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Spruchverfahren aktuell (SpruchZ)
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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013
SpruchZ 2013 Seite 121
Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
Organverträgen und Fusionen
Nr. 7/2013 vom 14. März 2013 ISSN 2195-7274
Inhaltsübersicht
Entscheidungen zu Spruchverfahren:
BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG, S. 122
Abgeschlossene Spruchverfahren:
Autania Aktiengesellschaft, S. 130; DBV-Winterthur Holding AG
Anstehende Spruchverfahren:
Mannheimer Holding AG, S. 131
Squeeze-out bei Tognum AG nach Vergleich wirksam, S. 133
Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und
online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint
jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen
wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected]
Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann
eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Spruchverfahren aktuell
Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013
SpruchZ 2013 Seite 122
Entscheidungen zu Spruchverfahren
BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts
nach § 39c WpÜG
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. II ZR 198/11 – Landesbank Berlin Holding AG
vorgehend: LG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2008 - 93 O 22/08, ZIP 2010,884
KG, Entscheidung vom 11.08.2011 - 2 U 3/09
Leitsatz des BGH:
Ein Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG - und damit ein Andienungs-
recht nach § 39c WpÜG - besteht nur dann, wenn dem Bieter bei Ablauf der
(weiteren) Annahmefrist nach § 16 WpÜG Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von
mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören oder die Voraus-
setzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG erfüllt sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist Aktionär der Landesbank B. H. AG (im Folgenden: LBBH). Er macht
gegen die Beklagte ein Recht zur Annahme eines Übernahmeangebots nach § 39c
WpÜG (im Folgenden: Andienungsrecht) geltend.
Das Land Berlin forderte im Januar 2007 öffentlich zur Abgabe einer
Interessenbekundung am Kauf des vom Land gehaltenen 80,95 %-Aktienanteils an
der LBBH auf. Im Vorgriff darauf war am 21. Dezember 2006 die beklagte
Kommanditgesellschaft gegründet worden, um an diesem Verfahren als Bieterin
teilnehmen zu können. Die Beklagte wurde am 27. Februar 2007 in das
Handelsregister eingetragen. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die R. mbH,
die am Kapital nicht beteiligt, aber allein stimmberechtigt ist. Einziger Kommanditist
ist der D.S.G. - Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: DSGV). Der DSGV
hält zugleich 4 % der Anteile an der R. mbH. Die übrigen Anteile werden von
regionalen Sparkassen- und Giroverbänden und der H. Sparkasse Beteiligungs-
gesellschaft mbH gehalten. Mitglieder des DSGV sind sämtliche regionalen Spar-
kassen- und Giroverbände.
Am 31. Mai 2007 erwarb der DSGV von der D. Girozentrale - Anstalt des öffentlichen
Rechts (im Folgenden: D.) einen 10 %igen Anteil an der LBBH, den die D. seit dem 15.
Oktober 2006 treuhänderisch für den DSGV gehalten hatte.
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Am 1. Juni 2007 legte die Beklagte ein verbindliches Angebot zum Erwerb des Anteils
des Landes B. an der LBBH vor.
Am 14. Juni 2007 erwarb die D. Bank weitere 0,63 % der Anteile an der LBBH
treuhänderisch für den DSGV.
Das Land Berlin verkaufte seinen Aktienanteil an der LBBH am 15. Juni 2007 an die
Beklagte. Die Aktien wurden mit dinglicher Wirkung zum 8. August 2007 auf die
Beklagte übertragen.
Diese hatte zuvor - am 1. August 2007 - ein (freiwilliges) Übernahmeangebot nach §
29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 WpÜG zum Erwerb der restlichen LBBH-Anteile für 6,81 € je Aktie
veröffentlicht. Die Annahmefrist lief bis zum 10. Oktober 2007 und verlängerte sich
gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 1. November 2007 (weitere Annahmefrist).
