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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 121 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen und Fusionen Nr. 7/2013 vom 14. März 2013 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Entscheidungen zu Spruchverfahren: BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG, S. 122 Abgeschlossene Spruchverfahren: Autania Aktiengesellschaft, S. 130; DBV-Winterthur Holding AG Anstehende Spruchverfahren: Mannheimer Holding AG, S. 131 Squeeze-out bei Tognum AG nach Vergleich wirksam, S. 133 Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected] Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013

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Spruchverfahren aktuell (SpruchZ)

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Page 1: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013

Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 121

Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,

Organverträgen und Fusionen

Nr. 7/2013 vom 14. März 2013 ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht

Entscheidungen zu Spruchverfahren:

BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG, S. 122

Abgeschlossene Spruchverfahren:

Autania Aktiengesellschaft, S. 130; DBV-Winterthur Holding AG

Anstehende Spruchverfahren:

Mannheimer Holding AG, S. 131

Squeeze-out bei Tognum AG nach Vergleich wirksam, S. 133

Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und

online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint

jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen

wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected]

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann

eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Spruchverfahren aktuell

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 122

Entscheidungen zu Spruchverfahren

BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts

nach § 39c WpÜG

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. II ZR 198/11 – Landesbank Berlin Holding AG

vorgehend: LG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2008 - 93 O 22/08, ZIP 2010,884

KG, Entscheidung vom 11.08.2011 - 2 U 3/09

Leitsatz des BGH:

Ein Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG - und damit ein Andienungs-

recht nach § 39c WpÜG - besteht nur dann, wenn dem Bieter bei Ablauf der

(weiteren) Annahmefrist nach § 16 WpÜG Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von

mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören oder die Voraus-

setzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG erfüllt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Aktionär der Landesbank B. H. AG (im Folgenden: LBBH). Er macht

gegen die Beklagte ein Recht zur Annahme eines Übernahmeangebots nach § 39c

WpÜG (im Folgenden: Andienungsrecht) geltend.

Das Land Berlin forderte im Januar 2007 öffentlich zur Abgabe einer

Interessenbekundung am Kauf des vom Land gehaltenen 80,95 %-Aktienanteils an

der LBBH auf. Im Vorgriff darauf war am 21. Dezember 2006 die beklagte

Kommanditgesellschaft gegründet worden, um an diesem Verfahren als Bieterin

teilnehmen zu können. Die Beklagte wurde am 27. Februar 2007 in das

Handelsregister eingetragen. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die R. mbH,

die am Kapital nicht beteiligt, aber allein stimmberechtigt ist. Einziger Kommanditist

ist der D.S.G. - Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: DSGV). Der DSGV

hält zugleich 4 % der Anteile an der R. mbH. Die übrigen Anteile werden von

regionalen Sparkassen- und Giroverbänden und der H. Sparkasse Beteiligungs-

gesellschaft mbH gehalten. Mitglieder des DSGV sind sämtliche regionalen Spar-

kassen- und Giroverbände.

Am 31. Mai 2007 erwarb der DSGV von der D. Girozentrale - Anstalt des öffentlichen

Rechts (im Folgenden: D.) einen 10 %igen Anteil an der LBBH, den die D. seit dem 15.

Oktober 2006 treuhänderisch für den DSGV gehalten hatte.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 123

Am 1. Juni 2007 legte die Beklagte ein verbindliches Angebot zum Erwerb des Anteils

des Landes B. an der LBBH vor.

Am 14. Juni 2007 erwarb die D. Bank weitere 0,63 % der Anteile an der LBBH

treuhänderisch für den DSGV.

Das Land Berlin verkaufte seinen Aktienanteil an der LBBH am 15. Juni 2007 an die

Beklagte. Die Aktien wurden mit dinglicher Wirkung zum 8. August 2007 auf die

Beklagte übertragen.

Diese hatte zuvor - am 1. August 2007 - ein (freiwilliges) Übernahmeangebot nach §

29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 WpÜG zum Erwerb der restlichen LBBH-Anteile für 6,81 € je Aktie

veröffentlicht. Die Annahmefrist lief bis zum 10. Oktober 2007 und verlängerte sich

gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 1. November 2007 (weitere Annahmefrist).

