinsen ist. (Potentielle) Abfindungserhöhungsrechte im Spruchverfahren, auch von

erstklassigen Schuldnern, sind damit als Anlage weit attraktiver als jedes Sparbuch. Es

ist daher nach Ansicht des Deutschen Aktieninstituts nicht gerechtfertigt, davon

auszugehen, dass verklagte Unternehmen „auf Zeit spielen“, wie im Gesetzentwurf

zum ARUG1 angedeutet worden war. Eine Beschleunigung kann nur im allgemeinen

1 Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-

rechterichtlinie (ARUG), v. 21.1.2009 Drs. 16/11642. Begründung zur Änderung des § 305 Abs. 3

AktG: „Die Anpassung der Verzinsung im Aktiengesetz, im Umwandlungsgesetz, im SE-

Ausführungsgesetz sowie im SCE-Ausführungsgesetz an die allgemeine Regelung soll dazu

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Interesse sein. Dies hat im Übrigen auch der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf vom

30.4.20082 erkannt. Deshalb unterstützt das Deutsche Aktieninstitut den Vorschlag,

die Spruchverfahren schon in erster Instanz beim OLG anzusiedeln. Die

erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hat den Vorteil, dass sich ein

mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialorgan mit dem Fall beschäftigt – und

das bereits in der ersten Instanz. Dies sichert im Gegensatz zur Kammer für

Handelssachen am Landgericht die Kontinuität des Prozesses, die bei der Besetzung

mit einem Berufsrichter bei organisatorischen Veränderungen oder Krankheit nicht

immer gewährleistet erscheint. Der Vorschlag bedeutet zwar, dass die

Überprüfungsinstanz wegfällt. Der Bundesrat hat aber schon in seinem Vorschlag von

2008 ausgeführt, dass zumindest an den Oberlandesgerichten Stuttgart und Dresden

eine Rechtsmittelquote von 100 Prozent ermittelbar waren (a.a.O. S. 12):

„Für Spruchverfahren unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Klagen

gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einschließlich der

zugehörigen Freigabeverfahren ergab eine Stichprobe im Bezirk des Ober-

landesgerichts Stuttgart, dass die Zahl der beim Oberlandesgericht

verzeichneten Rechtsmitteleingänge im Jahr 2006 der Zahl der streitigen

Entscheidungen der Landgerichte im selben Zeitraum entsprach; im Bereich

der Spruchverfahren kam noch ein Rechtsmittel gegen ein Ende des Vorjahres

in erster Instanz abgeschlossenes Verfahren hinzu. Dies entspricht einer

Rechtsmittelquote von 100 Prozent. Das Ergebnis der Stichprobe wurde durch

eine parallele Erhebung beim Oberlandesgericht Dresden bestätigt.“

Diese Stichprobe wundert nicht, da Aktionäre Rechtsmittel quasi risikolos einlegen

können, und das Recht dann auch wahrnehmen. Die Gesellschaften tragen in der

Regel die Kosten des Verfahrens (vgl. § 15 Abs. 2 SpruchG). Dann ist es aber ohnehin

schon Praxis, dass das Oberlandesgericht über die Spruchverfahren entscheidet.

Der Vorschlag des Bundesrats von 2008 sieht jedoch im Gegensatz zum hier zu

beurteilenden Vorschlag weiter vor, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden

kann, dort § 12 SpruchG-E:

beitragen, dass das Spruchverfahren unter finanziellen Gesichtspunkten nicht übermäßig

verzögert wird.“ 2 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Ober-

landesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten, Drs. 16/9020.

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b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Gegen die Entscheidung nach § 11 ist die Rechtsbeschwerde statthaft,

wenn sie das Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen hat. Die

Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten

entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

Es kann für den Rechtschutz von Antragstellern wie -gegnern sinnvoll sein, in Fällen

von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, die der Fortbildung der Recht-

sprechung dienen, eine entsprechende Möglichkeit vorzusehen. Das Deutsche

Aktieninstitut regt daher an zu prüfen, ob die Zulassung einer Rechtsbeschwerde oder

Divergenzvorlage möglich sein sollte.