Bei Ablauf der Annahmefrist hielt die Beklagte 87,2 % der LBBH-Aktien, nach Ablauf
der weiteren Annahmefrist 88,01 %. 3 Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 übertrug der
DSGV seinen 10,63 %igen Anteil an der LBBH auf die "Beteiligungsgesellschaft der S.
mbH & Co. KG", eine Tochtergesellschaft der Beklagten, so dass diese (unmittelbar
oder mittelbar) insgesamt 98,64 % der Anteile hielt.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 diente der Kläger der Beklagten die von ihm
gehaltenen 643.318 Stückaktien der LBBH für 6,81 € pro Aktie an. In Bezug auf 7.343
Aktien macht er das Andienungsrecht mit seiner im Urkundsverfahren erhobenen
Klage geltend. Er hat demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.005,83
€ nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 7.343 Stückaktien der LBBH zu
zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin, ZIP 2010, 884), das Kammer-
gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Zu dem für das Andienungsrecht aus §§ 39c, 39a WpÜG maßgebenden Zeitpunkt
hätten der Beklagten nur 88,01 % der LBBH-Aktien gehört. Damit sei die gesetzliche
Schwelle von 95 % nicht erreicht.
Die vom DSGV gehaltenen 10 % der Aktien seien der Beklagten nicht zurechenbar.
Der DSGV sei kein von der Beklagten abhängiges Unternehmen im Sinne des § 16
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Abs. 2 und 4 AktG. Ein Acting in concert im Sinne des § 30 Abs. 2 WpÜG sei im
Rahmen der §§ 39c, 39a WpÜG bedeutungslos. Auch habe der DSGV die Aktien
nicht treuhänderisch für die Beklagte gehalten. Bei dem Erwerb der Aktien des 10 %-
Anteils durch die D. sei die Beklagte noch nicht gegründet gewesen, und für eine
spätere Treuhandabrede sei nichts ersichtlich.
Der Erwerb des 10,63 %igen Aktienpakets zum 1. Januar 2008, aufgrund dessen der
Beklagten mehr als 95 % der LBBH-Aktien gehörten, sei ebenfalls bedeutungslos.
Denn ein Aktienerwerb nach Ablauf der Annahmefrist und gegebenenfalls der
weiteren Annahmefrist könne nur dann einen übernahmerechtlichen Squeeze out
nach § 39a WpÜG und damit ein Andienungsrecht nach § 39c WpÜG begründen,
wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahme- oder
Pflichtangebot erfolge. Das sei bei dem hier verstrichenen Zeitraum von gut 11
Wochen nach dem Ende der ursprünglichen Annahmefrist bzw. gut 8 Wochen nach
dem Ablauf der weiteren Annahmefrist nicht der Fall.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Der Kläger hatte jedenfalls nach Ablauf der erweiterten Annahmefrist am 1.
November 2007 kein Andienungsrecht mehr.
1. Nach § 39c Satz 1 WpÜG können Aktionäre einer Zielgesellschaft, die ein
Übernahme- oder Pflichtangebot nicht angenommen haben, das Angebot noch
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist annehmen, sofern dem
Bieter Aktien in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der
Zielgesellschaft gehören und er deshalb berechtigt ist, einen 14 Antrag auf
Übernahme der übrigen stimmberechtigten Aktien der Zielgesellschaft nach § 39a
WpÜG zu stellen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Aktionär
ein Ausscheiden aus der Gesellschaft - bei angemessener Entschädigung - zu
ermöglichen, wenn der Bieter eine Stimmrechtsmehrheit von mindestens 95 %
erreicht hat, aber von seinem daraus folgenden Übernahmerecht nach § 39a WpÜG
keinen Gebrauch macht (Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39c Rn. 4 ff.).
Das Andienungsrecht richtet sich mithin nach dem Übernahmerecht aus § 39a
WpÜG. Nur wenn der Bieter (noch) ein Übernahmerecht hat, kann auch der einzelne
Aktionär ein Andienungsrecht haben. Im vorliegenden Fall war die Beklagte auch
nach Ablauf der gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG verlängerten Annahmefrist nicht
berechtigt, nach § 39a WpÜG die Übernahme der verbliebenen LBBH-Aktien zu
verlangen. Denn ihr standen zu diesem Zeitpunkt lediglich 88,01 % der Aktien zu.