Bei Ablauf der Annahmefrist hielt die Beklagte 87,2 % der LBBH-Aktien, nach Ablauf

der weiteren Annahmefrist 88,01 %. 3 Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 übertrug der

DSGV seinen 10,63 %igen Anteil an der LBBH auf die "Beteiligungsgesellschaft der S.

mbH & Co. KG", eine Tochtergesellschaft der Beklagten, so dass diese (unmittelbar

oder mittelbar) insgesamt 98,64 % der Anteile hielt.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 diente der Kläger der Beklagten die von ihm

gehaltenen 643.318 Stückaktien der LBBH für 6,81 € pro Aktie an. In Bezug auf 7.343

Aktien macht er das Andienungsrecht mit seiner im Urkundsverfahren erhobenen

Klage geltend. Er hat demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.005,83

€ nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 7.343 Stückaktien der LBBH zu

zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin, ZIP 2010, 884), das Kammer-

gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen

ausgeführt:

Zu dem für das Andienungsrecht aus §§ 39c, 39a WpÜG maßgebenden Zeitpunkt

hätten der Beklagten nur 88,01 % der LBBH-Aktien gehört. Damit sei die gesetzliche

Schwelle von 95 % nicht erreicht.

Die vom DSGV gehaltenen 10 % der Aktien seien der Beklagten nicht zurechenbar.

Der DSGV sei kein von der Beklagten abhängiges Unternehmen im Sinne des § 16

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 124

Abs. 2 und 4 AktG. Ein Acting in concert im Sinne des § 30 Abs. 2 WpÜG sei im

Rahmen der §§ 39c, 39a WpÜG bedeutungslos. Auch habe der DSGV die Aktien

nicht treuhänderisch für die Beklagte gehalten. Bei dem Erwerb der Aktien des 10 %-

Anteils durch die D. sei die Beklagte noch nicht gegründet gewesen, und für eine

spätere Treuhandabrede sei nichts ersichtlich.

Der Erwerb des 10,63 %igen Aktienpakets zum 1. Januar 2008, aufgrund dessen der

Beklagten mehr als 95 % der LBBH-Aktien gehörten, sei ebenfalls bedeutungslos.

Denn ein Aktienerwerb nach Ablauf der Annahmefrist und gegebenenfalls der

weiteren Annahmefrist könne nur dann einen übernahmerechtlichen Squeeze out

nach § 39a WpÜG und damit ein Andienungsrecht nach § 39c WpÜG begründen,

wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahme- oder

Pflichtangebot erfolge. Das sei bei dem hier verstrichenen Zeitraum von gut 11

Wochen nach dem Ende der ursprünglichen Annahmefrist bzw. gut 8 Wochen nach

dem Ablauf der weiteren Annahmefrist nicht der Fall.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Der Kläger hatte jedenfalls nach Ablauf der erweiterten Annahmefrist am 1.

November 2007 kein Andienungsrecht mehr.

1. Nach § 39c Satz 1 WpÜG können Aktionäre einer Zielgesellschaft, die ein

Übernahme- oder Pflichtangebot nicht angenommen haben, das Angebot noch

innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist annehmen, sofern dem

Bieter Aktien in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der

Zielgesellschaft gehören und er deshalb berechtigt ist, einen 14 Antrag auf

Übernahme der übrigen stimmberechtigten Aktien der Zielgesellschaft nach § 39a

WpÜG zu stellen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Aktionär

ein Ausscheiden aus der Gesellschaft - bei angemessener Entschädigung - zu

ermöglichen, wenn der Bieter eine Stimmrechtsmehrheit von mindestens 95 %

erreicht hat, aber von seinem daraus folgenden Übernahmerecht nach § 39a WpÜG

keinen Gebrauch macht (Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39c Rn. 4 ff.).