3. Standort der Änderungen zur nachgeschobenen Nichtigkeitsklage

Gegenüber dem Referentenentwurf wird im Regierungsentwurf der

Aktienrechtsnovelle der Standort der vom Deutschen Aktieninstitut sehr begrüßten

Regelung zur nachgeschobenen Nichtigkeitsklage verändert. Dem § 249 AktG wird

folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist die Erhebung einer Klage gegen einen Beschluss der Haupt-

versammlung gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht, so kann ein

Aktionär Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss nur innerhalb eines Monats

nach der Bekanntmachung erheben.“ § 249 Abs. 3 AktG-E.

Im Referentenentwurf war der gleiche Wortlaut an § 249 Abs. 2 AktG angefügt

worden. Die neue Position hat zur Konsequenz, dass die nachgeschobenen Nichtig-

keitsklage für den Fall von Aufsichtsratswahlen nicht gilt. § 250 Abs. 3 Satz 1 AktG

verweist nur auf § 249 Abs. 2 AktG, nicht auf den neu zu schaffenden Absatz 3. Damit

entfiele für Aufsichtsratswahlen aber der Ansatzpunkt für die relative Befristung. Dies

ist jedoch ein sehr brisantes Gebiet (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 101

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AktG Rn. 110 ff), für das in Zukunft nicht zuletzt angesichts der Änderungen des

Deutschen Corporate Governance Kodex von 2012, viele Klagen zu erwarten sind.

Dort wurde die Empfehlung zur Offenlegung von Sachverhalten zur Einschätzung der

Unabhängigkeit des Kandidaten eingeführt, die durch ihre Unbestimmtheit einen

erheblichen Interpretationsspielraum bieten und Klagen Tür und Tor öffnen. Das

Deutsche Aktieninstitut hofft hierbei auf ein Versehen und bittet um Korrektur

entweder durch Aufnahme des § 249 Abs. 3 in § 250 Abs. 3 oder durch Rückkehr zur

Version des Referentenentwurfs.

(…)

Entscheidungen zu Spruchverfahren

Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem

unzuständigen Gericht

LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az. 31 O 179/08 KfH AktG

Leitsatz:

Die Antragsfrist im Spruchverfahren wird auch durch rechtzeitigen Eingang beim

unzuständigen Gericht, das den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist,

gewahrt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Anträge sind fristgerecht innerhalb der bis 25.11.2008 laufenden Antragsfrist

eingegangen (§ 4 Abs. 1 SpruchG). (…)

Auch mit dem beim Landgericht Frankfurt am Main am 25.11.2008 eingereichten

Antrag des Antragstellers zu 46 wurde die Frist gewahrt, ungeachtet dessen, dass der

Antrag infolge der Verweisung von dort erst nach Fristablauf beim Landgericht

Stuttgart eingegangen ist. Das SpruchG enthält keine Regelung zur Verweisung bei

Unzuständigkeit des zuerst angegangenen Gerichts, ebenso wenig das nach § 17

Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend heranzuziehende FGG. In echten Streitverfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Spruchverfahren zählt, war deshalb

nach der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage § 281 ZPO entsprechend anwendbar

(BGHZ 166, 329 m.w.N.); nunmehr - hier noch nicht einschlägig - ergibt sich die

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Verweisungsmöglichkeit aus § 3 Abs. 1 FamFG. Durch die Anhängigkeit bei einem

anderen Gericht (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bleibt die Verfahrenseinheit erhalten und

gegenüber dem unzuständigen Erstgericht vorgenommene Prozesshandlungen

wirken fort, weshalb auch Ausschlussfristen durch einen gegenüber einem

unzuständigen Gericht erhobenen Antrag gewahrt bleiben, wenn das Verfahren

anschließend an das zuständige Gericht verwiesen wird. Dies gilt nicht nur für

Spruchverfahren nach der vor Inkrafttreten des SpruchG geltenden Rechtslage

(dafür ausdrücklich BGH a.a.O.), sondern auch für Anträge, die nach dem SpruchG

eingehen (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 9 m.w.N. auch zur

überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenmeinung; ebenso

Wälzholz in Widmann/Mayer, UmwR, § 4 SpruchG Rn. 19 ff; Kollrus MDR 2009, 607, 609;

wohl auch Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5.