2. Die zu einem Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG führende
mindestens 95 %ige Beteiligung - oder die Voraussetzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2
WpÜG, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch der Abschluss lediglich
eines Verpflichtungsgeschäfts genügt - muss allerdings nicht durch Erwerbe aufgrund
des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht werden. Es kommen etwa auch
Paketerwerbe oder andersartige Zukäufe in Betracht. Diese Erwerbe müssen aber
jedenfalls noch innerhalb der weiteren Annahmefrist stattfinden. Ob sie darüber
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hinaus sogar innerhalb der (ursprünglichen) Annahmefrist erfolgen müssen, kann im
vorliegenden Fall offen bleiben, da schon die weitere Annahmefrist nicht gewahrt ist.
a) Im Schrifttum ist umstritten, ob die erforderliche Mindestzahl von 95 % der Anteile
nur durch Erwerbe während der (weiteren) Annahmefrist erreicht werden kann (so
Süßmann in Geibel/Süßmann, Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetz, 2. Aufl., §
39a Rn. 2, 8; Stöwe, Der übernahmerechtliche Squeeze-out, 2007, S. 106; s. auch
Meyer, WM 2006, 1135, 1142; Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 318). Die Gegenmeinung
lässt auch Erwerbe im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Frist
genügen, wobei teilweise vier Wochen (so Deilmann, NZG 2007, 721, 722), teilweise
sechs Wochen (so Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-out gemäß §§ 39a,
39b WpÜG, 2008, S. 52) als unschädlich angesehen werden (ohne feste Grenze
Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006, 2157, 2159; Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG,
2. Aufl., § 39a Rn. 15; Heidel/Lochner in Heidel, Aktiengesetz und Kapitalmarktrecht,
3. Aufl., 2011, WpÜG § 39a Rn. 19). Schließlich wird angenommen, das
Übernahmerecht bestehe auch dann, wenn die 95 %-Schwelle innerhalb der
dreimonatigen Antragsfrist nach Ablauf der Annahmefrist (§ 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG)
erreicht sei (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1602, 1605, Rechtsbeschwerde
anhängig unter II ZB 14/12; Paefgen, WM 2007, 765, 766; Ott, WM 2008, 384, 387;
Nagel, AG 2009, 395 ff.; Müller, EWiR 2009, 523, 524; Noack/Zetzsche in
Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 9;
Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 45; Schüppen/Tretter in
Haarmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 17;
Merkner/Sustmann in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 10/10, § 39a Rn. 18,
Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., Anh. § 327a/§§ 39a-39c WpÜG Rn.
7; für Erwerbe bis zur gerichtlichen Entscheidung wohl MünchKommAktG/Grunewald,
3. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 20, 22).
Erwerbe innerhalb der erweiterten Annahmefrist maßgeblich
b) Zutreffend ist die Ansicht, nach der Erwerbe allenfalls bis zum Ablauf der
erweiterten Annahmefrist zu berücksichtigen sind.
aa) Der Wortlaut des § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist für die Streitfrage unergiebig.
Danach sind dem Bieter, dem mindestens 95 % der stimmberechtigten Aktien der
Zielgesellschaft gehören, "nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot" die übrigen
stimmberechtigten Aktien zu übertragen. Das lässt offen, ob nur Erwerbsvorgänge
innerhalb der durch das Übernahme- oder Pflichtangebot ausgelösten (weiteren)
Annahmefrist oder auch solche zu einem - sogar beliebigen - späteren Zeitpunkt
berücksichtigt werden müssen.
bb) Unter systematischen Gesichtspunkten erscheint es zumindest naheliegend,
Erwerbsvorgänge nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist nicht zu berücksichtigen.