Das Andienungsrecht richtet sich mithin nach dem Übernahmerecht aus § 39a

WpÜG. Nur wenn der Bieter (noch) ein Übernahmerecht hat, kann auch der einzelne

Aktionär ein Andienungsrecht haben. Im vorliegenden Fall war die Beklagte auch

nach Ablauf der gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG verlängerten Annahmefrist nicht

berechtigt, nach § 39a WpÜG die Übernahme der verbliebenen LBBH-Aktien zu

verlangen. Denn ihr standen zu diesem Zeitpunkt lediglich 88,01 % der Aktien zu.

2. Die zu einem Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG führende

mindestens 95 %ige Beteiligung - oder die Voraussetzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2

WpÜG, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch der Abschluss lediglich

eines Verpflichtungsgeschäfts genügt - muss allerdings nicht durch Erwerbe aufgrund

des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht werden. Es kommen etwa auch

Paketerwerbe oder andersartige Zukäufe in Betracht. Diese Erwerbe müssen aber

jedenfalls noch innerhalb der weiteren Annahmefrist stattfinden. Ob sie darüber

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 125

hinaus sogar innerhalb der (ursprünglichen) Annahmefrist erfolgen müssen, kann im

vorliegenden Fall offen bleiben, da schon die weitere Annahmefrist nicht gewahrt ist.

a) Im Schrifttum ist umstritten, ob die erforderliche Mindestzahl von 95 % der Anteile

nur durch Erwerbe während der (weiteren) Annahmefrist erreicht werden kann (so

Süßmann in Geibel/Süßmann, Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetz, 2. Aufl., §

39a Rn. 2, 8; Stöwe, Der übernahmerechtliche Squeeze-out, 2007, S. 106; s. auch

Meyer, WM 2006, 1135, 1142; Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 318). Die Gegenmeinung

lässt auch Erwerbe im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Frist

genügen, wobei teilweise vier Wochen (so Deilmann, NZG 2007, 721, 722), teilweise

sechs Wochen (so Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-out gemäß §§ 39a,

39b WpÜG, 2008, S. 52) als unschädlich angesehen werden (ohne feste Grenze

Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006, 2157, 2159; Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG,

2. Aufl., § 39a Rn. 15; Heidel/Lochner in Heidel, Aktiengesetz und Kapitalmarktrecht,

3. Aufl., 2011, WpÜG § 39a Rn. 19). Schließlich wird angenommen, das

Übernahmerecht bestehe auch dann, wenn die 95 %-Schwelle innerhalb der

dreimonatigen Antragsfrist nach Ablauf der Annahmefrist (§ 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG)

erreicht sei (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1602, 1605, Rechtsbeschwerde

anhängig unter II ZB 14/12; Paefgen, WM 2007, 765, 766; Ott, WM 2008, 384, 387;

Nagel, AG 2009, 395 ff.; Müller, EWiR 2009, 523, 524; Noack/Zetzsche in

Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 9;

Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 45; Schüppen/Tretter in

Haarmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 17;

Merkner/Sustmann in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 10/10, § 39a Rn. 18,

Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., Anh. § 327a/§§ 39a-39c WpÜG Rn.

7; für Erwerbe bis zur gerichtlichen Entscheidung wohl MünchKommAktG/Grunewald,

3. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 20, 22).

Erwerbe innerhalb der erweiterten Annahmefrist maßgeblich

b) Zutreffend ist die Ansicht, nach der Erwerbe allenfalls bis zum Ablauf der

erweiterten Annahmefrist zu berücksichtigen sind.

aa) Der Wortlaut des § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist für die Streitfrage unergiebig.

Danach sind dem Bieter, dem mindestens 95 % der stimmberechtigten Aktien der

Zielgesellschaft gehören, "nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot" die übrigen

stimmberechtigten Aktien zu übertragen. Das lässt offen, ob nur Erwerbsvorgänge

innerhalb der durch das Übernahme- oder Pflichtangebot ausgelösten (weiteren)

Annahmefrist oder auch solche zu einem - sogar beliebigen - späteren Zeitpunkt

berücksichtigt werden müssen.

bb) Unter systematischen Gesichtspunkten erscheint es zumindest naheliegend,

Erwerbsvorgänge nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist nicht zu berücksichtigen.