Aufl., § 4 SpruchG Rn. 5 a). Aus der in dem Zusammenhang vielfach angeführten

Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG zur Fristwahrung durch Einreichung bei jedem

zunächst zuständigen Gericht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lässt

sich nicht der zwingende Umkehrschluss ziehen, dass in allen übrigen Fällen nur der

Eingang beim zuständigen Gericht die Frist wahrt (Drescher a.a.O.; Wälzholz a.a.O.).

Es geht dabei um die besonderen Fälle, dass mehrere Gerichte für Spruchverfahren

über eine Strukturmaßnahme zuständig sein können, weil Anteilseigner mehrerer

Rechtsträger mit Sitz in verschiedenen Bezirken antragsberechtigt sein können. § 2

Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lassen dafür Verweisungen oder Gerichtsstands-

bestimmungen zu, um Verfahren, die über den gleichen Gegenstand bei mehreren

„an sich“, also „zunächst“ zuständigen Gerichten anhängig sind, bei einem, dann

nur noch alleine zuständigen Gericht zu konzentrieren. Der Gesetzgeber wollte mit

der Regelung in erster Linie für diese Sonderfälle gegenüber einer früheren verfehlten

Rechtsprechung klarstellen, dass es für die Fristwahrung nicht darauf ankommt, bei

welchem dieser Gerichte welcher Antrag eingeht (vgl. BT-Drucksache 15/371, S. 13;

Drescher a.a.O.). In dieser Klarstellung dessen, was ohnehin gilt, erschöpft sich der

Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, der auch nicht bestimmt, dass „nur“

der Eingang bei einem zunächst zuständigen Gericht die Frist wahre (Drescher

a.a.O.; Wälzholz a.a.O. Rn. 20); er schließt deshalb auch keine Regelungslücke (a.A.

Mennicke BB 2006, 1242, 1243). Hätte der Gesetzgeber gerade für das

Spruchverfahren von dem allgemeinen, für Zivilprozesse wie FG-Streitverfahren

gültigen Verfahrensgrundsatz der Verfahrenseinheit und Fristwahrung bei Verweisung

vom unzuständigen an das zuständige Gericht abweichen wollen, hätte er das

regeln können und müssen. Auch die Gesetzesbegründung gibt für einen

dahingehenden Willen des Gesetzgebers oder auch nur ein Problembewusstsein in

dieser Hinsicht keinen Anhaltspunkt (ebenso Wälzholz a.a.O. Rn. 20).

Das Verständnis der herrschenden Meinung setzt sich auch in Widerspruch zu der

Regelung für die Rechtswegverweisung (§ 17 GVG), die auch in Spruchverfahren gilt

und also dazu führt, dass der Eingang bei einem rechtswegfremden Gericht die Frist

wahrt (vgl. BGH a.a.O.). Dann muss dies erst recht - ohne ausdrückliche

abweichende Regelung - für die Einreichung bei einem örtlich unzuständigen

Gericht im selben Rechtsweg gelten.

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Dem lässt sich ferner nicht entgegenhalten, dass die Antragsfrist mit drei Monaten

reichlich bemessen sei. Dies ist sicher richtig und es ist bei dieser vom Gesetzgeber

großzügig bemessenen Frist nicht recht verständlich, dass - wie regelmäßig bei

Neueingängen in Spruchverfahren zu beobachten - die Eingänge erst in den letzten

Tagen der Frist zunehmen, sich am allerletzten Tag häufen und etliche Antragsteller

ihre Anträge in den letzten drei Stunden dieses Tages per Fax übermitteln, wo sie

damit rechnen müssen, dass das Gerät überbeansprucht ist. Ein tragfähiges

Argument lässt sich daraus indessen nicht ableiten, denn Fristen dürfen grundsätzlich

ausgenutzt werden.