Denn das stände im Widerspruch zum Andienungsrecht nach § 39c WpÜG.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013
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Die Frist für die Ausübung des Andienungsrechts läuft vom Ende der Annahmefrist an
und nicht - wie es bei anderer Auslegung nahe gelegen hätte - von dem Erreichen
der für das Übernahmeverlangen erforderlichen Beteiligungshöhe. Die Fristver-
längerung in § 39c Satz 2 WpÜG betrifft nur den Fall, dass der Bieter seine Pflicht nicht
erfüllt, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 WpÜG das Erreichen der 95 %igen
Beteiligungshöhe unverzüglich zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden. Den Minderheitsaktionären wird im Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetz durchweg die Möglichkeit eingeräumt, von
ihren Rechten nach sorgfältiger Überlegung Gebrauch zu machen. Das wäre nicht
gewährleistet, wenn ein Aktienerwerb nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist das
Andienungsrecht begründen könnte. Denn dann hätte der Aktionär keine
Überlegungsfrist von drei Monaten, wie sie ihm durch § 39c WpÜG an sich
eingeräumt wird. Die Überlegungsfrist würde sogar ganz entfallen, wenn der Bieter
die für das Übernahmeverlangen erforderliche Beteiligungshöhe erst am Ende der
Antragsfrist des § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG erreicht.
cc) Auch der Sinn und Zweck des § 39a WpÜG spricht gegen die Einbeziehung von
Erwerben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist. Mit
§ 39a WpÜG soll dem Bieter eine einfache Möglichkeit gegeben werden, nach
einem insoweit erfolgreichen Übernahme- oder Pflichtangebot die verbliebenen
Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft ausschließen zu lassen und dabei in den
Genuss der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG für die
Entschädigung der Aktionäre zu kommen (Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2.
Aufl., § 39a Rn. 8). Danach ist die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots
gewährte Gegenleistung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter
aufgrund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot
betroffenen Grundkapitals erworben hat.
Hat der Bieter bei Ablauf der Fristen des § 16 WpÜG die erforderliche Mehrheit von 95
% der Aktien nicht erlangt, war das Übernahme- oder Pflichtangebot in Bezug auf
die Möglichkeit, Minderheitsaktionäre in dem vereinfachten Verfahren des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließen zu lassen, nicht
erfolgreich. Es besteht deshalb kein Anlass, dem Bieter nun noch die Möglichkeit zu
geben, das Übernahmerecht zu verlängern, indem er Aktien nachkauft. Mit
zunehmendem Zeitablauf verliert zudem die Angemessenheitsvermutung an
Überzeugungskraft. Will der Bieter nach einem verspäteten Erwerb von Aktien die
Minderheitsaktionäre ausschließen, bleibt ihm die Möglichkeit, das nach §§ 327a ff.
AktG zu tun.
dd) Aus dem Sinn und Zweck des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG ergibt sich
nichts gegen diese Auslegung. Durch die Bezugnahme auf § 39a WpÜG ist das
Andienungsrecht an das Übernahmerecht gekoppelt. Es geht also nicht weiter als
das Übernahmerecht. Dass Aktionäre danach gegen einen nachträglichen Aufbau
einer 95 %igen Mehrheit nicht mehr den Schutz des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes genießen, ist hinzunehmen. Auch außerhalb von öffentlichen
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Angeboten kommt es vor, dass sich Aktionäre einer im Laufe der Zeit entstandenen
95 %igen Mehrheitsbeteiligung gegenüber sehen, ohne dass sie deshalb ein
Andienungsrecht hätten. Ihre Interessen werden durch die konzernrechtlichen
Regeln der §§ 291 ff., 311 ff., 319 ff. AktG hinreichend geschützt.
historische Auslegung
ee) Dieser Auslegung stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. In der
Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2004/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004
betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17.
März 2006 (BT-Drucks. 16/1003, S. 21) heißt es:
Unerheblich ist, auf welche Weise der Bieter die erforderlichen Mehrheiten
erreicht. Sie müssen nicht auf der Annahme des Angebots beruhen. So kann
der Bieter die für den Ausschluss erforderlichen Schwellenwerte auch durch
Transaktionen mit einzelnen Aktionären, z.B. durch Paketerwerbe, außerhalb
des formellen Angebotsverfahrens erreicht haben, sofern die Transaktionen in
engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot stehen.