Denn das stände im Widerspruch zum Andienungsrecht nach § 39c WpÜG.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 126

Die Frist für die Ausübung des Andienungsrechts läuft vom Ende der Annahmefrist an

und nicht - wie es bei anderer Auslegung nahe gelegen hätte - von dem Erreichen

der für das Übernahmeverlangen erforderlichen Beteiligungshöhe. Die Fristver-

längerung in § 39c Satz 2 WpÜG betrifft nur den Fall, dass der Bieter seine Pflicht nicht

erfüllt, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 WpÜG das Erreichen der 95 %igen

Beteiligungshöhe unverzüglich zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Finanz-

dienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden. Den Minderheitsaktionären wird im Wert-

papiererwerbs- und Übernahmegesetz durchweg die Möglichkeit eingeräumt, von

ihren Rechten nach sorgfältiger Überlegung Gebrauch zu machen. Das wäre nicht

gewährleistet, wenn ein Aktienerwerb nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist das

Andienungsrecht begründen könnte. Denn dann hätte der Aktionär keine

Überlegungsfrist von drei Monaten, wie sie ihm durch § 39c WpÜG an sich

eingeräumt wird. Die Überlegungsfrist würde sogar ganz entfallen, wenn der Bieter

die für das Übernahmeverlangen erforderliche Beteiligungshöhe erst am Ende der

Antragsfrist des § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG erreicht.

cc) Auch der Sinn und Zweck des § 39a WpÜG spricht gegen die Einbeziehung von

Erwerben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist. Mit

§ 39a WpÜG soll dem Bieter eine einfache Möglichkeit gegeben werden, nach

einem insoweit erfolgreichen Übernahme- oder Pflichtangebot die verbliebenen

Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft ausschließen zu lassen und dabei in den

Genuss der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG für die

Entschädigung der Aktionäre zu kommen (Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2.

Aufl., § 39a Rn. 8). Danach ist die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots

gewährte Gegenleistung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter

aufgrund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot

betroffenen Grundkapitals erworben hat.

Hat der Bieter bei Ablauf der Fristen des § 16 WpÜG die erforderliche Mehrheit von 95

% der Aktien nicht erlangt, war das Übernahme- oder Pflichtangebot in Bezug auf

die Möglichkeit, Minderheitsaktionäre in dem vereinfachten Verfahren des

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließen zu lassen, nicht

erfolgreich. Es besteht deshalb kein Anlass, dem Bieter nun noch die Möglichkeit zu

geben, das Übernahmerecht zu verlängern, indem er Aktien nachkauft. Mit

zunehmendem Zeitablauf verliert zudem die Angemessenheitsvermutung an

Überzeugungskraft. Will der Bieter nach einem verspäteten Erwerb von Aktien die

Minderheitsaktionäre ausschließen, bleibt ihm die Möglichkeit, das nach §§ 327a ff.

AktG zu tun.

dd) Aus dem Sinn und Zweck des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG ergibt sich

nichts gegen diese Auslegung. Durch die Bezugnahme auf § 39a WpÜG ist das

Andienungsrecht an das Übernahmerecht gekoppelt. Es geht also nicht weiter als

das Übernahmerecht. Dass Aktionäre danach gegen einen nachträglichen Aufbau

einer 95 %igen Mehrheit nicht mehr den Schutz des Wertpapiererwerbs- und

Übernahmegesetzes genießen, ist hinzunehmen. Auch außerhalb von öffentlichen

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 127

Angeboten kommt es vor, dass sich Aktionäre einer im Laufe der Zeit entstandenen

95 %igen Mehrheitsbeteiligung gegenüber sehen, ohne dass sie deshalb ein

Andienungsrecht hätten. Ihre Interessen werden durch die konzernrechtlichen

Regeln der §§ 291 ff., 311 ff., 319 ff. AktG hinreichend geschützt.

historische Auslegung

ee) Dieser Auslegung stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. In der

Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie

2004/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004

betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17.

März 2006 (BT-Drucks. 16/1003, S. 21) heißt es:

Unerheblich ist, auf welche Weise der Bieter die erforderlichen Mehrheiten

erreicht. Sie müssen nicht auf der Annahme des Angebots beruhen. So kann

der Bieter die für den Ausschluss erforderlichen Schwellenwerte auch durch

Transaktionen mit einzelnen Aktionären, z.B. durch Paketerwerbe, außerhalb

des formellen Angebotsverfahrens erreicht haben, sofern die Transaktionen in

engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot stehen.