Schließlich wird zu Recht für die Fristwahrung bei Verweisung angeführt, dass die

Bestimmung des zuständigen Gerichts infolge der landesrechtlichen Zuständig-

keitskonzentrationsvorschriften nicht immer einfach ist (Drescher a.a.O. § 4 Rn. 9 a.E.).

Das gilt auch dann, wenn man mit einigem Recht annimmt, dass die betroffenen

Antragsteller oder ihre Verfahrensbevollmächtigten oft erfahrene Verfahrens-

beteiligte in Spruchverfahren sind und in aller Regel wissen oder den einschlägigen

Kommentaren entnehmen können, welche Gerichte für Spruchverfahren zuständig

sind. Der Kammer zeigt sich die Problematik deutlich etwa an Unsicherheiten, die die

Gesetz- und Verordnungsgeber infolge der Neuregelungen zur freiwilligen Gerichts-

barkeit ab 01.09.2009 zu verantworten haben: damit wurde die

Ermächtigungsgrundlage für eine Zuständigkeitskonzentration in § 2 Abs. 4 SpruchG

aufgehoben und neu in § 71 Abs. 4 GVG platziert. Die Meinungen gehen darüber

auseinander, ob dies landesrechtliche Konzentrationsvorschriften aus der Zeit vor

dem 01.09.2009 berührt, wenn sie vom Landesverordnungsgeber - wie in Baden-

Württemberg - nicht angepasst wurden (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen

etwa Kubis in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 11; Drescher a.a.O. § 2 Rn.

6; Krieger/Mennicke in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 15). Das hatte zur

Folge, dass in bei der Kammer nach dem 01.09.2009 anhängig gewordenen

Spruchverfahren Unsicherheiten über die örtliche Zuständigkeit entstanden und

deshalb Anträge bei verschiedenen Gerichten eingegangen sind, die erst durch

Verweisungen zusammengeführt werden konnten.

Schließlich konnte der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zwar offen

lassen, wie er für die Rechtslage nach dem SpruchG entscheiden würde. Der Satz, es

sei nicht sicher, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das einem

kontradiktorischen Verfahren noch näher stehe, § 281 ZPO entsprechend

angewendet werden müsse (a.a.O. Tz 18), ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, wie

der Bundesgerichtshof die Rechtslage einschätzt (vgl. auch Emmerich a.a.O.;

Weingärtner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn.

12).

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

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Abgeschlossene Spruchverfahren

Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden

Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die ordentliche Hauptversammlung der MIS AG, Darmstadt, vom 24. Januar 2005

hatte auf Verlangen des Hauptaktionärs, der Systems Union Group plc (mittlerweile

firmierend als Systems Union Group Limited), die Übertragung der Aktien der Minder-

heitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) gemäß §§ 327 a ff. AktG

beschlossen. Die Hauptaktionärin hatte EUR 12,50 je MIS-Aktie geboten.

Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ein

Spruchverfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main eingeleitet und die

Festsetzung einer höheren Barabfindung verlangt. Das LG hatte mit Beschluss vom

12. Juni 2007 (Az.: 3/5 O 12/06) über die Anträge entschieden. Gegen den Beschluss

haben mehrere Antragsteller Beschwerde bei dem Oberlandesgericht (OLG)

Frankfurt am Main eingelegt. Über diese Beschwerde hat das OLG mit Beschluss vom

26. August 2009 (Az.: 5 W 49/09) entschieden und den Beschluss des LG zur

Klarstellung neu gefasst:

Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund des in der

Hauptversammlung von 24. Januar 2005 der MIS AG, Darmstadt,

beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in

der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Darmstadt vom

12. August 2005 wird auf 14,10 € je Stückaktie der MIS AG festgesetzt.

Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundert über dem

jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Dieser Beschluss des OLG ist nicht, wie gesetzlich vorgesehen, umgehend

veröffentlicht worden, sondern erst im Bundesanzeiger vom 11. Dezember 2012 – d.h.

mit dreijähriger Verspätung. Die Nachzahlung an die ausgeschlossenen

Minderheitsaktionäre (EUR 1,60 je MIS-Aktie) erfolgte auch erst im Dezember 2012.