Hätte der Gesetzgeber mit dem engen zeitlichen Zusammenhang die Drei-Monats-
Frist des § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG gemeint, hätte es nahe gelegen, das auch so
auszudrücken und nicht einen unbestimmten Begriff zu gebrauchen. Dieser Begriff
deutet eher darauf hin, dass nur ein kürzerer als der Drei-Monats-Zeitraum gemeint ist.
Dann aber spricht nichts gegen ein Abstellen allein auf die (weitere) Annahmefrist.
Denn dadurch wird die Rechtsunsicherheit vermieden, die entstehen würde, wenn
der "enge zeitliche Zusammenhang" auch dann noch angenommen würde, wenn
die (weitere) Annahmefrist schon abgelaufen ist.
richtlinienkonforme Auslegung
ff) Auch die Übernahmerichtlinie, deren Umsetzung §§ 39a, 39c WpÜG dienen,
spricht nicht gegen die Annahme, für das Übernahmerecht aus § 39a WpÜG komme
es nur auf Erwerbsvorgänge innerhalb der (weiteren) Annahmefrist an. In
Erwägungsgrund 24 der Richtlinie heißt es:
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einem
Bieter, der im Zuge eines Übernahmeangebots einen bestimmten Prozentsatz
des stimmberechtigten Kapitals einer Gesellschaft erworben hat, die
Möglichkeit zu geben, die Inhaber der übrigen Wertpapiere zum Verkauf ihrer
Wertpapiere zu verpflichten. ... Diese Ausschluss- ... verfahren sollten nur unter
bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten
gelten. ...
In Art. 15 der Übernahmerichtlinie heißt es:
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SpruchZ 2013 Seite 128
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Bieter von allen verbleibenden
Wertpapierinhabern verlangen kann, dass sie ihm ihre Wertpapiere zu einem
angemessenen Preis verkaufen. ...
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften in Kraft sind, nach
denen sich berechnen lässt, wann der Schwellenwert erreicht ist.
Daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot bestehen muss und aus den Vorschriften möglichst klar
hervorgehen muss, wann die Voraussetzungen für eine Übernahme der restlichen
Aktien erfüllt sind. Im Übrigen kann dieser Zeitpunkt nach nationalem Recht ohne
Vorgabe durch die Richtlinie bestimmt werden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist somit nicht geboten.
2. Die Beklagte hielt bei Ablauf der weiteren Annahmefrist lediglich 88,01 % der
LBBH-Aktien und damit weniger als die für ein Übernahmerecht nach § 39a WpÜG
erforderlichen 95 %. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,
dass jedenfalls der 10 %ige Aktienanteil, der dem DSGV bzw. der für ihn als
Treuhänderin tätigen D. zustand und der erst mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf
eine Tochtergesellschaft der Beklagten übertragen wurde, der Beklagten vor dieser
Übertragung nicht zugerechnet werden konnte. Ob der weitere Aktienanteil in
Höhe von 0,63 % zugerechnet werden konnte, spielt für die Entscheidung keine
Rolle und kann daher offenbleiben.
Nach § 39a Abs. 2 WpÜG gilt für die Feststellung der nach Abs. 1 erforderlichen
Beteiligungshöhe § 16 Abs. 2 und 4 AktG entsprechend. Danach gelten als Anteile
des Unternehmens auch diejenigen Anteile, die einem von ihm abhängigen
Unternehmen gehören oder die ein Unternehmen für Rechnung des betreffenden
oder des von diesem abhängigen Unternehmens hält. Diese Voraussetzungen sind
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich des DSGV nicht erfüllt.
Abhängig von der Beklagten wäre der DSGV nach der Legaldefinition des § 17 Abs.
1 AktG nur, wenn die Beklagte insoweit einen beherrschenden Einfluss ausüben
könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte ist an dem DSGV nicht beteiligt. Auch
die Revision zieht das nicht in Zweifel.