Hätte der Gesetzgeber mit dem engen zeitlichen Zusammenhang die Drei-Monats-

Frist des § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG gemeint, hätte es nahe gelegen, das auch so

auszudrücken und nicht einen unbestimmten Begriff zu gebrauchen. Dieser Begriff

deutet eher darauf hin, dass nur ein kürzerer als der Drei-Monats-Zeitraum gemeint ist.

Dann aber spricht nichts gegen ein Abstellen allein auf die (weitere) Annahmefrist.

Denn dadurch wird die Rechtsunsicherheit vermieden, die entstehen würde, wenn

der "enge zeitliche Zusammenhang" auch dann noch angenommen würde, wenn

die (weitere) Annahmefrist schon abgelaufen ist.

richtlinienkonforme Auslegung

ff) Auch die Übernahmerichtlinie, deren Umsetzung §§ 39a, 39c WpÜG dienen,

spricht nicht gegen die Annahme, für das Übernahmerecht aus § 39a WpÜG komme

es nur auf Erwerbsvorgänge innerhalb der (weiteren) Annahmefrist an. In

Erwägungsgrund 24 der Richtlinie heißt es:

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einem

Bieter, der im Zuge eines Übernahmeangebots einen bestimmten Prozentsatz

des stimmberechtigten Kapitals einer Gesellschaft erworben hat, die

Möglichkeit zu geben, die Inhaber der übrigen Wertpapiere zum Verkauf ihrer

Wertpapiere zu verpflichten. ... Diese Ausschluss- ... verfahren sollten nur unter

bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten

gelten. ...

In Art. 15 der Übernahmerichtlinie heißt es:

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 128

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Bieter von allen verbleibenden

Wertpapierinhabern verlangen kann, dass sie ihm ihre Wertpapiere zu einem

angemessenen Preis verkaufen. ...

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften in Kraft sind, nach

denen sich berechnen lässt, wann der Schwellenwert erreicht ist.

Daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit dem

Übernahmeangebot bestehen muss und aus den Vorschriften möglichst klar

hervorgehen muss, wann die Voraussetzungen für eine Übernahme der restlichen

Aktien erfüllt sind. Im Übrigen kann dieser Zeitpunkt nach nationalem Recht ohne

Vorgabe durch die Richtlinie bestimmt werden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der

Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist somit nicht geboten.

2. Die Beklagte hielt bei Ablauf der weiteren Annahmefrist lediglich 88,01 % der

LBBH-Aktien und damit weniger als die für ein Übernahmerecht nach § 39a WpÜG

erforderlichen 95 %. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,

dass jedenfalls der 10 %ige Aktienanteil, der dem DSGV bzw. der für ihn als

Treuhänderin tätigen D. zustand und der erst mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf

eine Tochtergesellschaft der Beklagten übertragen wurde, der Beklagten vor dieser

Übertragung nicht zugerechnet werden konnte. Ob der weitere Aktienanteil in

Höhe von 0,63 % zugerechnet werden konnte, spielt für die Entscheidung keine

Rolle und kann daher offenbleiben.

Nach § 39a Abs. 2 WpÜG gilt für die Feststellung der nach Abs. 1 erforderlichen

Beteiligungshöhe § 16 Abs. 2 und 4 AktG entsprechend. Danach gelten als Anteile

des Unternehmens auch diejenigen Anteile, die einem von ihm abhängigen

Unternehmen gehören oder die ein Unternehmen für Rechnung des betreffenden

oder des von diesem abhängigen Unternehmens hält. Diese Voraussetzungen sind

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich des DSGV nicht erfüllt.

Abhängig von der Beklagten wäre der DSGV nach der Legaldefinition des § 17 Abs.

1 AktG nur, wenn die Beklagte insoweit einen beherrschenden Einfluss ausüben

könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte ist an dem DSGV nicht beteiligt. Auch

die Revision zieht das nicht in Zweifel.