* * *

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

SpruchZ 2013 Seite 89

Vergleich im Spruchverfahren Squeeze-out bei Hansa Metallwerke AG

In dem Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 32 O 68/2011 KfH AktG)

haben die Antragsteller, der Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die

Antragsgegnerin auf Vorschlag und Anraten des Gerichts einen Vergleich

geschlossen. Dieser sieht eine Erhöhung des Abfindungsbetrags um EUR 10,- auf EUR

100,- vor.

Anstehende Spruchverfahren

Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG): Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister

eingetragen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat am 25. Januar 2013 den

Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Andreae-Noris Zahn

Aktiengesellschaft (ANZAG) vom 18. Dezember 2012 über die Übertragung der

Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ANZAG auf die Alliance

Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main

(Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe

von EUR 29,02 je Aktie der ANZAG in das Handelsregister der Gesellschaft

eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft

Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ANZAG auf die Alliance

Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der ANZAG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt.

Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Alliance Healthcare

Deutschland Holdings 1 GmbH gesondert veröffentlichen.

Der Vorstand

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

SpruchZ 2013 Seite 90

Bekanntmachungen

Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Einleitung Squeeze-Out-Verfahren

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Wiesbaden, 8. Februar 2013

Die Buzzi Unicem SpA hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wies-

baden, heute das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die

Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft möge über die Übertragung

der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Dyckerhoff

Aktiengesellschaft auf die Buzzi Unicem SpA (Hauptaktionärin) gegen Gewährung

einer angemessenen Barabfindung beschließen (so genannter Squeeze-Out).

Die Buzzi Unicem SpA hält unmittelbar und mittelbar aufgrund der Zurechnung nach

§ 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG eine Gesamtbeteiligung von 96,64 % des Grund-

kapitals der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und ist damit Hauptaktionärin der

Dyckerhoff Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll

in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft

gefasst werden. Der bislang vorgesehene Termin (7. Mai 2013) für die ordentliche

Hauptversammlung wird voraussichtlich in den Juli 2013 verschoben. Der genaue

Termin der ordentlichen Hauptversammlung wird in Kürze auf der Internetseite der

Gesellschaft bekannt gegeben.

Dyckerhoff Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Page 13: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013

Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

SpruchZ 2013 Seite 91

W.E.T. Automotive Systems AG: Anfechtungsklagen gegen Beherrschungs-

und Gewinnabführungsvertrag mit Gentherm Europe durch Vergleich

beendet; Zusätzliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe GmbH,

nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin Gentherm, Inc.,

Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die Deutsche Balaton Aktien-

gesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben am heutigen Tag mehrere

Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen zwischen der Deutschen

Balaton und der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhän-

gigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsverein-

barungen'). Hiernach verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen

442.253 W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu auszu-

gebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen Teilbetrag des

Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert von EUR 85,00

zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines Kaufvertrages, den

Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG geschlossen hat, wird

Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG halten. Gleichzeitig hat sich

die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der

Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 16. August 2011 vollständig zurückzunehmen,

die sich unter anderem gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16.

Juni 2011 (der 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben

hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse

der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden derzeit

ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf Bestellung

eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig zurückzunehmen. Die Deutsche

Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet, auf Verlangen der Gentherm, Inc.

gegenüber dem Handelsregister ihre Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs-

und Gewinnabführungsvertrages zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs-

und Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das Handelsregister

anmelden.

Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

SpruchZ 2013 Seite 92

Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 (die

'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie an

diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu zahlen, die von Gentherm

Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den

Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die 'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft

sich der von Gentherm Europe an die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den

Erwerb ihrer Aktien zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die

Zahlungsverpflichtungen der Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Bar-

abfindung werden durch eine weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abge-

sichert.

Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung etwa-

ige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet werden.

Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige nachträgliche

Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens sowie die

von Gentherm Europe an die betreffenden Aktionäre gemäß dem Beherrschungs-

und Gewinnabführungsvertrag bereits geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige

von der W.E.T. AG nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die be-

treffenden Aktionäre gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende jährliche

Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Ver-

hältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie für jedes volle

Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen unverändert bleiben.

Odelzhausen, den 15. Februar 2013

Der Vorstand

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013

SpruchZ 2013 Seite 93

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