Sie meint aber, aus den Gesamtumständen des Falles lasse sich nur der Schluss
ziehen, dass der DSGV den 10 %igen Aktienanteil treuhänderisch oder im Wege eines
sog. Durchstellgeschäfts (vgl. dazu MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 16 Rn. 47) für
die Beklagte gehalten habe; dafür sprächen die Mitteilung des DSGV in der
Börsenzeitung vom 19. Oktober 2007, dass die Sparkassen-Finanzgruppe bei der
Übernahme der LBBH die Squeeze out-Schwelle von 95 % überschritten habe und
nun 97,82 % der LBBH-Aktien besitze, die - spätere - Übertragung auf die
Tochtergesellschaft der Beklagten, der Umstand, dass der DSGV dabei das günstige
Übernahmeangebot der Beklagten zu 6,81 € pro Aktie nicht genutzt und stattdessen
Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013
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die Aktien für nur 5,34 € pro Stück veräußert habe, und schließlich die eigene
Hervorhebung eines abgestimmten Verhaltens durch die Beklagte.
Die Würdigung, ob aus diesen Umständen auf eine Treuhandabrede oder ein
Durchstellgeschäft geschlossen werden kann, obliegt dem Tatrichter. Revisions-
rechtlich ist seine Würdigung lediglich darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände
vollständig berücksichtigt und nicht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Dass der Erwerb der LBBH-Anteile in der Sparkassen-Finanzgruppe langfristig geplant
und die Beklagte in Verfolgung dieses Plans als Erwerbsvehikel gegründet worden ist,
lässt noch nicht den Schluss zu, dass sie auch von Anfang an die Kosten und das
wirtschaftliche Risiko aller diesbezüglichen Transaktionen tragen sollte, wie es für eine
Treuhandabrede - auch in der Form eines Durchstellgeschäfts - typisch ist.
Wirtschaftlich hatte die Finanzgruppe durch die Erwerbsvorgänge ihr vorrangiges Ziel
erreicht, eine Übernahme der LBBH-Anteile durch andere Bewerber zu verhindern.
Der DSGV und die Beklagte hatten dazu ihr Verhalten abgestimmt (Acting in
concert). Damit waren sie gemeinsam handelnde Personen im Sinne der Legal-
definition des § 2 Abs. 5 WpÜG. Eine Treuhandabrede war dafür nicht erforderlich.
Anders als bei der Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG im
Rahmen der Feststellung, ob ein Bieter die Kontrolle über das Zielunternehmen im
Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt hat, reicht ein abgestimmtes Verhalten im Sinne
des § 2 Abs. 5 WpÜG nicht aus, um im Rahmen des§ 39a WpÜG Anteile zurechnen zu
können. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 39a Abs. 2 WpÜG und wird
von der Revision nicht in Frage gestellt.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013
SpruchZ 2013 Seite 130
Abgeschlossene Spruchverfahren
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Autania AG beendet
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. März 2013
(Az. 21 W 11/11) von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden zurück-
gewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des LG Frankfurt am Main, das eine
Erhöhung der Barabfindung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens
abgelehnt hatte (Az. 3/5 O 17/10).
Die Autania Aktiengesellschaft für Industriebeteiligungen, Kelkheim im Taunus, ist eine
Holdinggesellschaft für mittelständische Marktführer im europäischen
Werkzeugmaschinenbau. Die Hauptaktionärin, die schweizerische Autania Holding
AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 42,32 angeboten.
____________________
Spruchverfahren zur DBV-Winterthur Holding AG beendet
Nach dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der zum AXA-Konzern
gehörenden DBV-Winterthur Holding AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt
am Main nunmehr auch in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out die von mehreren
Antragstellern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Insoweit bleibt es bei
beiden Verfahren bei den erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Frankfurt am
Main, das jeweils Spruchanträge zurückgewiesen hatte. Entsprechend der üblichen
Praxis in Frankfurt wurde die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen für nicht
erforderlich gehalten. Das OLG hat in beiden Verfahren einen Wachstumsabschlag
von lediglich 0,5% gebilligt.