Sie meint aber, aus den Gesamtumständen des Falles lasse sich nur der Schluss

ziehen, dass der DSGV den 10 %igen Aktienanteil treuhänderisch oder im Wege eines

sog. Durchstellgeschäfts (vgl. dazu MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 16 Rn. 47) für

die Beklagte gehalten habe; dafür sprächen die Mitteilung des DSGV in der

Börsenzeitung vom 19. Oktober 2007, dass die Sparkassen-Finanzgruppe bei der

Übernahme der LBBH die Squeeze out-Schwelle von 95 % überschritten habe und

nun 97,82 % der LBBH-Aktien besitze, die - spätere - Übertragung auf die

Tochtergesellschaft der Beklagten, der Umstand, dass der DSGV dabei das günstige

Übernahmeangebot der Beklagten zu 6,81 € pro Aktie nicht genutzt und stattdessen

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 129

die Aktien für nur 5,34 € pro Stück veräußert habe, und schließlich die eigene

Hervorhebung eines abgestimmten Verhaltens durch die Beklagte.

Die Würdigung, ob aus diesen Umständen auf eine Treuhandabrede oder ein

Durchstellgeschäft geschlossen werden kann, obliegt dem Tatrichter. Revisions-

rechtlich ist seine Würdigung lediglich darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände

vollständig berücksichtigt und nicht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder

Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Dass der Erwerb der LBBH-Anteile in der Sparkassen-Finanzgruppe langfristig geplant

und die Beklagte in Verfolgung dieses Plans als Erwerbsvehikel gegründet worden ist,

lässt noch nicht den Schluss zu, dass sie auch von Anfang an die Kosten und das

wirtschaftliche Risiko aller diesbezüglichen Transaktionen tragen sollte, wie es für eine

Treuhandabrede - auch in der Form eines Durchstellgeschäfts - typisch ist.

Wirtschaftlich hatte die Finanzgruppe durch die Erwerbsvorgänge ihr vorrangiges Ziel

erreicht, eine Übernahme der LBBH-Anteile durch andere Bewerber zu verhindern.

Der DSGV und die Beklagte hatten dazu ihr Verhalten abgestimmt (Acting in

concert). Damit waren sie gemeinsam handelnde Personen im Sinne der Legal-

definition des § 2 Abs. 5 WpÜG. Eine Treuhandabrede war dafür nicht erforderlich.

Anders als bei der Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG im

Rahmen der Feststellung, ob ein Bieter die Kontrolle über das Zielunternehmen im

Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt hat, reicht ein abgestimmtes Verhalten im Sinne

des § 2 Abs. 5 WpÜG nicht aus, um im Rahmen des§ 39a WpÜG Anteile zurechnen zu

können. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 39a Abs. 2 WpÜG und wird

von der Revision nicht in Frage gestellt.

Page 10: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013

Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 130

Abgeschlossene Spruchverfahren

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Autania AG beendet

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. März 2013

(Az. 21 W 11/11) von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden zurück-

gewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des LG Frankfurt am Main, das eine

Erhöhung der Barabfindung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens

abgelehnt hatte (Az. 3/5 O 17/10).

Die Autania Aktiengesellschaft für Industriebeteiligungen, Kelkheim im Taunus, ist eine

Holdinggesellschaft für mittelständische Marktführer im europäischen

Werkzeugmaschinenbau. Die Hauptaktionärin, die schweizerische Autania Holding

AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 42,32 angeboten.

____________________

Spruchverfahren zur DBV-Winterthur Holding AG beendet

Nach dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der zum AXA-Konzern

gehörenden DBV-Winterthur Holding AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt

am Main nunmehr auch in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out die von mehreren

Antragstellern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Insoweit bleibt es bei

beiden Verfahren bei den erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Frankfurt am

Main, das jeweils Spruchanträge zurückgewiesen hatte. Entsprechend der üblichen

Praxis in Frankfurt wurde die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen für nicht

erforderlich gehalten. Das OLG hat in beiden Verfahren einen Wachstumsabschlag

von lediglich 0,5% gebilligt.

Beherrschungsvertrag: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. April 2011,

Az. 21 W 13/11

LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 283/08

Squeeze-out: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2012,

Az. 21 W 39/11

LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 74/09

Page 11: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013

Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 131

Anstehende Spruchverfahren

Squeeze-out bei der Mannheimer Holding AG eingetragen

deutsche internet versicherung aktiengesellschaft

Dortmund

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen

Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding

Mannheim

- WKN 842 800 -

- ISIN DE0008428004 -

Die außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft

Holding, Mannheim, hat am 18. Dezember 2012 im Rahmen eines

verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Namen

lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft

Holding („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die deutsche internet

versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, gegen Gewährung einer von der

deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen

Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen

(„Übertragungsbeschluss“). Die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding als

übertragender Rechtsträger und die deutsche internet versicherung aktien-

gesellschaft als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Oktober 2012

einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Mannheimer

Aktiengesellschaft Holding ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten

unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die deutsche

internet versicherung aktiengesellschaft überträgt.

Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 8. März 2013

mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung

auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das

Handelsregister der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding beim Amtsgericht

Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das

Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft beim Amts-

gericht Dortmund unter HRB 14652 als übernehmendem Rechtsträger am 11. März

2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu

diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer

Aktiengesellschaft Holding in das Eigentum der deutsche internet versicherung

aktiengesellschaft übergegangen und die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ist

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 132

damit erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die

Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf

Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen

Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding eine von der

deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe

von EUR 3,73 je auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer Aktien-

gesellschaft Holding mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00

(Wertpapier-Kenn-Nummer 842 800 // ISIN DE0008428004). Die Barabfindung ist von

der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in

das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landes-

justizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem

unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeit-

punkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche

internet versicherung aktiengesellschaft, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist beim Bankhaus HSBC

Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minder-

heitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding brauchen hinsichtlich der

Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungs-betrag“) nichts zu

veranlassen, sofern die Aktien von einem depotführenden Institut in Streifband- oder

Girosammelverwahrung verwahrt werden. Die Entgegennahme des Abfindungs-

betrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen

Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der

Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die

entsprechenden Kontoinhaber von der deutsche internet versicherung

aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream

Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.

Ausgeschiedene Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, die effektive

Aktienurkunden der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding selbst verwahren, bitten

wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 70 ff. und Erneuerungsschein

ab sofort bei ihrer Hausbank oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung

an die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, als zentrale Abwicklungsstelle oder

direkt bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, während der üblichen

Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung

der Barabfindung anzugeben. Nach Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese

ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungs-

maßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind,

durchgeführt worden sind.

Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht innerhalb von drei

Monaten nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses eingereicht haben,

behält sich die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft vor, die ent-

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 133

sprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten

unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.

Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheits-

aktionäre provisions- und spesenfrei.

Die Notierung der Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding im Regulierten

Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an den anderen Börsen, an denen die

Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in den Freiverkehr einbezogen

sind, wird voraussichtlich zeitnah eingestellt. Die Preisfeststellung hat die Frankfurter

Wertpapierbörse bereits am 11. März 2013 ausgesetzt.

Dortmund, im März 2013

deutsche internet versicherung aktiengesellschaft

Der Vorstand

Quelle: Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2013

______________________

Tognum AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum

AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden

Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG

Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine

Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hatte

das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den

Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE 000A0N4P43), die nicht

bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen Gewährung einer Abfindung in

Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen. Die

dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum

Bundesgerichtshof sind jetzt zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der

Bundesgerichtshof hat am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.

Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich außer-

gerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen Minderheitsaktionäre der

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013

SpruchZ 2013 Seite 134

Tognum AG und für solche ehemaligen

Aktionäre der Tognum AG, die das

Abfindungsangebot nach dem am 19.

Dezember 2012 wirksam gewordenen

Beherrschungs- und Gewinnabführungs-

vertrag zwischen der Engine Holding GmbH

und der Tognum AG angenommen haben,

auf EUR 30,00 zuzüglich der Ausgleichs-

zahlung unter dem Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag für 2012 in Höhe

von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61

je Stückaktie zu erhöhen.

Zeitschrift und Dokumente auf

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______________________

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Spruchverfahren aktuell

(SpruchZ)

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