Beherrschungsvertrag: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. April 2011,
Az. 21 W 13/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 283/08
Squeeze-out: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2012,
Az. 21 W 39/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 74/09
Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013
SpruchZ 2013 Seite 131
Anstehende Spruchverfahren
Squeeze-out bei der Mannheimer Holding AG eingetragen
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Dortmund
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Mannheim
- WKN 842 800 -
- ISIN DE0008428004 -
Die außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding, Mannheim, hat am 18. Dezember 2012 im Rahmen eines
verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Namen
lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die deutsche internet
versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, gegen Gewährung einer von der
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen
Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen
(„Übertragungsbeschluss“). Die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding als
übertragender Rechtsträger und die deutsche internet versicherung aktien-
gesellschaft als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Oktober 2012
einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Mannheimer
Aktiengesellschaft Holding ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten
unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die deutsche
internet versicherung aktiengesellschaft überträgt.
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 8. März 2013
mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung
auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das
Handelsregister der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding beim Amtsgericht
Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft beim Amts-
gericht Dortmund unter HRB 14652 als übernehmendem Rechtsträger am 11. März
2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu
diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer
Aktiengesellschaft Holding in das Eigentum der deutsche internet versicherung
aktiengesellschaft übergegangen und die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ist
Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013
SpruchZ 2013 Seite 132
damit erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die
Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf
Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding eine von der
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe
von EUR 3,73 je auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer Aktien-
gesellschaft Holding mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00
(Wertpapier-Kenn-Nummer 842 800 // ISIN DE0008428004). Die Barabfindung ist von
der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in
das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landes-
justizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeit-
punkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche
internet versicherung aktiengesellschaft, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist beim Bankhaus HSBC
Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minder-
heitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding brauchen hinsichtlich der
Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungs-betrag“) nichts zu
veranlassen, sofern die Aktien von einem depotführenden Institut in Streifband- oder
Girosammelverwahrung verwahrt werden. Die Entgegennahme des Abfindungs-
betrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen
Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der
Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die
entsprechenden Kontoinhaber von der deutsche internet versicherung
aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream
Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.
Ausgeschiedene Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, die effektive
Aktienurkunden der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding selbst verwahren, bitten
wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 70 ff. und Erneuerungsschein
ab sofort bei ihrer Hausbank oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung
an die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, als zentrale Abwicklungsstelle oder
direkt bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, während der üblichen
Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung
der Barabfindung anzugeben. Nach Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese
ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungs-
maßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind,
durchgeführt worden sind.
Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht innerhalb von drei
Monaten nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses eingereicht haben,
behält sich die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft vor, die ent-
Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013
SpruchZ 2013 Seite 133
sprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten
unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheits-
aktionäre provisions- und spesenfrei.
Die Notierung der Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding im Regulierten
Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an den anderen Börsen, an denen die
Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in den Freiverkehr einbezogen
sind, wird voraussichtlich zeitnah eingestellt. Die Preisfeststellung hat die Frankfurter
Wertpapierbörse bereits am 11. März 2013 ausgesetzt.
Dortmund, im März 2013
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2013
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Tognum AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum
AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden
Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG
Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine
Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hatte
das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE 000A0N4P43), die nicht
bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen Gewährung einer Abfindung in
Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen. Die
dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum
Bundesgerichtshof sind jetzt zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der
Bundesgerichtshof hat am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.
Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich außer-
gerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen Minderheitsaktionäre der
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SpruchZ 2013 Seite 134
Tognum AG und für solche ehemaligen
Aktionäre der Tognum AG, die das
Abfindungsangebot nach dem am 19.
Dezember 2012 wirksam gewordenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungs-
vertrag zwischen der Engine Holding GmbH
und der Tognum AG angenommen haben,
auf EUR 30,00 zuzüglich der Ausgleichs-
zahlung unter dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag für 2012 in Höhe
von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61
je Stückaktie zu erhöhen.
Zeitschrift und Dokumente auf
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Impressum
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Spruchverfahren aktuell
(SpruchZ)
ISSN 2195-7274
Herausgeber:
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